Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,8 MB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
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Satsunq über die Erhebuns von Gebühren für den Rettuqosdienst der Stadt Pulheim
Aufgrund der $$ 7 und 41der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in
der zur Zeit geltenden Fassung und der $$ 4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner
Sitzung an 17 .12.2013 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim
beschlossen:
$ 1 - Gegenstand der Gebühren
Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Rahmen des GeseEes über den Reftungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Untemehmer (RettG) vom 24,11.1992in der zur Zdt gültigen
Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erfioben.
$2
-
Gebührenpflichtige
(1)
(2)
$3
-
Zur Zahlung der Gebühren sind verp{lichtet:
a)
die BenuEerin/der Benu?er oder die Auftraggebedn/der Auftnaggeber des Rettungswagen und
b)
Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen GeseEbuches die
Unterhaltspflicht über die Benutzerin/den BenuEer obliegt.
MehrereGebührenpflichtigehaftenalsGesamtschuldner.
Gebührensätse
Die Gebühren für die Inanspruchnahme
der rettungsdienstlichen Kräfte mit einem Rettungswagen
$4
-
betragen
409,61 €
Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb eines Monab nach Bekanntgabe des FestseEungsbescheides zu zahlen.
$5
-
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim uom22.12.2006 zußer Kraft.
Bekanntmach ungsanordnung
Vorctehende SaEung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrcns- oder Formvorschriften der Gemeindeodnung für das Land Nodrhein-Westfalen
(GO NW) kann gegen diese SaEung und sonstige orßrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt
:,t3
b) die SaEung oder die sonstige
orßrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öfbntlich bekannt
gemachtworden,
c)
d)
der Büryermeister hat den Rabbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt rcrher gerüg und dabei die verleüzte
Rechtsvorschrift und db Tatsache bezeichnet worden, die den trdangel ergibt.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister