Daten
Kommune
Pulheim
Größe
166 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
482/2013
Erstellt am:
17.01.2014
Aktenzeichen:
IV/601.01.21.6
4
Verfasser/in:
Herr Enders
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
04.02.2014
Rat
X
18.02.2014
Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim (gleichberechtigte Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 482/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim.
Erläuterungen
Die Gemeinden sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) verpflichtet, zum Ersatz des Aufwands von baulichen Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen Beiträge zu erheben. Mit dieser Beitragserhebungspflicht korrespondiert die Pflicht zum Erlass entsprechender
Beitragssatzungen. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim basiert auf einer Mustersatzung des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes. Sie datiert vom 12.12.2005 und wurde der Rechtsprechungsentwicklung
folgend durch die 1. Änderungssatzung vom 11.3.2011 und die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 angepasst.
Die nun vorgelegte Neufassung wird erforderlich, um § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes zu entsprechen, der eine
geschlechtsgerechte Sprache für den öffentlichen Diest in Nordrhein-Westfalen vorschreibt. Aus diesem Anlass empfiehlt die Verwaltung den Neuerlass der Straßenbaubeitragssatzung (Teil 1). Bei dieser Gelegenheit bietet es sich an,
beitragsrechtliche Regelungen anzupassen (Teil 2).
Teil 1: Gleichberechtigte Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform
Regelung
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 1, Abs. 1
…für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberech-tigten der erschlossenen Grundstücke…
§ 12, Abs. 1
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines
Grundstückes sind Gesamtschuldner.
§ 12, Abs. 2
…so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte
§ 12, Abs. 3
…sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil…
§ 14
Überschrift
…Entscheidung durch den Bürgermeister…
§ 14, Text
wird dem Bürgermeister übertragen
…für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke…
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder
Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Personenmehrheit besteht eine Gesamtschuldnerschaft..
…so tritt die oder der Erbbauberechtigte an die
Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers
nach Absatz 1.
…sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Teileigentümer entsprechend ihrer
Miteigentumsanteile…
Entscheidung durch die Bürgermeisterin bzw.
den Bürgermeister
…wird der Bürgermeisterin bzw.
Vorlage Nr.: 482/2013 . Seite 3 / 3
dem Bürgermeister übertragen.
Teil 2: Beitragsrechtliche Regelungen
1) Der umlagefähige Aufwand ist auf die erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der
sich entsprechend der Bebaubarkeit bzw. Vollgeschossanzahl in den meisten Fällen unmittelbar aus der Satzung ergibt.
Maßgeblich ist in beplanten Gebieten die zulässige Vollgeschossanzahl. Setzt der Bebauungsplan allerdings nur zulässige Gebäudehöhen fest, ist nach § 6, Absatz 2 der Satzung vom 12.12.2005 (in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung) die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln. Dies erforderte in den vergangenen Jahren zahlreiche Nachtragssatzungen. Aufgrund der in diesen Fällen erkennbaren und regelmäßig wiederkehrenden Typik könnte diese Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie gegen eine generelle Regelung ausgewechselt werden. Der Satzungsentwurf enthält die hierzu erforderlichen Änderungen.
2) Die Mustersatzung enthält unter § 4 Abs. 6 Nr. 6 einen Hinweis auf § 42 Abs. 4 a) der StVO. Hier handelt es sich um
einen Schreibfehler, der aus Anlass des Neuerlasses zu korrigieren ist.
3) § 7 (2) d enthält eine Regelung, nach der im Falle großflächiger Grundstücke mit einer besonderen Nutzung (beispielhaft werden aus der Mustersatzung resultierend Kirchen-, Friehofs-, Sportstätten- u.a. Grundstücke genannt) ein Abschlag um 0,3 (auf den Vomhundertsatz nach § 6) zu gewähren ist. In der Veranlagungspraxis kam es anknüpfend an
den Kirchenbegriff zu Meinungsverschiedenheiten, ob hiermit jegliche Grundstücke, die sich im Eigentum der Kirche
befinden, oder nur solche zu verstehen sind, die mit einem Gotteshaus, also einem Sakralbau bebaut sind.
Da die Intention der Regelung darin besteht, im Falle besonderer flächenintensiver und im Verhältnis hierzu atypischer
Nutzungen beitragsrechtliche Belastungen aufgrund der eingeschränkten Vorteilslage abzufangen, kann dies nur solche
atypischen Nutzungsarten betreffen, die den beispielhaft Genannten entsprechen. Keinesfalls sollen und können hiermit
aber solche gemeint sein, die unabhängig von jeder Nutzung lediglich an der Person anknüpfen.
Lt. Wikipedia wird unter dem Begriff Kirche tatsächlich ein durch eine christliche Religionsgemeinschaft zum Gebet, zur
Andacht und für Gottesdienste genutztes Bauwerk verstanden (http://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_(Bauwerk).
Die in dieser Definition enthaltene Einschränkung auf christliche Religionsgemeinschaften könnte jedoch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, nichtchristlichen Religionsgemeinschaften darstellen. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes wird daher eine Neuregelung des § 7 (2) d der Satzung empfohlen. Um auch Fällen von Mischnutzungen
(beispielsweise Gebäudeensembles mit Kirche, Begenungsstätte, Jugendheim, Pfarrbüro etc.) in beitragsrechtlicher
Hinsicht gerecht zu werden, stellt die vorgeschlagene Neuregelung auf eine überwiegende Nutzung (im Sinne von mehr
als die Hälfte) durch Sakralbauten ab.
4) Ansonsten entspricht der vorgelegte Satzungsentwurf materiell der bisher geltenden Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG vom 12.12.2005 in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung.
5) Für straßenbauliche Maßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung fertig gestellt werden bzw. worden
sind, gilt weiterhin die Satzung vom 12.12.2005 in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung. Für spätere Maßnahmen gilt die neue Satzung.
Die Verwaltung empfiehlt den Neuerlass der als Anlage beigefügten Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG.