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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 453/2013 Erstellt am: 20.11.2013 Aktenzeichen: II / 32.37.41.28 Verfasser/in: Frau Thur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 03.12.2013 Rat X 17.12.2013 Betreff Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim. Vorlage Nr.: 453/2013 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Die Satzung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform überarbeitet. Alte Fassung: § 2 – Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) der Benutzer oder Auftraggeber des Rettungswagen b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Unterhaltspflicht über den Benutzer obliegt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Neue Fassung: § 2 – Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin / der Auftraggeber des Rettungswagen und b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Unterhaltspflicht über die Benutzerin / den Benutzer obliegt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Eine Überarbeitung der Kalkulation wird in 2014 zu einer weiteren Satzungsänderung führen. Dezernent Herpel Amtsleiter Seibel Verfasserin Thur