Daten
Kommune
Kerpen
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548 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
12.06.17, 18:16
Aktualisiert
12.06.17, 18:16
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ANLAGE 4 Seite 1 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind zur 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.
Seiten 1 – 23 Abwägung zur Beteiligung nach § 4 (1) BauGB und 4 (2) BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind zur 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes folgende Stellungnahmen von Behörden eingegangen:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)
Thyssengas / 13.07.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thysengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht
vorgesehen.
T 2)
Entfällt
EVONIK / 15.07.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen
keine von uns betreuten Leitungen.
T 3)
Vorschlag der Verwaltung
Entfällt
KBD / 15.07.2016
Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem
Plangebiet zwingend angefordert.
Plan wurde dem KBD zugesandt und erneute
Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom
21.07.2016
KBD/ 21.07.2016:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten
Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine
Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden,
sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde oder eine
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird
jedoch zur Abwägung in dem Verfahren zum
Bebauungsplan eingestellt.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer Internet-Seite das Merkblatt für
Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/
kampfmittel-beseitigung/index.jsp
T 4)
Gemeinde Merzenich / 18.07.2016
Keine Bedenken
Entfällt
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 5)
LVR-Dezernat Finanz- und
Immobilienmanagement / 19.07.2016
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des
LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme.
Entfällt
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten,
deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
T 6) Westnetz GmbH/ 19.07.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom
- Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG
und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen
GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der
Betriebsführung beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016
werden wir um Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan gebeten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir
Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben.
Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene
Hausanschlussleitungen nicht betroffen.
Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen
wünschen, so können Sie diese unter VWplanauskunft@westnetz.de erhalten.
T 7)
Kenntnisnahme.
Sollten die Pläne beim Bau der
Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden,
werden sie anfordert.
Westnetz GmbH / 21.07.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungs-leitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Entfällt
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag
und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als
Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Kenntnisnahme
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden im Verfahren als Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24,
44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und
Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu
richten.
Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und
zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRWS-LK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund
als TÖB gerichtet.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 8)
Straßen NRW Regionalniederlassung RheinBerg / 20.07.2016
Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur zw.
der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der oben
genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht bekannt.
Das vermutete Plangebiet liegt südlich des Abschnittes
7,2 der BAB A 4.
In welcher Entfernung, ist aus der Plandarstellung nicht
ersichtlich
Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der
Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt
Kerpen beauftragt.
Nicht FNP relevant.
Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und
dem Plangebiet beträgt jedoch im Bereich der
Zufahrt ca. 170 m.
Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen
sein, so sind die Hinweise des anhängenden Merkblattes
zu berücksichtigen. (siehe unten: Allgemeine
Forderungen)
Kenntnisnahme
Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des
Bauleitplanverfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben,
so behält sich die Straßenbauverwaltung die Benennung
von weitergehenden Forderungen vor.
Kenntnisnahme
In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird unter
Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die Schutzzonen
der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG in den Textteil des
Bauleitplanes aufgenommen wird. Außerdem wird um
Eintragung der Schutzzonen in den Plan gebeten.
Nicht FNP relevant.
Die Stellungnahme wird in die Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplanverfahren
eingestellt.
T 9)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
20.07.2016
Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken
gegen die o. g. Planungen.
T 10)
Entfällt
Bezirksregierung Köln Dez. 52 / 21.07.2016
Grundsätzlich keine Bedenken gegen Änderung des
FNP.
Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
nach BImSchG für die geplante
Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und
Lärmprognose sowie eine Bewertung über die zukünftige
Verkehrssituation vorzulegen ist.
T 11)
Nicht FNP relevant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bezirksregierung Köln Dez. 33 / 21.07.2016
Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl. Belange
der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung
sind keine Bedenken vorzubringen.
Hinweis, dass eine im Flächennutzungsplan im
Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im
Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Hambach-West 14
06 3- liegt.
Entfällt
Nicht FNP relevant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in
die Abwägung zum Bebauungsplanverfahren
eingestellt.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 12)
GASCADE / 21.07.2016
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH &
Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit,
dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g.
Betreiber mit ein.
Entfällt
Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur
Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein,
sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Entfällt, eine Betroffenheit bezogen auf externe
Ausgleichsflächen liegt nicht vor.
Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen das
kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur
Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf
Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche
BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und
welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im
Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BILPortal erhalten Sie ebenfalls unter http://bilIeitungsauskunft.de.
Kenntnisnahme
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur
Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen.
Nicht FNP relevant.
Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert.
Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die Abteilung
GNL (statt bisher GNT) zu senden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger
Schriftverkehr wird an die GASCADE, Abteilung
GNL (statt bisher GNT) gerichtet.
Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer
Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen.
Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen.
T 13)
.
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen wurden als Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
Unitymedia / 21.07.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Entfällt
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 14)
Amprion / 22.07.2016
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens.
Entfällt
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen weiterer
Versorgungsleitungen wurden als Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 15)
Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel /
25.07.2016
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich
keine Bedenken.
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen An-
Kenntnisnahme
sprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht.
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Kenntnisnahme
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Nicht FNP relevant.
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten
der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
Kenntnisnahme
Die Stellungnahme wird jedoch zur Abwägung in
dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
T 16)
Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau
und Energie / 25.07.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise: Das o. g. das Plangebiet liegt über
den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Manheim 3" und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum der
RVVE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus
dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.:
61.42.63 -2000-1- ) von durch Sümpfungs-maßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach
Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Kenntnisnahme
Nicht FNP relevant.
Die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg wird zur Abwägung in
dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Kenntnisnahme
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die
RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband
wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des
Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegenden
Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der
Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte
(Alt-) Brunnen:
Nicht FNP relevant. Mit Schreiben der RWE
Power AG vom 15.08.2016 wurde seitens des
Unternehmens auf den „Altbrunnen“ unter dem
bestehenden Gebäude der WSAA hingewiesen,
mit der Bitte, diesen im Bebauungsplan
darzustellen und entsprechende Hinweise
aufzunehmen.
1)
Kennziffer V408
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43750 m; H= 56 37988
2)
Kennziffer V413
Mittelpunktkoordinaten:
Der Erftverband hat mit Schreiben vom
03.08.2016 Stellung zu den Grundwasserständen
bezogen.
Diese Stellungnahmen werden zur Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
R= 25 43881 m; H= 56 38049
Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen
Brunnen, wie insbesondere den aktuellen
Sicherungszustand, bei der RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich
der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu
zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher
Einwirkungen sollte der o. g.. Feldeigentümer
grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem
Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher
Belange beteiligt.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 17) Erftverband/ 03.08.2016
Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus Forst
als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen des
Planfeststellungverfahrens Stellung genommen. In den
Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem aus
wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen
Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der
Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden
Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf
die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der
Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt.
Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die
wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von
Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu prüfen.
Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem
heutigen Zustand resultiert, ist die wasserrechtliche
Erlaubnis neu zu beantragen. Der Erftverband ist im
Vorfeld zu beteiligen.
Kenntnisnahme.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt.
Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der
Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf
der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf
der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Nur ein kleiner Teil der Deponiefläche liegt
innerhalb des Geltungsbereichs der FNPÄnderung, der größere Teil liegt außerhalb.
Anlagen:
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom
29.04.2016:
Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im
Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im
Kenntnisnahme
Auftrag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus
Forst".
Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert
Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des
Braunkohlentagebaus Harnbach, außerhalb von
festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten.
Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen
Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der
Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als
Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben. Mit
der Umsetzung der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall und dem damit verbundenen
Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte
Siedlungsabfälle, wurde die Deponie im Mai 2005
stillgelegt. Seitdem werden die Siedlungsabfälle des
Rhein-Erft-Kreises thermisch behandelt.
Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr das
Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca. 4,26 Mio.
m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I
innerhalb der planfestgestellten Grenzen zu verfüllen (die
abfallrechtlich genehmigte Fläche sowie die
Rekultivierungstopografie sollen nicht verändert werden).
Zu diesem Zweck hat der Rhein-Erft-Kreis bereits die
Betreibereigenschaft sowie den
Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis
vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung und
den Betrieb des DK I - Deponieabschnittes um eine
Kenntnisnahme
Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der
Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf
der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf
der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist ein
Planfeststellungsverfahren mit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG
durchzuführen.
Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im Rahmen
der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP
nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt
Stellung:
In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell
sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs
auf das Schutzgut Grundwasser in chemischer und
hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und zu bewerten.
Darüber hinaus sind die geplanten Maßnahmen zum
Schutz des Grundwassers sowie zur Überwachung der
Grundwasserbeschaffenheit im An- und Abstrom der
Deponie darzulegen. Im Detail sollten die
Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende
Angaben beinhalten:
• Detaillierte Beschreibung der geplanten
Deponieerweiterung, des multifunktionalen
Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung
unter besondere r Berücksichtigung der Anbindung an
die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten
in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte
mit den technischen Sicherungsmaßnahmen
angefertigt werden.
• Für die notwendige Bewertung der geologischen und
hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der
Grundwassersituation im An- und Abstrom der
Deponie sind unseres Erachtens keine neuen
Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere
Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im
Bereich der Deponie Haus Forst" (Erftverband,
Januar 2008) zurückgegriffen werden, welche der
Antragstellerin vorliegt.
• Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage
unserer vorgenannten Stellungnahme unter
Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend
dargestellt werden (textliche Beschreibung der
vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen
Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne
und Grundwasserganglinien, repräsentative
hydrogeologische Schnitte, etc.). Die erforderlichen
Fachdaten können wir, sofern noch nicht vorliegend,
auf Anfrage zur Verfügung stellen.
• Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird nach
dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des
Restsees Hambach und nach den entsprechenden
Modellprognosen zu einem Eisstau der Deponiesohle
im Altkörper DK II führen. Ein solcher
Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I
dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die
Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der
geplanten Deponie DK I zunächst soweit mit
sauberem Boden der Qualität LAGA Z O anzuheben,
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den
dazugehörigen Fachgutachten geregelt.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt bzw.
muss im Planfeststellungsverfahren der Deponie
geregelt werden.
Die genannten Punkte werden in den
Antragsunterlagen zur Deponiegenehmigung im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen
Barriere zum höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß
mindestens 1 m beträgt.
• Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung sollte
mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand
dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form
von Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen)
Grundwasserfließrichtung erfolgen.
• Die aktuellen Modellrechnungen mit dem
Reviermodell der RWE Power AG lassen für den
stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200)
im Bereich der Deponie Haus Forst ein
Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN
erkennen.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa.
Raimonds bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen
Werten handelt es sich um mittlere
Grundwasserstände, die witterungsbedingt deutlich
schwanken können. Nach einer Aufeinanderfolge
besonders „nasser" Jahre mit hoher
Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen
deutlich oberhalb des vorgenannten Niveaus zu
rechnen. Für die Ableitung von
Grundwasserhöchstständen
(Bemessungsgrundwasser stände), beispielsweise
zur Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich
entsprechende Zuschläge anzusetzen, die der
natürlichen Grundwasserschwankung sowie den
Modellunsicherheiten Rechnung tragen.
• Darstellung des bestehenden
Grundwassermessstellennetzes zur Überwachung
der Deponie sowie der Entwicklung der
Grundwasserqualität im An- und Abstrom. Darüber
hinaus ist die chemische Entwicklung der in den
Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer
darzustellen und zu bewerten.
• Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation im
obersten Grundwasserstockwerk ist das bestehende
Messstellennetz für die Überwachung des
Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend.
Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes
des Tagebaus Hambach nach Süden wird sich die
Grundwasserströmung in den nächsten Jahrzehnten
aber nahezu nach Norden ausrichten. Dann wäre
eine Verdichtung des Messstellennetzes im Bereich
der Bahnlinie sowie im weiteren Abstrombereich
nördlich der Bahnlinie sinnvoll.
• Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der
Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur
Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des
bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt. Der
Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
erarbeiten, das der zu erwartenden Verschwenkung
der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus
Sicht des Erftverbandes sollte die
Grundwasserüberwachung kontinuierlich
weitergeführt werden und die deponietypischen
Parameter umfassen.
• Abschließende gutachterliche Bewertung von
möglichen Gefährdungen des Grundwassers. Dabei
sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus dem
Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der zu
erwartende Grundwasserwiederanstieg zu
berücksichtigen.
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der
Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf
der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf
der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
der Deponie geregelt.
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln /
Dezernat 54 vom 29.06.2016:
Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift
unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um
Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden
Stellen in ihrem Hause.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der
Erftverband der Bezirksregierung Köln eine
Durchschrift seines Schreibens an die Remex
Mineralstoff vom 29.06.2015.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH /
Köln vom 29.06.2016:
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für den
Deponiebereich
Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im
B-Plan-Verfahren berücksichtigt.
Für die Planung und Genehmigung der Deponie Haus
Forst ist die Ermittlung des Grundwasser höchststands
(Bemessungsgrundwasserstand) von wesentlicher
Bedeutung, um sicherzustellen, dass die geotechnische
Barriere sowie der Abfallkörperdauerhaft oberhalb des
Grundwassers liegen werden.
Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag,
aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens
ergeben, lag nebst den Fachgutachten in dem
Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur
Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der
Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig
wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite
der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die
Planunterlagen parallel auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich
gemacht.
Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten
Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 - 20 m
abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen
wird es jedoch zu einem allmählichen Wiederanstieg des
Grundwassers kommen, der nach den aktuellen
Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr
2080 verstärkt einsetzten wird.
Üblicherweise wird zur Ermittlung der
Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige
Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste,
vorbergbauliche Grundwassersituation und insbesondere
die natürlicherweise besonders hohen
Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für
solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen
und gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste
Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im
Beobachtungszeitraum gemessene
Grundwasserhöchststand dem
Bemessungsgrundwasserstand im Untersuchungsraum.
Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist für
die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar, weil
sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees
Hambach befindet, dessen Zielwasserstand
voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die
hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich
die vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld der
Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind auch die
in der Vergangenheit gemessenen
Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die
Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands auf das
numerische Reviermodell der RWE Power AG
zurückgegriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Modellprognosen naturgemäß mit Unsicherheiten
behaftet sind und das Reviermodell nur mittlere
Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder
klimatische Schwankungen beschreibt. Bei der Ermittlung
von Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von
Modellrechnungen sind daher sowohl die
Modelunsicherheiten als auch die witterungsabhängige
Grundwasserdynamik zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt zur Bestimmung des
Bemessungsgrundwasserstands bildet der
prognostizierte statio
ANLAGE 4 Seite 12 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
näre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die
aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell
(Modellversion 2012) lassen für den stationären
Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein
Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen
(s. unsere Stellungnahme zur UVP vom 29.04.2015 mit
Zeichen Len/Rei/20150429). Die entsprechenden
Grundwassergleichenpläne haben wir Ihnen bereits zur
Verfügung gestellt.
Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des
Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären
Endzustand noch Grundwasserstände zwischen ca. 73 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur
„Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie
Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung
des Modells werden hier also Abweichungen von bis zu 5
m erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012 den
aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
wiedergibt.
Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der
Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher
Abstimmung mit der RWE Power AG die reale
Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881
herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen
aus der Modellkalibrierung verglichen. Die Messstelle
befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die
Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück und stellt
damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit dar.
Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für das
oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die Situation
von 2012 gut mit der Beobachtung überein. Der vom
Modell berechnete Grundwasserstand liegt ca. 0,5 m
oberhalb des an der Messstelle 841881 gemessenen
Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt das Modell
den realen Grundwasserstand hingegen deutlich um bis
zu 4,2 m. Insgesamt schwanken die Abweichungen des
Modells zur Messung zwischen -4,2 m und +0,8 m (s.
Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik bildet das
Modell erwartungsgemäß nicht ab.
GWM
841881
50988
*1)
50948
*2)
MMWS
*3)
Diff. *4)
1972
57,2
54,6
53,5
54,1
-3,1
1973
57,8
54
53,1
53,6
-4,2
1974
56,5
54
53,1
53,5
-3,0
1979
56
57,1
56,,2
56,7
+0,7
1990
58,8
57,7
56,8
57,3
-1,5
2000
56,4
57,6
56,7
57,2
+0,8
2012
56,5
57,4
56,6
57
+0,5
*1) Knoten 50988 (Kalibrierung)
*2) Knoten 50948 (Kalibrierung)
ANLAGE 4 Seite 13 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
*3) Mittlerer Modell-Wasserstand
*4) Differenz Modell – Messung
Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881 lässt
seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten Niveau
witterungsbedingte Schwankungen der
Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen.
In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu dem
Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände
der stationäre Endzustand zuzüglich eines
Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist,
um den Modellunsicherheiten sowie der natürlichen
Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen. Zudem muss
der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere
vom höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel nach
Anhang 1 DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für
die Oberkante der geotechnischen Barriere ergibt sich
daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an
der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der
Nordgrenze der Deponie Haus Forst.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt.
Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der
Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf
der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf
der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden
Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst soweit
mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0 anzuheben,
bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen
Barriere zum höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß
mindestens 1 m beträgt.
Dieser Hinweis wurde bei der Planung der
Deponie berücksichtigt.
Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie
abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung
Köln (Herr Rech).
18) RWE Power AG/ 15.08.2016
Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen
folgendes mit:
Kenntnisnahme
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet
liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim, Flur 9,
Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, 60 und 61 sowie
Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67 zu unseren
Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches
eingetragenen Bergschadensverzicht belastet sind.
Entfällt, da der Bergschadensverzicht bereits im
Grundbuch eingetragen ist.
Im Bereich des Plangebietes der 76. Änderung des FNP
befindet sich ein ehemaliger Brunnen der RWE Power
AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die
Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan
dargestellt und hat die Koordinaten: Rechtswert 2543881,
Hochwert 5638049.
Nicht FNP relevant. Die von RWE abgegebene
Stellungnahme wird zur Abwägung im Verfahren
zum Bebauungsplan eingestellt.
Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb des
bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von
Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den Standort
des Brunnens in einem Radius von 4 m bei der
Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Vor
Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des
ehemaligen Brunnens werden wir
zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen oder die geplanten
ANLAGE 4 Seite 14 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche
Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall
erbitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung an die RWE
Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln.
Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des
Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen:
•
Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (<
10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche
bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der
Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE
Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln
aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme
verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power
übernommen.
•
Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des
Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der
DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke" sowie die Be-stimmungen
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Sollten sich für Sie aus den vorgenannten
Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen
unsere Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung.
Nicht FNP relevant. Die von RWE formulierten
Empfehlungen werden zur Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt
Kenntnisnahme
RWE Power AG
GOJ-B / Herr Dr. Thielemann
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen
Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die Zuständigkeit
dieser Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
eindeutig bestimmt werden.
Kenntnisnahme
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in
unmittelbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen
für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen
dürfen unter keinen Umständen überplant werden!
Kenntnisnahme
T 19) Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld/
16.08.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb
und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in
einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn
4, Abschnitt 7,2 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zuständig.
Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten
Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in
einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen
Kenntnisnahme
ANLAGE 4 Seite 15 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
bedarf.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung
der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur
Änderung und Erweiterung der am Standort „Haus Forst“
gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant sind der
Bau und der Betrieb einer erweiterten
Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung von
Rostasche inklusive Rohschlacke- und FertigschlackeLager sowie die Anpassung der verkehrlichen
Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich.
Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 4
bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen.
Nicht FNP relevant. Das Fachgutachten des Ing.Büros ANECO zur Prognose der
Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb
Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
zugesandt. Darin wurde dargelegt, dass eine
Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch
Staubimmissionen ausgeschlossen ist.
Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen
der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die
Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren
ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld des
Plangebietes befinden sich zahlreiche
Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung
für den “6-streifigen Ausbau und Verlegung der A 4
zwischen Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”.
Kenntnisnahme
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu
gegebener Zeit die Lage der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen
Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Nicht FNP relevant.
Die Lage der Kompensationsflächen wird im
Bebauungsplan geregelt und im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der
öffentlichen Auslegung werden dem
Landesbetrieb Straßen NRW,
Autobahniederlassung Krefeld die Lage der
zukünftigen Kompensationsmaßnahmen,
eingetragen in einen Übersichtsplan, zugesandt.
Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen und
Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte (DA 4,
DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in
einem Planausschnitt dargestellt werden.
Nicht FNP relevant. Ein Übersichtslageplan mit
Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte
wird der öffentlichen Auslegung im weiteren
Beteiligungsverfahren beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen,
auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung zur
Autobahn unerwünscht sind.
Nicht FNP relevant. Regelungen zu
Werbeanlagen werden im Bebauungsplan
getroffen.
T 20) Kreisstadt Bergheim/ 16.08.2016
Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine
schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt
Bergheim haben, bestehen gegen die 76. Änderung des
FNP keine Bedenken.
Nicht FNP relevant. Die Ergebnisse der Gutachten
werden in die Abwägung im Verfahren zum
Bebauungsplan eingestellt.
T 21) IHK/ 18.08.2016
Keine Bedenken oder Anregungen
Entfällt
ANLAGE 4 Seite 16 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 22) Geologischer Dienst NRW/ 18.08.2016
Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g.
Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur
Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr.
Lehmannn, Tel.: 897 258):
1. Anwendungsbereich der Regelwerke
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst"
(Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim)
liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen
Untergrundklasse S.
Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender
Hinweis auf Erdbebenzone 3 wird in der
Begründung des Flächennutzungsplanes
aufgenommen.
