Daten
Kommune
Brühl
Größe
291 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
13.10.15, 16:55
Aktualisiert
13.10.15, 16:55
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§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
„Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH“.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bergheim.
3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
4. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Struktur des Rhein-Erft-Kreises.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt,
a) für den Rhein-Erft-Kreis als Wirtschaftsraum und für die Ansiedlung von Betrieben zu
werben,
b) ansiedlungsinteressierte und ansässige Betriebe bei der Beschaffung von Grundstücken,
Arbeitskräften, Krediten, usw. zu beraten und zu unterstützen,
c) Koordinierungsaufgaben für die Gesellschafter auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung
zu übernehmen,
d) Informationssysteme aufzubauen und fortzuschreiben,
e) die Gesellschafter bei der örtlichen und überörtlichen Planung zu beraten und zu
unterstützen,
f) im Einvernehmen mit einem Gesellschafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen im
Gebiet der antragstellenden Kommune durchzuführen. Die der Gesellschaft dabei
entstehenden Aufwendungen (Kosten) trägt der belegene Gesellschafter.
3. Auf Antrag eines Gesellschafters muss die Gesellschaft in den Fällen der Ziffer 2, Buchst. b,
c, e und f tätig werden.
4. Hierfür können alle Maßnahmen getroffen, Rechtsgeschäfte abgeschlossen und gleichartige,
ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder sich an ihnen beteiligt
werden, wenn sie dem Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar dienen und die
Gemeinnützigkeit fördern oder verwirklichen. In den Tochter- und Beteiligungsunternehmen
sind die kommunalrechtlichen Regelungen für das Land Nordrhein-Westfalen zur
wirtschaftlichen Betätigung entsprechend anzuwenden. Sofern ein Tochter- bzw.
Beteiligungsunternehmen als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 51 ff
Abgabenordnung anerkannt ist, sind die Bestimmungen der Abgabenordnung zu beachten.
5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises und im
elektronischen Bundesanzeiger.
§4
Stammkapital
1. Das
Stammkapital
der
Gesellschaft
beträgt
777.632
Euro
(in
Worten:
siebenhundertsiebenundsiebzigtausendsechshundertzweiunddreißig Euro) und entspricht
den Geschäftsanteilen 1-12.Es ist voll erbracht.
2. Am Stammkapital der Gesellschaft sind beteiligt:
1/12 Rhein-Erft-Kreis mit einer Stammeinlage i.H.v. 665.080 Euro (in Worten:
sechshundertfünfundsechzigtausendachtzig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil
1,
2/12 Stadt Bedburg mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 2,
3/12 Stadt Bergheim mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 3,
4/12 Stadt Brühl mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 4,
5/12 Stadt Elsdorf mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 5,
6/12 Stadt Erftstadt mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 6,
7/12 Stadt Frechen mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 7,
8/12 Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH, „Hüsta“ mit einer Stammeinlage i.H.v.
10.232 Euro (in Worten: zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend
dem Geschäftsanteil 8,
9/12 Stadt Kerpen mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 9,
10/12 Stadt Pulheim mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 10,
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11/12 Stadt Wesseling mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232 Euro (in Worten:
zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem Geschäftsanteil 11,
12/12 KSK Köln Beteiligungsgesellschaft mbH, Köln mit einer Stammeinlage i.H.v. 10.232
Euro (in Worten: zehntausendzweihundertzweiunddreißig Euro) entsprechend dem
Geschäftsanteil 12.
3. Die Veräußerung, Abtretung oder Verpfändung der Geschäftsanteile oder von Teilen der
Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter
können ihre Gesellschaftsanteile nur an die Mitgesellschafter gem. Ziffer 2 übertragen.
Soweit eine Entschädigung für die Übertragung vereinbart wird, darf höchstens der gezahlte
Nominalbetrag verlangt werden. Eine Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile
an Dritte durch die Gesellschafter ist unzulässig.
§5
Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung,
b) die Gesellschafterversammlung,
c) der Aufsichtsrat.
2. Die Mitglieder in den Organen zu 1 b) und 1 c) sind während ihrer Amtsdauer und nach deren
Ablauf gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, von
denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied oder als dessen Vertretung im entsprechenden
Organ Kenntnis erlangt haben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 394 Aktiengesetz, der
analog anzuwenden ist.
