Daten
Kommune
Erftstadt
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27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 65.4-
öffentlich
V 7/
3 s«
An den
Amt:
65
Rat
BeschIAusf.:
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
Datum:
65.4
24.05.2004
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
Straße
Betrifft: Abschnittsbildung
an der Frankenstraße in E.- Bliesheim
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2004
~~/
Beschlussentwurf:
Die Frankenstraße bildet auf dem westlichen Teilstück zwischen den Einmündungen
Im Höhlchen/ Lambertusstraße bis zur Straßeneinmündung Auf dem Hamm einen
Straßenabschnitt.
•
Begründung:
In der Frankenstraße
im Teilstück zwischen
Lambertusstraße
bis zur Straßeneinmündung
Beleuchtungsanlagen erneuert.
den Einmündung im Höhlchen/
Auf dem Hamm wurden die
Damit die Abrechnung
Straßenbaubeitragssalzung
durch den Rat erforderlich.
gemäß § 2 Absatz
4 der
ein Abschniltsbildungsbeschluss
erfolgen
kann, ist
der Stadt Erftstadt
Anlage zur V 7/3486 für die Ratssitzung am 06.07.2004
Abschnittsbildung
•
•
an der Frankenstraße in E.-Bliesheim
Grundsätzlich stellt der Gesetzgeber sowohl im Erschließungs-, wie auch im
Straßenbaubeitragsrecht auf eine Anlage in ihrem gesamten Umfang ab.
Da es sich im gegebenen Falle um eine straßenbauliche Maßnahme handelt, lässt
§ 8, Absatz 5 KAG als maßgebliche Rechtsgrundlage
vom vorgenannten
Allgemeingrundsatz
ausnahmsweise
eine Abrechnung lediglich von Abschnitten
einer Anlage zu, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können.
Eine Abschnittsbildung ist zulässig "nach örtlich erkennbaren Merkmalen". Als solche
kommen Querstraßen, Straßeneinmündungen etc. in Betracht. Im vorliegenden Fall
wird eine Abschnittsbildung
für das Teilstück der Frankenstraße zwischen der
Einmündung Im Höhlchen/Lambertusstraße
bis zur Straßeneinmündung Auf dem
Hamm beabsichtigt.
Gemäß § 2, Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung
ist für eine Abschnittsbildung ein
entsprechender Abschnittsbildungsbeschluss
durch den Rat erforderlich.
Ohne einen solchen Abschnittsbildungsbeschluss
ist eine Abrechnung der für die
Erneuerung
der
Straßenbeleuchtung
entstandenen
Kosten
nach
der
Straßenbaubeitragssatzung nicht möglich.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach § 8, Abs. 1 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen an öffentlichen Straßen Beiträge erhoben werden sollen. Insofern
besteht diesbezüglich kein Ermessen, ob Beiträge zu erheben sind oder nicht. Für
derartige Maßnahmen müssen in der Regel Beiträge erhoben werden.
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich für den vorgenannten
Straßenabschnitt auf 16.019,52 Euro. Hiervon sind für eine Anliegerstraße nach § 3,
Abs. 3, Nr. 1g der derzeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung 50 % der Kosten,
mithin 8.009,76 Euro auf die Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Grundstücksgröße und der jeweiligen Bebaubarkeit zu verteilen .
Als Abrechnungsbetrag ergibt sich im konkreten Falle ein Beitrag i.H.v. ca. 0,26 Euro
pro m2 Grundstücksfläche bei eingeschossiger Bebauung bzw. i.H.v. ca. 0,34 Euro
pro m2 bei zweigeschossiger Bebauung. Im Durchschnitt fallen pro
Beitragspflichtigem Kosten zwischen 100,00 Euro und 150,00 Euro an.