Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
453/2013
Erstellt am:
20.11.2013
Aktenzeichen:
II / 32.37.41.28
Verfasser/in:
Frau Thur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung
von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim.
Vorlage Nr.: 453/2013 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Die Satzung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform überarbeitet.
Alte Fassung:
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1)
Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) der Benutzer oder Auftraggeber des Rettungswagen
b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Unterhaltspflicht über
den Benutzer obliegt.
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Neue Fassung:
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1)
Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin / der Auftraggeber des Rettungswagen und
b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Unterhaltspflicht über
die Benutzerin / den Benutzer obliegt.
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Eine Überarbeitung der Kalkulation wird in 2014 zu einer weiteren Satzungsänderung führen.
Dezernent
Herpel
Amtsleiter
Seibel
Verfasserin
Thur