3. Die Mitglieder in den Organen zu 1 b) und 1 c) erhalten für Ihre Teilnahme an den Sitzungen
Auslagenersatz.
4. Die Vertreter/Vertreterinnen des Rhein-Erft-Kreises in den Organen zu 1 b) und 1 c) haben
gem. § 26 Abs. 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen die Interessen des Kreises zu verfolgen.
Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden.
5. Wird ein Vertreter/eine Vertreterin des Rhein-Erft-Kreises aus der Tätigkeit in einem Organ
haftbar gemacht, so hat der Rhein-Erft-Kreis den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Auch in diesem Falle ist der
Rhein-Erft-Kreis schadensersatzpflichtig, wenn das Handeln aufgrund einer Weisung des
Kreistages oder des Kreisausschusses erfolgt ist. Im Übrigen ist die Haftung der
Aufsichtsratsmitglieder auf Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§6
Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft
1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus einer Person. Sie wird durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
2. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Der Geschäftsführung kann durch
Beschluss der Gesellschafterversammlung ganz oder teilweise Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilt werden.
3. Die Amtszeit der Geschäftsführung beträgt grundsätzlich 5 Jahre. In begründeten Einzelfällen
kann die Amtszeit abweichend vereinbart werden. Die Wiederbestellung nach Ablauf der
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Amtszeit ist unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 zulässig. Im Anstellungsvertrag ist die
Zustimmung zur Veröffentlichung der Bezüge gem. § 15 Ziffer 8 aufzunehmen.
4. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§7
Aufgaben der Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses
Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des
Aufsichtsrates sowie ihres Anstellungsvertrages auf der Grundlage einer von der
Gesellschafterversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Beginn eines neuen
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan i.S.v. § 14 und etwaiger Änderungen zur Beratung
und Unterbreitung eines Beschlussvorschlages an die Gesellschafterversammlung
vorzulegen.
3. Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein
Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft
gefährdenden Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
4. Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, ihm und der
Gesellschafterversammlung jederzeit auf deren Anforderung, schriftlich über den Gang der
Geschäfte, die Lage und Liquidität der Gesellschaft sowie über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung. Sie geht
auf Abweichungen des Geschäftsverlaufes von den aufgestellten Plänen und Zielen unter
Angabe von Gründen ein. Diese Berichte sind zeitgleich den Gesellschaftern und dem
Bereich Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises zu übersenden. Aus
wichtigem Anlass hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat, in dringenden Fällen dem/der
Vorsitzenden, unverzüglich in geeigneter Form zu berichten; die Berichte sind baldmöglichst
schriftlich niederzulegen.
5. Die Geschäftsführung soll den Entwurf des von ihr gemäß § 15 Ziffer 2 aufzustellenden
Jahresabschlusses rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat mit dem Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises auf Grund der Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft des Kreises abstimmen.
6. Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung über Vorbehaltsgeschäfte gemäß § 10
Ziff. 2 und Weisungen der Gesellschafterversammlung sind in jedem Falle ohne weitere
Zustimmungsvorbehalte
unverzüglich
auszuführen.
Beschlüsse
der
Gesellschafterversammlung ersetzen etwaige Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrates.
§8
Gesellschafterversammlung
Einberufung Vertretung und Vorsitz
1. Die Gesellschafterversammlung besteht aus 19 Personen, welche die Gesellschafter
vertreten. Sie wird vom/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der
Stellvertretung schriftlich (mit Empfangsbekenntnis oder mit Einwurf-Einschreiben) unter
Mitteilung der Tagesordnung und unter Übersendung der dazugehörigen Unterlagen,
insbesondere
Beschlussvorlagen,
einberufen.
Zeitgleich
ist
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises eine Kopie der Einberufung mit den
Anlagen zur Kenntnis zu geben. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich am Sitz
der Gesellschaft statt. Die Einberufung aus einem wichtigen Grund im Interesse der
Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter, dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung
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unter Angabe des Grundes und der Eilbedürftigkeit verlangt werden. Zwischen dem Tag des
Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Frist von zwei
Wochen liegen.
In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden; darf aber auch in diesen
Fällen nicht weniger als vier Werktage betragen.
2. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten des
Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind neben den
gesetzlich bestimmten Fällen auch einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist. Dabei kann in eilbedürftigen Fällen auf Form und Frist bei der Einberufung
verzichtet werden, wenn die Gesellschafter dem zustimmen.
3. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Der
Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 113
Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
8
Personen
als
Mitglieder
in
die
Gesellschafterversammlung, die den Kreis vertreten. Zu diesen Personen muss der
Landrat/die Landrätin oder der/die von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete des Rhein-ErftKreises gehören. Jedes dieser Mitglieder repräsentiert 83.135 Stimmen. Die
Gesellschafterkommunen, die Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH und die KSK Köln
Beteiligungsgesellschaft mbH entsenden je 1 Person als Mitglied in die
Gesellschafterversammlung. Diese Mitglieder repräsentieren je 10.232 Stimmen. Die
entsandten Mitglieder zur Gesellschafterversammlung können durch den jeweils
Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden.
Für jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung wird eine Person bestellt, welche die
Stellvertretung ausübt. Die stellvertretenden Personen nehmen ihr Amt in der
Gesellschafterversammlung wahr, wenn das von ihnen vertretene Mitglied der
Gesellschafterversammlung im Einzelfall nicht anwesend ist.
4. Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen teil, sofern die
Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Sie ist verpflichtet, alle
gewünschten Auskünfte zu erteilen. Über die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
bestimmt die Gesellschafterversammlung.
5. Kommt der/die Vorsitzende der Einberufungspflicht gemäß Ziffer 2 innerhalb von 3
Kalendertragen nicht nach, so kann jeder Gesellschafter oder der/die Vorsitzende des
Aufsichtsrates die Einberufung gemäß Ziffer 1 vornehmen.
6. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Gesellschafterversammlung
werden von der Gesellschafterversammlung unter Leitung des ältesten der anwesenden
Mitglieder aus ihrer Mitte gewählt. Die Gesellschafterversammlung kann etwas anderes
beschließen. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung und die protokollführende Person.
§9
Gesellschafterversammlung
Beschlussfassung
1. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einberufung mehr als 50 % des Stammkapitals vertreten ist. Erweist sich die
Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vierzehn Tagen
eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
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2. Sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen,
werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals gefasst, wobei je 1 Euro des Stammkapitals
eine Stimme gewähren. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so steht dem/der
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder im Falle der Verhinderung, der
Stellvertretung bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie
Stimmengleichheit ergibt, ein Zweitstimmrecht zu.
3. Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in einer Gesellschafterversammlung
gefasst. Gesellschafterbeschlüsse können in besonderen Fällen auch schriftlich,
fernschriftlich oder per Telefax (schriftliches Abstimmungsverfahren) und auch fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dem Verfahren widerspricht. Bei einer derartigen
Beschlussfassung entfällt der Stichentscheid des/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
Findet das schriftliche Abstimmungsverfahren auf Betreiben der Geschäftsführung oder des
Aufsichtsrates statt, so sind der Beschlussgegenstand und eine Begründung über das
besondere
Abstimmungsverfahren
darzulegen;
es
muss
ein
ausformulierter
Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der durch einfache Zustimmung angenommen
werden kann.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung hat die
Geschäftsführung - soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgt - unverzüglich eine
Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Dauer der
Sitzung, die teilnehmenden Personen, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Verlauf und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Wortlaut sowie das
Abstimmungsergebnis (Anzahl der abgegebenen Stimmen, davon Befürwortungen,
Gegenstimmen, Stimmenthaltungen) anzugeben. Die Urschrift der Niederschrift ist vom/von
der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung sowie der protokollführenden Person zu
unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. Abschriften der Niederschriften
sind
den
Mitgliedern
der
Gesellschafterversammlung
sowie
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises zu übersenden.
5. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung
und dem Aufsichtsrat. Willenserklärungen der Gesellschafterversammlung sind vom/von der
Vorsitzenden gemäß § 8 Ziffer 6 abzugeben.