Diese Zuordnung wird zur Bewertung der
Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die
Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des angesetzten
Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der
Erdbebengefährdung in Deutschland.
Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 1.
Anwendungsbereich - wird in die Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur
Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch
Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die
Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen.
Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen
Antwortspektren der horizontalen und vertikalen
Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen Angaben
werden die Einwirkungen zusätzlich zum
Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch
Faktoren wie den Untergrundparameter und den
Bedeutungsbeiwert quantifiziert.
Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des
Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf,
Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des
üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen
und Teile baulicher Anlagen, von denen im Falle eines
Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen können, gilt
DIN 4149 ausdrücklich nicht.
DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig
bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149
ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998
berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch bereits als Stand der Technik
angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt
werden. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil
5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische
Aspekte" und ggf. weitere Teile (z. B. Teil 4 „Silos,
Tankbauwerke und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke
fallen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des
Eurocode 8.
ANLAGE 4 Seite 17 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
2. Schutzziele der Regelwerke
Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken
zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung kann als
unbestritten gelten - und ist auch unter dem Ziel von DIN
4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt
werden sollen, subsummiert. Dies wird auch darin
deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie
(VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden zur Anwendung der
DIN 4149 auf Tragwerke und Komponenten in der
chemischen Industrie, für die DIN 4149 formal ebenfalls
nicht gilt - herausgegeben hat, der den Umweltschutz
konkret als Anwendungsziel formuliert.
Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 2.
Schutzziel der Regelbauwerke - wird in die
Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die
Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken
nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von
Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur
Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen
werden müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen
spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge
Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden.
Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom
03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu unterstreichen.
Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN EN
1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an, soweit
sich das angesetzte Gefährdungsniveau des
Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt.
Ein solches Vorgehen wird bei anderen
Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die
Regelungen nach DIN 4149 sind hier als
Minimalanforderungen zu betrachten.
Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen im
Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu
befürchten sind, muss ggf. auch ein höheres
Gefährdungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R.
durch den Ansatz einer höheren Wiederkehrperiode der
seismischen Referenzeinwirkung beschrieben.
3. Fazit
Soweit das nach DIN 4149 angesetzte
Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAAAnlage Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge
Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN 1998
zur Planung und Bemessung empfohlen. Im Falle, dass
Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen)
unter das Anwendungsgebiet von DIN EN 1998-4 oder
auch des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN
4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur
Bemessung konkret Anwendung finden .
Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes
im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen
können, die das nach DIN 4149 angesetzte
Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein
seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu
berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen.
Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein
Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach
BImSchG, die in geringem Umfang auch
Hochbauten enthält. Die Ausführungen des
geologischen Dienstes sind daher nicht zutreffend.
Auf die Hochbauten wird DIN 4149 für
Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der
Genehmigungsantrag nach §4 BImSchG für die
Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art
und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den
Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich
zugänglich gemacht.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und
Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage Haus
Forst" zu ergreifen.
T 23) BAIUDBw-Bundeswehr/ 22.08.2016
Bezüglich der 76. Änderung fehlen immer noch
entsprechende Stellungnahmen von militärischen
Fachdienststellen.
Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um
Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten.
Gegenstandslos, da zwischenzeitlich
Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr vorliegt.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u.
Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die
Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich
liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG des
militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Kenntnisnahme
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht
beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie
beantragt zugestimmt werden.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende
fachtechnische Stellungnahme ab:
Prüfung nach § 12 LuftVG:
Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m
nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb
der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß §
12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die
Vorlagengrenze von 195,84 m über NN wird nicht
durchdrungen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen
Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien über
die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom 02.November
2001 ist gegeben.
Prüfung nach § 18 a LuftVG:
Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen hervor.
Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND überschreiten
ist der Vorgang vor einer Zustimmung erneut vorzulegen.
Bewertungsergebnis:
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird in die
Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Kenntnisnahme
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus
FS-technischer Sicht keine Bedenken zum B-Plan.
FS-technische Empfehlung:
Kenntnisnahme
Zustimmung zum B-Plan.
Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund
werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes
Nörvenich nicht beeinflusst.
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne,
beim Luftfahrtamt Bundeswehr,
Referat 1d, Flughafenstr. 1, 51147 Köln separat zu
beantragen sind.
Kenntnisnahme. Die Stellungnahme wird in die
Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
ANLAGE 4 Seite 19 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 24) Landwirtschaftskammer NRW/ 23.08.2016
Durch die o. a. Planungen sind auch landwirtschaftliche
Flächen betroffen.
Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme
für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar und hier
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Kenntnisnahme
Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan
vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als
produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den
vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft
zu verhindern.
Die Kompensationsfläche wird mit einem Hinweis
in den B-Plan aufgenommen. Sie ist im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein
Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist.
Kenntnisnahme
T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und
Naturschutz/ 23.08.2016
Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Parallelverfahren vorgebracht:
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715
In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter Punkt 6.
„ Umweltsituation und Auswirkungen der Planung"
festgesellt, dass die natürlicherweise anstehenden Böden
durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange
abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die
Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind
und daher in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen
besonderen Wert darstellen würden. Ich weise darauf hin,
dass eine landwirtschaftliche Nutzung die natürlichen
Funktionen des Bodens weiterhin erhält und mit den
Eingriffen durch Kiesabbau und abfallwirtschaftliche
Nutzung nicht gleichzusetzen ist.
Immissionsschutz
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Kenntnisnahme
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer,
Tel.: 02271/833454
Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die
planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden.
Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die
geplante Anlage sowie für die bereits vorhandenen
Anlagen innerhalb des Plangebietes ist die
Bezirksregierung Köln. Eine immissionsschutzrechtliche
Stellungnahme im Bauleitplanverfahren erfolgt daher
durch diese Behörde.
Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der
Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender
Antrag auf Genehmigung nach BImschG in Kürze
eingereicht wird. Die Bezirksregierung Köln wird in
diesem BImSchG-Verfahren als Träger
öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund dessen
wurde die Kolpingstadt Kerpen gebeten, vor dem
BImschG -Verfahren, durch die Aufstellung des BPlans und der 76. Änderung des FNP die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Vorhaben zu schaffen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Kenntnisnahme
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 26) BUND und NABU/ 25.08.2016
Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und nehmen,
auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie folgt Stellung.
Wir beziehen uns dabei auch auf den
Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag (LBP)
und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP
(Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zur 76. FNP
Änderung „RAA-Anlage Haus Forst. Weitere Unterlagen
lagen uns nicht vor.
Kenntnisnahme
Schutzgut Klima und Luft:
1
Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen durch
Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in den
Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen der
Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen ist,
werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend
bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den
Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im
Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden.
Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten
Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350.000
t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den
Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage nicht
möglich.
Der Anregung wurde gefolgt und zur Offenlegung
eine Prognoseuntersuchung ergänzt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen
zu den Inhaltsstoffen der angelieferten Rostaschen. Wie
einer Veröffentlichung von
Grünbein/Wegkamp/Rüßmann1 zu entnehmen ist, gibt es
neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in
den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer und Nickel. In diesem Zusammenhang sind
Angaben zum stofflichen Weg dieser Schadstoffe durch
die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von
Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in den
Stäuben zu erwarten sind und wenn ja, in welcher
Konzentration.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung der Rostasche
durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an, einen
Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu
vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich
die Gleise der DB.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das
Planfeststellungverfahren der Deponie
genommen. Die benannten Anliefermengen
beziehen sich ebenfalls auf das
Planfeststellungverfahren für die Deponie.
Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der Nassentschlackung
durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite 149-157
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser /
Grundwasser):
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die
nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe zur
Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der
Deponie Haus Forst dienen werden. Die zur Zeit
wirksame Absenkung des Grundwassers durch die
Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Hambach
werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen
Inanspruchnahme beendet werden und der
Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten
steigen.
Kenntnisnahme, wird im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie
berücksichtigt.
Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll
zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen ist,
wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im
Grundwasser stehen. Nach unserer Kenntnis ist der pHWert solcher Grundwässer, die durch alte
Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher niedrig. Wir
bitten daher um Ausführungen über das Verhalten der
abgelagerten Reststoffe der geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung
in eher saurem Grundwasser. Insbesondere stellt sich für
uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe
von Jahrzehnten entwickeln wird. Kommende
Generationen werden auf diese Grundwasserkörper
voraussichtlich angewiesen sein. Aus unserer Sicht muss
alles dafür getan werden, um Schadstoffbelastungen in
der Zukunft zu verringern.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen
zu sichern und ggf. zu erweitern, um den Wiederanstieg
des Grundwassers zu verfolgen. Dieses sollte ein
Bestandteil eines Grundwasser-Nachsorgekonzeptes
sein, das auch den zeitlichen Rahmen der Nachsorge
darstellt und die finanzielle Absicherung, da zwischen
dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und
dem Wiederanstieg des Grundwassers eine zeitliche
Lücke zu erwarten ist.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Schutzgut Boden:
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden hier
bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation
betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im
Kerpener Bereich sollte durch ein gesondertes
Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das z.B.
die getrennte Lagerung der verschiedenen
Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht.
Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf das
notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
ANLAGE 4 Seite 22 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Schutzgut Vegetation:
Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut Tab. 3
im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die
durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen
werden soll. Dabei handelt es sich um eine linienhafte,
bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die zu einer
„Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt
werden soll. Den damit festgeschriebenen Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus
ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes
Vernetzungselement in diesem Bereich sehr zu
begrüßen.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan
eingestellt.
Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine von
Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu
schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit der Rotation
auf einem Schlag als gefährdet an. Bei einer Rotation
würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter und mit
Pestiziden belasteter Ackerbereich durch die
Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine wirkliche
Ausmagerung des Bodens kann so nicht entstehen,
ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung bestehen, was aus
bodenökologischer Sicht abzulehnen ist.
Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche
spricht auch, dass die nesterweise Herbizid Behandlung
von Problemunkräutern auf solchen
Kompensationsflächen in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde möglich ist.2 Bei rotierenden Flächen
wäre ein solcher Herbizid Einsatz nach unserer
Auffassung wesentlich eher und häufiger zu erwarten.
Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche
im Eigentum der Remondis befindet, wird die
Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen nicht
erforderlich
Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht zuzulassen.
Aus Gründen der in diesem Bereich Kerpens dringend zu
verbessernden Grünvernetzung sehen wir eine Nutzung
des Ökokontos der Stadt Kerpen kritisch.
2
Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW. In: Natur in
NRW 2/10. Seite 10-15
ANLAGE 4 Seite 23 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 27) NABU/ 25.08.2016
Zu Aufstellungsbeschluss,
Nicht FNP relevant.
2.4 Bindungen und Restriktionen:
Die Deponieverfüllung wird im
Planfeststellungsverfahren für die Deponie
geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst
auch große Geländeteile der FNP-Änderung. Mit
Ausnahme des geplanten Ballenlagers, welches
sich außerhalb der Grenzen der
Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich
der FNP-Änderung von dem Deponiekörper
überschüttet. Das genaue Vorgehen wird im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie festgelegt und im Zuge der
Öffentlichkeitsbeteiligung auch den
Naturschutzverbänden vorgelegt.
Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll eine
Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei
ist mit einer erheblichen Staubemission zu rechnen. Auf
die Überschüttung soll deshalb verzichtet werden.
5. Verkehr:
Verlegung des Wirtschaftsweges östlich der Deponie um
40 m, nach Osten. Die Fa. Remex, Betreiber der
Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das
genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis
befindet und vorübergehend als Lagerplatz für
Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird.
Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert.
Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht.
Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt.
ANLAGE 4 Seite 24 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes keine
Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB sind zur 76.
Änderung des Flächennutzungsplanes folgende Stellungnahmen eingegangen:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
T 1)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
28.03.2017
Da kein Wald betroffen ist bestehen von Seiten des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
keine Bedenken gegen o. g. Planungen.
T 2)
Entfällt
GASCADE / 29.03.2017
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH &
Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit,
dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g.
Betreiber mit ein.
Entfällt
Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen das
kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur
Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf
Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche
BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und
welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im
Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BILPortal erhalten Sie ebenfalls unter http://billeitungsauskunft.de.
Kenntnisahme
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden
können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur
Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen.
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen wurden als Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 3)
Evonik / 29.03.2017
An der im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen
keine von uns betreuten Fernleitungen.
T 4)
Gemeinde Merzenich / 30.03.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der
Gemeinde Merzenich keine Bedenken.
T 5)
Entfällt
Deutsche Bahn AG / 03.04.2017
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits
Entfällt
ANLAGE 4 Seite 25 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
keine Anregungen oder Bedenken.
Entfällt
T 6)
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland / 04.04.2017
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt
wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Kenntnisnahme
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie,
folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
werden berücksichtigt.
Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter
Punkt 3.4 vermerkt.
T 7)
Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 /
04.04.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Entfällt
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in
dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
T 8)
LVR - Dezernat Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB /
06.04.2017
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme
darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen
auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine
Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten,
deren Stellungnahmen, gesondert einzuholen.
T 9)
Entfällt
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
Westnetz GmbH / 06.04.2017
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine 110kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
Kenntnisnahme
ANLAGE 4 Seite 26 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV
Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
T 10)
Erftverband / 10.04.2017
Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme vom
19.01.2017 zum Planfeststellungverfahren auch weiterhin
inhaltlich zu berücksichtigen ist. Bei diesbezüglichen
Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Stephan Lenk,
Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.-Nr. 02271/88-1225
T 11)
Die für andere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden als Träger öffentlicher
Belange im Verfahren beteiligt.
Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf das
Planfeststellungverfahren der Deponie Haus Forst
(Wiederinbetriebnahme). Die genannten Punkte
werden im Rahmen dieses Verfahrens geregelt.
Amprion GmbH / 11.04.2017
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Entfällt
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen weiterer
Versorgungsleitungen wurden als Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 12)
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / 12.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten
Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie
auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer
Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
Anlage: Lageplan mit Darstellung der ausgewerteten
Flächen
Im Bebauungsplan wurde in den textlichen
Festsetzungen diesbezüglich ein Hinweis
aufgenommen.
Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das
Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt
wird.
ANLAGE 4 Seite 27 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
T 13a) Landesbetrieb Straßenbau NRW, T
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 13.04.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken.
Den Bebauungsplanunterlagen beiliegende
Verkehrsgutachten beschreibt die bereits heute nicht
mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an
verschiedenen Knoten des durch die Bauleitplanung
betroffenen Bundes-/ Landesstraßennetzes. An folgenden
Knotenpunkten ist bei der Umsetzung des
Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS ElsdorfNord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens
sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Grundlage sind die
von der FGSV herausgegeben „Hinweise zur Schätzung
des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“, Ausgabe
2006.
Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung ist
m. E. nicht im Einklang mit der auf Seite 24 des
Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung bzgl. der Inhalte
des Landesstraßenbedarfsplans „L 122 Sindorf“ (mittelbis langfristig).
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des
Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl.
der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet
ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS ElsdorfNord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebes
bestehen seitens des Landesbetriebes Zweifel an den
getroffenen Annahmen (z. B. Öffnungszeiten von 16
Stunden/ Tag; nicht nachvollziehbare Beladung von LKWDeponieverkehr mit 18 t/ LKW, Rostascheaufbereitung mit
23 t/ LKW; unterschiedliche Arbeitstage pro Jahr Deponie mit 300 Arbeitstagen/ Jahr,
Die Bedenken konnten ausgeräumt werden (siehe
T 13b und T 13) und Stellungnahme v.
02.05.2017.
ANLAGE 4 Seite 28 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Rostascheaufbereitung mit 250 Betriebstagen/ Jahr). Die
Gesamtverkehrserzeugung von 306 Lkw-Fahrten/ d wird
daher als zu niedrig angesehen.
Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere
Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre
eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis
langfristigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch
weitere Planungen (Baugebiete) der Stadt Kerpen
einbezogen werden.
Die im Gutachten zu Bebauungsplan SI 359 (Seite 53)
ermittelten Kapazitätsreserven sind evtl. durch die
Bauleitplanung MA 360 ausgeschöpft.
M. E. ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch
zwischen der Stadt Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel anzustreben.
Das Abstimmungsgespräch hat stattgefunden –
das Ergebnis entspricht den Inhalten des
Schreibens vom 02.05.2017 (T 13b). .
T 13b) Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 02.05.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf und Bebauungsplan
MA 360 Manheim
Die mit vorläufiger Stellungnahme vom 13.04.2017
vorgebrachten Bedenken konnten mit dem heutigen
Abstimmungsgespräch und den ergänzenden Unterlagen
des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 359) und des
Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt
werden.
Die Verkehrsgutachten beschreiben die bereits heute
nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an
verschiedenen Knoten An folgenden Knotenpunkten ist
mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des
Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl.
der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet
ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264 betrachtet.
Kenntnisnahme
ANLAGE 4 Seite 29 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Hinweis:
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind
seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein
Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der
Verkehrsentwicklung erforderlich.
T 13)
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Autobahnniederlassung Krefeld / 28.04.2017
Mit Schreiben vom 16.08.2016 ist seitens der
Autobahnniederlassung Krefeld bereits eine
Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben
worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin
enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange
der Straßenbauverwaltung auch im vorliegenden
Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Die IGEPA Verkehrstechnik GmbH hat im Rahmen der
o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung
hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und
deren Verträglichkeit im umliegenden Straßennetz unter
Berücksichtigung der verlegten Trasse der A 4, der
Anschlussstelle Elsdorf und des durch den Tagebau
veränderten Straßennetzes durchgeführt.
Die im Schreiben vom 16.08.2016 enthaltenen
grundsätzlichen Festlegungen und Belange der
Straßenbauverwaltung werden auch im
vorliegenden Verfahrensschritt weiter beachtet
und wurden auch vorher schon beachtet.
Für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ist von
einer zusätzlichen Verkehrsbelastung im umliegenden
Straßennetz von ca. 306 Lkw-Fahrten/Tag auszugehen.
Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der zu
erwartende Zusatzverkehr leistungsfähig an allen
betrachteten Knotenpunkten abgewickelt werden.
Diesbezüglich ergeben sich seitens der
Straßenbauverwaltung jedoch folgende Bedenken.
Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld der o.a.
Planung
-
24. Ä. Regionalplan Köln – Autohof Elsdorf
-
Bebauungsplan SI 359 Hahner-Äcker-West
-
Bebauungsplan MA 360
erzeugen jede für sich Mehrverkehre, die das umliegende
klassifizierte Straßennetz aufnehmen muss. Eine
Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung durch die
avisierten Nutzungen in Gänze bitte ich seitens der Stadt
Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen durchzuführen.
Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und
Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten
der Stadt Kerpen / der Vorhabenträger.
Die eigentliche Rostascheaufbereitungsanlage befindet
sich in einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden.
Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die
eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der
Der Anregung wird gefolgt. Eine Betrachtung der
verkehrlichen Entwicklung durch die avisierten
Nutzungen in Gänze erfolgt seitens der Stadt
Kerpen mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Euskirchen.
Die Gesamtbetrachtung kann aber nicht
Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens sein, da
hier nur das Einzelvorhaben beurteilt werden
kann.
Entstehende Kosten werden vom Vorhabenträger
nur übernommen, sofern sie direkt durch das
Vorhaben verursacht werden.
ANLAGE 4 Seite 30 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Halle.
Bezüglich der Entstehung und Ausbreitung von Stäuben
sind zahlreiche Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung
und Verringerung (vgl. Umweltbericht S. 42) vorgesehen.
Die großtechnisch abfallwirtschaftlichen Anlagen
unterliegen zudem einer intensiven laufenden
Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Insofern
wird vorausgesetzt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen
gefährdet wird.
Wie die Immissionsprognose zeigt, kann die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A
4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet
werden.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass
Lärmschutzansprüche zu Lasten der
Straßenbauverwaltung für die ausnahmsweise für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässigen
Wohnungen im Plangebiet nicht geltend gemacht werden
können.
Kenntnisnahme
Die im Rahmen der landschaftspflegerischen
Begleitplanung durchgeführte Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung ergibt eine negative
Gesamtbilanz (20.640 Wertpunkte), die durch die
Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld
kompensiert werden kann.
Planungskollisionen mit den in Anlage B: Lage der
Kompensationsfläche (ökoplan Nachbilanzierung 2016)
dargestellten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich
nicht.
T 14)
Stadt Kerpen, Amt 13 / 20.04.2017
Seitens des Unterzeichners bestehen keine Bedenken
gegen die vorgesehenen Änderungen.
T 15)
Kenntnisnahme
Entfällt
IHK, GS Rhein-Erft / 21.04.2017
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln
bestehen hinsichtlich der 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder
Bedenken.
Entfällt
T 16)
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Luftverkehr / 26.04.2017
Zu den o.g. Planungen haben Sie mich als
Luftfahrtbehörde beteiligt. Da die von hier zu vertretenden
Belange nicht berührt sind, verzichte ich auf eine
förmliche Stellungnahme.
Entfällt
Zu Belangen des Militärflugplatzes Nörvenich empfehle
ich – falls nicht bereits geschehen – die Beteiligung des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde als
Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 17)
BUND / NABU / 26.04.2017
Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die auf
dem Server: ftp://ftp.sweco-services.de bereitgestellten
Unterlagen und in einzelnen Punkten auf die von uns am
25.8.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Kenntnisnahme
ANLAGE 4 Seite 31 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
aufgeführten Punkte.
Im Einzelnen haben wir folgende Anregungen und
Hinweise:
Schutzgut Mensch:
Angesichts der je nach Windrichtung auftretenden
Lärmbelästigung erscheint uns die Betriebszeit,
besonders samstags, von 6-22 Uhr zu umfangreich zu
sein. Wir regen eine Reduktion der Betriebszeit am
Samstag im Hinblick auf die betroffene Bevölkerung in
Dorsfeld an.
Wie die Lärmprognose zeigt, werden die
Richtwerte gemäß TA Lärm durch den Betrieb der
Anlage an allen betrachteten Immissionsorten,
auch in Dorsfeld, im Tagzeitraum um mindestens
10 dB unterschritten. Die Immissionsbeiträge sind
somit irrelevant im Sinne der TA Lärm.
Schutzgut Klima und Luft:
Wir bedanken uns für die Prognose der Immissionen von
Schwebstaub (PM-10), Staubniederschlag sowie der
Inhaltsstoffe, in der einige Aspekte aufbereitet werden,
die wir in unserer Stellungnahme vom 25.8.2016 bereits
angesprochen hatten.
Auf Seite 14 der vorliegenden Prognose wird davon
ausgegangen, dass an 300 Tagen im Jahr jeweils
mindestens 0,3 mm Niederschlag fällt. Dieser
Durchschnittswert erscheint aufgrund der langen
trockenen Phasen in den letzten Jahren eher fraglich zu
sein. Wir regen daher an, eindeutige Festsetzungen für
Befeuchtungsmaßnahmen im Deponiebereich in der
Genehmigung zu verankern.
Diese Daten entstammen den Klimadaten des
Deutschen Wetterdienstes zzgl. der Anzahl der
Tage mit Befeuchtungsmaßnahmen bei sichtbarer
Staubentwicklung.
Befeuchtungsmaßnahmen sind vorgesehen und
können in der BImSchG-Genehmigung verankert
werden.
Es ist vorgesehen, das anfallende
Niederschlagswasser so weit möglich zur
Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur
Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme
einzusetzen.
Vorgesehen Befeuchtungsmaßnahmen sind unter
anderem: Die Rohaschen werden bereits feucht
angeliefert und in der anschließenden
Aufbereitung weiter befeuchtet (bei Abgabe auf
Eingangshalde und auf Weg durch Anlage),
Aufgabetrichter mit Befeuchtungseinrichtung,
Befeuchtung der Fertigasche auf dem
Förderband, Feuchthalten des Materials während
des Abwurfvorganges, usw.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen werden die
anlieferten Inputmaterialien im Eingangslager
aufgehaldet, diese Halden sind nicht durch ein Dach
geschützt. Wie man auf der website von www.pbo.de
/Singapore plant video entnehmen kann, werden die
angelieferten Materialien dort in der „Ash Recieving Hall“
angeliefert, die die Staubabgabe nach oben einschränkt.
Wir bitten um Beantwortung der Frage, wie im Falle der
Anlieferungshalde in der RAA-Anlage Manheim die
Staubfreisetzung auf der bis zu 15 m hohen Halde
verlässlich und dauerhaft unterbunden wird und warum
hier keine Überdachung erfolgt.
Eine Überdachung ist nicht erforderlich, da die
Aschen aufgrund ihres Entstehungsprozesses in
den Müllverbrennungsanlagen (Austrag aus dem
Verbrennungsraum über einen Nass-Entascher)
grundsätzlich im feuchten Zustand angeliefert
werden. Die Rohaschehalden weisen einen
Feuchtegehalt von ca. 20 % auf, so dass hier
keine weiteren Befeuchtungsmaßnahmen
erforderlich sind.
ANLAGE 4 Seite 32 von 35
76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 liegen in dem Feld der
häufig aus Westen auftretenden Winde (vgl. Abb. 9). Vor
diesem Hintergrund begrüßen wir die detaillierte
Darstellung des Schwebstaubniederschlags,
insbesondere ergänzt durch die Inhaltsstoffe Arsen,
Cadmium, Nickel, Blei und Thallium. Die Anheftungen
werden nur für PM 10 prognostiziert, die deutlich
lungengängigeren Partikel PM 2,5 bleiben
unberücksichtigt. Wir bitten darum, die.
In der TA-Luft sind die Immissionswerte für die
Inhaltsstoffe nur als Bestandteil des
Schwebstaubes (PM-10) festgelegt. Die Fraktion
Schwebstaub (PM2.5) stellt eine Teilmasse an der
Schwebstaub (PM-10)-Konzentration dar.
ausschließliche Fokussierung auf PM 10 im weiteren
Verfahren zu begründen
(PM-10)- und Schwebstaub (PM2.5)- Messdaten
des Landes NRW verwendet. Die Anteile von
Schwebstaub (PM2.5) an den Schwebstaub (PM10)-Konzentrationen variieren zwischen 54 und 88
%. [vgl. Stellungnahme Aneco3]
Für eine Einschätzung des Anteils der
Schwebstaub (PM2.5)-Konzentration im Bereich
der Immissionsorte um die Deponie Haus Forst
wurden die Schwebstaub
Hierdurch sind die Konzentrationen der
Staubinhaltsstoffe als Bestandteile des
Schwebstaubs (PM2.5) geringer als im
Schwebstaub (PM-10).
Auf Seite 17 wird die Anlage zur Minderung der
Staubemissionen durch die Prozesse in der Halle nur
knapp beschrieben. Wir bitten um Konkretisierung,
insbesondere der dort benannten „Firstlüftung“.
Im Bereich der Aschenaufbereitung ist der
Großteil der Anlagentechnik durch eine Halle
eingehaust. Lediglich zum Transport der in der
Halle zwischengelagerten NE-/Fe-Fraktionen
durch Radlader werden die Rolltore kurzzeitig
geöffnet. Staubintensive Punkte innerhalb der
Halle können nach Bedarf ebenfalls bewässert
werden. Die weitere Konkretisierung kann erst im
Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen.
Zusätzlich ist auch das im Freien stehende
Trommelsieb staubtechnisch eingehaust.
Die beiden aus der Aufbereitungshalle
kommenden Förderbänder mit der Fertigasche
sowie die sich anschließenden Haldenbänder
werden zum Schutz vor Abwehungen mit
Abdeckhauen ausgestattet.
Die „Firstlüftung“ ist eine Öffnung der Halle im
Dachfirst, die als Teil der natürlichen Be- und
Entlüftung der Entlüftung der Halle dient. Die
geringen Staubemissionen dieser Abluft sind als
diffuse Emissionen der Halle in der
Immissionsprognose Staub mit berücksichtigt.
Schutzgut Boden:
Im Einflussbereich der RAA-Anlage und der von dort
emittierten Stäube befinden sich auch Ackerflächen, z.B.
zwischen RAA-Anlage und Dorsfeld. Wenngleich die
jährlichen Immissionsjahreswerte gemäß den Unterlagen
eingehalten werden, stellt sich für uns die Frage, wie
Kumulationsprozesse von schwermetallhaltigen
Niederschlägen auf Ackerflächen Berücksichtigung
finden. So ergeben sich gemäß der Daten z.B. von Seite
38 nach 10 Jahren / 30 Jahren summarische Werte von
3
Stellungnahme PM-2,5 im Rahmen Planfeststellungsverfahren Wiederinbetriebnahme der Deponie Haus Forst in Kerpen, Aneco, März 2017
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
2
2
2
73 μg/m bzw. 219 μg/m ; für Blei 1,64 mg/m bzw. 4,92
2
mg/m . Im Sinne eines nachhaltigen Bodenschutzes
regen wir eine Kontrolle der Schwermetallgehalte bei
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen,
insbesondere solcher für die direkte
Nahrungsmittelproduktion, an.
