Daten
Kommune
Kerpen
Größe
359 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.06.17, 16:01
Aktualisiert
13.06.17, 16:01
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Anlage 5 - Textliche Festsetzungen
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Änderungen / Ergänzungen nach öffentliche Auslegung kursiv und fett
A.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Gewerbegebiet (Logistik-Standort) - GE (Logistik-Standort) gemäß § 8 BauNVO
1.1
Zulässigkeit von Vorhaben
In dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet GE1 ist ausschließlich die
Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes zulässig.
In dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet GE2 ist ausschließlich
die Errichtung einer Logistikanlage, bestehend aus Logistikhalle und angeschlossenen
Lagerbüros, zulässig.
1.2
Gliederung nach Art der Betriebe und Ablagen und deren besonderen
Bedürfnisse und Eigenschaften gem. §1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 1 (8)
BauNVO
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente L/EK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Die
Prüfung
erfolgt nach DIN 45691; Ausgabe Dezember 2006, Abschnitt 5.
Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsge-räusche der
Anlage oder des Betriebes (TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum
Zeitpunkt des Genehmigungsver-fahrens) einen Wert von 15 dB(A) unter dem
maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 TA Lärm) am maßgeblichen
Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht
überschreitet.
Für Immissionspunkte in den in der folgenden Tabelle aufgeführten
Richtungssektoren A bis B, ausgehend vom Bezugspunkt P1 mit den Koordinaten
(ERTS89/UTM32): 32336320 / 5640275 dürfen die Emissionskontingente L/EK um die
folgenden Zusatzkontingente LEK,zus erhöht werden:
Die DIN
45691, Ausgabe Dezember 2006 kann im Planungsamt der Kolpingstadt Kerpen
eingesehen werden.
1.3
Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzungen gem. § 1 (9) BauNVO
Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG
bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.
2.
Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO
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2.1
Höhe baulicher Anlagen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2+3 BauNVO ist die Höhe
baulicher Anlagen als maximale Höhe Oberkante Gebäude (OKmax) in Metern über
Bezugspunkt (BP) festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe ist durch die Oberkante des Gebäudes definiert.
Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen kann gem. § 31 Abs. 1 BauGB
ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schorn-steine, Be- und
Entlüftungsanlagen überschritten werden.
2.2
Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse ist als Höchstgrenze festgesetzt. Eine Überschrei-tung der
festgesetzten Höchstgrenze unzulässig.
2.3
Grundflächenzahl
Gemäß § 19 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 (4)
bezeichneten Anlagen nicht überschritten werden.
3.
BauNVO
Bauweise
Gemäß § 22 (4) BauNVO wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Die
sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten.
Gebäude
4.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
4.1
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen gem. § 12 (6)
BauNVO unzulässig.
4.2
Gemäß § 14 (2) BauNVO sind die der Versorgung des Baugebietes mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, sowie der Ableitung von Wasser
dienenden Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig.
4.3
Eine Sprinkleranlage und Gefahrstoffcontainer sind ausnahmsweise und nur in den
entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.
4.4
Im Bereich der mit der Signatur
gekennzeichneten Fläche sind nicht
notwendige Stellplätze und deren Zufahrten ausnahmsweise zulässig.
5.
Öffentliche Grünflächen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a + b BauGB
5.1
Öffentliche Grünfläche (Grünflächen südlich des Europarings)
Ordnungsnummer M 5.1
Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten
Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu
sichern. Innerhalb dieser Fläche, ist eine ergänzende Bepflanzung mit Sträuchern
(Gehölzliste B) zu bepflanzen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer
zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche ist
die Errichtung einer Bushaltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs sowie hierzu
zugehöriger Anlagen ausnahmsweise zulässig.
5.2
Öffentliche Grünfläche (Grünfläche nördlich des Europarings und Kreisverkehr)
Ordnungsnummer M 5.2
Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten
Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu
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sichern. Die Innenfläche des Kreisverkehrs sowie die nördlich des Kreisverkehrs am
Europaring gelegenen öffentlichen Grünflächen sind mit Sträuchern (Gehölzliste B)
zu
bepflanzen. Die Gehölze sind fachge-recht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzten. Nicht bepflanzte Flächen sind als Rasen (mit 17% Kräuter und
Leguminosen, nach RSM 2.4) anzulegen und zu pflegen.
6.
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1)
Nr. 25 a BauGB
6.1
Grünflächen östlich der Logistikhalle im Bereich der Feuerwehrumfahrt
Ordnungsnummer M 6.1
Entlang der östlichen Außengrenze des Plangebietes, im Bereich der
Feuerwehrumfahrt ist eine Baumreihe aus mindestens 30 hochstämmigen,
bodenständigen / autochthonen Laubbäumen der Gehölzliste C zu pflanzen. Die Bäume
sind in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze sowie mit einem Pflanzabstand
von maximal 15 m zu pflanzen. Eine Unterbrechung der Baumreihe
für notwendige
Grundstückszufahrten und Ausweichbuchten ist zulässig.
Für die Baumreihe ist nur eine Baumart zu verwenden. Die Gehölze sind
fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten.
Die Maßnahmenflächen sind zu mindestens 25 % mit niedrigwachsenden
Sträuchern der Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende Restfläche ist als
Rasenfläche anzulegen und zu pflegen.
6.2
Begrünung des Schutzwalls entlang der Autobahn
Ordnungsnummer M 6.2
Die private Grünfläche entlang der Autobahn ist auf 80% der Fläche mit
niedrigwachsenden, standortgerechten, heimischen Straucharten zu bepflanzen. Pro
Quadratmeter ist ein Gehölz anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Mindestens 10%
der Pflanzfläche sind mit Baumarten der Gehölzliste A zu bepflanzen und 90% der
Pflanzfläche sind mit Straucharten der Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende
Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen und zu pflegen.
6.3
Waldrandbereich
Ordnungsnummer M 6.3
Die private Grünfläche ist zur Entwicklung des Waldrandes (Waldmantel) und zur
Einbindung des Plangebietes auf mindestens 50 % der Fläche innerhalb einer Breite von
im Mittel 15m zum bestehenden Waldrand, mit standortgerechten, autochthonen Bäumen
und Gehölzen der Gehölzlisten A und B zu bepflanzen.
Die Pflanzung soll gruppenweise und mindestens 4-reihig erfolgen. Der Anteil der Bäume
wird auf 10 % festgesetzt.
Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
6.4
████████████████████Stellplatz- und Straßenrandbegrünung
█Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und die Zufahrten,
sind durch die Pflanzung von mindestens 280 Hochstämmen mit Arten der Gehölzliste C
zu begrünen. Je angefangene 5 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Baum mit
Arten der Gehölzliste C zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Mindestqualität für Hochstämme ist: Stammumfang 20-25 cm (gemessen in 1 m
Höhe über dem Boden), 4 x verpflanzt, mit Drahtballen.
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Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen
durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für jeden anzu-pflanzenden Baum
eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 m²
hergestellt und gegen Überfahren geschützt werden.
Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen.
6.5
Sonstige Grünflächen
Die verbleibenden Flächen, die im Bebauungsplan als private Grünflächen
festgesetzt werden sowie die beiden Versickerungsbecken sind als Rasenfläche
anzulegen und zu pflegen.
6.6
Gehölzlisten
Gehölzliste A: Standortgerechte Laubgehölze – Baumarten
(Mindestqualität: verpflanzte Heister, 125-150 cm, ohne Ballen)
Acer campestre
Carpinus betulus
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Feldahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Vogelbeere
Winterlinde
Gehölzliste B: Standortgerechte Laubgehölze – Straucharten
(Mindestqualität: 2 x verpflanzte Sträucher, 60-100 cm, ohne Ballen)
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rosa canina
Viburnum opulus
Roter Hartriegel
Gemeine Hasel
Weißdorn
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Hundsrose
Gemeiner Schneeball
Gehölzliste C: Bäume
(Mindestqualität: Hochstamm, StU 20-25 cm, 4 x verpflanzt, m. Db.)
Carpinus betulus ‚Fastigiata‘
Fraxinus augustifolia ‚Raywood‘
Quercus robur ‚Fastigiata‘
Tilia cordata ‚Greenspire‘
Hainbuche
Esche
Stieleiche
Winterlinde
7.
Zuordnung der Flächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9 (1 Nr. 20
BauGB i.V.m. § 9 (1a) BauGB
7.1
Externe Ausgleichsmaßnahme
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden zusätzliche
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Der externe
Ausgleich von rd. 2,3 ha soll auf einer Fläche in der Erftaue (Gemarkung
Kerpen,
Flur 41, Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33) durchgeführt werden.
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7.2
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Folgende artspezifische Ausgleichsmaßnahmen für artenschutzrechtlich rele-vante Arten
sind festgesetzt:
VMM1:
Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten für die
Feldlerche im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens zu gewährleisten
und einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population entgegenzuwirken, ist die Anlage eines ein- oder mehrjährigen
extensiven Blühstreifens auf einer Ackerfläche westlich von Kerpen-Sindorf
vorgesehen. Die Breite des Streifens soll laut Maß-nahmensteckbrief 6 m
bis 10m betragen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme soll vor
Brutbeginn (Anfang März) wirk-sam sein.
VMM2:
Zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden (Brut-)Vögel und Amphibien
ist die Baufeldräumung ausschließlich in der Zeit von Oktober bis Februar
zu erfolgen. Kann die Beschränkung der Fäll- und Rodungszeit bzw. die
Bauzeitenbeschränkung begründet nicht eingehalten werden, so ist das
weitere Vor-gehen mit der Unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.
VMM3:
Um das angrenzende Waldgebiet und den Waldmantel vor Störeinflüssen
abzuschirmen und somit der Störung sowie
Beeinträchtigung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Haselmaus und Mäusebussard
entgegen zu wirken, ist der Gehölzsaum am Waldrand aufzuwerten und um
Anpflanzung von fruchtreichen Sträuchern und Bäumen zu ergänzen.
VMM4:
Um die Bedingungen für den Mäusebussard zu optimieren (Ansitzjagd),
sind auf dem Wall parallel der A 4 drei Ansitz-warten (Julen) anzubringen.
VMM5:
Als Ausgleich für verloren gegangene Habitate für die Kreuz-kröte sind im
Bereich des Waldrandes vier flache Mulden (peri-odische Kleingewässer)
mit den Maßen von jeweils 50m2 und einer Maximaltiefe von 50cm zu
schaffen. Die Mulden sollen flach zulaufen, besonnt sein und von
Vegetationsaufwuchs freigehalten werden. Auch die Gestaltung der beiden
Regen-rückhaltebecken kann dahingehend erfolgen, dass sie eine Funktion
als Habitat für die Kreuzkröte übernehmen können.
VMM6:
Um Störwirkungen zu vermindern, sind insbesondere zur Parkplatzbeleuchtung am Waldrand insektenfreundliche Leuchtmittel zu wählen.
8.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB
8.1
Die mit der Signatur GF 1 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht für
Rettungsfahrzeuge wie Feuerwehr und Krankenwagen zu belasten.
8.2
Die mit der Signatur GF 2 festgesetzten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht für
zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.
8.3
Die mit der Signatur GFL festgesetzten Flächen sind mit einem Geh-, Fahrund
Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers (Westnetz GmbH) zu belasten.
9.
Immissionsschutz gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Lärmbelastete Flächen
Im Bereich mit der Signatur
gekennzeichneten
und
durch
Buchstaben A, B, C, D, E näher bezeichneten lärmbelasteten Flächen sind bauliche
und
sonstige
technische
Vorkehrungen
zu
treffen.
Außen-bauteile
von
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Wohnungen/Büroräumen müssen gemäß § 8 (3) Nr. 1 BauNVO folgende SchalldämmMaße R'w,res' erfüllen:
Fläche A:
Fläche B:
Fläche C:
Fläche D:
Fläche E:
50 dB (Wohnungen) und 45 dB (Büros)
45 dB (Wohnungen) und 40 dB (Büros)
40 dB (Wohnungen) und 35 dB (Büros)
35 dB (Wohnungen) und 30 dB (Büros)
30 dB (Wohnungen) und 30 dB (Büros)
Auf die Möglichkeit schalltechnischer Einzelnachweise wird hingewiesen.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
1.
Einfriedungen
Als Einfriedungen sind ausschließlich verzinkte Stabgitterzäune (max. 2 m Höhe) mit
Übersteigschutz zulässig.
2.
Werbeanlagen
Für die Aufstellung und Verwendung von Werbeanlagen gilt:
Leuchtfarben, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften,
Intervallschaltungen bei Leuchtreklamen und Laserlicht-werbung sowie rotierende
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
-
Im Gewerbegebiet GE1 ist an der Nord- und der West-Seite des geplanten
Verwaltungsgebäudes jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der im Gebiet ansässigen
Firma zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges darf
eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht überschreiten. Die
Logos/Schriftzüge sind in ihrer Ausführung entweder als Dachaufbauten oder als
Bodenwerbung zulässig.
-
Im Gewerbegebiet GE1 ist ein freistehender Werbepylon der im Gebiet ansässigen
Firma zulässig. Er darf eine Breite von max. 1,8 m und eine Höhe von max. 4,0 m,
gemessen vom Straßenniveau der fertiggestellten Erschließungsstraße, nicht
überschreiten.
-
Im Gewerbegebiet GE2 ist an der Nord-West Fassade der geplanten Logistikhalle
jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der Firmen im Gebiet (ansässig und/oder
Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges
darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht überschreiten. Gleiches
gilt jeweils auch für die Süd-Ost und die Nord-Ost Fassade der Logistikhalle.
-
Im Gewerbegebiet GE2 sind an der Süd-West Fassade der geplanten Logistikhalle
jeweils zwei Logos bzw. Schriftzüge der Firmen im Gebiet (ansässig und/oder
Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw. Schriftzuges
darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite 15,0 m nicht überschreiten.
-
Im Gewerbegebiet GE2 ist jeweils ein freistehender Werbepylon der Firmen im
Gebiet (ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Er darf jeweils eine Breite von
max. 1,8 m und eine Höhe von max. 4,0 m, gemessen vom Straßenniveau der
fertiggestellten Erschließungs-straße, nicht überschreiten.
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C
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
1.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Plangebietes. Nach einer
Überprüfung der Fläche im Jahre 2009 ist das Plangebiet als kampfmittelfrei anzusehen.
Trotz Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit, kann das Vorhandensein von Kampfmitteln
nicht ausgeschlossen werden. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen
Belastungen durchgeführt wer-den, ist eine weitere Untersuchung
vorzunehmen.
Sollten bei den Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so ist unverzüglich das
Ordnungsamt oder die Polizei zu verständigen.
2.
Besondere Maßnahmen im Gründungsbereich
Im mit der Signatur X X X X gekennzeichneten Bereich sind besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Es sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 und der 18196 zu beachten.
3.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundes-land Nordrhein-Westfalen,
Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse S.
Die in der DIN 4149:2005 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu
berücksichtigen.
4.
Gashochdruckleitung L018/014/013
Innerhalb der privaten Grünfläche sowie innerhalb der öffentlichen Ver-kehrsfläche
verläuft die Gashochdruckleitung HGD 16,0 200 St L08040 und L08037 der Westnetz
GmbH. Die genaue Lage ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Gashochdruckleitung
ist bei sämtlichen Bau- und Erschließ-ungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bezüglich der
Bepflanzung in der Nähe von Versorgungsleitungen ist die Richtlinie DVGW GW125
"Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen.
Notwendige Schutzmaßnahmen sind vorab mit der WESTNETZ GmbH abgestimmt.
5.
Altlasten
Bodenverunreinigungen durch Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
6.
Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Sümpfungsauswirkungen durch den
rheinischen Braunkohletagebau. Ungleichmäßige Bodenbewegungen durch eventuelle
Grundwasserabsenkungen /-anstiege sind nicht auszuschließen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
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Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
7.
Archäologische Funde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof-straße 45, 52385 Nideggen,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert
zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
8.
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
Auflagen gem. Fernstraßengesetz (FStrG)
8.1
In einer Entfernung von 100m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
der Bundesautobahn (███ Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a)
b)
c)
Fahrbahn
dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder dergleichen
gefährden und beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen
Anlagen gleich.
sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten und abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
wird.█████████████████████████████████████████████████████
███████████████████████████████████████████████
█████████████bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen
oder
sonstige
Hinweise
mit
Wirkung
zur
Autobahn████████████████████████████████████einer
straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung█
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs- und
Verzögerungsspur oder█Anschlussstellen und Autobahnkreuze.
██ 9.
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung
Anwendung. Sie werden beim Amt 16 Planen, Bauen und Umweltschutz der Kolpingstadt
Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.