§ 10
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die nicht
durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag anderen Organen zugewiesen sind,
insbesondere:
a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung
und Kündigung ihres Anstellungsvertrages und Verabschiedung einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung,
b) Ganz oder teilweise Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181
Bürgerliches Gesetzbuch,
c) Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und Beschluss über die Verwendung
des Ergebnisses,
d) Änderung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; Zustimmung zur Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates,
e) Entlastung der Geschäftsführung und der Aufsichtsratsmitglieder,
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f) Änderung
des
Gesellschaftsvertrages
einschließlich
Änderung
des
Unternehmensgegenstandes und des Gesellschaftszwecks, Erhöhung oder Herabsetzung
des Stammkapitals sowie Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung gemäß
Umwandlungsgesetz, Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder wesentlichen
Teilen, Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Gesellschaftsvermögens,
Entscheidung zur Teilung von Geschäftsanteilen und Aufnahme oder Ausschluss von
Gesellschaftern,
g) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung, eines Mitgliedes
des Aufsichtsrates oder der Gesellschafter und die Wahl von Bevollmächtigten zur
Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der
Geschäftsführung,
h) Weisungen an die Geschäftsführung gemäß § 7 Ziffer 6 und solche Angelegenheiten, die
der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur
Entscheidung vorgelegt werden,
i) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 14 und dessen Änderungen,
j) Bestellung der Personen mit Prokura und Handlungsvollmacht,
k) Belastung, Veräußerung oder Einziehung von Geschäftsanteilen, soweit nicht schon im
Wirtschaftsplan enthalten,
l) Erwerb, Veräußerung, Auflösung und Errichtung sowie Pacht von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen und Beteiligungen, soweit nicht schon im Wirtschaftsplan enthalten,
m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, soweit nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten,
n) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der § 291 und 292 Abs. 1
des Aktiengesetzes sowie von vergleichbaren Kooperationsverträgen mit anderen
Unternehmen oder Gesellschaften,
o) Aufnahme und Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus
Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten und sonstigen Verpflichtungen mit
einem Investitionsvolumen von im Einzelfall mehr als 50.000 Euro, soweit nicht bereits im
Wirtschaftsplan enthalten,
p) Vollständige oder teilweise Befreiung der Geschäftsführung und der Gesellschafter vom
Wettbewerbsverbot
und die durch Gesellschafterbeschluss vorbehaltenen Entscheidungen.
2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu den Geschäften gem. Ziff. 1 lit. a), b), c), f),
g), h), i), n), o) und p) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung des Aufsichtsrates. Soweit
die Gesellschafterversammlung einen von der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates
abweichenden Beschluss fasst, bedarf dieser zu seiner Gültigkeit mindestens einer
qualifizierten Mehrheit (75 %) des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals. Zur
Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu Ziff. 1 lit. f) und n) ist
unabhängig vom Votum des Aufsichtsrates mindestens eine qualifizierte Mehrheit (75%)
erforderlich.
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§ 11
Aufsichtsrat, Zusammensetzung,
Vertretung und Amtsdauer
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, welcher aus 21 Personen besteht. Für ihn gelten die
Bestimmungen des § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sowie die dort genannten Vorschriften und der § 394 Aktiengesetz entsprechend,
soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
2. Der Kreistag entsendet gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 113
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 18 Personen als Mitglieder in den Aufsichtsrat, die
den Kreis vertreten. Zu diesen Personen muss der Landrat/die Landrätin oder der/die von
ihm/ihr
vorgeschlagene
Bedienstete
des
Rhein-Erft-Kreises
gehören.
Die
Gesellschafterkommunen und die Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft mbH werden
gemeinschaftlich durch zwei Personen als Mitglieder vertreten. Die KSK Köln
Beteiligungsgesellschaft mbH entsendet 1 Person als Mitglied in den Aufsichtsrat. Die in den
Aufsichtsrat entsandten und gewählten Mitglieder können durch den jeweils
Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden,
wobei für die gewählten Mitglieder das im Satz 8 beschriebene Verfahren anzuwenden ist.
Für jedes Mitglied des Aufsichtsrats wird eine Person bestellt, welche die Stellvertretung für
das Mitglied ausübt. Die stellvertretenden Personen nehmen ihr Amt in der
Aufsichtsratssitzung wahr, wenn das von ihnen vertretene Mitglied des Aufsichtsrates im
Einzelfall nicht anwesend ist.
Für
die
Wahl
der
gemeinschaftlichen
Vertreter/Vertreterinnen
schlägt
die
Bürgermeisterkonferenz der Gesellschafterversammlung zwei Vertreter/Vertreterinnen zur
Wahl vor. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung aller Stadträte der gemeinschaftlich
vertretenen Kommunen.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates werden aus
seiner Mitte unter Leitung des ältesten der anwesenden Mitglieder vom Aufsichtsrat gewählt.
3. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes
gegenüber der Gesellschaft erklärt haben. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode
des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur
Bildung eines neuen Aufsichtsrates entsprechend Satz 1 fort. Die Wiederwahl bzw. erneute
Entsendung ist zulässig.
4. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der
Gesellschaft niederlegen. Das Recht der fristlosen Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Kreistag oder der Verwaltung des Kreises
angehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem betreffenden Gremium aus, so verliert es
gleichzeitig seinen Sitz im Aufsichtsrat. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes (z. B. durch
Tod oder Niederlegung) oder beim Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes hat
unverzüglich eine Ersatzbestellung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
durch den jeweiligen Entsendungsberechtigten zu erfolgen.
6. Der Kreistag und der Kreisausschuss können den vom Kreistag in den Aufsichtsrat oder
entsprechenden Organen der Gesellschaft entsandten Mitgliedern Weisungen erteilen. § 52
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die dort
genannten aktienrechtlichen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung,
soweit diesen Bestimmungen eine Weisungsfreiheit der Aufsichtsratsmitglieder beigelegt ist.
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7. Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedarf. Der Aufsichtsrat kann beratende bzw. empfehlende
Ausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Aufsichtsrat,
Einberufung und Beschlussfassung
1. Der Aufsichtsrat wird vom/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der
Stellvertretung einberufen, so oft es die Geschäfte der Gesellschaft erfordern oder wenn es
von der Geschäftsführung oder von einem Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich (mit
Empfangsbekenntnis oder mit Einwurf-Einschreiben) unter Mitteilung der Tagesordnung und
Übersendung der dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Beschlussanträge. Zeitgleich ist
dem Bereich Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises eine Kopie der
Einberufung mit den Anlagen zur Kenntnis zu geben. Zwischen dem Tag des Zugangs der
Einladung und dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. In
dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende eine andere Form der Einladung und eine
kürzere Frist wählen; § 8 Ziffer. 1 S. 7 gilt entsprechend.
Der Aufsichtsrat ist mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einzuberufen.
2. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat
im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme weiterer Personen an den
Sitzungen bestimmt der Aufsichtsrat.
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens
die Hälfte der gemäß § 11 Ziffer 1 festgelegten Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, darunter
der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder die Stellvertretung, an der Beschlussfassung
teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb von 14
Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Anzahl der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
Unter Verzicht auf Form und Frist bei der Einberufung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates dem zustimmen.
4. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat
beschließt mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder,
soweit nicht durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die
Aufsichtsratsmitglieder haben je eine Stimme. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so
steht dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Falle der Verhinderung, der
Stellvertretung bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie
Stimmengleichheit ergibt, die Entscheidung über den Beschluss zu. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können, wenn auch deren Stellvertretung verhindert ist, in Anwendung
von § 108 Abs. 3 Aktiengesetz an der Beschlussfassung teilnehmen.
5. In eilbedürftigen oder einfach gelagerten Angelegenheiten können nach dem Ermessen
des/der Aufsichtsratsvorsitzenden Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax
(schriftliches Abstimmungsverfahren) und auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom/von der Vorsitzenden gesetzten Frist dem
Verfahren widerspricht. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Aufsichtsrates an der Beschlussfassung teilnehmen.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist innerhalb von drei Wochen
eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und der von ihm/ihr
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eingesetzten protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort
und Tag der Sitzung, Dauer der Sitzung, die teilnehmenden Personen, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse des Aufsichtsrates im Wortlaut
sowie das Abstimmungsergebnis (Anzahl der abgegebenen Stimmen, davon
Befürwortungen, Gegenstimmen, Stimmenthaltungen) anzugeben. Abschriften der
Niederschriften
sind
den
Aufsichtsratsmitgliedern
und
dem
Bereich
Finanzmanagement/Controlling des Rhein-Erft-Kreises zu übersenden. Die Protokolle sind in
der jeweils nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu genehmigen.
§ 13
Aufsichtsrat,
Zuständigkeit und Aufgaben
1. Der Aufsichtsrat nimmt die vom Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen
Aufgaben wahr. Er berät und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung, insbesondere
deren rechtmäßiges, zweckmäßiges und wirtschaftliches Handeln. Er kann die zu diesem
Zweck erforderlichen Maßnahmen und Prüfungen veranlassen. Der Aufsichtsrat erledigt die
ihm darüber hinaus von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben, soweit sie
gesellschafts- oder kommunalrechtlich nicht ausschließlich der Gesellschafterversammlung
vorbehalten sind. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen jede gewünschte
Auskunft umfassend und nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu erteilen.
2. Der Aufsichtsrat berät eigene und die Vorlagen der Geschäftsführung für die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung und gibt insbesondere zu den unter § 10 Ziffer 1 lit. a), b), c), f),
g), h), i), n), o) und p) eigene Beschlussempfehlungen ab.
3. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag der
Geschäftsführung über die Verwendung des Jahresergebnisses. In Anwendung des § 171
Abs. 2 Aktiengesetz berichtet er der Gesellschafterversammlung schriftlich über das Ergebnis
seiner Prüfung.
4. Der Aufsichtsrat beschließt über:
a) Die Bestellung des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin,
b) Festlegung der Art und des Umfanges der Informations- und Berichtspflichten der
Geschäftsführung gemäß § 7 Ziffer 4.
5. Folgende Geschäfte der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates:
a) Alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von mehr als 10.000 Euro
(ohne Mehrwertsteuer), wenn sie zu einer Abweichung vom verabschiedeten
Wirtschaftsplan und der Finanzplanung führen,
b) Verpflichtung der Gesellschaft durch Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 25.000 Euro
(ohne Mehrwertsteuer) je Wirtschaftsjahr oder einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit von
mehr als 12 Monaten, wenn das Gesamtvolumen mehr als 10.000 Euro (ohne
Mehrwertsteuer) beträgt,
c) Hingabe von Spenden, Schenkungen und sonstigen freiwilligen Zuwendungen,
d) Leistungen freiwilliger sozialer Zuwendungen (einschließlich sogenannter Gratifikationen)
und von sonstigen außerordentlichen Vergütungen,
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e) Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch
Rücknahme der Anträge oder Vergleich mit einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro,
ausgenommen die Einziehung von Außenständen,
f) Gewährung von Darlehen an die Geschäftsführung, Personen mit Prokura und/oder
Handlungsvollmacht, sowie deren Angehörige,
g) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Verträgen mit Gesellschaftern,
h) Vergleiche, Stundung und Erlass von Forderungen, ausgenommen bei Liefergeschäften
und sonstigen Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, Abgabe von
Anerkenntnissen.
6. Erklärungen des Aufsichtsrates werden von dessen Vorsitzenden/Vorsitzender oder bei
Verhinderung von der Stellvertretung namens des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung
„Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH" abgegeben.
7. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder in seiner Geschäftsordnung bestimmen, dass
weitere Arten von Geschäften oder Einzelgeschäfte nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
8. Die Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ziffern 5 und 7 kann in Fällen, in denen
unverzügliches Handeln im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint und eine
Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, durch
vorherige Zustimmung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden, der/die sich mit
seiner/ihrer Stellvertretung nach Möglichkeit abstimmen soll. Kann auch die Zustimmung
des/der Aufsichtsratsvorsitzenden nicht rechtzeitig eingeholt werden, so handelt die
Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gründe für die Notwendigkeit der
Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat so bald als möglich,
spätestens jedoch in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 14
Wirtschaftsplan
1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen jährlichen Wirtschaftsplan auf, dass ihn die
Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann.
2. Der Wirtschaftsplan umfasst insbesondere den Investitions-, Erfolgs- und Finanzplan sowie
den Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige, fortzuschreibende Erfolgs- und
Finanzplanung zugrunde zu legen. Die kommunalrechtlichen Bestimmungen sind zu
beachten.
3. Soweit neben nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen auch wirtschaftliche Dienstleistungen
oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbracht werden,
ist der Wirtschaftsplan für die einzelnen Sparten getrennt aufzustellen.
4. Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat über
den Vollzug des Wirtschaftsplanes im Rahmen der Berichterstattung gemäß § 7 Ziffer 4.
§ 15
Buchführung, Jahresabschluss,
Lagebericht und Prüfung
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1. Die Rechnungs- und Buchführungspflichten richten sich nach den Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches.
2. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind
von der Geschäftsführung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit, ist zu der
öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
3. Soweit neben nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen auch wirtschaftliche Dienstleistungen
oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbracht werden,
sind die Aufwendungen und Erträge im Rahmen einer Trennungs- bzw. Spartenrechnung
darzustellen, mit der anhand direkter Zuordnung oder sachgerechter Schlüsselung der
Erträge und Aufwendungen das Ergebnis der jeweiligen Sparte ermittelt werden kann.
4. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer/Abschlussprüferin prüfen
zu lassen. Der Auftrag zur Abschlussprüfung muss auch die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1
und die Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beinhalten. Das
Ergebnis der Prüfung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 ist im Bericht gemäß § 53 Abs.1 Nr.2
Haushaltsgrundsätzegesetz darzustellen.
5. Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach Vornahme von angemessenen
Abschreibungen ein Überschuss, so ist dieser einer Rücklage zuzuführen, soweit dieses
erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können.
6. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin sowie den Vorschlag zur
Ergebnisverwendung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur
Prüfung und gleichzeitig den Gesellschaftern vorzulegen. Beizufügen ist eine schriftliche
Stellungnahme der Geschäftsführung, in der auch die Maßnahmen anzugeben sind, die sie
zur Behebung von Mängeln zu ergreifen beabsichtigt, soweit solche im Prüfungsbericht
festgestellt wurden. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den
Gesellschaftern
zusammen
mit
dem
Vorschlag
der
Geschäftsführung
zur
Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
7. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses des vorherigen
Geschäftsjahres zu beschließen.
8. Gem. § 108 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind im
Anhang zum Jahresabschluss die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge der Geschäftsführung, der Mitglieder des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen
Einrichtung im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches jeweils für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen
Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §
285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben. § 286
Handelsgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
9. Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile an der Verteilung des
Ergebnisses teil. Die Gesellschafter welche die Geschäftsanteile 2- 12 halten, sind am
Ergebnis der Gesellschaft allerdings nicht beteiligt.
10. Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten ortsüblich bekannt zu
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machen und gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht bis zur Feststellung des
folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
11. Die Gesellschafter sind berechtigt, alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, die die
Aufstellung ihres Gesamtabschlusses erfordern. Insbesondere sind der geprüfte
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht der
Gesellschaft für die Zwecke des Beteiligungscontrollings und der Haushaltsplanung zu
übersenden.
§ 16
Besondere Befugnisse und Prüfungsrechte
1. Dem Rhein-Erft-Kreis stehen die Befugnisse nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
Der Kreis als Gesellschafter hat das Recht, durch Beauftragte Einsicht in die Bücher und
Schriften der Gesellschaft zu nehmen sowie die räumlichen und technischen Einrichtungen
zu überprüfen. Diese Befugnisse des Kreises erstrecken sich auch auf alle mittel- und
unmittelbaren Beteiligungen und sind in deren Gesellschaftsverträgen zu verankern.
2. Dem Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Erft-Kreises werden die Rechte aus § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Zur Wahrnehmung der Prüfungsrechte nach § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz gehört ein umfassendes Prüfungs- und Einsichtsrecht in alle
Unterlagen des Unternehmens. Diese Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes erstrecken
sich auch auf alle mittel- und unmittelbaren Beteiligungen und sind in deren
Gesellschaftsverträgen zu verankern.
§ 17
Finanzierung der Gesellschaft,
wirtschaftliche Zweckerfüllung
1. Die Gesellschaft ist nach den Wirtschaftsgrundsätzen gemäß § 109 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen zu führen. Dabei müssen sich die Aufwendungen und Erträge an der
wirtschaftlichen Erfüllung des Gesellschaftszwecks ausrichten. Die Gesellschaft darf ihren
Organen oder Dritten, die zu ihr in einem Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen, nur
angemessene Vergünstigungen oder Entschädigungen zuwenden, die über die in öffentlichen
Betrieben üblichen Beträge nicht hinausgehen.
2. Die Gesellschaft finanziert sich aus Spenden, eigenen Erträgen und Zuwendungen, die sie in
Erfüllung Ihres Gesellschaftszweckes erzielt.
3. Daneben gewährt der Rhein-Erft-Kreis der Gesellschaft auf deren Antrag, zur Förderung der
Allgemeinheit aus allgemeinpolitischen Gründen für jedes Geschäftsjahr eine Zuwendung von
höchstens 600.000 Euro als Einlage zur Verlustabdeckung, soweit ein handelsrechtlicher
Jahresfehlbetrag festgestellt wird, der nicht durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage
ganz oder teilweise gedeckt werden kann. Zugleich soll die Gesellschaft mit dieser
Zuwendung in die Lage versetzt werden, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu
betätigen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) sowie
nichtwirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.
4. Als Antrag gilt der gem. § 14 aufzustellende Wirtschaftsplan. Das in der Sparte DAWI nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Spartenergebnis bildet die Grundlage für die
Bemessung der Zuwendungen durch den Rhein-Erft-Kreis für die Erbringung der
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Aufwendungen
abzüglich der Erträge und zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags nicht
überschreiten dürfen. Unter Hinzurechnung des Zuwendungsbedarfs aus der Sparte
„Erbringung von nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen“ ergibt sich der Gesamtbetrag der
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Einlage zur Verlustabdeckung, wobei der Höchstbetrag aus § 17 Ziff 3 nicht überschritten
werden darf.
5. Fehlbeträge aus der Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen, die keine DAWI sind,
dürfen nicht ausgeglichen werden. Die Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH wird die
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Jahresabschluss und dem Lagebericht
zum Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr nachweisen.
6. Wenn der von der Gesellschafterversammlung beschlossene aktuelle Wirtschaftsplan für das
Geschäftsjahr einen Fehlbetrag ausweist, kann die Gesellschaft monatliche Vorauszahlungen
in Höhe von 1/12 des voraussichtlichen Fehlbetrages jeweils zum 15. eines Monats
verlangen, soweit die Höchstbeträge für die Zuwendung gem. § 17 Ziffer 3 und Ziffer 4 nicht
überschritten werden.
7. Ergibt sich nach der Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 10 Ziffer 1 lit c eine
Differenz zu den Vorauszahlungen gem. § 17 Ziffer 4 und 6, sind Überzahlungen zur
Vermeidung einer Überkompensation umgehend an den Rhein-Erft-Kreis zu erstatten,
Unterzahlungen vom Rhein-Erft-Kreis umgehend unter Berücksichtigung von § 17 Ziffer 3 an
die Gesellschaft zu leisten.
8. Der gesamte Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und ihnen
nahe stehenden Personen ist angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über
verdeckte Gewinnausschüttungen abzurechnen. Bei Verstößen gegen einen solchen
Grundsatz ist der zu Unrecht begünstigte Gesellschafter oder die ihm nahe stehende Person
verpflichtet, den ihm zugewandten Vorteil (nebst Steuerbelastung) zurückzuerstatten oder
wertmäßig zu ersetzen. Rechtsgeschäfte oder sonstige Handlungen der Gesellschaft sind
insoweit von Anfang an unwirksam, als den genannten Personen ein solcher einseitiger
geldwerter Vorteil zugewendet wird, der nach den steuerlichen Bestimmungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen zu behandeln ist. Maßgebend ist hierbei im Nichteinigungsfall die
rechtskräftige Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Rechtshandlung – nach Wahl der
Gesellschaft – durch die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht oder durch das ordentliche
Gericht. Sollte bei einer Vorteilsgewährung an einen nahe stehenden Dritten aus rechtlichen
Gründen gegen diesen kein Anspruch gegeben sein, so richtet sich der Anspruch gegen den
Gesellschafter (die Person), welchem (welcher) der Dritte nahe steht.
§ 18
Vergabe von Aufträgen
Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen die für sie geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen zu beachten.
§ 19
Landesgleichstellungsgesetz
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
findet in seiner jeweiligen Fassung auf die Gesellschaft Anwendung.
§ 20
Auflösung
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Gesellschafterversammlung die Auflösung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals beschließt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird.
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2. Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die die Zwecke der Gesellschaft
und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und
den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den
Rhein-Erft-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 21
Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages als nicht rechtswirksam
erweisen oder später unwirksam werden oder wegfallen, so wird dadurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift des Gesellschaftsvertrages ist
sodann durch Beschluss der Gesellschafter so zu ergänzen oder neu zu fassen, dass der mit
der unwirksamen oder weggefallenen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
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