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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 453/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,8 MB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 453/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 453/2013)

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Inhalt der Datei

{... ** r ?o. Yn&tr t{4 e{t Satsunq über die Erhebuns von Gebühren für den Rettuqosdienst der Stadt Pulheim Aufgrund der $$ 7 und 41der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden Fassung und der $$ 4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung an 17 .12.2013 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim beschlossen: $ 1 - Gegenstand der Gebühren Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Rahmen des GeseEes über den Reftungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Untemehmer (RettG) vom 24,11.1992in der zur Zdt gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erfioben. $2 - Gebührenpflichtige (1) (2) $3 - Zur Zahlung der Gebühren sind verp{lichtet: a) die BenuEerin/der Benu?er oder die Auftraggebedn/der Auftnaggeber des Rettungswagen und b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen GeseEbuches die Unterhaltspflicht über die Benutzerin/den BenuEer obliegt. MehrereGebührenpflichtigehaftenalsGesamtschuldner. Gebührensätse Die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Kräfte mit einem Rettungswagen $4 - betragen 409,61 € Fälligkeit Die Gebühren sind innerhalb eines Monab nach Bekanntgabe des FestseEungsbescheides zu zahlen. $5 - Schlussbestimmungen Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim uom22.12.2006 zußer Kraft. Bekanntmach ungsanordnung Vorctehende SaEung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrcns- oder Formvorschriften der Gemeindeodnung für das Land Nodrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese SaEung und sonstige orßrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt :,t3 b) die SaEung oder die sonstige orßrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öfbntlich bekannt gemachtworden, c) d) der Büryermeister hat den Rabbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt rcrher gerüg und dabei die verleüzte Rechtsvorschrift und db Tatsache bezeichnet worden, die den trdangel ergibt. Pulheim, den Frank Keppeler Bürgermeister