Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
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Anlage zu Vorlage 482/2013
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564)
und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen
im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten
der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach
Maßgabe dieser Satzung.
Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten
Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung
und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der
Maßnahme,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke
sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Radwegen,
b) Gehwegen,
c) Beleuchtungseinrichtungen,
d) Entwässerungseinrichtungen,
e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
f) Parkflächen,
g) unselbständigen Grünanlagen,
h) Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen
mit den dazugehörenden Rampen.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen
sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite
nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der
Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
in Kern-, Gewerbeund Industriegebiet
im Übrigen
Anteil der
Beitragspflichtigen
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
8,50 m
5,50 m
70 v.H.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
OberflächenentWässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
Nicht vorgesehen
je 5,00 m
je 2,50 m
70 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
-
-
70 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
60 v.H.
8,50 m
6,50 m
50 v.H.
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
50 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
-
-
50 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
60 v.H.
8,50 m
8,50 m
30 v.H.
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
30 v.H.
70 v.H.
60 v.H.
-
-
30 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
60 v.H.
7,50 m
7,50 m
60 v.H.
je 2,40 m
je 5,00 m
je 6,00 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 6,00 m
60 v.H.
70 v.H.
70 v.H.
-
-
60 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
OberflächenentWässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
OberflächenentWässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
OberflächenentWässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
60 v.H.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der
Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m,
falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Für Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige
Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für
die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten
oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Ziffer 3 sind,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von
Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss
überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn
eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
6. verkehrsberuhigte Bereiche:
Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42, Anlage 3, Abschnitt 4 StVO
7. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn
eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare
Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen,
Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke
anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und
Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.
(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für
die gesamte Straße die größte Breite.
(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die
anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen
verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß
berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt
a) bei Grundstücken, die im Innenbereich innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,
die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) bei Grundstücken, die im Innenbereich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen,
1. die tatsächliche Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und
einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt,
2. soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu
verlaufenden Linie.
3. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe b , Ziffer 1 oder 2, so fällt die
Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
c) bei Grundstücken, die im Außenbereich liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche.
§ 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche mit einem
Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) 125 v.H. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 150 v.H. bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 175 v.H. bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 195 v.H. bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
e) 215 v.H. bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Grundflächen und Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. In allen anderen Gebieten gilt als Zahl
der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,0. Bruchzahlen werden nach mathematischer Regel
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
c) Weist der Bebauungsplan nur Gebäudehöhen (First- und Traufhöhen) aus, so gilt in Gewerbe-, Industrieund Sondergebieten als Zahl der Vollgeschosse die Traufhöhe geteilt durch 3,5. In allen anderen Gebieten
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Traufhöhe geteilt durch 3,0. Bruchzahlen werden nach mathematischer
Regel auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
d) Sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Flachdächer zulässig, ist für die Ermittlung der
Vollgeschossanzahl die zulässige Höhe der Gebäudeoberkante maßgeblich. Die Vollgeschossanzahl ist im
übrigen nach Maßgabe von § 6 (2) c zu ermitteln.
e) Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Absätzen a bis d maßgebliche Zahl der Vollgeschosse
vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für
die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht
festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können,
wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die
tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.
§ 7 Berücksichtigung der Nutzungsart
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
0, 5 bei landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
(2) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden
a) um 0, 3 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe und Ausstellung,
b) um 0, 3 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine
Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) um 0, 3 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete,
die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-,
Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung
vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
d) um 0, 3 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Grundstücke, deren Flächen zum überwiegenden Teil
mit Sakralbauten bebaut sind und die im Eigentum anerkannter Religionsgemeinschaften stehen, Friedhöfe,
Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen).
§ 8 Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und
erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4
Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben,
so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§ 9 Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahn,
4. Radweg,
5. Gehweg,
6. Parkflächen,
7. Beleuchtung,
8. Oberflächenentwässerung,
9. unselbständige Grünanlagen.
§ 10 Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis
zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.
§ 11 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8
c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen
Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen
sind.
§ 12 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder
Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Personenmehrheit besteht eine Gesamtschuldnerschaft.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt die oder der Erbbauberechtigte an die Stelle
der Eigentümerin oder des Eigentümers nach Absatz 1.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen und
Teileigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile beitragspflichtig.
§ 13 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14 Entscheidung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die
Durchführung der Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein - Erft - Kreis in Kraft.
Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Beitragspflichten finden die Vorschriften der Satzung
vom 12.12.2005 in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzungen Anwendung.