Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abschnittsbildung an der Frankenstraße in E.- Bliesheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
302 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Abschnittsbildung an der Frankenstraße in E.- Bliesheim) Beschlussvorlage (Abschnittsbildung an der Frankenstraße in E.- Bliesheim)

öffnen download melden Dateigröße: 302 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 65.4- öffentlich V 7/ 3 s« An den Amt: 65 Rat BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; Datum: 65.4 24.05.2004 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straße Betrifft: Abschnittsbildung an der Frankenstraße in E.- Bliesheim Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2004 ~~/ Beschlussentwurf: Die Frankenstraße bildet auf dem westlichen Teilstück zwischen den Einmündungen Im Höhlchen/ Lambertusstraße bis zur Straßeneinmündung Auf dem Hamm einen Straßenabschnitt. • Begründung: In der Frankenstraße im Teilstück zwischen Lambertusstraße bis zur Straßeneinmündung Beleuchtungsanlagen erneuert. den Einmündung im Höhlchen/ Auf dem Hamm wurden die Damit die Abrechnung Straßenbaubeitragssalzung durch den Rat erforderlich. gemäß § 2 Absatz 4 der ein Abschniltsbildungsbeschluss erfolgen kann, ist der Stadt Erftstadt Anlage zur V 7/3486 für die Ratssitzung am 06.07.2004 Abschnittsbildung • • an der Frankenstraße in E.-Bliesheim Grundsätzlich stellt der Gesetzgeber sowohl im Erschließungs-, wie auch im Straßenbaubeitragsrecht auf eine Anlage in ihrem gesamten Umfang ab. Da es sich im gegebenen Falle um eine straßenbauliche Maßnahme handelt, lässt § 8, Absatz 5 KAG als maßgebliche Rechtsgrundlage vom vorgenannten Allgemeingrundsatz ausnahmsweise eine Abrechnung lediglich von Abschnitten einer Anlage zu, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können. Eine Abschnittsbildung ist zulässig "nach örtlich erkennbaren Merkmalen". Als solche kommen Querstraßen, Straßeneinmündungen etc. in Betracht. Im vorliegenden Fall wird eine Abschnittsbildung für das Teilstück der Frankenstraße zwischen der Einmündung Im Höhlchen/Lambertusstraße bis zur Straßeneinmündung Auf dem Hamm beabsichtigt. Gemäß § 2, Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung ist für eine Abschnittsbildung ein entsprechender Abschnittsbildungsbeschluss durch den Rat erforderlich. Ohne einen solchen Abschnittsbildungsbeschluss ist eine Abrechnung der für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung entstandenen Kosten nach der Straßenbaubeitragssatzung nicht möglich. Es sei darauf hingewiesen, dass nach § 8, Abs. 1 KAG für straßenbauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen Beiträge erhoben werden sollen. Insofern besteht diesbezüglich kein Ermessen, ob Beiträge zu erheben sind oder nicht. Für derartige Maßnahmen müssen in der Regel Beiträge erhoben werden. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich für den vorgenannten Straßenabschnitt auf 16.019,52 Euro. Hiervon sind für eine Anliegerstraße nach § 3, Abs. 3, Nr. 1g der derzeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung 50 % der Kosten, mithin 8.009,76 Euro auf die Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundstücksgröße und der jeweiligen Bebaubarkeit zu verteilen . Als Abrechnungsbetrag ergibt sich im konkreten Falle ein Beitrag i.H.v. ca. 0,26 Euro pro m2 Grundstücksfläche bei eingeschossiger Bebauung bzw. i.H.v. ca. 0,34 Euro pro m2 bei zweigeschossiger Bebauung. Im Durchschnitt fallen pro Beitragspflichtigem Kosten zwischen 100,00 Euro und 150,00 Euro an.