Die zulässigen Depositionswerte für
Schwermetalle nach TA Luft wurden so festgelegt,
dass auch eine Kumulation über 30 Jahre zu
keinen Auswirkungen führt, so dass eine Kontrolle
der Schwermetallgehalte nicht erforderlich ist.
Schutzgut Vegetation:
Zu diesem Punkt halten wir unsere Einwendungen vom
25.8.2016 aufrecht. Die Extensivierung einer Ackerfläche
in der vorgeschlagenen Form halten wir aufgrund der
zugelassenen Rotation für ökologisch nicht sinnvoll. Das
Verbot von Pestiziden und Düngung ist angesichts der
Abdrift, insbesondere bei Pestiziden, aus unserer Sicht
auf einem Streifen in der vorgesehenen Form nicht
ökologisch effektiv und auch nicht kontrollierbar.
T 18)
Durch die Rotation wird dem
Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem
Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden
Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
(vgl. Landschaftspflegerischer FB).
Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3
Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im
Raum Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben).
Unitymedia / 27.04.2017
Zum o.g. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben
vom 21.07.2016 Stellung genommen. Diese
Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Entfällt
Schreiben vom 21.07.2016:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
T 19)
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft / 02.05.2017
Zu o.g. Verfahren habe ich am 21. Juni 2016 im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange Stellung genommen.
Entfällt
Gegen die o.g. Änderung des FNP bestehen aus Sicht
des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft) auch weiterhin keine
Bedenken.
T 20)
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung
und Naturschutz / 03.05.2017
Seitens des Rhein-Erft Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Bebauungsplan vorgebracht:
Kenntnisnahme
Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartner: Herr Mayr, Tel. 02271/83-17091
Aus der Sicht des Naturschutzes , der
Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen
seitens der UNB keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Erweiterung der Deponie. Ich bitte darum,
die nachfolgenden Punkte zur Ergänzung der
landschaftspflegerischen Begleitplanung und des
Artenschutzkonzeptes in den Festsetzungen des BP
360 MA zu berücksichtigen:
Kenntnisnahme
1) Die Maßnahmen zur Minimierung , Vermeidung und
Kompensation von Beeinträchtigungen des
Nicht FNP relevant.
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Naturhaushaltes sowie des Artenschutzes, welche
im Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. in der
ASP aufgeführt sind, sind vollständig umzusetzen.
Für die Anlage des geplanten extensiven und
rotierenden ‚ Artenschutzacker ' ist der
turnusmäßig vorgesehene Wechsel der Fläche
den Naturschutzbehörden an zuzeigen. Zur
Optimierung der Artenschutzfunktionen halte ich
die Impfung des Brachestreifens mit regionalem
Saatgut für erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Die Ergänzungen werden im LBP mit
aufgenommen.
2) Die Kontaktdaten der ökologischen Baubegleitung,
welche die Durchführung der o.g. Maßnahmen
begleitet/beaufsichtigt, sind der UNB vor
Baubeginn mitzuteilen.
3) Der UNB sowie der HNB ist ein schriftlicher
Nachweis der dauerhaften
Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den
Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.
4) Ggf. sind Änderungen der vorgelegten Planung,
welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder
den Artenschutz haben, im Vorfeld mit der UNB
abzustimmen.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.
02271/83-17064
Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen
die Errichtung und der Betrieb einer
Rostascheaufbereitungsanlage auf der Teilfläche SO 1.2
ermöglicht werden. Darüber hinaus werden
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen für
die Teilflächen SO 1.1 vorhandene Wertstoffsortier- und
Aufbereitungsanlage (WSAA) und SO 2 -Kleinanlieferplatz
getroffen .
Hierzu ist aus Sicht des Immissionsschutzes folgendes
vorzubringen:
Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind,
hinsichtlich des Hinweises und der aufgeführten
Anlagenarten, auf die aktuelle Fassung der 4. BlmSchV - Stand 09.01.2017 - anzupassen.
Nicht FNP relevant.
Der Nachweis der Emissionskontingente nach der DIN
45691 gilt auch für die TF 1 z.B. im Rahmen von
Änderungsgenehmigungen. Hier ist eine Ergänzung in
den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4
vorzunehmen.
Nicht FNP relevant.
Hinsichtlich der Lichtimmissionen wird in den
Planungsunterlagen ausgeführt, dass es zu keinen
weiteren Lichtimmissionen durch den Betrieb der
Rostascheaufbereitung kommen wird.
Von dem Plangebiet gehen bereits derzeit
während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus.
Die Beleuchtung beschränkt sich auf das
Sondergebiet und die dort erforderlichen
Beleuchtungsbereiche.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die RAA von
06:000 bis 22:00 h betrieben werden soll. Insoweit
wären die Außenanlagen, insbesondere in den
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Lichtreize, die während der Dämmerung wirksam
werden, können ausgeschlossen werden, da
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76. Änderung des FNP „RAA-Anlage“
Stellungnahmen der Träger öffentliche Belange
Wintermonaten vor Sonnaufgang und nach
Sonnenuntergang, zu beleuchten.
Daher rege ich an die Problematik der Lichtimmissionen
im weiteren Verfahren nochmals einer Überprüfung zu
unterziehen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
weder eine Installation noch der Betrieb von
hohen Lichtmasten oder Flutlichtanlagen über die
bestehende Beleuchtung der WSAA hinaus
vorgesehen sind. Eine Beleuchtung beschränkt
sich zudem auf die Betriebszeit von 6:00 Uhr bis
22:00 Uhr, wenn in der Regel beispielsweise
geringe Fledermausaktivitäten zu verzeichnen
sind. Die Außenanlagen werden heute bereits im
genehmigten Zustand beleuchtet. Änderungen
diesbezüglich sind nicht vorgesehen.
Kenntnisnahme
T 21)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr / 09.05.2017
Bezüglich des Bebauungsplans MA 360 fehlen mir
immer noch entsprechende Stellungnahmen
Terminverlängerung bis 24.05.2017 wurde
gewährt
von militärischen Fachdienststellen.
Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage meiner
Stellungnahme noch um eine Terminverlängerung bis
zum 24. Mai 2017 bitten.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr / 23.05.2017
Gegen die 76. Änderung des FNPs hat die
Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Kenntnisnahme
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die
Planungsunterlagen - vor Erteilung einer
Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Die maximale Höhe baulicher Anlagen im
Plangebiet beträgt, wie auch im bestehenden BPlan MA 313 bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es
sind keine Gebäude mit einer Höhe über 30 m
vorgesehen. Baukräne werden vor Beginn von
Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der
Bundeswehr beantragt. Dies wurde als Hinweis in
den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise
und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise
bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche
gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden
können.
Kenntnisnahme