Daten
Kommune
Kerpen
Größe
2,4 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.06.17, 16:01
Aktualisiert
13.06.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
3
1.
3
2.
3.
4.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planerfordernis
1.1
Planungsanlass
3
1.2
Ziel und Zweck der Planung
3
1.3
Beschreibung des Vorhabens
3
1.4
Planerfordernis
5
Beschreibung des Plangebietes
5
2.1
Lage des Plangebietes
5
2.2
Geltungsbereich
5
Planungsvorgaben
5
3.1
Regionalplan
5
3.2
Flächennutzungsplan
5
3.3
Gegenwärtiges Planungsrecht
6
3.4
Landschaftsplan
6
3.5
Naturschutz- und sonstige Schutzgebiete
6
A BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1
Zulässigkeit von Vorhaben
6
6
6
4.1.2
Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren
besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften
7
4.1.3
4.2
Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
8
8
4.2.1
Grundflächenzahl
8
4.2.2
Höhe baulicher Anlagen
8
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
9
4.4
Nebenanlagen und Stellplätze
9
4.5
Ver- und Entsorgung
9
4.5.1
Grundlage
9
4.5.2
Schmutzwasser
9
4.5.3
Niederschlagswasser
9
4.5.4
Trafostationen
4.6
Erschließung
10
10
4.6.1
Äußere Erschließung
10
4.6.2
Innere Erschließung
10
4.6.3
Behelfszufahrt
10
1
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
4.7
6.
11
4.7.1
zugunsten von Versorgungsträgern
11
4.7.2
zugunsten der Allgemeinheit
11
4.7.3
zugunsten Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen
11
4.8.
Ökologie und Begrünung
11
4.9
Begrünung
12
4.9.1
Öffentliche Grünflächen
12
4.9.2
Private Grünflächen
12
4.9.3
███████████████████ Stellplatz- und Straßenrandbegrünung
13
4.9.4
Sonstige Grünflächen
13
4.9.5
Externe Ausgleichsmaßnahme
13
4.9.6
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
13
4.10
5.
Geh, Fahr- und Leitungsrechte
Immissionsschutz
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
14
15
5.1
Einfriedungen
15
9.2
Werbeanlagen
15
C HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
16
6.1
Kampfmittel
16
6.2
Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich
16
6.3
Erdbebenzone
16
6.4
Gashochdruckleitung L018/014/013
16
6.5
Altlasten
16
6.6
Sümpfungsmaßnahmen
16
6.7
Archäologische Funde
6.8
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
17
7.
SONSTIGES
17
8.
BODENORDNUNG
17
9
Strukturdaten
18
UMWELTBERICHT Teil B mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
19
2
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planerfordernis
1.1
Planungsanlass
Westlich des Gewerbegebiets "Europaring" bestehen noch Flächenpotentiale für
gewerbliche Ansiedlungen. Die Firma Prologis Germany CX II B.V. als
Vorhabenträger hat das rund 13,5 ha große Plangebiet am 30.03.2016 formal
erworben, verfügt jedoch über ein Rücktrittsrecht, für den Fall, dass kein
Baurecht geschaffen wird. Der Vorhabenträger möchte die erworbenen Flächen
zu einem modernen Logistikzentrum für ortsansässige Firmen entwickeln.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Planung ist, die westlich des Gewerbegebiets "Europaring"
noch bestehenden Flächenpotentiale zu einem modernen Logistikzentrum (inklusive Bürogebäude) für ortsansässige Firmen zu entwickeln. Des Weiteren ist der
Umbau der heutigen Kreuzung Europaring / Daimler Straße zu einem Kreisverkehrsplatz mit einer Anbindung der gewerblichen Fläche geplant.
Der Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker West“ wird als vorhabenbezogener
Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan / VEP) gemäß § 12 BauGB
entwickelt. Die das Planungsgebiet tangierenden Verkehrsflächen (Europaring
und der Einmündungsbereich der Daimler Straße sowie Randbereiche dieser
Verkehrsflächen) werden gemäß § 12 Abs. 4 BauGB, soweit erforderlich, in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen.
1.3
Beschreibung des Vorhabens
Die Firma Prologis plant als Bauherr auf dem Grundstück eine schlüsselfertige
Logistikanlage inklusive eines Bürogebäudes, aller notwendigen Infrastrukturmaßnahmen und Außenanlagen mit den nachfolgenden aufgeführten
Kenngrößen zu errichten:
Logistikhalle, Unit 1-5:
Unit 1-3
Unit 4-5
Abmessungen gesamt
Höhe bis OK Attika
Überladebrücken
Ebenerdige Tore
Brandschutztore
LKW Stellplätze
PKW Stellplätze
ca. 23.050,00 m²
ca. 20.820,00 m²
ca. 114,00 m x ca. 386,00 m
ca. +15,20 m
38 Stück
4 Stück
3 Tore pro Brandwand
19 Stück
224 Stück
Das Dach der Logistikhalle wird als Flachdach mit umlaufender Attika ausgebildet. Die Eindeckung erfolgt mit verzinkten und kunststoffbeschichteten Trapezblechen in grauweiß.
Die Ausführung der Außenwände der Logistikhalle erfolgt entsprechend des
jeweiligen Fassadenbereiches und gemäß dem Wärmeschutznachweis.
Fensterelemente werden als waagerechtes Fenster-Lichtband (1,80 Höhe) mit
Isolierverglasung ausgeführt.
3
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
A
bb. 1: Nord-West Ansicht Logistikhalle, Unit 1; Quelle: Voss Architekten
Ingenieure Sachverständige
Die Fassaden der angeschlossenen Lagerbüros werden aus mikroprofilierten
Metallsandwichelementen, Betonfertigteilen oder vorgesetzter Stahlfassade
ausgeführt. Hier sind Kunststofffenster mit Isolierverglasung und außenliegendem Sonnenschutz vorgesehen.
Alle Außentüren werden mit Aluminiumtüren mit Querriegel und Glaseinfassung
mit Edelstahlbeschläge ausgeführt und erhalten ein repräsentatives Glasvordach
als Wetterschutz mit Entwässerung.
Verwaltungsgebäude
Für das Verwaltungsgebäude liegt noch keine abgestimmte Planung vor. Diese
wird gegenwärtig im Auftrag des zukünftigen Eigentümers (Computacenter)
erstellt.
Die voraussichtlichen Eckdaten des Gebäudes gestalten sich wie folgt:
Erdgeschoss
1. Obergeschoss
2. Obergeschoss
3. Obergeschoss
Abmessungen
Höhe bis OK Attika
PKW Stellplätze
ca. 2.280 m²
ca. 2.280 m²
ca. 2.280 m²
ca. 2.280 m²
ca. 43,50 m x ca. 67,50 m
ca. +15,95 m
630 Stück
Die Fassade ist gegenwärtig als Natursteinfassade geplant.
Abb. 1:
Ansicht Nordseite Verwaltungsgebäude; Quelle: Rhode Kellermann Wawrowsky
GmbH
Sämtliche Zufahrtswege werden asphaltiert. Die LKW-Stellplätze werden als
Betonfläche inkl. Besenstrich ausgeführt. Parkplätze werden mit Ökopflaster,
gem. den behördlichen Vorgaben, hergerichtet. Die Einfassung der
Verkehrswege erfolgt durch Hochborde (15/30) oder einer gleichwertigen
4
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
technischen Lösung. Eine gesicherte Fußgängerführung wird ebenfalls
gewährleistet.
Das gesamte Grundstück wird mit einem verzinkten Stabgitterzaun von 2,00 m
Höhe eingezäunt und mit entsprechenden Einfahrtstoranlagen und Personendrehkreuzen versehen.
1.4
Planerfordernis
Für das Vorhaben gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
Beurteilungsgrundlage ist derzeit § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Durch
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI 359 „Hahner
Äcker-West“ sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für das Projekt
geschaffen werden und eine weitere geordnete Entwicklung dieser noch
bestehenden Flächenpotenziale in diesem Bereich ermöglicht werden.
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteils Sindorf, in unmittelbarer Nähe zu
den Gewerbegebieten " Hahner Äcker Ost ", " Europaring " und " Dickenbuschfeld - Ost ". Es wird im Norden durch den Europaring (K 39), im Osten durch einen Wirtschaftsweg (Parzellen 346 und 104 in der Flur 5, Gemarkung Kerpen)
und im Süden durch die Bundesautobahn A 4 begrenzt.
2.2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 359 " Hahner Äcker – West " umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 182, 183 und 346 der Flur 5, Gemarkung
Kerpen der Gemeinde Kerpen. Des Weiteren umfasst das Plangebiet die
Flurstücke 25 und 26 sowie Teile des Flurstückes 160 (alle Flur 5, Gemarkung
Kerpen, Gemeinde Kerpen) und Teilflächen der K39 und der Daimlerstraße, welche auf der Flur 18, Gemarkung Sindorf der Gemeinde Kerpen liegen.
Die überwiegenden Flächen des Plangebietes werden derzeit als Ackerfläche genutzt. Der nördliche Teil des Plangebietes umfasst Teile der Verkehrsflächen der
K39 und der Daimlerstraße sowie die angrenzenden, nicht bebauten Randbereiche der Verkehrsflächen, welche einen geringen Bewuchs und einige kleinere
Bäume aufweisen.
3.
Planungsvorgaben
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan - GEP) für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet als
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar. Der angrenze
Waldbereich ist als Naturschutzgebiet dargestellt.
3.2
Flächennutzungsplan
In der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt
Kerpen ist das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI 359 "
Hahner Äcker – West " als gewerbliche Baufläche und der angrenzende
Waldrandbereich zum Naturschutzgebiet Dickbusch ist als Grünfläche mit der
Funktion einer Parkanlage dargestellt. Der nördliche Teil des Plangebiets ist als
"Verkehrsfläche" (K 39) dargestellt. Die Planung wird somit aus dem aktuellen
Flächennutzungsplan entwickelt.
5
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3.3
Gegenwärtiges Planungsrecht
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsbereichs (§ 34 BauGB). Es handelt sich somit um ein Plangebiet im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Es ergeben sich jedoch mögliche Änderungen für den Bebauungsplan SI 232 A,
der eine Fortführung der Michael-Schumacher-Straße im Bereich des
Bebauungsplanes SI 359 vorsieht. Diese Fortführung ist jedoch nicht mehr
geplant, da die Anbindung des neuen Logistik-Standortes über einen geplanten
KVP am Knotenpunkt Europaring / Daimlerstraße erfolgen soll. In Folge dessen
wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens auch eine Anpassung des
gültigen Bebauungsplanes SI 232 A erforderlich.
3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 3
„Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises (3. Änderung, Stand 19.04.2016), welcher
für das Plangebiet keine rechtsverbindlichen Festsetzungen trifft. Die westlich an
das Plangebiet angrenzende Waldfläche ist im Landschaftsplan als
Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch“ (N 2.1-4) festsetzt. Für das Plangebiet
sind dementsprechend Entwicklungsziele relevant, die gemäß § 33
Landschaftsgesetz NRW im Rahmen behördlicher Planungen berücksichtigt
werden sollen.
3.5
Naturschutz- und sonstige Schutzgebiete
Das Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch“ (BM-029)
grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet an. Das Teilgebiet wird durch die
Autobahn vom südlich gelegenen Teilbereich abgetrennt.
Das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ (DE-5105-301)
befindet sich unmittelbar südlich der Autobahn A4 und ist somit ca. 50 m vom
Plangebiet entfernt.
Die Freiraumbereiche im Umfeld der Waldflächen „Dickbusch“ und „Lörsfelder
Busch“ sind zudem als Landschaftsschutzgebiet (5005-0011) festgesetzt.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzgebietes (gem. § 51 WHG). Weiterhin sind keine
Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG), Überschwemmungsgebiete (§ 76
WHG) oder Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG) ausgewiesen, die von der Planung
beeinträchtigt werden können.
4.
A BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
4.1
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird Gewerbegebiet GE (Logistik-Standort), gemäß § 8 BauNVO, festgesetzt.
Um das geplante Gewerbegebiet verkehrlich anschließen zu können wird außerdem am Knotenpunkt Europaring/ Daimlerstraße ein Kreisverkehrsplatz als
öffentliche Verkehrsfläche planerisch festgesetzt.
4.1.1
Zulässigkeit von Vorhaben
Um ausschließlich die Umsetzung des Vorhabens gemäß dessen Planungen zu
gewährleisten, werden in den gem. § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebieten
GE1 und GE2 entsprechend konkretisierte Angaben zu den geplanten Gebäuden
gemacht. Im Gewerbegebiet GE1 ist demgemäß nur ein die Errichtung eines
Büro- und Verwaltungsgebäudes und im Gewerbegebiet GE2 nur die Errichtung
6
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
einer Logistikanlage, bestehend aus Logistikhalle und angeschlossenen Lagerbüros, zulässig.
4.1.2
Gliederung der Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und
deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften
Aus Gründen des Immissionsschutzes wird das Gewerbegebiet gemäß § 1 (4)
BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen
und Eigenschaften gegliedert.
Um mögliche Lärm-Immissionskonflikte zwischen bestehenden Nutzungen sowie
der neu festgesetzten GE-Fläche mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen zu begrenzen, werden im Bebauungsplan zulässige Emissionskontingente
(LEK) nach DIN 45691 [4] „Geräuschkontingentierung“ festgesetzt.
Im Wesentlichen bestimmen kleinräumliche Beziehungen die zulässigen Geräuschemissionen von Betrieben und Anlagen. In den umliegenden Gewerbegebieten sind Wohnnutzungen (Betriebsleiter und/oder Aufsichtspersonen) jedoch
nicht ausgeschlossen, weshalb ein entsprechender Nachtschutzanspruch im
Rahmen der Emissionskontingentierung berücksichtigt wird.
Die Regelung der Begrenzung der Schallemissionen erfolgt im Plangebiet anhand der Festsetzung von zulässigen Emissionskontingenten (LEK) auf den potentiell emittierenden Flächen. Die Festsetzung der LEK berücksichtigt auch, welche Geräuschemissionen auf der Fläche bereist auftreten, voraussichtlich entstehen oder zu erwarten sind und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf
diese Schallemissionen gegeben sind. Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebiets eine möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen
Bedingungen zulässt.
Im Vorliegenden Fall wurde das Plangebiet in zwei Teilflächen TF1 und TF2 aufgeteilt, für die bestimmte Emissionskontingente gelten. Durch die Festsetzung
von Zusatzkontingenten kann eine möglichst umfangreiche Nutzung des Plangebietes ermöglicht werden.
Im Ergebnis sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen LEK weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis
6.00 Uhr) überschreiten:
Tab. 1:
Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker
West“ der Kolpingtadt Kerpen; ACCON Köln GmbH; S. 34, Stand 05.12.2016)
Darüber hinaus können für die im Folgenden aufgeführten Richtungssektoren die
Emissionskontingente um Zusatzkontingente LEK,zus erhöht werden:
Tab.2:
Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker
West“ der Kolpingstadt Kerpen; ACCON Köln GmbH; S. 35, Stand 05.12.2016)
Die geplanten Nutzungen innerhalb des Plangebietes halten die aus der Kontingentierung resultierenden zulässigen Immissionskontingente ein. Aufgrund der
7
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Entfernungsverhältnisse zu den Immissionspunkten sind darüber hinaus keine
Überschreitungen der zulässigen Spitzenpegel gemäß TA Lärm zu erwarten.
4.1.3
Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzung
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v § 3
Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären ausgeschlossen.
Der Ausschluss erfolgt, weil das Plangebiet zum Teil unmittelbar an schutzwür-dige Flächen und Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG angrenzt (BAB 4,
Michael-Schumacher-Kartbahn und verschiedene Einzelhandelsbetriebe).
Hierdurch soll planerisch ausgeschlossen werden, dass ein späterer Nutzer oder
Anlagenbetreiber in den geplanten Halleneinheiten Gefahrstoffe in solchen
Mengen lagert oder handhabt, dass ein Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a
BImSchG vorliegt und damit die Anlage störfallrechtliche Relevanz besitzt.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als maximale Höhe sowie die maximal
zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
4.2.1
Grundflächenzahl
Die mit 0,75 festgesetzte GRZ und die Ergänzung hierzu, dass die festgesetzte
GRZ nicht durch Anlagen gem. § 19 (4) BauNVO überschritten werden darf,
orientieren sich an den bereits vorhandenen Festsetzungen umliegender
Gewerbeparks. Somit gliedert sich das Vorhaben auch in diesem Punkt
städtebaulich in die Umgebung ein. Durch die die Minimierung der versiegelten
Fläche wird außerdem dem Gedanken des Bodenschutzes Rechnung getragen.
4.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudehöhen werden als Obergrenze der Oberkante Gebäude (OK)
festgesetzt, um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu gewährleisten. Den
Baufenstern ist ein Bezugspunkt in der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße
Europaring (81,18 m ü. NHN) zugeordnet.
Die festgesetzten maximalen Höhen von 18,00 m über Bezugspunkt orientieren
sich an den Vorgaben für das östlich angrenzende Gewerbegebiet „Europaring“.
Somit knüpft das geplante Vorhaben auch in diesem Punkt städtebaulich an die
vorhandene Struktur an. Für die Unternehmen bestehen durch die
Höhenfestsetzung ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten sowohl für den Bau
von Logistik-Hallen, als auch für Bürogebäude.
Um den unterschiedlichen Gebäudenutzungen Rechnung tragen zu können
werden außerdem Vollgeschoße als Höchstgrenze vorgesehen. Im Baufenster
des Gewerbegebietes GE1, in welchem das Verwaltungsgebäude vorgesehen ist,
wird eine Obergrenze von vier Vollgeschossen festgesetzt. Um eine weitere
Höhenentwicklung zu begrenzen wird ein Überschreiten dieser Höchstgrenze
ausgeschlossen.
Im Baufenster des Gewerbegebiet GE2, in welchem die Logistikhallen entstehen
sollen, sollen auch Lagerbüros in Form von Mezzaninen (auch Halb- oder
Zwischengeschoss) entstehen. Konkret ist jeweils ein Mezzanin in Unit 1, 4 und 5
der Logistikhalle und optional jeweils eines in Unit 2 und 3 der Logistikhalle
vorgesehen.
Um diese Mezzanine planungsrechtlich zu ermöglichen, ist hier eine Obergrenze
von zwei Vollgeschossen festgesetzt.
Durch die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen soll auch einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorgebeugt werden.
8
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die festgesetzte Gebäudehöhe der baulichen Anlagen kann, gem. § 31 (1)
BauGB, durch notwendige technische Aufbauten wie z.B. Schornsteine, Be- und
Entlüftungsanlagen oder Aufzüge überschritten werden
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Gewerbegebiet werden entsprechend der Planungen zum konkreten Vorhaben relativ gebäudegenaue überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die
sich an den geplanten Gebäudekanten orientieren und einen Entwicklungsspielraum von bis zu 2 Metern einräumen. Dies ist möglich, da es sich um einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt und die Planungen für das konkrete
Vorhaben bereits weitestgehend feststehen. Alle überbaubaren Flächen sind mit
Baugrenzen umschrieben.
Es wurde eine abweichende Bauweise gem. § 22 (4) Baunutzungsverordnung
festgesetzt, um auch Gebäude über 50 m Länge mit einem seitlichen Grenzabstand errichten zu können und so einen hohen Freiflächenanteil im Vergleich zur
geschlossenen Bauweise erzielen zu können.
4.4
Nebenanlagen und Stellplätze
Gemäß § 12 (6) BauNVO werden Garagen innerhalb der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche ausgeschlossen.
Die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,
sowie der Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 (2)
ausnahmsweise auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Gleiches gilt für die Sprinkleranlage, bestehend aus Sprinklertank und Pumpe.
Im Bebauungsplan sind darüber hinaus die Nebenanlagen Gefahrstoffcontainer
und Sprinkleranlage nur in den gekennzeichneten Flächen (Umgrenzung von
Flächen für Nebenanlagen zulässig.
Im Bereich der Autobahn BAB 4 sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und die
nach Landesrecht zulässigen Anlagen nicht zulässig, um den Forderungen des §
9 des Bundesfernstraßengesetzes Rechnung zu tragen, nach denen derartige
Anlagen in einer Bauverbotszone von 40 m, gemessen am äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen.
Innerhalb dieser 40 m Bauverbotszone sind nicht notwendige Stellplätze und
deren Zufahrten jedoch ausnahmsweise zulässig.
4.5
Ver- und Entsorgung
4.5.1
Grundlage
Für das Erschließungsgebiet wurde ein Entwässerungskonzept durch das Ingenieurbüro Holzem & Hartmann GmbH erarbeitet.
4.5.2
Schmutzwasser
Die von LKWs befahrenen Flächen und LKW-Stellplätze werden zusammen mit
der privaten Erschließungsstraße direkt an den Kanal der Michael-SchumacherStraße angeschlossen. Das Schmutzwasser der Logistikhallen wird ebenfalls in
den Kanal in der Michael-Schumacher-Straße eingeleitet.
Das anfallende Schmutzwasser des Verwaltungsgebäudes wird in den Kanal des
Europarings (K39) abgeleitet.
4.5.3
Niederschlagswasser
Nach Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe Kerpen sind die im Bereich des
Erschließungsgebietes vorhandenen Kanäle nicht in der Lage die anfallenden
Abwässer ungedrosselt aufzunehmen. Die Böden in dem Gebiet sind nicht
ausreichend durchlässig, so dass eine ausschließliche Versickerung nicht
erfolgen kann. Eine Versickerung des Niederschlagswassers der Pkw-Stellplätze
9
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
über z.B. offenporiges Pflaster ist nicht möglich, da oberflächennah keine
versickerungsfähigen Schichten anstehen.
Es ist daher geplant, dass auf den Dach- und PKW-Parkflächen anfallende
Niederschlagswasser in zwei Becken zurückzuhalten und zu versickern. Lage
und Dimension der Versickerungsbecken sind im Bebauungsplan dargestellt und
basieren auf dem gegenwärtigen Stand des Entwässerungskonzeptes. Auch die
Einrichtung unterirdischer Entwässerungsanlagen kann ggf. erfolgen.
4.5.4
Trafostationen
Notwendige Standorte für Trafostationen wurden durch den Energieversorger
nicht benannt. Entsprechend den Erfordernissen werden diese in Abstimmung
zwischen Energieversorgungsunternehmen und dem Vorhabenträger bei der
Erschließung des Gebietes konkretisiert und hierzu vom Vorhabenträger zur
Verfügung gestellt.
4.6
Erschließung
4.6.1
Äußere Erschließung
Der Anschluss an das örtliche Straßennetz erfolgt über eine private Erschließungsstraße innerhalb des Plangebietes und über einen neu zu errichteten
Kreisverkehrsplatz (KVP) am Knotenpunkt Europaring/ Daimlerstraße an die K 39
(Europaring) wobei eine Teilfläche des südlichen Astes des KVP noch als
Gemeindestraße ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche im Plangebiet
festgesetzt und bis an die private Erschließungsstraße ausgebaut wird.
Die Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt
über die K 39 (Europaring) bis zur Anschlussstelle Elsdorf der BAB 4. Die
verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz durch die Realisierung des Vorhabens wurde in einem durch das Büro Stadtverkehr Planungsgesellschaft mbH & CO.KG erstellten Verkehrsgutachten detailliert untersucht.
4.6.2
Innere Erschließung
Der Bebauungsplan SI 359 umfasst die Fläche des geplanten KVP am Knotenpunkt Europaring/ Daimlerstraße sowie die mit Geh-, und Fahrrechten festgesetzte interne, private Erschließungsstraße, die die Erreichbarkeit des
Grundstückes (der Grundstücke) und der Gebäude innerhalb des Plangebietes
sicherstellt.
Bei einer unbeabsichtigten Befahrung der privaten Erschließungsstraße von
ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern (PKW und LKW Fahrzeuge) wird es diesen
durch das eingetragene Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit ermöglicht, das
Plangebiet wieder verlassen zu können.
Für das Wenden von LKW`s wurde der am Ende der privaten Erschließungsanlage geplante und festgesetzte Wendekreis entsprechend groß dimensioniert.
Die privaten Parkplatzflächen, Anlieferungen etc. und deren Zufahrten sind aufgrund von verorteten Schiebetoren und Drehkreuzen nur für die jeweils Befugten
zugänglich. Die Fahrstreifen der privaten Erschließungsstraße haben eine einheitliche Breite von 3,25 m, der einseitig geführte Gehweg eine Breite von 1,75
m. Die private Erschließungsstraße ist an Ihrem südlichen Ende mit einer Wendeanlage ausgestattet, die es insbesondere versehentlich Eingefahrenen ermöglicht, wieder in den Kreisverkehr einzufahren.
Die Erreichbarkeit, insbesondere der rückwärtigen Gebäudebereiche, durch
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen wird durch eine Feuerwehrumfahrt
gewährleistet und durch ein entsprechendes Geh- und Fahrrecht gesichert.
4.6.3
Behelfszufahrt
Für den Fall, dass die Zufahrt über den Kreisverkehrsplatz und die private
Erschließungsstraße blockiert sein sollte, ist eine Behelfszufahrt für Feuerwehr10
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
und Rettungsfahrzeuge von der K 39 aus über den bestehenden Wirtschaftsweg
im Eckbereich an der östlichen Plangebietsgrenze vorgesehen. Hierzu ist im
Bebauungsplan ein entsprechender Einfahrtsbereich dargestellt. Dieser ist mit
einem, auch bei Stromausfall, von Feuerwehr und Rettungskräften zu öffnenden
Schiebetor versehen.
4.7
Geh, Fahr- und Leitungsrechte
4.7.1
zugunsten von Versorgungsträgern
Der Bebauungsplan SI 359 setzt im westlichen Teil des Plangebietes, im
gesamten Verlauf der vorhandenen Gasleitung, ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte zuguns-ten des Versorgungsträgers (Westnetz GmbH) fest.
Durch diese Festsetzung wird bei notwendigen Arbeiten an der Gasleitung der
Zugang zu der Trasse planungsrechtlich gesichert.
4.7.2
zugunsten der Allgemeinheit
Die im Bebauungsplan SI 359 dargestellte private Erschließungsstraße mit
Wendeanlage wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der
Allgemeinheit festgesetzt, um bei einer versehentlichen Einfahrt ortsunkundigen
Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, das Plangebiet wieder verlassen zu
können.
Durch diese Festsetzung wird ein Betreten oder Befahren der privaten Erschließungsstraße planungsrechtlich gesichert.
4.7.3
zugunsten Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen
Der Bebauungsplan SI 359 setzt nahe der nördlichen und östlichen
Grundstücksgrenze, im Bereich der privaten Grünfläche ein Geh- und Fahrrecht
zu Gunsten von Ret-tungskräften und -Fahrzeugen wie Feuerwehr und
Krankenwagen fest. Hierdurch wird der uneingeschränkte Zugang des
Plangebiets durch Rettungskräfte und Feuerwehr im Einsatzfall planungsrechtlich
gesichert.
4.8.
Ökologie und Begrünung
Durch das Planungsrecht, das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan SI
359 geschaffen wird, werden gem. BNatSchG und BauGB Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft vorbereitet. Gem. § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des
Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Diese
Belange sind im Rahmen des erstellten Landschaftpflegerischen Fachbeitrags
und des Umweltberichtes detailliert untersucht worden. Darüber hinaus█ wurde
eine FFH-Vorprüfung erstellt, die beantwortet, ob sich aus dem Vorhaben
eventuell vorhabenbedingte Wirkungen ergeben, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes einschließlich
der für sie maßgeblichen Bestandteile führen könnten.
In der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben
besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP).
Dieses Erfordernis resultiert aus den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, die auf
den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der
Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) fußen. Die Artenschutzprüfung im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens SI 359 „Hahner Äcker West“
wurde ebenfalls durchgeführt und die Ergebnisse in einem Bericht
zusammengefasst.
11
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
4.9
Begrünung
Im Bebauungsplan sind private und öffentliche Grünflächen, Stellplatzbegrünung
sowie sonstige Begrünung festgesetzt. In den zeichnerischen Festsetzungen
werden vor allem Flächen für Begrünungsmaßnahmen dargestellt, die den
zukünftigen Gesamteindruck des Gewerbegebietes bestimmen und zugleich
auch notwendige Ausgleichsmaßnahmen darstellen. Die zeichnerische Fassung
des Bebauungsplanes umfasst öffentliche und private Begrünungsmaßnahmen.
4.9.1
Öffentliche Grünflächen
Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring
(Ordnungsnummer M 5.1 und M 5.2), die nicht von der geplanten Verkehrsanlage
in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu sichern und
ergänzende Bepflanzungen vorzunehmen (Sträucher gem. Gehölzliste B des
Bebauungsplanes). Nicht bepflanzte Flächen im Bereich von M 5.2 sind als
Rasen (mit 17% Kräuter und Leguminosen, nach RSM 2.4) anzulegen und zu
pflegen.
Die Bepflanzungen sollen hauptsächlich Sichtschutz und Abschirmung
gegenüber der stark befahrenen Straße Europaring (K39) bieten.
Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche (M 5.1) wird planungsrechtlich zudem
die mögliche zukünftige Errichtung einer Bushaltestelle sowie hierzu zugehöriger
Anlagen ermöglicht.
4.9.2
Private Grünflächen
Entlang der östlichen Außengrenze des Plangebietes (Ordnungsnummer M 6.1)
sind Baumpflanzungen in Form von Baumreihen (mindestens 30
hochstämmigen, bodenständige / autochthone Laubbäume der Gehölzliste C des
Bebauungsplanes) innerhalb der privaten Grünfläche vorgesehen. Die
Maßnahmenflächen sind zudem zu mindestens 25 % mit niedrigwachsenden
Sträuchern der Gehölzliste B des Bebauungsplanes zu bepflanzen. Die
verbleibende Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen und zu pflegen.
Die private Grünfläche entlang der Autobahn (Ordnungsnummer M 6.2) ist auf
80% der Fläche mit niedrigwachsenden, standortgerechten, heimischen Strauchund Baumarten zu bepflanzen. Pro Quadratmeter ist ein Gehölz anzupflanzen.
Mindestens 10% der Pflanzfläche sind mit Baumarten der Gehölzliste A, gem.
Bebauungsplan, zu bepflanzen und 90% der Pflanzfläche sind mit Straucharten
der Gehölzliste B, gem. Bebauungsplan, zu bepflanzen. Die verbleibende
Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen.
Auf der privaten Grünfläche (Ordnungsnummer M 6.3) sind zur Entwicklung des
Waldrandes (Waldmantel) und zur Einbindung des Plangebietes ebenfalls
Bepflanzungen vorgesehen. Mindestens 50 % der Fläche innerhalb einer Breite
von im Mittel 15m zum bestehenden Waldrand, sind mit standortgerechten,
autochthonen Bäumen und Gehölzen der Gehölzlisten A und B, gem.
Bebauungsplan, zu bepflanzen. Die Pflanzung soll gruppenweise und
mindestens 4-reihig erfolgen. Der Anteil der Bäume wird auf 10 % festgesetzt.
Die Begrünungen der Randbereiche des Geltungsbereiches dienen der
landschaftlichen Einbindung der Planung in die Landschaft und der Verringerung
der Wahrnehmbarkeit der bestehenden und beabsichtigten Bebauung. Die
Maßnahmen bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und
Grundwasserhaushaltes und mindern die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt. Sie dienen somit sowohl der Vermeidung erheblicher
Umweltweltauswirkungen wie auch dem Ausgleich von planungsbedingten
unvermeidbaren Beeinträchtigungen.
Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
12
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
4.9.3
████████████████████Stellplatz- und Straßenrandbegrünung
Zur Gliederung und Auflockerung der privaten Parkplatzflächen und der
Zufahrten ist je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein hochstämmiger Baum
der entsprechenden Gehölzliste, mit einem Stammumfang von 20-25 cm
(gemessen in 1 m Höhe über dem Boden), 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, zu
pflanzen.
Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer
sonstigen durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für jeden
anzupflanzenden Baum eine Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche
von mindestens 6 m² hergestellt und gegen Überfahren geschützt werden.
4.9.4
Sonstige Grünflächen
Die verbleibenden Flächen, die im Bebauungsplan als private Grünflächen
festgesetzt werden sowie die beiden Versickerungsbecken sind als Rasenfläche
anzulegen und zu pflegen.
4.9.5
Externe Ausgleichsmaßnahme
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB
werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des
Plangebietes festgesetzt (ca. 2,3 ha). Der externe Ausgleich soll auf einer Fläche
in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41, Flurstücke 109 + 110 /
Ausgleichsfläche Nr. 33) durchgeführt werden.
4.9.6
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Im Rahmend der Planung ist davon auszugehen, dass für die meisten der
planungsrelevanten Arten die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines
Verbotstatbestands nicht gegeben ist.
Demgegenüber verbleiben Arten, bei denen die Zugriffverbote nur dann
auszuschließen sind, wenn die folgenden Vermeidungs- oder
Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.
VMM1:
Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
die Feldlerche im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens zu
gewährleisten und einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population entgegenzuwirken, ist die Anlage eines einodermehrjährigen extensiven Blühstreifens auf einer Ackerfläche
westlich von Kerpen-Sindorf vorgesehen. Die Breite des Streifens soll
laut Maßnahmensteckbrief 6 m bis 10m betragen. Die vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme soll vor Brutbeginn (Anfang März) wirksam sein.
VMM2:
Zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden (Brut-)Vögel und
Amphibien ist die Baufeldräumung ausschließlich in der Zeit von
Oktober bis Februar zu erfolgen. Kann die Beschränkung der Fäll- und
Rodungszeit bzw. die Bauzeitenbeschränkung begründet nicht
eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren
Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und alternativ eine
ökologische Baubegleitung durchzuführen.
VMM3:
Um das angrenzende Waldgebiet und den Waldmantel vor
Störeinflüssen abzuschirmen und somit der Störung sowie
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Haselmaus
und Mäusebussard entgegen zu wirken, ist der Gehölzsaum am
Waldrand aufzuwerten und um Anpflanzung von fruchtreichen
Sträuchern und Bäumen zu ergänzen.
13
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
4.10
VMM4:
Um die Bedingungen für den Mäusebussard zu optimieren
(Ansitzjagd), sind auf dem Wall parallel der A 4 drei Ansitzwarten
(Julen) anzubringen.
VMM5:
Als Ausgleich für verloren gegangene Habitate für die Kreuzkröte sind
im Bereich des Waldrandes vier flache Mulden mit den Maßen von
jeweils 50m2 und einer Maximaltiefe von 50cm zu schaffen. Die
Mulden sollen flach zulaufen, besonnt sein und von
Vegetationsaufwuchs freigehalten werden. Auch die Gestaltung der
beiden Regenrückhaltebecken kann dahingehend erfolgen, dass sie
eine Funktion als Habitat für die Kreuzkröte übernehmen können.
VMM6:
Um Störwirkungen zu vermindern, sind insbesondere zur
Parkplatzbeleuchtung am Waldrand insektenfreundliche Leuchtmittel
zu wählen.
Immissionsschutz
Innerhalb der überbaubaren Grundstückfläche werden für Büroräume und für
Wohnungen von Betriebsinhabern, Betriebsleitern sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt. Diese Festsetzung gewährleistet, dass keine die Gesundheit gefährdenden Werte in den entsprechenden Innenräumen auftreten.
Konkret müssen Außenbauteile von Wohnungen/ Büroräumen gem. § 8 (3) Nr. 1
BauNVO folgende Schalldämm-Maße R’w,res‘ erfüllen:
14
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
5.
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Einfriedungen
Als Einfriedungen sind ausschließlich verzinkte Stabgitterzäune (max. 2 m Höhe)
mit Übersteigschutz vorgesehen.
9.2
Werbeanlagen
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen
maßgeblich das Ortsbild. Um ein harmonisches Ortsbild nicht übermäßig durch
Werbeanlagen negativ zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan diesbezüglich
Festsetzungen getroffen. Mit den Festsetzungen wird den Erfordernissen des
Gewerbebetriebes zur Außendarstellung Rechnung getragen und gleichzeitig
wird ein Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse
vorgegeben.
Für die Aufstellung und Verwendung von Werbeanlagengilt:
- Leuchtfarben, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung,
Laufschriften, Intervallschaltungen bei Leuchtreklamen und
Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
- Im Gewerbegebiet GE1 ist an der Nord- und der West-Seite des geplanten
Verwaltungsgebäudes jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der im Gebiet
ansässigen Firma zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw.
Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht
überschreiten. Die Logos/Schriftzüge sind in ihrer Ausführung entweder als
Dachaufbauten oder als Bodenwerbung zulässig.
- Im Gewerbegebiet GE1 ist ein freistehender Werbepylon der im Gebiet
ansässigen Firma zulässig. Er darf eine Breite von max. 1,8 m und eine Höhe
von max. 4,0 m, gemessen vom Straßenniveau der fertiggestellten
Erschließungsstraße, nicht überschreiten.
- Im Gewerbegebiet GE2 ist an der Nord-West Fassade der geplanten
Logistikhalle jeweils ein Logo bzw. Schriftzug der Firmen im Gebiet (ansässig
und/oder Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen Logos bzw.
Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite von 15,0 m nicht
überschreiten. Gleiches gilt jeweils auch für die Süd-Ost und die Nord-Ost
Fassade der Logistikhalle.
- Im Gewerbegebiet GE2 sind an der Süd-West Fassade der geplanten
Logistikhalle jeweils zwei Logos bzw. Schriftzüge der Firmen im Gebiet
(ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Die Gesamtgröße des jeweiligen
Logos bzw. Schriftzuges darf eine Höhe von 3,0 m und eine Breite 15,0 m
nicht überschreiten.
- Im Gewerbegebiet GE2 ist jeweils ein freistehender Werbepylon der Firmen im
Gebiet (ansässig und/oder Eigentümer) zulässig. Er darf jeweils eine Breite
von max. 1,8 m und eine Höhe von max. 4,0 m, gemessen vom
Straßenniveau der fertiggestellten Erschließungsstraße, nicht überschreiten.
15
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
6.
C HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
6.1
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Plangebietes. Nach
einer Überprüfung der Fläche im Jahre 2009 ist das Plangebiet als
kampfmittelfrei anzusehen. Trotz Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit, kann
das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden. Sollten
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen durchgeführt werden, ist
eine weitere Untersuchung vorzunehmen. Sollten bei den Bauarbeiten
Kampfmittel gefunden werden, so ist unverzüglich das Ordnungsamt oder die
Polizei zu verständigen.
6.2
Besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich
Im mit der Signatur X X X X gekennzeichneten Bereich sind besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Es sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 und der 18196 zu beachten, da in Teilbereichen
des Bebauungsplangebietes humose Böden vorkommen, die besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich machen.
6.3
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3,
geologische Untergrundklasse S. Die in der DIN 4149:2005 genannten
bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
6.4
Gashochdruckleitung L018/014/013
Innerhalb der privaten Grünfläche sowie innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche verläuft die Gashochdruckleitung HGD 16,0 200 St L08040 und
L08037 der Westnetz GmbH. Die genaue Lage ist der Planzeichnung zu
entnehmen. Die Gashochdruckleitung ist bei sämtlichen Bau- und
Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bezüglich der Bepflanzung in der
Nähe von Versorgungsleitungen ist die Richtlinie DVGW GW125 "Bepflanzungen
im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen. Notwendige
Schutzmaßnahmen sind vorab mit der WESTNETZ GmbH abzustimmen.
6.5
Altlasten
Bodenverunreinigungen durch Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
6.6
Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Sümpfungsauswirkungen durch den
rheinischen Braunkohletagebau. Ungleichmäßige Bodenbewegungen durch
eventuelle Grundwasserabsenkungen -anstiege sind nicht auszuschließen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
Ergänzung nach Offenlage (kursiv dargestellt):
6.7
Archäologische Funde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
16
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Niedeggen, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
6.8
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
Auflagen gem. Fernstraßengesetz (FStrG)
6.8.1
In einer Entfernung bis zu 40m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls
unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für
die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind
(z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
6.8.2
In einer Entfernung von 100m, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a)
dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs
weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen. Anlagen
der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b)
sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten und abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in
sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c)
bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen
oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen
Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren,
Beschleunigungs- und Verzögerungsspur oder Anschlussstellen und
Autobahnkreuze.
7.
SONSTIGES
Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht mit integriertem
landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB).
8.
BODENORDNUNG
Für die Realisierung des Vorhabens sind keine Bodenordnungsmaßnahmen für
die Grundstücke des Plangebietes erforderlich.
17
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
9
Strukturdaten
Plangebietsgröße
13,5 ha
davon anteilig:
Gewerbliche Baufläche
Öffentliche Verkehrsfläche
Öffentliche Grünflächen
Private Grünfläche
sonstige Grünflächen (Regenrückhaltebecken)
9,1 ha
0,5 ha
0,2 ha
3,4 ha
0,3 ha
18
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
UMWELTBERICHT Teil B
mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
19
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
UMWELTBERICHT
mit integriertem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB)
GLIEDERUNG
1
Einleitung .............................................................................................................. 3
1.1
Lage des Plangebietes ......................................................................................... 4
1.2
Inhalt und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .............................. 5
1.3
Ziele des Umweltschutzes .................................................................................... 6
1.4
Planungsvorgaben................................................................................................ 8
2
Methodisches Vorgehen..................................................................................... 11
3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................... 13
3.1
Schutzgut »Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung« .............. 13
3.2
Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt« ...................................... 19
3.3
Schutzgut »Boden« ............................................................................................ 29
3.4
Schutzgut »Wasser« ........................................................................................... 34
3.5
Schutzgut »Klima und Luft« ............................................................................... 39
3.6
Schutzgut »Landschaft«..................................................................................... 43
3.7
Schutzgut »Kulturgüter und sonstige Sachgüter« ........................................... 46
3.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ................. 47
4
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN................................................ 48
5
NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG .................................... 49
5.1
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen..................................................... 51
5.2
Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan....................................... 54
5.3
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ..................................................................... 56
6
ZUSÄTZLICHE ANGABEN .................................................................................. 59
6.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben ....................................................................... 59
6.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ............................. 59
7
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ................................... 60
8
LITERATUR ......................................................................................................... 66
1
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Lage des Plangebietes .................................................................................... 4
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Nr. 3 des Rhein-Erft-Kreises.................. 9
Abbildung 3: Auszug aus der Umgebungslärmkartierung des MKULNV ............................. 14
Abbildung 4: Ackerbauliche Nutzung mit südlich angrenzender Autobahntrasse ................ 21
Abbildung 5: Waldrandbereich im Nordwesten des Plangebietes ....................................... 21
Abbildung 6: Auszug aus dem Informationssystem Bodenkarte NRW ................................ 30
Abbildung 7: Blick vom Nordrand des Plangebietes in Richtung Süden ............................. 44
Abbildung 8: Ausgangszustand des Plangebietes .............................................................. 50
Abbildung 9: Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des Bebauungsplans .......... 51
TABELLEN
Tabelle 1:
Tabelle 2:
Tabelle 3:
Tabelle 6:
Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 5
Entwicklungsziele des Landschaftsplans ......................................................... 9
Bewertungsstufen der schutzgutbezogenen Bedeutung / Empfindlichkeit
und der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen ............................................ 12
Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes ....................................... 58
Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des BPlans ............................................................................................................. 58
Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung .................................... 65
PLÄNE
Plan 1:
Plan 2:
Bestandsplan
Maßnahmenplan
Tabelle 4:
Tabelle 5:
2
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
1
Einleitung
Im Rahmen der planerischen Entwicklung neuer Logistikflächen plant die Stadt Kerpen die
Ausweisung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans SI 359 „Hahner Äcker – West“. Den
Planungsanlass bildet das Vorhaben der Prologis Germany GmbH, im räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein modernes Logistikzentrum
zu errichten.
Das Logistikzentrum soll im 3-Schicht-Betrieb genutzt werden und eine Flächengröße von
ca. 13,5 ha aufweisen. Die Verkehrsanbindung erfolgt im nördlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans über einen neu zu errichtenden Kreisverkehrsplatz an der K39
„Europaring“.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2
des Baugesetzbuches (BauGB) für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des
Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten und
bewerteten Belange des Umweltschutzes sind in einem Umweltbericht darzulegen, welcher
auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter darstellt. Der Umweltbericht
bildet einen gesonderten Teil der Begründung und berücksichtigt insbesondere die in der
Anlage 1 des BauGB benannten Inhalte.
Im vorliegenden Fall beinhaltet der Umweltbericht die notwendigen Angaben bzw.
Darstellungen zur Umweltprüfung und zur Abhandlung der Eingriffsregelung entsprechend
§§ 14-16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die für eine gerechte Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Aufgrund der in
Teilen gleichen Betrachtungsobjekte erfolgt die Erfassung des Bestandes der Umwelt und
von Natur und Landschaft in einer Form, die den Anforderungen des BauGB und des
BNatSchG gerecht wird.
Die möglichen und erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum
Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (betrifft im Wesentlichen die in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB genannten Bestandteile) werden schutzgutbezogen im
Umweltbericht dargestellt und ihre Wirksamkeit wird bei der abschließenden
schutzgutspezifischen Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigt.
Der vorliegende Umweltbericht gibt den aktuellen Planungs- und Verfahrensstand wieder. Im
Rahmen des fortschreitenden Bauleitplanverfahrens, insbesondere der Offenlegung gem. §
4 Abs. 2 BauGB, können sich grundsätzlich weitere Angaben, Anregungen und Hinweise zu
den planungsrelevanten Schutzgütern ergeben, die in die Fortschreibung des
Umweltberichtes einfließen.
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im verbindlichen Bauleitplanverfahren in der Abwägung
gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
3
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
1.1
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich südwestlich von Kerpen-Sindorf, grenzt unmittelbar nördlich an
die Autobahntrasse der A4 an. In westlicher Angrenzung befindet sich eine Waldfläche des
Naturschutzgebietes „Bürgewald Dickbusch“, im Norden und Südosten schließen bereits
große Industrie- und Gewerbeflächen an, im Nordosten befindet sich zudem noch eine
weitere ackerbaulich genutzte Fläche. Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches verläuft die
Kreisstraße 39 „Europaring“, die anteilig in den Bebauungsplan einbezogen und zusätzlich
mit einem Kreisverkehr angebunden wird.
Neben der Standortgunst verfügt das Plangebiet über eine gute Anbindung an das regionale
und überregionale Verkehrsnetz (A 4, A 61, L 122, B 477). Die Haupterschließung des
Plangebietes erfolgt vom Europaring ausgehend in östlicher Richtung (Autobahnkreuz
Kerpen) und westlicher Richtung (A4 Anschlussstelle Elsdorf).
Die Geländeoberfläche liegt im Mittel bei 81,0 m NHN, ist nicht befestigt und wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt (Abb. 1).
Abbildung 1: Lage des Plangebietes
Quelle: Google Earth Pro mit Lizenz für SMEETS Landschaftsarchitekten,
Bildaufnahmedatum: 02.10.2015
4
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
1.2
Inhalt und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Innerhalb des Plangebietes ist der Neubau einer nicht-unterkellerten, eingeschossigen
Logistikhalle und eines Verwaltungsgebäudes mit zugehörigen Parkplatz- und Grünflächen
geplant. Die Fläche dient der Unterbringung von Logistikunternehmen und wird von
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen erschlossen.
Die konkrete Vorhabenplanung sieht im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans den Bau
einer Logistikhalle mit insgesamt 5 Nutzungseinheiten vor. Im westlichen Teil ist der Bau
eines Verwaltungsgebäudes mit angrenzenden Parkplatz- und Grünflächen vorgesehen.
Beide Teilbereiche werden durch eine nord-süd-ausgerichtete Zufahrtstraße getrennt.
Der überwiegende Teil der Flächen wird daher im Bebauungsplan als Gewerbegebiet (GE)
mit der Zweckbestimmung „Logistik-Standort“ sowie als private Grünflächen festgesetzt. Die
Grundflächenzahl (GRZ) für die GE-Flächen soll, entsprechend der Ausweisung in
benachbarten GE-Gebieten, auf 0,75 festgesetzt werden.
Entlang der westlichen, südlichen und östlichen Plangebietsgrenze werden Teile der privaten
Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt.
Die detaillierten Beschreibungen von Art und Maß der vorgesehenen baulichen oder
sonstigen Nutzungen sind der Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplans zu
entnehmen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans SI 359 umfasst eine
Gesamtfläche von ca. 13,5 ha. Durch die bauleitplanerischen Festsetzungen ergibt sich
folgender Bedarf an Grund und Boden:
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden
Gebietskategorie
Gewerbegebiet (GE)
davon überbaubare Grundstücksfläche (GRZ 0,75)
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Öffentliche Grünfläche
Regenrückhaltebecken
Private Grünfläche
davon „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft“
Plangebiet gesamt
Flächengröße
(gerundet)
9,1 ha
6,8 ha
2,3 ha
0,5 ha
0,2 ha
0,3 ha
3,4 ha
1,5 ha
13,5 ha
5
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
1.3
Ziele des Umweltschutzes
Die Belange des Umweltschutzes werden in der Bauleitplanung gem. §§ 1 und 2 BauGB im
Rahmen einer Umweltprüfung berücksichtigt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen des Planvorhabens beschrieben und bewertet werden.
Folgende Umweltbelange sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu prüfen:
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
- die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
- die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
- die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
- die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes.
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind insbesondere die nachfolgend
aufgelisteten Fachgesetze und -pläne von Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bek. v. 23.09.2004, zuletzt geändert
am 24.10.2015
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek.
v. 24.02.2010, zuletzt geändert am 21.12.2015
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge insbesondere in Bezug auf die in § 2
Abs. 1 genannten Schutzgüter.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am
24.06.2016
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch
landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und
Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), in der Fassung vom 15.11.2016
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen;
sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer;
Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der
biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich;
Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter
Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
6
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
08.09.2015
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens;
Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 27.07.2016
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995, zuletzt
geändert am 16.10.2014
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst am 17.05.2013, zuletzt
geändert am 30.07.2016 sowie diverse Durchführungsverordnungen
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und
Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG) vom
18.03.1975, zuletzt geändert am 01.08.2011
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Errichtung und Betrieb von
Anlagen sowie für das Verhalten von Personen
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land NRW
(Denkmalschutzgesetz, DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 16.10.2014
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz,
Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor
erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 15.03.1974 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1998
Immissionsrichtwerte und Beurteilungszeiträume für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden, innerhalb von Gebäuden sowie für seltene Ereignisse
DIN 18005-1 - Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau vom
21.7.1988
Hinweise und Zielvorstellungen zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der
städtebaulichen Planung, schalltechnische Orientierungswerte
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.2014, zuletzt
geändert am 26.07.2016
Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung
7
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
1.4
Planungsvorgaben
In folgenden Fachplänen, Programmen und sonstigen verfügbaren informellen Planungen
und Datenerfassungen werden Zielaussagen des Umweltschutzes für den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans SI 359 „Hahner Äcker - West“ getroffen:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Der rechtswirksame LEP von 1995 weist für das eigentliche Plangebiet keine konkrete
Darstellung auf. Sie ist somit dem Siedlungsbereich zuzuordnen.
Die südlich und westlich angrenzenden Bereiche werden als Gebiete mit Freiraumfunktion
bzw. als Waldgebiet dargestellt. Die Waldflächen südlich der Autobahn sind zudem als
Gebiete für den Schutz der Natur dargestellt.
Der im Entwurf vorliegende LEP mit Stand vom 25.06.2013 stellt das Plangebiet und die
angrenzenden Flächen nördlich der Autobahn vollständig als Siedlungsraum inkl.
großflächiger Infrastruktureinrichtungen dar.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand 2001)
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan - GEP) für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln stellt das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzung (GIB) dar. Der angrenze Waldbereich ist als Naturschutzgebiet dargestellt.
Bauleitplanung
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt das Plangebiet als
gewerbliche Bauflächen (GE) dar. Der angrenzende Waldbereich ist als Naturschutzgebiet
dargestellt. Der Waldrandbereich ist als Grünfläche mit der Funktion einer Parkanlage
dargestellt.
Die Inhalte des Bebauungsplans können somit aus den bestehenden Festsetzungen des
FNP entwickelt werden. Eine FNP-Änderung ist nicht erforderlich.
Ein Bebauungsplan besteht für das Plangebiet bisher nicht. Nördlich und östlich schließen
die bestehenden Bebauungspläne SI 42.1 West und SI 232A an. Die nächstgelegenen
Bereiche sind hier ebenfalls als gewerbliche Bauflächen (GE) ausgewiesen.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die
Entwicklung der Landschaft. Für seinen Geltungsbereich werden behördenverbindliche
Entwicklungsziele formuliert, zu deren Verwirklichung Schutzausweisungen festgesetzt
sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen dargestellt werden.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 3 „Bürgewälder“ des
Rhein-Erft-Kreises (3. Änderung, Stand 19.04.2016), welcher für das Plangebiet keine
rechtsverbindlichen Festsetzungen trifft. Die westlich an das Plangebiet angrenzende
Waldfläche ist im Landschaftsplan als Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch“ (N 2.1-4)
festsetzt.
Für das Plangebiet sind die folgenden Entwicklungsziele relevant, die gemäß § 33
Landschaftsgesetz NRW im Rahmen behördlicher Planungen berücksichtigt werden sollen.
8
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Tabelle 2: Entwicklungsziele des Landschaftsplans
Nr.
1
2
5
Entwicklungsziel
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonst. natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen
Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur
Verbesserung des Klimas
Bereich des
B-Plans
Westlicher
Waldrandbereich
Ackerfläche
Randbereich entlang der
Autobahn
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Nr. 3 des Rhein-Erft-Kreises
Sonstige Schutzgebiete, schutzwürdige Bereiche sowie formelle und informelle
Planungsgrundlagen
Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssystems (LINFOS) des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV, Stand:
31.07.2015)1 ergab, dass es innerhalb des Plangebietes und seiner unmittelbaren
Umgebung die nachfolgend aufgelisteten gesetzlich geschützten oder besonders
schützenswerte Gebiete gibt:
das Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch“ (BM-029) grenzt
unmittelbar westlich an das Plangebiet an. Das Teilgebiet wird durch die Autobahn vom
südlich gelegenen Teilbereich abgetrennt.
1
http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster (Abrufdatum: 03.03.2016 und 31.08.2016)
9
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ (DE-5105-301) befindet sich
unmittelbar südlich der Autobahn A4 und ist somit ca. 50 m vom Plangebiet entfernt. Eine
entsprechende FFH-Vorprüfung wurde für das vorliegende Planvorhaben erarbeitet.
Die Freiraumbereiche im Umfeld der Waldflächen „Dickbusch“ und „Lörsfelder Busch“
sind zudem als Landschaftsschutzgebiet (5005-0011) festgesetzt.
Biotopverbundflächen
Biotopverbundflächen dienen dem Aufbau eines landesweit durchgängigen
Biotopverbundsystems gemäß § 2b LG NW zur nachhaltigen Sicherung und
Wiederherstellung der biologischen und genetischen Vielfalt heimischer Tier- und
Pflanzenarten und deren Populationen.
Die an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen haben eine sehr hohe Bedeutung für den
Biotopverbund (Biotopverbundflächen nach LANUV-Klassifikation):
Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung: „Randbereiche des
Blatzheimer Waldes und des Dickbuschs“ (VB-K-5105-110) westlich angrenzend
Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung: „Bürgewälder Blatzheimer
Wald, Dickbusch und Lörsfelder Busch“ (VB-K-5105-109) südlich der Autobahn
Auf eine mögliche Beeinträchtigung der vorgenannten Schutzgebiete und Verbundflächen
wird insbesondere im Rahmen der Auswirkungsermittlung für das Schutzgut »Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt« (Kap. 3.2) eingegangen.
Sonstige formelle und informelle Planungen/Untersuchungen
Das Grünvernetzungskonzept der Kolpingstadt Kerpen ist im März 2006 als 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgt in erster Linie über den
städtischen Ausgleichsflächenpool. Hier werden jährlich neue Ackerflächen ökologisch
aufgewertet und in Form von ökologischen Wertpunkten in das städtische Ökokonto
überführt. In den letzten Jahren haben sich darüber hinaus durch die Eingriffe des Tagebaus
Hambach weitere Flächen ergeben, die durch die RWE Power AG im Rahmen eines
Artenschutzkonzeptes umgesetzt werden und somit zum großen Teil auch indirekt zur
Umsetzung des Grünvernetzungskonzeptes beitragen.
Im Grünvernetzungsplan sind Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
bzw. Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen dargestellt. Dem Plangebiet
für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan SI 359 kommt in diesem Zusammenhang keine
Bedeutung zu.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen findet bislang keine Anwendung, da das
Plangebiet im Geltungsbereich eines Landschaftsplans und außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. des Geltungsbereiches bestehender
Bebauungspläne liegt.
Das Plangebiet liegt darüber hinaus nicht im Geltungsbereich eines Luftreinhalteplans gem.
§ 47 BImSchG oder eines behördlichen Klimaschutzkonzeptes.
10
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
2
Methodisches Vorgehen
Der Umweltprüfung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Untersuchungsgebiet
zugrunde gelegt. Betrachtet werden jedoch auch Flächen im Umfeld, soweit dies zur
Erfassung von umwelterheblichen Auswirkungen erforderlich ist.
Die jeweilige Bedeutung und vorhabenbezogene Empfindlichkeit der Schutzgüter
- Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Boden,
- Wasser (Grund- und Oberflächenwasser),
- Klima und Luft,
- Landschaft (Landschaftsbild im freien Landschaftsraum) sowie
- Kultur- und sonstige Sachgüter
werden innerhalb des Untersuchungsraums erfasst und bewertet. Die Beurteilung möglicher
Umweltauswirkungen des Planvorhabens berücksichtigt die durch Gebietsfestsetzungen und
Ausnutzungsgrade definierte Flächeninanspruchnahme (vgl. Kap. 3). Die über die klare
Trennung der o.g. Schutzgüter hinausgehenden Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (insb.
Buchstaben b, f, g und h) werden ebenfalls, sofern relevant, in den einzelnen
schutzgutbezogenen Unterkapiteln berücksichtigt.
Aus der in Kapitel 3 folgenden Analyse und Bewertung der Umweltauswirkungen des
Planvorhabens ergibt sich die Art und Weise, wie die in Kapitel 1.2 dargelegten Ziele des
Umweltschutzes berücksichtigt werden. Diese bilden gleichzeitig auch den
Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter. So werden bestimmte
schutzgutspezifische Raumeinheiten (z. B. Biotope, Bodentypen, Klimatope etc.) auf der
Grundlage der jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben bewertet. Somit spiegelt sich der
jeweilige Zielerfüllungsgrad auch in der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt wider.
Bei Funktionen mit hoher oder sehr hoher Bedeutung kann dann auch die jeweilige
schutzgutbezogene Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten werden.
Die Beschreibung der Bestandssituation im Untersuchungsraum umfasst die Funktionen,
Vorbelastungen und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes. Die Beurteilung erfolgt
hierbei verbal-argumentativ. Es werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit
gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens unterschieden (Tab. 3).
Nach der Beurteilung der Bedeutung/Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter werden
diese mit den möglichen Auswirkungen des Planvorhabens verknüpft. Auf Ebene des
Bebauungsplans werden die konkret erfassbaren Wirkungen der Planung auf die
Schutzgüter und Belange des Umweltschutzes dargestellt. Die ökologischen Risiken und
möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden aufgezeigt und es werden
landschaftspflegerische Empfehlungen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
genannt. Notwendige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen werden konzipiert und
festgesetzt, bzw. Empfehlungen ausgesprochen, wo und wie notwendige Maßnahmen in ein
landschaftsplanerisches oder grünordnerisches Entwicklungskonzept der Stadt Kerpen
einbezogen werden können.
Die Wirksamkeit der auf Ebene des Bebauungsplans zu treffenden Vorkehrungen zur
Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von erheblichen Umweltauswirkungen wird
bei der abschließenden Erheblichkeitsbeurteilung schutzgutbezogen wie auch
schutzgutübergreifend berücksichtigt.
11
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Tabelle 3: Bewertungsstufen der schutzgutbezogenen Bedeutung / Empfindlichkeit
und der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
Graphische
Darstellung
Bestandsaufnahme
Auswirkungsermittlung
Bedeutung /
Empfindlichkeit des
Schutzgutes
Betroffenheit
Verträglichkeit
Abwägung gem.
§ 1 Abs. 7 BauGB
Keine
Keine
umweltverträglich
nicht abwägungsrelevant
Gering
Nicht erheblich
umweltverträglich
Abwägungsunerheblich
Mittel
Erheblich
bedingt
umweltverträglich
Abwägungserheblich
Hoch
Besonders
erheblich
nicht
umweltverträglich
besonderes
Abwägungsgewicht
Bei der Auswirkungsermittlung werden, soweit dies auf Ebene des Bebauungsplans möglich
ist, die Reichweite, die zeitliche Dauer und die Intensität der jeweiligen Auswirkungen
berücksichtigt. Hierbei werden ebenfalls vier Stufen der Betroffenheit bzw. Erheblichkeit
unterschieden, die zunächst verbal-argumentativ beschrieben und anschließend in der
zusammenfassenden schutzgutbezogenen Erheblichkeitsbeurteilung für jedes Schutzgut
zusätzlich auch graphisch („Ampeleinstufung“) dargestellt werden (Kap. 7).
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Im Rahmen der Umweltprüfung nach BauGB sind die Auswirkungen auf die Nutzung von
Grund und Boden im Plangebiet und in der Umgebung zu beurteilen.
Mit den geplanten Festsetzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans SI 359 „Hahner Äcker – West“ können grundsätzlich die nachfolgenden
Auswirkungen verbunden sein:
baubedingte Auswirkungen (durch die Flächenerschließung und Bauarbeiten),
anlagebedingte Auswirkungen (durch die zu errichtenden Gebäude und Anlage von
befestigten Flächen wie z. B Straßen, Wege, Betriebsflächen) und
nutzungsbedingte Auswirkungen (durch die Nutzung des Gebietes, wie z. B. durch
zusätzliche verkehrsbedingte Emissionen)
Im nachfolgenden Kapitel werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten
Umweltauswirkungen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Intensität prognostiziert und
beurteilt.
12
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur
Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 14-18
BNatSchG.
In diesem Kapitel wird zunächst die derzeitige Bestandssituation der Umweltschutzgüter
entsprechend des realen Zustandes vor Ort für jedes Schutzgut beschrieben. Im Anschluss
werden die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verbundenen
Umweltauswirkungen ermittelt und in Bezug auf die vorangegangen definierten Ziele des
Umweltschutzes in ihrer Erheblichkeit sowie in ihrer Relevanz für die planerische Abwägung
bewertet. Die Auswirkungsermittlung fokussiert hierbei im Wesentlichen auf die in Kapitel 1
dargestellten Planungsinhalte bzw. Planungsänderungen gegenüber der bestehenden
baurechtlichen Situation.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit werden mögliche Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen schutzgutbezogen dargestellt und berücksichtigt. Diese Darstellung
betrifft gemäß § 1a Abs. 3 im Wesentlichen das Landschaftsbild sowie die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe a BauGB genannten Schutzgüter bzw. Merkmale.
Zusätzlich erfolgt eine vergleichende Darstellung zur Entwicklung der Umweltschutzgüter
ohne die Verwirklichung des Planvorhabens (sog. Nullvariante). Abschließend erfolgt dann
für jedes Schutzgut eine Darstellung möglicher Monitoringmaßnahmen zur Überwachung der
ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Zuge der weiteren Planung.
3.1
Schutzgut »Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung«
Der Erhalt einer intakten Umwelt mit gesunden Lebens- und Arbeitsverhältnissen ist die
Lebensgrundlage für den Menschen, seine Gesundheit und sein Wohlbefinden. Indirekt ist
der Mensch von allen Beeinträchtigungen der Schutzgüter in seiner Umwelt betroffen. Unter
dem Aspekt der Sicherung der Lebensbedingungen werden die Grunddaseinsfunktionen des
Menschen (wie Wohnen, Arbeiten und Erholen) im Hinblick auf die Möglichkeit der
Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfasst und bewertet. Die Grunddaseinsfunktionen
haben ihren direkten räumlichen Bezug in den Gebieten, in denen sich Menschen bevorzugt
aufhalten.
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) stellen darüber hinaus die wichtigsten
Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der technischen
Anleitung Lärm (TA Lärm) dar (vgl. Kap. 1.2).
Die Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Mensch umfasst daher einerseits die
Gesundheit, die durch Lärm, Luftschadstoffe und andere Immissionen beeinträchtigt werden
kann, andererseits aber auch die regenerativen Aspekte, wie die Wohn-, Freizeit- und
Erholungsfunktion, die durch eine Inanspruchnahme von Flächen beeinträchtigt werden
kann. Die Luftqualität wird vorrangig im Zusammenhang mit dem Schutzgut »Klima und Luft«
(Kap. 3.5) betrachtet.
13
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt
(Ackerfläche). Lediglich der nördliche Planbereich (Teile der Straßen Europaring und
Daimlerstraße) wird als Verkehrsfläche genutzt.
Es befinden sich keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte
innerhalb oder in der Umgebung des Plangebietes. Die nächstgelegene Wohnbebauung in
Sindorf befindet sich nordöstlich in ca. 650 m Entfernung.
Das Plangebiet hat aufgrund der Nähe zur Autobahn und der Entfernung zu Wohnstandorten
keine Bedeutung für die wohnungsnahe Erholungsfunktion. Im näheren Umfeld befinden sich
zum überwiegenden Anteil ausgedehnte Gewerbeflächen.
Immissionstechnisch ist der Standort insbesondere durch Verkehrslärm der angrenzenden
Autobahn erheblich vorbelastet. Nach den Karten der Umgebungslärmkartierung des
MKULNV treten im Nahbereich der Autobahn gewichtete 24 Stunden-Beurteilungspegel
(Lden) > 70 dB(A) auf (Abb. 3).
Bezüglich der verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen wird auf die Ausführungen zum
Schutzgut »Klima und Luft« verwiesen (Kap. 3.5).
Plangebiet
Abbildung 3: Auszug aus der Umgebungslärmkartierung des MKULNV2
Im Hinblick auf die Erholungsnutzung kommt dem Plangebiet und seiner näheren Umgebung
keine Bedeutung zu, da die Flächen sehr isoliert und fernab von vorhandenen
Wohnstandorten liegen. Auch die unmittelbar angrenzenden Waldflächen sind nicht durch
frei zugängliche Wege erschlossen und haben auch aufgrund des gesetzlichen Schutzstatus
eine geringe Bedeutung für die Naherholung.
Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und
Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung dieser Funktion steigt daher im siedlungsnahen Umfeld
2
Abrufbar unter: http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/
14
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
an. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber
Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar.
Das Plangebiet selber ist in diesem Zusammenhang jedoch aufgrund der ackerbaulichen
Nutzung, der kaum vorhandenen Wegeerschließung, der gewerblichen Nutzung im Umfeld
und der unmittelbar angrenzenden Autobahntrasse von geringer Bedeutung.
Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits
heute auf das Plangebiet und sein Umfeld.
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass das Plangebiet weder für die Wohn- und
Wohnumfeldfunktion noch für die Freizeit- und Erholungsfunktion eine besondere Bedeutung
aufweist. Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch kann somit
insgesamt als GERING eingestuft werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind unzulässige Auswirkungen auf Menschen,
Bevölkerung und Gesundheit auszuschließen. Auswirkungen können sich sowohl durch
Immissionen als auch durch Veränderungen der Wohnumfeld- oder Erholungseignung und
den Verlust oder die Beeinträchtigung von bedeutsamen Flächen ergeben.
Für angrenzende Wohnstandorte oder die wohnungsnahe Erholung der ortsansässigen
Bevölkerung ergeben sich durch die Verwirklichung der Planung keine relevanten
Änderungen.
Immissionen
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde ein schalltechnisches
Fachgutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch das Bauvorhaben im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan SI 359 erarbeitet (ACCON KÖLN GMBH, 2016). Mögliche
Lärm-Immissionskonflikte zwischen bestehenden Nutzungen und der neu festzusetzenden
GE-Fläche sollen unter Berücksichtigung der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen
durch Festsetzung der zulässigen Geräuschemissionen so begrenzt werden, dass beim
Zusammenwirken keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Hierzu werden im
Bebauungsplan zulässige Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691 festgesetzt.
Als Beurteilungsgrundlage sind die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 der TA-Lärm heranzuziehen.
Für die relevanten Immissionspunkte in der Umgebung wurde der Schutzanspruch eines
Gewerbegebietes (GE) mit 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) während der Nachtzeit
berücksichtigt. Zudem wurde für die Immissionspunkte ein Planwert von 6 dB(A) unter dem
Immissionsrichtwert nach TA-Lärm berücksichtigt (Irrelevanzkriterium).
Die Geräuschabstrahlung der Fassadenbauteile wurde bei der Schallbetrachtung
vernachlässigt, so dass insbesondere die Fahrzeugbewegungen auf den Parkplätzen und
Fahrwegen sowie die Be- und Entladungsvorgänge als maßgebliche Verursacherquellen
betrachtet wurden. Die höchsten durch das Planvorhaben bedingten
Gesamtimmissionspegel (Summe der ermittelten Immissionen durch den
Verwaltungsstandort und die Logistikbereiche Unit 1-5) wurden beim nächstgelegenen
Immissionspunkt 2 (Daimlerstraße 3) ermittelt. Diese betragen 43 db(A) zur Tageszeit und
44 dB(A) für die lauteste Nachtstunde. An den drei anderen relevanten Immissionspunkten
liegen die Belastungen deutlich niedriger. Somit liegen alle ermittelten Beurteilungspegel
unter den Immissionskontingenten, die den Flächen gemäß der Festsetzungen des
Bebauungsplans zur Verfügung stehen. Während der Tageszeit wäre sogar eine deutlich
höhere Auslastung des Standortes möglich während in der Nachtzeit der zulässige
Immissionsanteil am IP 2 erreicht wird.
15
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Aufgrund der Vorbelastung durch den Autobahnlärm werden für einzelne lärmbelastete
Flächen innerhalb des Plangebietes zusätzlich bauliche und technische Vorkehrungen
getroffen. Außenbauteile von Büroräumen werden entsprechend gedämmt.
Auswirkungen in Form einer Geruchsbelästigung sind mit Blick auf die geplanten Nutzungen
nicht zu erwarten.
Verkehr
Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung wurde für das vorliegende Bauleitplanverfahren ein
Verkehrsgutachten erstellt (BÜRO STADTVERKEHR, 2016). Auf Grundlage vorliegender
Verkehrszählungen und gängiger Hochrechnungsfaktoren wurde die durchschnittliche
werktägliche Verkehrsbelastung (DTVw) für den Europaring und die Daimlerstraße über
Knotenpunktzählungen ermittelt. Für die Leistungsfähigkeit wurden Spitzenstundenwerte
(7:00 - 8:00 morgens, 16:00 - 17:00 nachmittags) herangezogen.
Die Prognose des planungsbedingten Verkehrsaufkommens erfolgte zum einen auf Basis
der baulichen Nutzungsart als Worst-Case-Szenario (Ansiedlung von zwei neuen
Unternehmen) und zum anderen nach den Angaben des Vorhabenträgers (Umsiedlung von
zwei ortsansässigen Firmen). Für letzteres Szenario ergeben sich unter Berücksichtigung
bereits bestehender Verkehre 400 neu induzierte Kfz-Fahrten und 70 LKW-Fahrten. Für die
Leistungsfähigkeitsberechnung wurde jedoch das Worst-Case-Szenario von zusätzlich 1.000
Kfz- und 500 LKW-Fahrten herangezogen.
Die maximale Belastung findet in der Zeit von 7:00 bis 8:00 Uhr und von 15:00 bis 16:00 Uhr
statt. Durch den 3-Schicht-Betrieb verteilt sich der induzierte Verkehr jedoch auf drei
ausgeprägte Spitzen, wobei die nächtliche Spitze fast ausschließlich aus Beschäftigten und
nur zu sehr geringem Anteil aus Lieferverkehr besteht.
Auf Grundlage der Verkehrszählung, der prognostizierten allgemeinen Verkehrszunahme bis
zum Jahr 2025 und dem berechneten Verkehrsvorkommen des Vorhabens wurde der
zukünftige DTVw für die Jahre 2025 und 2030 ermittelt. Mit Blick auf die Prognosejahre 2025
und 2030 ergeben sich gegenüber der Bestandssituation keine negativen Veränderungen
der Leistungsfähigkeit. Die Verkehrszunahme wird im Worst-Case-Szenario auf dem
Europaring in Richtung Erfttalstraße zwischen 2,6 % und 3,7 % und in Richtung
Anschlussstelle Elsdorf bei 7,9 % - 8,1 % liegen. Dies ist insbesondere auf die räumliche
Nähe zur neu gebauten Autobahnanschlussstelle Elsdorf zurückzuführen.
Eine erhöhte Verkehrsbelastung des Autobahnkreuzes Kerpen und des Kreisverkehrsplatzes
Europaring / Erfttalstraße ist nicht zuletzt aufgrund des beabsichtigten 3-Schicht-Betriebes
nicht zu erwarten. Ein entsprechendes Beschilderungskonzept ist vorgesehen.
Für den Planfall soll der Knotenpunkt Europaring/Daimlerstraße zu einem Kreisverkehrsplatz
umgebaut werden, um den geplanten Logistikstandort erschließen zu können. Hierdurch wird
insbesondere die Leistungsfähigkeit der untergeordneten Daimlerstraße erhöht. An den
jeweiligen weiterführenden Knotenpunkten im Umfeld kann das prognostizierte
Verkehrsaufkommen ebenfalls aufgenommen werden. Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit
des Straßennetzes im Planfall somit gewährleistet.
Abfälle
Im Plangebiet anfallende Abfälle werden durch Abfallwirtschaftsbetriebe und entsprechende
Entsorgungsfirmen entsorgt. Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten.
Insgesamt sind folglich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt zu erwarten. Auch in Bezug auf die
16
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Erholung sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Gesamten sind die Auswirkungen
auf die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion als GERING und somit
NICHT ERHEBLICH einzustufen.
17
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung von unzumutbaren Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen für die
umliegenden schutzbedürftigen Einrichtungen, wird das Logistikzentrum in seiner Nutzung
eingeschränkt.
Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
In diesem Zusammenhang sind beispielsweise Betriebsbereiche zur Lagerung gefährlicher
Stoffe im Sinne des ███████████████████████████████████████████
Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU ausgeschlossen.
Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird ebenfalls im Bebauungsplan auf eine
Maximalhöhe (OKmax) von 18,0 m begrenzt. Ein „angemessener Sicherheitsabstand“ zu
Störfallbetrieben ist gewährleistet, da sich keine derartigen Betriebe in der näheren
Umgebung des Plangebietes befinden.
Zum Schutz des Autobahnverkehrs wird ein Sichtschutzwall errichtet und innerhalb des
Schutzstreifens zur Autobahn werden mögliche Störwirkungen wie z. B. Lichtweinwirkungen,
Geräusche oder Erschütterungen so vermieden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Autobahnverkehrs gewährleistet wird.
Im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens muss der Nachweis erbracht
werden, dass nach Verwirklichung der bauleitplanerischen Ziele gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen (insb. zum
Schallschutz) werden im Planverfahren geregelt und im Bebauungsplan festgesetzt.
Baubedingten Störwirkungen kann zudem durch einschlägige Minderungsmaßnahmen
entgegengewirkt werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Verwirklichung der Planungsziele ergeben sich keine wesentlichen Änderungen in
Bezug auf das Schutzgut »Menschen«. Die Plangebietsfläche würde weiterhin als
weitestgehend isolierter ackerbaulich genutzter Freiraumbereich mit angrenzenden
Gewerbeflächen genutzt werden.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde eine sog. Nullprognose für das Jahr 2025
errechnet. Durch die in jüngster Zeit erfolgte Umlegung der Autobahn A 4 und die
Einrichtung der Anschlussstelle Elsdorf wird sich ein Teil des Verkehrs in westlicher Richtung
verlagern. Nach der aktuellen Verkehrsprognose wird das Verkehrsaufkommen auf den
untergeordneten Straßen (z. B. Daimlerstraße) um 2,5 % und auf dem Europaring in
Richtung Anschlussstelle Elsdorf um 11 % zunehmen, während auf dem Europaring in
Richtung Erfttalstraße von einer Reduzierung von 5,5 % auszugehen ist.
Für die Entwicklung der Lärmbelastung lassen sich für den Standort im Vergleich zur
Bestandssituation keine wesentlichen Änderungen prognostizieren, da vom Vorhaben selber
nur geringfügige gewerblich bedingte Emissionen ausgehen und die prognostizierte
Verkehrszunahme bzw. -verlagerung Richtung Elsdorf auch ohne das Planvorhaben
stattfinden wird.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB und wird im
Umweltbericht gem. Anlage 1 Ziffer 3b BauGB beschrieben. Ziel des sogenannten
„Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines
18
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bauleitplans eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen
Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der
Inhalte der Bebauungsplanung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Umweltgesetzgebung umfassen. In diesem Zusammenhang sollte in regelmäßigen zeitlichen
Abständen eine kritische Evaluierung der für die Ermittlung der Lärmbelastung zu Grunde
gelegten Faktoren erfolgen.
Im Rahmen nachgelagerter bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente und die
sich hieraus ergebenden Gesamtbelastungen an den umliegenden Immissionspunkten
eingehalten werden. Die Pflicht zur diesbezüglichen Vorsorge ergibt sich auch aus der
Nummer 3.3 der TA-Lärm.
Aufgrund der Unerheblichkeit der ermittelten Umweltauswirkungen werden darüber hinaus
keine weiteren Umweltzustandsuntersuchungen auf Ebene des Bebauungsplans
vorgesehen.
3.2
Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt«
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes.
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach
dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt als „Variabilität unter lebenden
Organismen jeglicher Herkunft, (…)“ definiert ist (BMU, 2007). Diese umfasst sowohl die
Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten wie auch die Vielfalt der Ökosysteme.
Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die nachhaltige Nutzung. Die
Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen
Prüfung3 dahingehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein
Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB
zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den FFH Anhang IVArten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht erheblich
beeinträchtigt werden. Für eine sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtlichen
Belange in der Bauleitplanung werden entsprechend den o.g. Hinweisen insbesondere die
planungsrelevanten Arten und die möglichen Folgen durch die Planung fachlich beurteilt.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Die Plangebietsfläche wird derzeit ackerbaulich genutzt (Abb. 4). Im Untersuchungszeitraum
wurde sie mit Mais bestellt. Im Nordosten nahe des Feldweges ist bei entsprechenden
3
Smeets Landschaftsarchitekten (Oktober 2016)
19
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Witterungsbedingungen temporär eine Wasserlache vorhanden, die in längeren
Trockenperioden austrocknet.
In westlicher Angrenzung an das Plangebiet befindet sich eine Waldfläche des
Naturschutzgebietes „Bürgewald Dickbusch“. Diese ist durch einen alten Gehölzbestand mit
Dominanz der Winterlinde geprägt. In der Krautschicht dominiert die Brombeere. Der Bereich
zwischen Ackerfläche und Wald ist in einem schmalen etwa 1-2 m breiten Streifen mit
Gräsern und Kräutern bewachsen (Abb. 5).
Im Norden und Südosten schließen bereits große Industrie- und Gewerbeflächen an, im
Nordosten liegt eine weitere ackerbaulich genutzte Fläche. In nordwestlicher Angrenzung
befindet sich zudem eine ca. 0,5 ha große Ruderalfläche.
Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches verläuft die Kreisstraße 39 „Europaring“, die
anteilig in den Bebauungsplan einbezogen und zusätzlich mit einem Kreisverkehr
angebunden wird. Straße und Ackerfläche werden partiell durch einen Gehölzstreifen
getrennt.
Vor der ackerbaulichen Inanspruchnahme hätte sich als potenziell natürliche Vegetation ein
für diese Standorte in der Niederrheinischen Bucht typischer Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald ausgebildet4.
4
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie (1991)
20
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Abbildung 4: Ackerbauliche Nutzung mit südlich angrenzender Autobahntrasse5
Abbildung 5: Waldrandbereich im Nordwesten des Plangebietes6
5
Bildaufnahmedatum: 20.05.2016
21
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Schutzgebiete
Innerhalb des Plangebietes sind keine naturschutzrechtlich geschützten Gebiete
ausgewiesen.
Unmittelbar in westlicher Angrenzung befindet sich das Naturschutzgebiet „Bürgewald
Dickbusch“. Die Unterschutzstellung erfolgt vorrangig zur Erhaltung und zur
Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender
Pflanzen- und Tierarten (§ 20 LG NRW). Der Stieleichen-Hainbuchenwald stellt einen
natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie dar (als
FFH-Gebiet festgesetzt ist nur der Teilbereich südlich der Autobahn) und weist eine
Gesamtfläche von ca. 280 ha auf. Die beiden Teilflächen nördlich und südlich der
Autobahntrasse dienen insbesondere den nachfolgend genannten streng geschützten Arten
als Lebensraum:
Gelbbauchunke (Art 1193)
Mittelspecht
(Art A238)
Wespenbussard (Art A072)
Darüber hinaus erfolgt die Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen und
naturgeschichtlichen Gründe, weil in den Bürgewäldern weitere Tierarten mit Reliktcharakter
vorkommen. Als Restbestand ursprünglich weiträumig verbreiterter Waldflächen sind die
Flächen zudem auch aufgrund ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart geschützt (§ 20b
LG NRW).
Die Randbereiche des Dickbuschs haben eine herausragende Bedeutung für den
Biotopverbund (Biotopverbundfläche „Randbereiche des Blatzheimer Waldes und des
Dickbuschs“ VB-K-5105-110). Nach den Angaben des LANUV-Fachinformationssystems
(Linfos) „umfassen die drei Teilflächen des vorgenannten Gebietes die durch die Autobahn
A4 abgetrennten Waldgebiete im Norden des Blatzheimer Waldes und des Dickbuschs
sowie für den Tagebau Hambach vorgesehene Gebiete im Westen des Blatzheimer Waldes
einschließlich der Kiesgrube Steinheide. Die Waldgebiete gehören zu den Restflächen der
durch den Braunkohlentagebau verschwindenden Bürgewälder, deren charakteristischer
Waldtyp der winterlindenreiche Stieleichen-Hainbuchenwald ist und die damit
vegetationskundlich und faunistisch von außerordentlicher Bedeutung sind.
Die auf durch starke Staunässe beeinflussten Lössböden stockenden Wälder sind
überwiegend als naturnahe, winterlindenreiche Eichen-Hainbuchen-Altwälder mit typischer
Kraut- und Strauchschicht ausgebildet. Daneben finden sich auch Buchen-Eichenwald,
Nadelholzparzellen sowie Ahorn- und Roteichenbestände“.
Der Waldmantel ist im Bereich des Plangebietes nur sehr initial auf einer Breite von ca. 1-2
m mit einer Krautschicht ausgeprägt (s. Abb. 5). Kleingehölze fehlen fast ausschließlich.
„Die Bürgewälder stellen als Waldinseln in der ausgeräumten Agrarlandschaft und als
Rückzugsgebiet für zahlreiche Vogelarten ein Kernbiotop des Biotopverbundsystems dar
(Bördekorridor). Sie sind von größter Bedeutung für die Wiederbesiedlung der
Rekultivierungsflächen nach Beendigung des Braunkohlentagebaus“.
Als Schutzziel für den Biotopverbund ist der Erhalt der Restwaldflächen festgelegt. Als
Entwicklungsziel wird seitens des LANUV eine weitere Bestandsoptimierung insb. durch
Umwandlung lokaler Nadelhölzer in naturnahe, standortgerechte Laubwaldbestände sowie
die Entwicklung von Saum- und Waldrandstrukturen vorgegeben. Darüber hinaus sollen
vorhandene Silikatmagerrasen und Magergrünlandreste durch Vegetationskontrollen offen
gehalten werden.
6
Bildaufnahmedatum: 29.08.2016
22
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die konkret für das Planvorhaben relevanten Artenvorkommen wurden im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Kartierung im Jahr 2016 ermittelt.
Natura2000-Gebiete
Europäische Vogelschutzgebiete befinden sich nicht im Wirkungsbereich des
Planvorhabens.
Unmittelbar südlich der Autobahn grenzt das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch und
Steinheide“ (DE-5105-301) an, welches ebenfalls Teilflächen der ehemaligen Bürgewälder
umfasst. Nach den Angaben des LANUV repräsentiert das Gebiet neben der Ville das
einzige größere Waldgebiet in der Niederrheinischen Bucht. Von außerordentlicher
Bedeutung sind dabei die großflächigen Vorkommen des heute bedrohten
winterlindenreichen Eichen-Hainbuchenwaldes. Dieser zeigt sich hier in seiner für die
Niederrheinische Bucht typischen Ausprägung mit starker Beteiligung von Winterlinde und
Maiglöckchen und somit als Relikt der potenziell natürlichen Vegetationsausprägung in
diesem Raum.
Das Entwicklungsziel für das Gebiet liegt in der Erhaltung und naturgemäßen
Bewirtschaftung der Waldflächen. Das Gebiet ist aufgrund seiner Größe, Ausstattung und
inselhaften Lage in der intensiv ackerbaulich genutzten Jülich-Zülpicher Börde ein zentraler
Knotenpunkt des landesweiten Biotopverbundes. Es ist von größter Bedeutung für die
Wiederbesiedlung der Rekultivierungsflächen nach dem Braunkohletagebau.
Um die Verträglichkeit der vorliegenden Planung mit den Schutzzielen des Natura 2000Gebietes zu gewährleisten, wurde eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt
(SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2016).7
Artenschutzrechtlich relevante Arten
Nach dem Fundortkataster des LANUV sind für das Plangebiet und seine unmittelbare
Umgebung bisher keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt.
Um im Rahmen der Bauleitplanung Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG
ausschließen zu können, ist bei Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich eines
Bebauungsplans eine artenschutzrechtliche Prüfung der sog. „Planungsrelevanten Arten“ im
Sinne einer Art-für-Art-Prüfung auf Grundlage einer artenschutzfachlichen Untersuchung des
Plangebietes durchzuführen.
Aufgrund der im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung derzeit noch vorhandenen
und zum Teil lebensraumbedeutsamen Vegetations- bzw. Habitatstrukturen ist das
Vorkommen von planungsrelevanten, besonders oder streng geschützten Arten nicht
grundsätzlich auszuschließen. Relevante Flächen wurden daher im Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens im Hinblick auf Vorkommen planungsrelevanter Arten
weitergehend untersucht. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Umweltbericht und im
Artenschutzbericht8 dokumentiert und bewertet.
Im westlich angrenzenden Waldrandbereich wurden im Rahmen einer Strukturkartierung im
Frühjahr und Sommer 2016 insgesamt 18 Biotopbäume, darunter ein Horstbaum,
Totholzbäume und ein Uraltbaum aufgenommen.
Nach der Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV für die Messtischblätter Kerpen
(Q51061) und Nörvenich (Q51052) ist grundsätzlich das Vorkommen von
planungsrelevanten Vogelarten, Amphibien, Schmetterlingen, Libellen und Fledermäusen
7
8
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2016): FFH-Vorprüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
SI 359 „Hahner Äcker West“.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2016 2017): Artenschutzbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker West“.
23
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
möglich. Das tatsächliche Vorkommen wird jedoch maßgeblich durch die bestehenden
Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt. Im Bereich der Ackerfläche und der
angrenzenden Gehölzbestände treten daher insbesondere verschiedene Kleinsäuger-,
Amphibien- und Vogelarten auf.
Bei den Säugetieren können Vorkommen des Feldhamsters aufgrund der intensiven
ackerbaulichen Nutzung mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auch für die
Haselmaus sind im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Am Waldrand
wurde jedoch im Rahmen der Kartierung durch eine Niströhre das Vorkommen der
Haselmaus nachgewiesen. Demnach muss von einer reproduzierenden Population der
Haselmaus ausgegangen werden.
Bei Fledermäusen wird grundsätzlich zwischen wald- und siedlungsbewohnenden Arten
unterschieden. Für beide Artengruppen sind innerhalb des Plangebiets keine
Habitatstrukturen vorhanden, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte geeignet sind. Im
Rahmen der Fledermauserfassung konnten jedoch jagende Zwergfledermäuse im Bereich
der Waldränder, entlang der straßenbegleitenden Gehölze an der Industriestraße und im
Südwesten an der Grundstücksgrenze zur Kartbahn festgestellt werden. Temporär auf der
Ackerfläche vorhandene Pfützen wurden ebenfalls als Jagdhabitat genutzt. Da auch
Überflüge der Autobahn beobachtet werden konnten, werden Quartiere südlich der Autobahn
vermutet.
Bei den Amphibien sind lokale Vorkommen der Kreuzkröte als planungsrelevant
einzustufen, da diese im Plangebiet vorhandene Feuchtbereiche zum ablaichen aufsuchen
können. Aufgrund der vorhandenen Nutzung wird örtlich keine Funktion als Verbindungszone
zwischen Teillebensräumen angenommen.
Für planungsrelevante Schmetterlings- und Libellenarten sind keine geeigneten
Habitatstrukturen vorhanden.
Für die beiden relevanten Messtischblattquadranten sind mögliche Vorkommen von mehr als
40 planungsrelevanten Vogelarten aufgeführt. Für einen Großteil lässt sich ein Vorkommen
für das Plangebiet jedoch aufgrund der Habitatansprüche der einzelnen Arten und der
durchgeführten Kartierungen ausschließen (vgl. Artenschutzprüfung, SMEETS
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, █████2017).
Die vorhandenen Ackerstrukturen können als Nahrungshabitat für verschiedene Offenlandund Greifvogelarten dienen. Um essentielle Nahrungshabitate handelt es sich hierbei jedoch
nicht. Potenzielle Horststandorte können für das Plangebiet ausgeschlossen werden, sind
jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit im westlich angrenzenden Waldrandbereich vorhanden.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen war eine vertiefende Prüfung für die
Feldlerche und den Mäusebussard erforderlich. Die Feldlerche ist eine Charakterart der
offenen Feldflur und besiedelt reich strukturierte Ackerstandorte sowie extensiv genutzte
Grünflächen, Brachen und Heidegebiete. Im Rahmen der Kartierung konnte auf der
Ackerfläche ein potenzielles Revier der Feldlerche festgestellt werden.
Die Kartierergebnisse deuten zudem darauf hin, dass das Plangebiet Teil eines Großreviers
des Mäusebussards ist. Der Mäusebussard kommt vor allem in Randbereichen von
Waldgebieten, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen vor. Als Brutplatz dient
gewöhnlich ein Horst in etwa 10-20 m Höhe, dieser konnte jedoch im vorliegenden Fall nicht
eindeutig festgestellt werden. Als Jagdhabitat werden insbesondere Offenlandbereiche in der
weiteren Umgebung (mehrere Quadratkilometer) des Horstes genutzt. Die Plangebietsfläche
ist folglich als Jagdhabitat geeignet.
Auch eine temporäre Nutzung des Plangebietes durch den Kiebitz und den Flussregenpfeifer
ist möglich. Die beiden Arten wurden bei der Kartierung Durchzügler festgestellt.
24
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bewertung
Aufgrund der überwiegend intensivlandwirtschaftlichen Nutzung und dem generellen Mangel
an Grünstrukturen kommt dem Plangebiet selber eine relativ geringe Bedeutung für das
Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu. Als typischer Offenlandlebensraum
haben die Ackerflächen jedoch eine erhöhte Bedeutung als potenzieller Brutstandort sowie
als Jagd- und Durchzugsrevier für lokale Vogelarten.
Kleinflächig sind entlang des Europarings jüngere lineare Gehölzbestände vorhanden, die
zwar eine gewisse Biotopfunktion erfüllen, welche jedoch in ihrer Bedeutung für den
Naturhaushalt aufgrund des geringen Alters der Bäume und Sträucher und der vorhandenen
Störeinflüsse durch den Straßenverkehr als untergeordnet eingestuft werden kann.
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene
Biotopstruktur des Plangebietes insbesondere im Bereich der Ackerflächen von
vergleichsweise geringer Bedeutung. Die Nutzung des Plangebietes lässt das Aufkommen
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiten Teilen nicht zu. Ein reiches
Faunenspektrum kann hier ebenfalls ausgeschlossen werden.
Von höherer Wertigkeit sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die initialen
Waldrandbereiche und die westlich anschließenden Waldflächen mit den beschriebenen
Artenvorkommen, die sich jedoch außerhalb des Plangebietes befinden.
Aus ökologischer Sicht werden die Ackerflächen insgesamt als gering- bis mittelwertig
eingestuft, den initial vorhandenen Gehölzbeständen wird eine mittlere Bedeutung und den
angrenzenden Waldbereichen eine hohe Bedeutung zugeteilt. Die Bedeutung bzw.
Empfindlichkeit des Schutzgutes »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt« kann somit
insgesamt als MITTEL eingestuft werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Mit der geplanten Inanspruchnahme und Versiegelung der vorhandenen Freiflächen ist im
Wesentlichen der Verlust von intensiv ackerbaulich genutzten Flächen in einer
Größenordnung von ca. 7 ha (versiegelte GE-Fläche) verbunden.
Gemäß der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird die öffentliche Grünfläche
parallel zum Europaring in ihrem Gehölzbestand gesichert, soweit die Fläche nicht von einer
geplanten Verkehrsanlage (z. B. Kreisverkehr) in Anspruch genommen wird. Der
geringfügige Eingriff bzw. die notwendige Rodung des vorhandenen Grünstreifens südlich
des Europarings im Zuge der Baumaßnahmen ist aufgrund des jungen Alters der Gehölze
und der geringen Biotopeignung als nachrangig einzustufen.
Die Innenfläche des Kreisverkehrs sowie die nördlich des Kreisverkehrs gelegenen
öffentlichen Grünflächen werden mit Gebrauchsrasen, Kräutern und Leguminosen begrünt.
Die Stellplatzflächen im Bereich der GE-Fläche werden mit Bäumen bepflanzt. Im Rahmen
der Freiflächengestaltung sind zudem Maßnahmen zur inneren Begrünung des Plangebietes
vorgesehen (Kap. 5).
Die genannten Maßnahmen werden im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im
Vergleich zur Bestandssituation bilanziert und entsprechend ihrer Wertigkeit für den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausgeglichen (Kap. 5).
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), europäische Vogelschutzgebiete
oder sonstige naturschutzrechtlich relevante Schutzgebiete sind durch die Planung nicht
direkt betroffen. Nach dem Ergebnis der FFH-Vorprüfung führt der geplante Bau des
Logistikzentrums nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für das FFH-Gebiet
„Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ formulierten Erhaltungsziele oder der für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile.
25
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die Auswirkungen auf das angrenzende Naturschutzgebiet werden durch die Einhaltung
eines Schutzabstands und zusätzliche Pflanzmaßnahmen gemindert, so dass insgesamt
nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen ist. Ein Eingriff in vorhandene Wald- und
Gehölzbestände findet nicht statt.
Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame
Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und über das
Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Wesentliche
Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen.
Artenschutzrechtlich relevante Arten
Säugetiere
Da im Rahmen der Planung ein Schutzabstand zum Wald eingehalten und der Waldrand
durch zusätzliche Bepflanzung aufgewertet werden soll, bleiben die Waldränder als lineare
Strukturen erhalten und können sowohl von Gebäude-, als auch von Waldfledermäusen als
Jagdhabitate genutzt werden. Die Pfützen als temporäre Jagdhabitate gehen verloren. Es ist
allerdings davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um essentielle Jagdhabitate
handelt. Einen Ersatz können die geplanten Regenrückhaltebecken darstellen.
Für ortsnahe Vorkommen der Haselmaus am Waldrand ist insbesondere vor dem
Hintergrund der geplanten randlichen Eingrünung des Plangebietes keine erhebliche
Betroffenheit abzuleiten.
Amphibien
Bei der temporär vorhandenen Wasserlache handelt es sich nicht um ein essentielles
Habitat, dennoch kann der Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes
auch in Zukunft Feuchtbereiche vorhanden sein werden, die als Ausweichhabitate dienen.
Konkret sind nach derzeitigem Planungsstand die Anlage von vier Mulden, in denen sich
temporäre Kleingewässer ausbilden können sowie die Anlage von zwei
Regenrückhalteflächen entlang des Waldrandes geplant. Diese werden im Bebauungsplan
festgesetzt. Die aktuelle Freiflächenplanung sieht zudem einen Teich südlich des
Verwaltungsgebäudes vor. Mögliche Verluste von Amphibienlebensräumen können somit
voraussichtlich mehr als funktionsgleich ausgeglichen werden.
Vögel
Bezüglich der Feldlerche ist der Verlust einer möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im
Bereich der Ackerfläche wahrscheinlich und soll daher auf einer externen Maßnahmenfläche
ausgeglichen werden (s. Kap. 5). Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des
Mäusebussards ist auszuschließen, da diese im Waldrandbereich liegen. Mit der Ackerfläche
geht jedoch ein potenzielles Nahrungshabitat verloren. Um die Bedingungen für den
Mäusebussard zu optimieren, ist daher im Rahmen der Artenschutzprüfung und der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung die Errichtung von drei Ansitzwarten (Julen) auf dem
Wall an der Autobahn vorgesehen. Auch die Aufwertung des Waldrandes trägt dazu bei,
dass keine erhebliche Betroffenheit des Mäusebussards abzuleiten ist.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtigung einzelner im
Artenschutzgutachten konkretisierten Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen keine unzulässigen oder nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu
erwarten sind.
Die Auswirkungen für das Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt« werden somit
insgesamt als GERING - MITTEL eingestuft. Der Verlust des vorhandenen
26
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Offenlandlebensraums und der hierdurch begründete plangebietsexterne Ausgleich sind im
Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BNatSchG sind die Verursacher von
Eingriffen vorrangig verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen. Diese Anforderung bezieht alle planerischen und technischen Möglichkeiten
ein, die ohne Infragestellung der Vorhabenziele machbar sind.
Hierzu zählen prinzipiell in den technischen Entwurf eingebundene bautechnische
Vorkehrungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung anlagenbedingter Beeinträchtigungen und
zum Schutz vor bauzeitlichen Gefährdungen.
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung, Minderung
und zum Ausgleich bei:
Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig
einzuordnen sind (vorrangig Ackerflächen)
27
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Verminderung des Versiegelungsgrades (Nebenanlagen und Stellplätze werden soweit
wie möglich und technisch realisierbar mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen
wie z. B. breitfugige Pflaster, Schotterrasen oder Rasenkammersteine versehen)
Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (z. B. entlang des Europarings) sowie
Reduzierung der Inanspruchnahme auf das unbedingt erforderlich Maß
Schutz vorhandener Bäume und Sträucher während der Bauzeit z. B. durch Bauzäune
und Maßnahmen zum Wurzelschutz (gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4)
Einhaltung eines angemessenen Abstandes für überbaubare Flächen zum westlichen
Waldrand (Entlang des Waldrandes wird keine Bebauung vorgesehen, Stellplätze halten
einen Mindestabstand von 15 m zum bestehenden Waldrand ein)
Schonender Umgang mit dem Oberboden (gem. BBodSchG und DIN 18300). Der
unbelastete Oberboden ist, soweit noch vorhanden, abzutragen, gem. DIN 18915
sachgerecht zu lagern und später wieder einzubauen.
Baufeldräumung ausschließlich in der Zeit von Oktober bis Februar insbesondere zum
Schutz der im Plangebiet vorkommenden (Brut-)Vögel und Amphibien. Kann die
Beschränkung der Fäll- und Rodungszeit bzw. die Bauzeitenbeschränkung begründet
nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren
Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und alternativ eine ökologische
Baubegleitung durchzuführen.
Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sieht der
Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen zur Gestaltung von öffentlichen und privaten
Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB), für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB) sowie zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen (gem. § 9 (1) Nr. 25
BauGB) vor.
Durch die geplanten Maßnahmen können mögliche Beeinträchtigungen für
planungsrelevante Artenvorkommen weitestgehend innerhalb des Plangebietes
ausgeglichen werden. Dies betrifft insbesondere Artenvorkommen am Waldrand (z. B.
Mäusebussard und Haselmaus) sowie das potentielle Vorkommen der Kreuzkröte. Lediglich
für die Feldlerche ist zur Stärkung der ökologischen Funktion der von dem Vorhaben
potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten eine plangebietsexterne
Ausgleichsmaßnahme vorzusehen (vgl. Kap. 0).
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Verwirklichung der Planungsinhalte lassen sich Vergleich zur Bestandssituation
keine wesentlichen Veränderungen für das Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt« prognostizieren. Die vorhandenen Freiflächen bleiben in Abhängigkeit der
ackerbaulichen Tätigkeiten als Offenlandlebensraum erhalten.
Durch die angrenzenden gewerblich genutzten Flächen und die Autobahntrasse ist der
Standort jedoch vorbelastet und flächenmäßig isoliert, so dass hier auch längerfristig keine
Verbindungsfunktion von Lebensräumen ermöglicht wird.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
Der Nachweis zur Erfüllung von Festsetzungen über die vorgesehene Gestaltung und
Bepflanzung wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren in einem
Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag erbracht. Über den externen
28
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Ausgleich wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt
Kerpen geschlossen.
Die Durchführung, Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen kann zudem
durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft werden.
3.3
Schutzgut »Boden«
Der Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für
Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes
Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem Wert
als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B.
Retention).
Der Boden nimmt mit seinen vielfältigen Funktionen eine zentrale Stellung im Ökosystem ein
und ist somit wichtiger Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen:
als Träger der natürlichen Vegetation und der Kulturpflanzen,
als Filter zur Reinigung von Luft und Wasser,
als Speicher zur Regulierung von Wasserkreisläufen, Temperaturbildung und damit auch
für die Klimaentwicklung,
als Puffer, der durch physikochemische und chemische Bindung die Auswaschung
oder Verflüchtigung von Nährstoffen und anderen Elementen verhindert,
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Weitere
rechtliche Grundlagen für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG) und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) in der jeweils gültigen
Fassung.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Die Böden im Plangebiet spiegeln die geologische Entwicklung im südwestlichen Bereich der
Niederrheinischen Bucht wieder. Das Grundgebirge besteht aus geschieferten Ton- und
Sandsteinen (Devon), die im Tertiär durch eine Wechsellagerung mariner Sand-, Ton- und
Braunkohleablagerungen und im Quartär durch äolisch abgelagerte Lösse und Lösslehme
überlagert wurden. Letztere fungieren folglich als Ausgangsgestein für die Bodenbildung
innerhalb des Plangebietes. In der Umgebung finden sich zudem fluviatile Ablagerungen des
Rheins.
Im Plangebiet kommen laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen M 1: 50.000 Blatt L 5106
(Köln) vorrangig Typische Parabraunerden vor (Abb. 6). Hierbei handelt es sich um tonige
Schluffböden, die zum Teil humos sind und nach der letzten Eiszeit durch bodenbildende
Prozesse wie Entkalkung, Verbraunung und Tonverlagerung aus Kolluvium oder äolischen
Lössablagerungen entstanden sind. Dieser Bodentyp besitzt eine sehr hohe natürliche
Ertragsfähigkeit mit Bodenwertzahlen zwischen 65 und 90. Die Typischen Parabraunerden
zeichnen sich in ökologischer Hinsicht durch eine sehr hohe nutzbare Feldkapazität und
Durchwurzelungstiefe sowie eine mittlere Wasserleitfähigkeit aus. Die Luftkapazität ist
aufgrund des hohen Anteils an Feinkörnern gering, die Kationenaustauschkapazität ist hoch.
Südlich des Europarings kommen im Plangebiet Pseudogley-Kolluvien vor. Hierbei handelt
es sich um schwach humose lehmige Schluffböden, die ebenfalls auf fluvialen
Terrassenablagerungen aufliegen. Dieser Boden besitzt ebenfalls eine sehr hohe natürliche
Ertragsfähigkeit mit Bodenzahlen zwischen 70 bis 90. Der Bodentyp zeichnet sich durch eine
29
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
sehr hohe nutzbare Feldkapazität und Durchwurzelungstiefe aus. Die Luftkapazität ist gering,
die Kationenaustauschkapazität sehr hoch und die Wasserleitfähigkeit ist hoch.
Abbildung 6: Auszug aus dem Informationssystem Bodenkarte NRW
© Bezirksregierung Köln, Abteilung Geobasis NRW (https://www.wms.nrw.de/gd/bk050?)
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen für das vorliegende Bauleitplanverfahren wurden
durch das Ingenieurbüro MULL & PARTNER verschiedene Kleinrammbohrungen und
Rammsondierungen durchgeführt9. Im Bereich der Ackerfläche weist der Oberboden
hiernach Mächtigkeiten zwischen 0,2 m und 0,4 m auf und wird überwiegend aus weichen,
feinsandigen, schwach kiesigen Schluffen gebildet, die aufgrund der Ackernutzung zum Teil
Wurzelreste enthalten. Unterhalb des Oberbodens steht bis in eine Tiefe von max. 3,8 m ein
weicher bis halbfester Lösshorizont an. Der Löss wird vorwiegend aus feinsandigen, tonigen,
schwach kiesigen Schluffen gebildet. Im Liegenden des Löss stehen bis zur
Erkundungsendtiefe von max. 5,1 m quartäre Terrassensedimente (Sande und Kiese) an.
Im Bereich der Wald- und Ackerflächen ist der natürliche Bodenaufbau abgesehen vom
ackerbaulich beeinflussten Oberbodenbereich im Wesentlichen als ungestört einzustufen.
Diese ungestörten und ertragreichen Böden werden als hochwertig eingestuft. Vorhandene
Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen
des Kfz-Verkehrs.
Am Rand von Verkehrsflächen und Straßenböschungen ist davon auszugehen, dass
Störungen und Veränderungen der natürlichen Bodenverhältnisse vorliegen, welche
ebenfalls als Vorbelastung einzustufen sind. In diesen Bereichen ist folglich davon
auszugehen, dass durch Nutzungseinflüsse und Überformungen keine natürlichen
9
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH – BV Logistikpark Europaring, Kerpen DC 1 –
Geotechnischer Bericht (Mai 2016)
30
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Bodenverhältnisse mehr bestehen. In den Randbereichen der Straßen ist auch von
stofflichen Vorbelastungen aus Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs auszugehen.
Hinweise zu Altlasten oder Altlastverdachtsflächen sind für das Planungsgebiet nicht
bekannt. Nach den laboranalytischen Ergebnissen aus entnommenen Mischproben im
Rahmen der Baugrunduntersuchungen liegen alle Zuordnungswerte der untersuchten
Schadstoffparameter unterhalb der Bestimmungsgrenze, so dass das Bodenmaterial
uneingeschränkt für den Wiedereinbau verwendet werden kann (Klassifikation Z 0 gem.
LAGA TR Boden, 2004).
Das Vorkommen von Kampfmitteln im Untergrund wurde durch eine Luftbildauswertung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf untersucht und
lieferte keine Hinweise auf entsprechende Vorkommen. Dennoch kann keine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit gewährt werden. Bei den Bauarbeiten sind daher die Hinweise des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu den Kampfmittelverdachtsflächen zu beachten.
Bewertung
Laut der „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ des Geologischen Dienstes NRW
werden die natürlich anstehenden typischen Parabraunerden im Bereich des Plangebiets
wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig (Stufe 3)
bewertet (vgl. Ausführungen zum »Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter« (Kap. 3.7).
Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den vorliegenden Böden im
Wesentlichen um natürliche Bodenfunktionen, die grundsätzlich erhaltenswert sind. Aufgrund
der Verbreitung in der Region sind sie regional jedoch relativ häufig anzutreffen, so dass das
naturschutzfachliche Kriterium der Seltenheit nicht zutrifft.
Im Bereich der Ackerflächen ist davon auszugehen, dass der natürliche Bodenaufbau
unterhalb des Oberbodenbereiches im Wesentlichen ungestört ist. Hier ist grundsätzlich von
einem hohen Vermögen der Böden auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und
umzuwandeln. Den ungestörten und ertragreichen Böden wird daher eine mittlere Wertigkeit
beigemessen. Am Rand der Verkehrsflächen ist davon auszugehen, dass Störungen und
Veränderungen der natürlichen Schichtung sowie stofflichen Vorbelastungen vorliegen.
Die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes »Boden« wird insgesamt als MITTEL
eingestuft.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Die geplante Nutzung entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans bedingt
insbesondere im östlichen Bereich des Plangebietes auf einer Fläche von ca. 7 ha eine
weitreichende Überbauung und Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Böden mit hohem
wirtschaftlichem Ertragspotenzial. Die vorhandenen Bodenfunktionen gehen durch den
hohen Versiegelungsgrad im Bereich der überbaubaren Flächen vollständig verloren.
Im westlichen Teilbereich wird eine Fläche von ca. 2,5 ha für Stellplatzflächen und
Zufahrtswege in Anspruch genommen und mit infiltrationsfähigen Oberflächen versehen.
Das hier anfallende unbelastete Regenwasser wird gesammelt und ortsnah versickert.
Entlang der Plangebietsgrenzen, insbesondere am Waldrand, sind Grünflächen vorgesehen,
in denen die natürlichen Bodenfunktionen im Wesentlichen erhalten bleiben und durch die
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen zusätzlich gestärkt werden, so dass in diesen
Bereichen von einer Aufwertung im Vergleich zur Bestandssituation auszugehen ist.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses
Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung nicht erwartet. Davon
abgesehen besitzen die Böden des Plangebietes grundsätzlich ein hohes Vermögen,
Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
31
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die Plangebietsfläche wird zwar wegen ihrer Bodenfruchtbarkeit nach den Kriterien des
Geologischen Dienstes als besonders schutzwürdig eingestuft. Bei den Böden handelt es
sich jedoch nicht um seltene Böden, die im Sinne der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung als Wert- und Funktionselemente besondere Bedeutung angesehen
werden. Typische Parabraunerden kommen im vorliegenden Landschaftsraum durch die
Verbreitung von Lössablagerungen großflächig vor und sind zudem durch die
landwirtschaftliche Intensivnutzung und den hiermit einhergehenden Einsatz von
Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie durch die mechanische Beanspruchung des
Oberbodens erheblich überprägt.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft somit aus naturschutzfachlicher Sicht
weitestgehend allgemeine Funktionen, da er Flächen betrifft, die insbesondere durch die
intensive ackerbauliche Nutzung und die Überprägung durch Verkehrswege in den
Randbereichen anthropogen verändert worden sind. Dennoch stellen sich die Versiegelung
und Überbauung als Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG. Daher erfolgt eine
Berücksichtigung des Bodens über die Bilanzierung der Flächenversiegelung und eine
entsprechende Aufwertung von Bodenfunktionen im Rahmen der Eingriffsregelung (s. Kap.
5).
Insgesamt können die Auswirkungen auf das Schutzgut »Boden« im Rahmen des
vorliegenden Planvorhabens als GERING – MITTEL eingestuft werden. Die beeinträchtigten
Bodenfunktionen können zwar durch multifunktionale Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und
außerhalb des Plangebietes in gleichwertiger Weise ausgeglichen werden. Dennoch erfolgt
im Bereich des Plangebietes eine deutliche Erhöhung der Oberflächenversiegelung, die im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich
bei:
Beschränkung von Überbauung und Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß
Fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 und
Wiedereinbau der abgeschobenen Bodenmassen
Multifunktionale Kompensation der beeinträchtigten Bodenfunktionen
Die Versiegelung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und kann durch
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung der Bodenfunktion ausgeglichen
werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Verwirklichung der Planungsziele bleiben die derzeit bestehenden
Bodenfunktionen und die entsprechende Flächennutzung längerfristig erhalten. Die
Ackerflächen werden weiterhin unversiegelt bleiben und intensiv bewirtschaftet werden.
Durch die angrenzenden Verkehrswege wird es fortwährend zu einem Eintrag von
Luftschadstoffen in den Oberboden kommen, da das Plangebiet derzeit etwa in gleicher
Höhenlage wie die unmittelbar südlich angrenzende Autobahntrasse liegt und keinerlei
Barrierewirkung (z. B. durch eine Randbepflanzung oder einen Schutzwall) vorhanden ist.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
32
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Der funktionale Ausgleich der beeinträchtigten Bodenfunktionen wird über die vorgesehenen
externen Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet (Kap. 5). Darüber hinaus sind keine weiteren
Umweltzustandsuntersuchungen auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 39n vorgesehen.
33
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3.4
Schutzgut »Wasser«
Bei der Betrachtung des Schutzgutes »Wasser« sind Einflüsse auf den
Grundwasserhaushalt, die Grundwasserqualität sowie den Zustand von fließenden und
ruhenden Oberflächengewässern von Bedeutung. Hierbei ist die Bedeutung des Wassers als
Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regenerationsfunktion wie
auch seine lebensraumbestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Oberflächengewässer
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung befinden sich keine natürlichen
Oberflächengewässer. Etwa 3 km östlich verlaufen die Erft und 2 km südlich der Neffelbach,
der in Nideggen entspringt und nordöstlich von Kerpen in die Erft mündet. Beide Gewässer
liegen außerhalb des Einwirkungsbereiches des Plangebiets.
Grundwasser
Ursprünglich liegt das Plangebiet in einem Bereich mit sehr ergiebigen
Grundwasservorkommen10. Die grundwasserführenden Lockergesteine
(Terrassenablagerungen der Flüsse und Bäche, fluvioglaziale Sedimente, Sand, Kies) stellen
Porenwasserleiter großer Mächtigkeit mit sehr guter bis guter Durchlässigkeit dar. Im Bereich
der Erft-Scholle stellt die altpleistozäne Hauptterrasse den wichtigsten Grundwasserleiter da.
Darunter befindet sich die 300 m mächtige Hauptkies-Serie als zweites wichtiges
Grundwasserstockwerk.
Der Untersuchungsraum zeichnet von Natur aus sich durch das Vorherrschen von
Gesteinsbereichen mit guter Filterwirkung11 aus. Verschmutzungen können schnell
eindringen, breiten sich aber langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen
weitestgehend der Selbstreinigung.
Bedingt durch die Lage im Einflussbereich des rheinischen Braunkohletagebaus und die
damit einhergehenden großräumigen Sümpfungsmaßnahmen sind die
Grundwasserverhältnisse jedoch grundlegend verändert worden. Das Plangebiet liegt in der
Nähe aktiver Abbaubereiche im Braunkohlerevier (Tagebau Hambach ca. 6 km
nordwestlich). Die Entwässerung durch den Braunkohlentagebau bestimmt dabei im
Wesentlichen die Fließrichtung im obersten Grundwasserstockwerk. Zurzeit verläuft diese in
östliche Richtung.
Nach Auskünften des LANUV12 und des Erftverbandes13 wurde im Bereich des Grundstücks
der höchste gemessene Grundwasserstand auf ca. 73,0 m NHN ermittelt. Aktuell ist die
Grundwasseroberfläche jedoch tagebaubedingt seit mindestens 12 Jahren erheblich
abgesenkt und liegt bei ca. 16 m ü. NHN, was etwa 65 m unter der derzeitigen
Geländeoberfläche entspricht. Folglich wurden bei den geotechnischen Untersuchungen im
Rahmen der Geländearbeiten keine grundwasserführenden Schichten angetroffen. Nach
10
11
12
13
Geologisches Landesamt NRW (1980): Karte der Grundwasserlandschaften in NRW
Geologisches Landesamt NRW (1980), Karte der Verschmutzungsgefährdung der
Grundwasservorkommen
Auskunft des Erftverbandes zu Grundwasserständen vom 02.05.2016 im Rahmen des
Geotechnischen Gutachtens (MULL & PARTNER, Mai 2016)
Auskunft des LANUV zu Grundwasserständen vom 21.04.2016 im Rahmen des Geotechnischen
Gutachtens (MULL & PARTNER, Mai 2016)
34
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Beendigung des Braunkohletagebaus steigt die Grundwasseroberfläche wieder an. Es ist
damit zu rechnen, dass die Grundwasserstände, aufgrund der Nähe zum zukünftigen
Restsee Hambach wieder ein Niveau von 1 - 2 m unter den höchstgemessenen
Grundwasserständen erreichen wird.
35
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Dies entspricht etwa 10 m unter der aktuellen Geländeoberfläche.
Aufgrund der physikalischen Eigenschaften der im Plangebiet vorkommenden Bodentypen
und der unterlagernden Lössschichten ist der oberflächennahe Bereich bis in eine Tiefe von
ca. 2-3 m für die Versickerung ungeeignet (geringe Wasserdurchlässigkeit).
Im nordwestlichen Bereich befindet sich wenige Meter außerhalb der Bebauungsplangrenze
eine aktive Grundwassermessstelle (P57129/5). Die Messdaten sind nach Auskunft des
Fachinformationssystems ELWAS nicht durch das LANUV freigegeben.
Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzgebietes (gem. § 51 WHG). Weiterhin sind keine Heilquellenschutzgebiete
(§ 53 Abs. 4 WHG), Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG) oder Risikogebiete (§ 73 Abs. 1
WHG) ausgewiesen, die von der Planung beeinträchtigt werden können14.
Altlasten oder sonstige Gefährdungen bzw. schädliche Veränderungen des
Bodenwasserhaushaltes sind nicht bekannt.
Bewertung
Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet großräumig grundlegend verändert worden.
Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen im Landschaftsraum somit verbreitet
grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im
Sinne von Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen
herauszustellen sind. Das Gebiet ist im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser von
nachrangiger Bedeutung ist.
Aufgrund der Sorptionsfähigkeit des Oberbodens sowie der Gesteinsbereiche mit guter
Filterwirkung ist die Verschmutzungsempfindlichkeit relativ gering.
Insgesamt ist die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes »Wasser« daher als
GERING einzustufen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen.
Der Grundwasserkörper ist bergbaubedingt erheblich abgesenkt worden und wird auch
langfristig nur bis 10 m unter die Geländeoberfläche oder 7 m unter die geplante
Gründungssohle für die Fundamente der Logistikgebäude ansteigen. Eine bau-, anlagenoder betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers ist somit ebenso auszuschließen
wie eine Gefährdung des Baukörpers.
Die Regeneration der Grundwasserverhältnisse hat inzwischen eingesetzt; dies ist auch auf
den Eintrag von Niederschlagswasser zurückzuführen. Die mit der Errichtung der
Logistikgebäude einhergehende Versiegelung von Böden im Bereich der GE-Flächen wirkt
sich somit in geringem Maße auf die Grundwasserneubildung aus. Innerhalb des
Plangebietes verbleiben jedoch ausreichend unversiegelte Flächen so dass dieser Effekt
vermindert wird. Die Verringerung der versickerungsfähigen Flächen ist somit nicht zuletzt
14
Datenquelle: Informationsportale der Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis NRW),
Umweltportal NRW (MKULNV) und Fachinformationssystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung
NRW (ELWAS)
36
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
aufgrund der Bodenverhältnisse und der geringen Durchlässigkeit der vorhandenen
Deckschichten vernachlässigbar.
Der veränderte Versiegelungsgrad wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung berücksichtigt. Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den
Grundwasserkörper eingegriffen und es ist auch keine Erhöhung des Stoffeintragsrisikos
gegeben.
Umgang mit Abwasser
Gemäß §§ 44 und 55 (2) Landeswassergesetz NRW besteht für Baugrundstücke
grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur
Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit
möglich ist. Darüber hinaus regelt das Land NRW die Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren15. Im Trennerlass wird geregelt, von
welchen Flächen (belastet / unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein
Gewässer behandelt werden muss.
Für Wasser und Abwasser werden im Plangebiet öffentliche Anschlüsse zur Verfügung
eingerichtet. Im Rahmen des Entwässerungskonzeptes (IBH, 21.11.2016) ist vorgesehen, im
Bereich der südwestlich gelegenen Grünfläche die Versickerung von im Plangebiet
anfallendem Oberflächen- und Regenwasser mittels einer Rigole durchzuführen. Hierzu
werden im Waldrandrandbereich zwei Versickerungsbecken angelegt. Mit dem Konzept zur
Ableitung des unbelasteten Niederschlagswassers verbleibt ein Großteil des anfallenden
Niederschlagswassers (sämtliche Dach – und PKW-Parkflächen) im örtlichen Wasserregime.
Lediglich das belastete Niederschlagswasser im Bereich der Zufahrt und der LKW-Stellplätze
sowie das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser werden in das bestehende
Kanalentwässerungstrennsystem eingeleitet. Die Behandlung des Niederschlagswassers
entspricht somit dem § 51a LWG NW. Verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser
wird der örtlichen Kanalisation zugeführt.
Insgesamt sind folglich KEINE ERHEBLICHEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN des Schutzgutes
»Wasser« zu erwarten.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Die Versiegelung wird durch die Festlegung einer GRZ von 0,75 auf das Mindestmaß
beschränkt. Aufgrund der Unerheblichkeit der ermittelten Auswirkungen sind keine weiteren
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen vorgesehen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die geplante Verwirklichung der Planungsziele ergeben sich in Bezug auf die
Bestandssituation keine wesentlichen Änderungen für das Schutzgut »Wasser«. Die
bestehenden Freiflächen bleiben erhalten und das anfallende Regenwasser kann in
Abhängigkeit von den bodennahen Untergrundverhältnissen versickern. Dies führt zwar im
Vergleich zum Planfall zu einem besseren Bodenwasserhauhalt, hat jedoch keinen
nennenswerten Effekt für den lokalen Grundwasserspiegel, da dieser weiträumig abgesenkt
ist.
15
Trennerlas vom 26.05.2004
37
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
Die technischen Vorgaben zu den geplanten Regenrückhaltebecken und zur
Entwässerungsplanung im Trennsystem werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzt. Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der nachgelagerten
Genehmigungsebene vom Bauherren zu erbringen. Darüber hinaus sind keine weiteren
Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
38
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3.5
Schutzgut »Klima und Luft«
Die herausragende Bedeutung der Luft wird vorrangig durch die Atemfunktion des Menschen
definiert. Neben der menschlichen Gesundheit werden jedoch auch andere Schutzgüter
durch Luftverunreinigungen beeinträchtigt. Die natürliche Zusammensetzung der Luft wird
durch Gase, Staub, Ruß, Rauch, Aerosole, Dämpfe und Geruchsstoffe verändert.
Luftverunreinigungen bzw. -veränderungen führen dabei sowohl auf der kleinräumigen wie
auch auf der regionalen bis zur globalen Ebene zu Belastungen des Klimas.
Relevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des
Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das Vorhaben verändert werden können.
Damit ist die Erfassung dieses Schutzgutes im Wesentlichen auf das Vorhandensein von
Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd wirkenden
Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet.
Mit der Neufassung des Baugesetzbuches im Jahr 2011 kommt der verbindlichen
Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB auch eine besondere Verantwortung für den
Klimaschutz zu. Der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind danach zwar keine
„selbständige“ Aufgabe der Bauleitplanung, jedoch ergeben sich einige Möglichkeiten zur
Berücksichtigung klimarelevanter Darstellungen im Bebauungsplan:
Schutz und Erhalt klimabedeutsamer Flächen („Klimatope“), insbesondere von Wald oder
Frischluftschneisen,
Festsetzung von größeren Grün- und Freiflächen mit Klimaschutzfunktion im städtischen
Verdichtungsraum,
Festsetzung von klimawirksamen Neuanpflanzungen als Puffer oder Filter,
Minimierung verkehrsbedingter Emissionen durch Verkehrsvermeidung und -lenkung,
Schutz empfindlicher Nutzungen durch Gebietsgliederung und Abstandsregelungen,
ggf. Festsetzung von Grenzwerten für Emissionen.
In der Umweltprüfung ist gemäß § 1a Abs. 5 BauGB auch zu berücksichtigen, dass den
Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen wird. Dieser Grundsatz ist ebenfalls bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Die klimatischen Verhältnisse im Planungsgebiet sind wie in der gesamten
Niederrheinischen Bucht durch ozeanische Einflüsse gekennzeichnet. Die Sommer sind
allgemein mäßig warm, die Winter mild. Die mittlere Lufttemperatur des wärmsten Monats
liegt bei 18-19ºC, die des kältesten Monats bei 2-3 ºC. Der mittlere Jahresniederschlag
beträgt 700-800 mm. Der Wind weht vorherrschend aus westlicher bis südwestlicher
Richtung.
Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb des Plangebietes sind aufgrund des
ebenen Reliefs als relativ einheitlich einzustufen. Die Wald- und Gehölzbestände in der
Umgebung des Planungsgebietes weisen eine klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktion auf und tragen zur Immissionsminderung und Frischluftproduktion bei.
Auf den Ackerflächen des Planungsgebietes ist in begrenztem Umfang mit nächtlicher
Kaltluftentstehung zu rechnen. Aufgrund der geringen Größe, des weitgehend ebenen
Reliefs und des fehlenden Bezugs zu Wohnsiedlungsbereichen trägt die Kaltluft aber nur
39
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
unwesentlich zu einer Durchlüftung von Siedlungsbereichen bei. Der Klimaatlas NRW stuft
die Durchlüftungssituation für das Plangebiet mit mittlerer Qualität ein.
Lufthygienische Beeinträchtigungen (insb. durch Stickstoffoxid und Feinstaub) sind durch
den Straßenverkehr entlang der A 4 gegeben. Im Ortsteil Sindorf gibt es jedoch keine
Messstation des Luftqualitätsüberwachungssystems des LANUV (LUQS16). Die
nächstgelegene Messstation im Kerpener Stadtgebiet wurde aufgrund der räumlichen Nähe
zum Tagebau Hambach im Jahr 2014 im ca. 7 km südwestlich gelegenen Ortssteil Buir
errichtet. Hier wurden im Jahr 2015 jedoch lediglich an drei Tagen Überschreitungen der
nach TA-Luft zulässigen Tagesgrenzwerte verzeichnet, wobei die Gesamtbelastung
insgesamt rückläufig ist.
Die vorhandenen Luftschadstoffbelastungen sind als Hintergrundbelastung einzustufen.
Inwiefern im Bereich südlich von Sindorf immissionsschutzrechtliche Grenzwerte erreicht
oder überschritten werden, lässt sich aufgrund der Entfernung vorhandener Messstationen
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zudem besteht kein Luftreinhalteplan für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Für den Autobahn-begleitenden Bereich hat der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 5
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des
Klimas“ formuliert. Bei diesem Entwicklungsziel liegt das Schwergewicht der
Landschaftsentwicklung in der Ausstattung der Landschaft mit Pflanzungen zur Minderung
von Immissionen sowie zur Verbesserung des Klimas. Es ist im Bereich entlang stark
belasteter Straßen dargestellt. Die Schutzpflanzungen sollen lärmhemmend,
ausbreitungshemmend bzw. filternd für Abgase des Straßenverkehrs wirken. Zur Umsetzung
dieses Entwicklungszieles kommt als Maßnahme eine ausreichend dichte und breite
Schutzpflanzung mit widerstandsfähigen Gehölzarten in Betracht.
Bewertung
Den Ackerflächen des Plangebietes wird als Kaltluftlieferant keine wesentliche Bedeutung
beigemessen. Wegen der geringen Ausdehnung und geringen Reliefenergie des Geländes
ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung der angrenzenden gewerblich und
industriell genutzten Gebiete auszugehen.
Die Waldbestände außerhalb des Plangebietes tragen zur Verbesserung der
lufthygienischen Ausgleichsfunktion bei und erhalten deshalb eine hohe Bedeutung.
Da sich die Gehölz- und Waldstrukturen außerhalb des Plangebietes befinden und die
Kaltluftentstehungsflächen nicht wesentlich zur Durchlüftung der angrenzenden Industrieund Gewerbebereiche beitragen, fällt dem Plangebiet in der Gesamtbetrachtung nur eine
untergeordnete Bedeutung für lokale lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion zu.
Insgesamt ist die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes »Klima und Luft«
aufgrund der derzeitigen Sachlage als GERING – MITTEL einzustufen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden zusätzliche Flächenversiegelungen im Bereich
der Baugebietsfläche und Straßen bauleitplanerisch festgesetzt. Insgesamt sind diese
Auswirkungen jedoch in Bezug auf die Luft- und Klimawirksamkeit nicht als erheblich
anzusehen, da sie, sofern überhaupt vorhanden, auf die Flächen des Plangebietes selber
beschränkt bleiben. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von
Kaltluftströmen oder in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit
klimatischen Sonderstandorten für die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen,
auszuschließen.
16
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/luftueberwachung/luftqualitaetsueber-wachungssystem-luqs/
40
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Aufgrund der geringen Verkehrszunahme im Rahmen der Verkehrsprognose ist in Bezug auf
die Luftschadstoffbelastung nicht von einer relevanten Zunahme der Belastung auszugehen,
zumal die Zunahme der Beschäftigten- und Lieferverkehre ausschließlich gewerblich
genutzte Bereiche betrifft. Durch die Beschränkung des Baugebietes auf die Ansiedlung von
Logistikunternehmen ist abgesehen von geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens
nicht von einer wesentlichen Veränderung der Luftqualität auszugehen. Durch die geplante
Begrünung des Schutzwalls können Schadstoffe entlang der Autobahn gefiltert werden.
Die Erhaltung einer guten Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) und die Vermeidung
unnötiger Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB17) ist somit grundsätzlich gewährleistet.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB sollen im Umweltbericht auch Aussagen bezüglich der
Nutzung erneuerbarer Energien und der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
getroffen werden. Besondere Regelungen oder Festsetzungen zur Nutzung Erneuerbarer
Energien werden aufgrund der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ im Bebauungsplan nicht
festgesetzt. Auf die Nutzung von Photovoltaikanlagen oder Dachbegrünungen soll aus
technischen und betrieblichen Gründen verzichtet werden.
Im Hinblick auf das Schutzgut »Klima und Luft« stellen sich die Auswirkungen insgesamt als
GERING und somit nicht als erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dar.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Die geplante randliche Eingrünung der GE-Flächen und der Straßenverkehrsflächen trägt zur
Verbesserung des Lokalklimas und der Luftqualität innerhalb des Plangebietes bei.
Insbesondere entlang der Autobahn sorgt die geplante Bepflanzung des Schutzwalls zur
Filterung von verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei. Die Ziele des Landschaftsplans
können somit im Rahmen der vorliegenden Planung umgesetzt werden.
Aufgrund der Unerheblichkeit der ermittelten Auswirkungen sind darüber hinaus keine
weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen
vorgesehen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die geplante Verwirklichung der Planungsziele ergeben sich keine wesentlichen
Änderungen in Bezug auf das Schutzgut »Klima und Luft« im Vergleich zur
Bestandssituation.
Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen bleiben mit ihrer derzeitigen klimatischen
Funktion erhalten, ohne dass hierdurch wesentliche Wirkungen in Form eines
lufthygienischen Ausgleichs oder einer Durchlüftung für die angrenzenden Flächen auftreten.
Aufgrund der ebenen Topographie wird keine Abschirmung oder Filterung von
Luftschadstoffen entlang der Autobahn erzielt (vgl. Abb. 7), so dass insbesondere bei
Winden aus südlicher und südwestlicher Richtung weiterhin von einer stofflichen
Hintergrundbelastung auszugehen ist, die jedoch mit zunehmender Entfernung von der
Autobahntrasse abnimmt.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
17
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Zusammenhang mit den
Schutzgütern „Mensch“ (Kap. 3.1) und „Wasser“ (Kap. 3.4) abgehandelt.
41
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Aufgrund der Unerheblichkeit der ermittelten Auswirkungen sind voraussichtlich keine
Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
42
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3.6
Schutzgut »Landschaft«
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie aufgrund seiner Bedeutung
als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor Allem in Siedlungsnähe sind
Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzustellen. Beim
Schutzgut »Landschaft« steht das Landschaftsbild mit seinen natürlich gewachsenen
Landschaftselementen/-strukturen bzw. der optische Eindruck des Betrachtenden von diesen
im Mittelpunkt. Die Ausprägung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes
bestimmt die Erholungseignung der Landschaft, d. h. das Erfahren und Erleben natürlich
gewachsener Landschaften und von Kulturlandschaften.
Im Siedlungsbereich sind die natürlichen Elemente des Landschaftsbildes weitestgehend
nicht mehr vorhanden. Bei der Schutzgutbewertung geht es daher im Siedlungsbereich um
die Bedeutung und Ausprägung der vorhandenen, meist anthropogen entstandenen
Elemente, wie z. B. angepflanzte Bäume, sonstige Anpflanzungen und Strukturen in ihrer
Bedeutung und Funktion für das Orts- bzw. Stadtbild.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität,
die einerseits durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen und Waldflächen und
andererseits von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlage mit
großflächigen Industrie- und Gewerbeflächen und der Autobahn A4 geprägt wird. Das Gebiet
selbst wird von ackerbaulicher Nutzung bestimmt.
Das Plangebiet grenzt östlich an das Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch (N.2.1-4) an
welches als Bürgewaldrestbestand außerhalb des Tagebaus Hambach u.a. geschützt ist zur
Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen und wegen der
Seltenheit und besonderen Eigenart des Waldes.
Aufgrund seiner isolierten Lage zwischen den bestehenden Gewerbeflächen, der
angrenzenden Autobahntrasse und dem fehlenden Bezug zu Wohnsiedlungsbereichen,
haben das Plangebiet und seine direkte Umgebung keine Bedeutung für die
landschaftsorientierte Erholung.
Visuelle Vorbelastungen werden ebenfalls durch die südlich angrenzende A 4 sowie die
großflächigen Industrie- und Gewerbeflächen hervorgerufen (Abb. 7).
Als Entwicklungsziele beschreibt der Landschaftsplan für das Plangebiet die Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft (westliche Waldrandbereiche), die Anreicherung einer im
Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen (Ackerflächen) sowie die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des
Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas Randbereich entlang der Autobahn.
Bewertung
In die Bewertung des Landschaftsbildes fließt der Zustand der wahrnehmbaren Ausprägungen und die damit verbundenen Voraussetzungen für die Erholung des Menschen ein.
Die visuelle Qualität sowie der Erlebniswert des bebauten und unbebauten
Landschaftsraumes unterliegen dort Minderungen, wo Bauwerke die Eigenart einer
Landschaft verändern
oder Verkehrsemissionen erholungsrelevante Räume beeinträchtigen. Der ästhetische Wert
des Plangebiets selbst ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der
angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen sowie der A4 von geringer Wertigkeit.
43
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Aufgrund seiner isolierten Lage zwischen den bestehenden Gewerbeflächen und dem
fehlenden Bezug zu Wohnsiedlungsbereichen ist eine besondere Eignung für die
Erholungsnutzung ist nicht gegeben. Auch in Hinblick auf Vielfalt, Naturnähe, Eigenart und
Schönheit weist das Plangebiet selbst keine besonderen Ausprägungen auf, so dass der
Fläche eine geringe Landschaftsbildqualität zugesprochen wird.
Aufgrund der westlich angrenzenden Bürgewaldbereiche sind in der Umgebung jedoch
Landschaftselemente mit ästhetischer Wirksamkeit vorhanden.
Insgesamt ist die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes »Landschaft« aufgrund
der derzeitigen Sachlage als GERING - MITTEL einzustufen.
Abbildung 7: Blick vom Nordrand des Plangebietes in Richtung Süden
Bildaufnahmedatum 20.05.2016
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Planung werden keine landschaftsrechtlich geschützten oder in Bezug auf
das Landschaftsbild wertgebenden Strukturen beeinträchtigt oder beseitigt. Die Planung
beeinträchtigt somit keine Schutzziele des Landschaftsplans.
Das im Landschaftsplan dargestellte Entwicklungsziel Nr. 2 „Anreicherung einer im Ganzen
zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen“ ist jedoch nicht mit den Planungszielen vereinbar und muss daher
im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (s. Abb. 2). Für die beiden anderen
Entwicklungsziele kann die Planung hingegen einen positiven Beitrag zur Zielerreichung
beitragen.
Mit der zunehmenden Bebauung der vorhandenen Freiflächen südlich von Sindorf und der
hierdurch bedingten stärkeren Verflechtung mit dem Siedlungsraum gehen zunehmende
44
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher. Die westlich
angrenzenden Wald- und Gehölzbestände bleiben vollumfänglich erhalten und werden durch
zusätzliche Eingrünungsmaßnahmen entlang des Waldrandes zusätzlich aufgewertet.
Der begrünte Schutzwall entlang der Autobahn hat ebenfalls einen positiven Effekt für das
Landschaftsbild, da verkehrsbedingte visuelle Störeinflüsse abgeschirmt werden.
Die geplanten Logistikhallen werden in ihrer Bauhöhe auf maximal 18 m begrenzt. Durch die
gewerbliche Vorprägung des Standortes südlich von Sindorf fügt sich das Planungskonzept
gut in die Umgebung ein, so dass keine negative Überprägung des Landschaftsbildes
ableitbar ist.
Insgesamt sind somit KEINE ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN für das Landschaftsbild
abzuleiten.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Zur Minderung der Auswirkungen auf die Landschaft werden im Bebauungsplan
grünordnerische Festsetzungen getroffen. Diese dienen der zusätzlichen Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und binden die geplante Bebauung in die
Landschaft ein. In nördlicher und östlicher Richtung erfolgt somit eine visuelle
Teilabschirmung der geplanten Gebäude.
Der im Rahmen der Eingriffsregelung ermittelte Eingriff für das Landschaftsbild wird von
seiner Bedeutung her als allgemein eingestuft und bedarf daher keiner gesonderten
Ausgleichsermittlung, wenngleich davon auszugehen ist, dass gewisse
landschaftsästhetische Funktion über die geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den
Naturhaushalt (Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem.
Festsetzungen des B-Planes) zur Einbindung in die Landschaft mit abgedeckt werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die geplante Verwirklichung der bauleitplanerischen Ziele ergibt sich mit Blick auf das
Schutzgut Landschaft im Vergleich zu Bestandssituation keine wesentliche Veränderung. Die
vorhandene Freiflächennutzung bleibt mit den landschaftsbildprägenden Grünstrukturen wie
auch mit den vorhandenen Vorbelastungen durch Verkehrswege und Gewerbebauten in der
unmittelbaren Umgebung erhalten.
Eine absehbare Umsetzung der Entwicklungsziele des Landschaftsplans darf vor dem
Hintergrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung des Standortes in Frage gestellt werden.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
Aufgrund der Unerheblichkeit der ermittelten Auswirkungen sind voraussichtlich keine
Maßnahmen zur Überwachung nachteiliger Auswirkungen notwendig.
45
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
3.7
Schutzgut »Kulturgüter und sonstige Sachgüter«
Unter Kultur- und Sachgüter sind Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem
Interesse zu verstehen. Hierzu gehören beispielsweise architektonisch wertvolle Bauten
(Baudenkmäler) und historische Ausstellungsstücke, Denkmalbereiche (wie z. B.
Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadt-, Ortsteile und -viertel, Siedlungen,
Gehöftgruppen, alte Hofanlagen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten
sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind).
Weiterhin zählen zu den Kulturgütern alte Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen,
Platzanlagen und sonstige von Menschen gestaltete wertvolle Landschaftsteile
(Kulturlandschaften), Rohstofflagerstätten und Bodendenkmäler.
Eine Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern ist dann gegeben, wenn deren
Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte bzw. wenn Auswirkungen auf
das visuelle Erscheinungsbild, die sensoriellen Wirkungen oder die funktionalen
Ausprägungen solcher Bauten oder Anlagen zu erwarten sind.
Bestandsaufnahme und Bewertung des aktuellen Umweltzustands
Beschreibung
Innerhalb des Plangebietes liegen keine in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmäler
und Baudenkmäler gemäß § 2 DSchG NW oder Naturdenkmäler gem. § 22 LG NRW vor.
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Boden- und Baudenkmälern oder besonderen
Ausprägungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern (z. B. archäologische Fundstellen)
liegen derzeit nicht vor. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich im
Boden derartige Zeugnisse befinden.
Darüber hinaus befinden sich weder schützenswerte historische Kulturlandschaften und
Kulturlandschaftsteile noch historische Stadt- und Ortsbilder und Denkmalensembles
innerhalb des Plangebietes und im engeren Umfeld. Eine Beeinträchtigung ist somit nicht zu
erwarten.
Die ackerbaulich genutzten Flächen des Plangebietes dienen der Landwirtschaft als
Produktionsgrundlage (Sachgut). Die Böden des Plangebietes besitzen eine sehr hohe
natürliche Ertragsfähigkeit mit Bodenzahlen zwischen 65 und 90.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft zudem eine unterirdische Gasleitung, die
im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt wird. Eine Umlegung der Leitung ist aufgrund der
geplanten Nutzung (Grünflächen und Stellplatzflächen) nicht erforderlich.
Die bestehende Grundwassermessstelle in der Nähe des nordwestlich gelegen
Wirtschaftsweges befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des VEP SI 359.
Bewertung
Da über Kultur- und sonstige Sachgüter im Bereich des Planvorhabens keine Erkenntnisse
vorliegen, hat das Plangebiet diesbezüglich eine geringe Bedeutung.
Die Bedeutung der in Anspruch zu nehmenden landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in
ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
des hohen Ertragspotenzials ist die ackerbaulich genutzte Fläche grundsätzlich als Sachgut
von hoher Wertigkeit einzustufen. Die Fläche befindet sich jedoch in weitgehend isolierter
Randlage zu angrenzenden Gewerbe- und Waldflächen. Zudem sind derartige Flächen
insbesondere im westlichen Umfeld des Kerpener Stadtgebietes zahlreich vorhanden.
Insgesamt wird die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes »Kultur- und sonstige
Sachgüter« aufgrund dieser Sachlage daher als MITTEL eingestuft.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
46
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Durch die Verwirklichung der Planungsziele kommt es im Bereich der GE-Fläche zum
Verlust der bestehenden Bodenfunktion (hier ackerbaulich genutzte Böden als Sachgut) und
zur nachhaltigen Versiegelung. Aufgrund der Wertigkeit als Sachgut wird dieser Aspekt als
abwägungserheblicher Umweltbelang eingeschätzt, der somit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen ist.
Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren Kultur- und Sachgüter
von der Planung betroffen. Insgesamt werden die Auswirkungen für das Schutzgut „Kulturund sonstige Sachgüter“ daher ebenfalls als MITTEL eingestuft.
Maßnahmen zur Begegnung der nachteiligen Auswirkungen
Im Zuge der Planung wurde die Grundflächenzahl für die GE-Flächen von 0,8 auf 0,75
reduziert, um gem. § 1a BauGB der Maßgabe zum schonenden Umgang mit Grund und
Boden gerecht zu werden. Darüber hinaus sind keine Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die Verwirklichung der Planungsziele bleiben die fruchtbaren Böden als wertvolles
Sachgut erhalten. Darüber hinaus ergeben sich absehbar keine wesentlichen Änderungen
für das Schutzgut »Kulturgüter und sonstige Sachgüter«.
Erforderliche Monitoringmaßnahmen
Sofern im Zuge der Baumaßnahmen Hinweise auf archäologische Befunde oder
anderweitige denkmalrechtliche Belange im Untergrund auftreten, sind die Untere
Denkmalbehörde und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu konsultieren.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind darüber hinaus keine weiteren
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen vorgesehen.
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen einzelnen
Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten zu betrachten. Die auf die
Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushaltes bezogenen Auswirkungen treffen somit
auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Schutzgut-Wirkungsgefüge.
Die im Rahmen der Umweltprüfung zu betrachtenden Wechselwirkungen sind alle
denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von
Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie
aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von
entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Die bestehenden oder zusätzlich zu erwartenden Wechselwirkungen sind im Rahmen der
Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet worden. Dieser
Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der
einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, sind derzeit nicht absehbar. Eine Verstärkung der
Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht
zu erwarten.
47
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
4
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen bereits als gewerbliche
Baufläche dargestellt. Insofern wurde eine Entscheidung bezüglich des Standortes bereits in
vorgelagerten Planungsverfahren getroffen und vor dem Hintergrund des städtischen
Bedarfes an Gewerbeflächen für alternativlos befunden.
Die Betrachtung von Planungsalternativen beschränkt sich im vorliegenden
Bauleitplanverfahren daher auf die Prüfung von verschiedenen Gestaltungsvarianten
innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans.
In diesem Zusammenhang wurde die Planung bezüglich der Verkehrsanbindung (einschl.
Zufahrt für die Feuerwehr), der bestehenden Beschränkungen (z. B. Anbauverbotszone
entlang der Autobahn) und der Notwendigkeit zur Einhaltung eines Schutzabstandes zur
angrenzenden Waldfläche (aus ökologischen Gründen sowie aus Gründen der
Verkehrssicherung) auch auf Anregung beteiligter Behörden optimiert.
Zudem wurde die Grundflächenzahl im Zuge des Planverfahrens von 0,8 auf 0,75 reduziert
und die zulässige Gebäudehöhe auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Die vorliegende Planung stellt somit vor dem Hintergrund der bauleitplanerischen Ziele die
Variante mit den geringsten Umweltauswirkungen dar.
48
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
5
NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG
Von der Planung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen
Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen und somit Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a (3) BauGB).
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes
gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs vorrangig zu verpflichten,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder auf andere Weise zu
kompensieren.
Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im
vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Errichtung von
Baukörpern zurückzuführen. Die Flächenbeanspruchung im Zuge der Bauleitplanung betrifft
den überwiegenden Teil des Plangebietes. Die visuellen Wirkungen reichen auch über das
eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits überformten bzw. vorbelasteten
Raum.
Bestandsgrundlage für die Eingriffsermittlung ist die derzeitige naturräumliche Ausstattung
und Nutzung des Plangebietes (vgl. Tab. 4). Im Einzelnen kommen im eingriffsrelevanten
Planbereich folgende Biotop- und Nutzungstypen vor, die im Bestandsplan des Plangebietes
in ihrer räumlichen Verteilung dargestellt sind (s. Abb. 8).
49
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Kartengrundlage: DGK5 (BezReg Köln, Abteilung Geobasis NRW 2016)
Abbildung 8: Ausgangszustand des Plangebietes
Eingriffsrelevante Wirkungen werden vorrangig durch die geplanten baulichen
Veränderungen hervorgerufen, sind also anlagenbedingt. Hiervon gehen die im Rahmen der
Umweltprüfung ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen aus, wobei alle planerischen wie
auch technischen Möglichkeiten der Vermeidung oder Minderung von einzelnen
Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der
Beeinträchtigungen nach § 14 (1) BNatSchG wurden die unvermeidbaren und nicht weiter zu
mindernden Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob sie erheblich nachteilig für die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für das Landschaftsbild sind.
Auf der Grundlage des betroffenen Landschaftsraumes ist festzustellen, dass im Hinblick auf
die Tier- und Pflanzenwelt, die abiotischen Faktoren (Boden, Wasser, Luft / Klima) und das
Landschaftsbild voraussichtlich keine besonderen Wert- und Funktionselemente
beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wird daher vorausgesetzt, dass die zum
Ausgleich der Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch
zur landschaftsgerechten und funktionalen Aufwertung der übrigen Faktoren von Natur und
Landschaft in dem gebotenen Maße beitragen können.
50
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Abbildung 9: Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des Bebauungsplans
Entwurf des Büros StadtVerkehr mit Stand vom 10.01.2016
51
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
5.1
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation
zielen darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen
wiederhergestellt sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder
landschaftsgerecht neugestaltet ist.
Sie orientieren sich einerseits an den Zielen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1
BNatSchG) sowie an den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des
Weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von
Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung.
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BNatSchG sind die Verursacher von
Eingriffen vorrangig verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen. Diese Anforderung bezieht alle planerischen und technischen Möglichkeiten
ein, die ohne Infragestellung der Vorhabenziele machbar sind. Hierzu zählen prinzipiell in
den technischen Entwurf eingebundene bautechnische Vorkehrungen sowie Maßnahmen
zur Vermeidung anlagenbedingter Beeinträchtigungen und zum Schutz vor bauzeitlichen
Gefährdungen.
Die nachfolgend genannten Maßnahmen werden innerhalb des Plangebietes zur
Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich voraussichtlicher Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft beitragen:
Artspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Feldlerche im
räumlichen Zusammenhang des Vorhabens zu gewährleisten und einer Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population entgegenzuwirken, ist die Anlage eines
extensiven Blühstreifens auf einer Ackerfläche westlich von Kerpen-Sindorf vorgesehen
(vgl. Kap. 5.3).
Zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden (Brut-)Vögel und Amphibien hat die
Baufeldräumung ausschließlich in der Zeit von Oktober bis Februar zu erfolgen. Kann die
Beschränkung der Fäll- und Rodungszeit bzw. die Bauzeitenbeschränkung begründet
nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren
Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und alternativ eine ökologische
Baubegleitung durchzuführen.
Um das angrenzende Waldgebiet und den Waldmantel vor Störeinflüssen abzuschirmen
und somit der Störung und Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Haselmaus und Mäusebussard entgegenzuwirken, wird der Gehölzsaum am Waldrand
aufgewertet und durch Anpflanzung von fruchtreichen Sträuchern und Bäumen ergänzt.
Um die örtlichen Bedingungen für den Mäusebussard zu optimieren, werden auf dem
geplanten Schutzwall entlang der A 4 drei Ansitzwarten (Julen) angebracht.
Am Waldrand werden zudem vier flache Mulden als periodische Kleingewässer angelegt,
die als Ausgleich für verloren gegangene Habitate der Kreuzkröte dienen können. Die
Mulden sollen jeweils 50 m2 groß sein und eine Maximaltiefe von 50 cm aufweisen.
Zudem sollen sie flach zulaufen, besonnt sein und von Vegetationsaufwuchs freigehalten
werden.
Um Störwirkungen zu vermindern, sind insbesondere zur Parkplatzbeleuchtung am
Waldrand insektenfreundliche Leuchtmittel einzusetzen.
52
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Begrünung des Plangebietes (vgl. detaillierte Festsetzungen in Kapitel 5.2)
Laubbaumpflanzung im östlichen Randbereich des Plangebietes
(Landschaftsästhetische Funktion)
Laubbaumpflanzungen im Bereich der geplanten Stellplätze
(Klimatische und lufthygienische Funktion z. B. Staubbindung)
Begleitgrün entlang der Erschließungsstraßen
(Klimatische und lufthygienische Funktion z. B. Staubbindung)
Bepflanzung des Schutzwalls entlang der Autobahn
(Lufthygienische und landschaftsästhetische Funktion)
Erfassung und Versickerung des anfallenden unbelasteten Regenwassers zur
Verminderung der Auswirkung für den Grundwasserhaushalt
Verminderung des Versiegelungsgrades durch Ausstattung von Nebenanlagen und
Stellplätzen mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen wie z. B. breitfugige
Pflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine (Boden- und Wasserhaushalt)
Umsetzung von Zielen des Landschaftsplans (z. B. Schutzwall entlang der A 4 zur
Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung
des Klimas)
Weitere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Vor und während der Bauarbeiten ist grundsätzlich schonend mit dem Oberboden zu
verfahren (vgl. BBodSchG, Landesbodenschutzgesetz NRW, DIN 18300). Die unnötige
Verdichtung, Umlagerung oder Überschüttung von Boden führt zu Störungen des
Bodengefüges,
mindert
die
ökologische
Stabilität
und
verändert
die
Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation. Diese
Störungen sind möglichst zu vermeiden. Der unbelastete Oberboden ist, soweit noch
vorhanden, abzutragen, gem. DIN 18915 sachgerecht zu lagern und später wieder
einzubauen.
Während der Bauarbeiten sind besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu treffen. Die Lagerung von Kraftstoffen, Ölen
sowie das Betanken von Baufahrzeugen und Maschinen sollen nur auf versiegelten
Flächen oder sonstigen gegen Leckagen im Erdreich gesicherten Flächen erfolgen.
Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (z. B. entlang des Europarings) sowie
Reduzierung der Inanspruchnahme auf das unbedingt erforderlich Maß
Schutz vorhandener Bäume und Sträucher während der Bauzeit z. B. durch Bauzäune
und Maßnahmen zum Wurzelschutz (gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4)
Einhaltung eines angemessenen Abstandes für überbaubare Flächen zum westlichen
Waldrand (Entlang des Waldrandes wird keine Bebauung vorgesehen, Stellplätze halten
einen Mindestabstand von 15 m zum bestehenden Waldrand ein)
53
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
5.2
Grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in den Randbereichen des
Geltungsbereiches dienen der landschaftlichen Einbindung der Planung in die Landschaft
und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der bestehenden und beabsichtigten Bebauung.
Die Maßnahmen bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und
Grundwasserhaushaltes und mindern die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt. Sie dienen somit sowohl der Vermeidung erheblicher
Umweltweltauswirkungen wie auch dem Ausgleich von planungsbedingten unvermeidbaren
Beeinträchtigungen.
Öffentliche Grünflächen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB) i.V.m. § 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB
M 5.1 Öffentliche Grünfläche: Grünflächen südlich des Europarings
Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten
Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu sichern.
Innerhalb dieser Fläche, ist eine ergänzende Bepflanzung mit Sträuchern (Gehölzliste B)
vorzunehmen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzen. Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche ist die Errichtung einer
Bushaltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs sowie hierzu zugehöriger Anlagen
ausnahmsweise zulässig.
M 5.2
Öffentliche Grünfläche: Grünflächen nördlich des Europarings sowie
Kreisverkehr
Die öffentlichen Grünflächen parallel zum Europaring, die nicht von der geplanten
Verkehrsanlage in Anspruch genommen werden, sind in ihrem Gehölzbestand zu sichern.
Die Innenfläche des Kreisverkehrs sowie die nördlich des Kreisverkehrs am Europaring
gelegenen öffentlichen Grünflächen sind mit Sträuchern (Gehölzliste B) zu bepflanzen. Die
Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Nicht bepflanzte Flächen sind als Rasen (mit 17% Kräuter und Leguminosen, nach RSM 2.4)
anzulegen und zu pflegen.
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1)
Nr. 25 a BauGB
M 6.1 Grünflächen östlich der Logistikhalle im Bereich der Feuerwehrumfahrt
Entlang der östlichen Außengrenze des Plangebietes, im Bereich der Feuerwehrumfahrt ist
eine Baumreihe aus mindestens 30 hochstämmigen, bodenständigen / autochthonen
Laubbäumen der Gehölzliste C zu pflanzen. Die Bäume sind in einem Abstand von 4 m zur
Grundstücksgrenze sowie mit einem Pflanzabstand von maximal 15 m zu pflanzen. Eine
Unterbrechung der Baumreihe für notwendige Grundstückszufahrten und Ausweichbuchten
ist zulässig. Für die Baumreihe ist nur eine Baumart zu verwenden. Die Gehölze sind
fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Die Maßnahmenflächen sind zu mindestens 25 % mit niedrigwachsenden Sträuchern der
Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen und
zu pflegen.
M 6.2
Begrünung des Schutzwalls entlang der Autobahn
54
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die private Grünfläche entlang der Autobahn ist auf 80% der Fläche mit niedrigwachsenden,
standortgerechten, heimischen Straucharten zu bepflanzen. Pro Quadratmeter ist ein Gehölz
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Mindestens 10% der Pflanzfläche sind mit
Baumarten der Gehölzliste A zu bepflanzen und 90% der Pflanzfläche sind mit Straucharten
der Gehölzliste B zu bepflanzen. Die verbleibende Restfläche ist als Rasenfläche anzulegen
und zu pflegen.
M 6.3 Waldrandbereich
Die private Grünfläche ist zur Entwicklung des Waldrandes (Waldmantel) und zur Einbindung
des Plangebietes auf mindestens 50 % der Fläche und in einer Breite von im Mittel 15 m
zum bestehenden Waldrand, mit standortgerechten, autochthonen Bäumen und Gehölzen
der Gehölzlisten A und B zu bepflanzen. Die Pflanzung soll gruppenweise und mindestens 4reihig erfolgen. Der Anteil der Bäume wird auf 10 % festgesetzt.
M 6.4 Stellplatz- und Straßenrandbegrünung
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und die Zufahrt sind
durch die Pflanzung von mindestens 280 Hochstämmen mit Arten der Gehölzliste C zu
begrünen.
Je angefangene 5 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Baum mit Arten der
Gehölzliste C zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Mindestqualität für Hochstämme ist: Stammumfang 20-25 cm (gemessen in 1 m Höhe
über dem Boden), 4 x verpflanzt, mit Drahtballen.
Sofern die Stellplätze nicht mit einer wassergebundenen Decke oder einer sonstigen
durchlässigen Oberfläche hergestellt sind, muss für jeden anzupflanzenden Baum eine
Baumscheibe mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 m² hergestellt und
gegen Überfahren geschützt werden.
Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Sonstige Grünflächen
Die verbleibenden Flächen, die im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt
werden sowie die beiden Versickerungsbecken sind als Rasenfläche anzulegen und zu
pflegen.
Gehölzlisten
Gehölzliste A:
Gehölzliste B:
Standortgerechte Laubgehölze - Baumarten
(Mindestqualität: verpflanzte Heister, 125-150 cm, ohne Ballen)
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Tilia cordata
Winterlinde
Standortgerechte Laubgehölze - Straucharten
(Mindestqualität: 2 x verpflanzte Sträucher, 60-100 cm, ohne Ballen)
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Gemeine Hasel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Ligustrum vulgare
Gemeiner Liguster
55
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Rhamnus frangula Faulbaum
Rosa canina Hundsrose
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Gehölzliste C:
Bäume im Bereich von Verkehrsflächen und Stellplatzanlagen
(Mindestqualität: Hochstamm, StU 20-25 cm, 4 x verpflanzt, m. Db.)
Carpinus betulus ‚Fastigiata‘ Hainbuche
Fraxinus augustifolia ‚Raywood‘
Esche
Quercus robur ‚Fastigiata‘
Stieleiche
Tilia cordata ‚Greenspire‘
Winterlinde
5.3
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans SI 359 „Hahner Äcker – West“
wird die Eingriffsbewertung auf Grundlage der aktuellen Planungsinhalte (Abb. 9)
abgehandelt. Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen
Maßnahmenumfangs durch den Eingriff in den Naturhaushalt wird eine Berechnung des
Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt.
Für die Bilanzierung werden gemäß dem angewandten Verfahren „Arbeitshilfe zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der
überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2008) – „Numerische
Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW“ der ökologische Gesamtwert aller
derzeit im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen (Tab. 4) dem zu erwartenden Wert
aufgrund der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans (Tab. 5) gegenübergestellt.
Im Bereich der geplanten Grünflächen können einzelne Teilabschnitte als
Maßnahmenflächen festgesetzt werden, so dass die Fläche im Bereich des Schutzwalles
und entlang des Waldrands mit Baum- und Gehölzbeständen angereichert wird (ca. 46 %
der Grünflächen), während die übrigen Bereiche als offene Rasenflächen (intensiv und
extensiv) angelegt werden. Für die konkreten Gestaltungsmaßnahmen wird ein
Grünflächenkonzept mitsamt eines Gestaltungsplans entwickelt.
Mit der Durchführung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans kann der Eingriff nach derzeitigem Planungsstand
zu ca. 66 % innerhalb des Plangebietes kompensiert werden.
Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
Das verbleibende Defizit von 92.346 ökologischen Wertpunkten (ÖWP) kann durch
█████████████████████ Maßnahmen
██████████████████████████████████████████ des städtischen
Ökokontos kompensiert werden. Hierzu wird ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt
und dem Vorhabenträger geschlossen.
Ausgleichsflächenpool der Kolpingstadt Kerpen
Externe Ausgleichsmaßnahmen sollen möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem
Eingriff durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke hält die Kolpingstadt Kerpen einen Pool von
56
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Ausgleichsflächen vor, auf den Eingriffsverursacher zurückgreifen können. Die
Ausgleichsflächen werden von der Stadt angelegt dauerhaft erhalten und gepflegt.
Da fortlaufend ökologische Wertpunkte aus dem Ausgleichsflächenpool “verbraucht“ werden,
müssen auch immer wieder ÖWP’s hinzugefügt werden. Daher werden regelmäßig neue
Flächen von der Kolpingstadt Kerpen durch bspw. Einsaat mit autochthonem
(gebietsheimischem) Saatgut, Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und Solitärbäumen,
Aufforstungen sowie der Anlage von Obstwiesen ökologisch aufgewertet. Die Auswahl und
Anzahl der jeweils neu anzulegenden Ausgleichsflächen richtet sich grundsätzlich nach
landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen sowie finanziellen Gesichtspunkten und
findet unter Berücksichtigung der in den Folgejahren zu erwartenden Eingriffe im Stadtgebiet
statt. Außerdem erfolgt bei der Auswahl der Flächen nach Möglichkeit eine
Gleichverteilung/Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe.
Der externe Ausgleich soll im vorliegenden Fall auf einer Fläche in der Erftaue (Gemarkung
Kerpen, Flur 41, Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33) durchgeführt werden. Diese
wurde im Jahr 2012 mit autochthonem Saatgut eingesät und wird als Extensivgrünland
bewirtschaftet. Die Gesamtgröße beträgt ca. 4,4 ha, davon wird im Rahmen des Eingriffs in
Natur und Landschaft entsprechend des o.g. Defizites ein Flächenanteil von ca. 2,3 ha.
beansprucht.
Artenschutz
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1
BNatSchG ist auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung die nachfolgende externe
Ausgleichsmaßnahme vorgesehen und im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen
dem Investor und der Stadt Kerpen zu vereinbaren:
Für die Feldlerche wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, der
Biologischen Station und dem Umweltamt der Stadt Kerpen eine Extensivierungsmaßnahme
in Form eines Blühstreifens (ca. ███ 2.200 m²) auf einer westlich von Sindorf gelegenen
Ackerfläche (Gemarkung Sindorf, Flur 3, Flurstück 35) vorgesehen.
Auf Grund des hohen Flächendrucks auf die wenigen verbliebenen Agrarflächen im
unmittelbaren Umfeld des Plangebietes ist es nicht möglich, die vorgesehene Maßnahme im
direkten räumlichen Zusammenhang zur vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durchzuführen. Allerdings wird auch durch den ca. 2 km entfernten
Maßnahmenstandort der Erhalt der lokalen Feldlerchenpopulation der weitläufigen
Bördelandschaft gesichert und eine erhebliche Beeinträchtigung vermieden.
Damit sich die Fläche dauerhaft als Feldlerchen-Habitat eignet, ist eine regelmäßige Pflege
(z. B. jährliche Mahd) zu gewährleisten.
57
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Tabelle 4: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes
A. Ausgangszustand des Plangebietes
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Bestand
Korrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(m²)
ökologische
Werteinheiten
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
Biotoptypen
(gem. LANUV Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW)
1.1
Straßenverkehrsfläche öffentlich / versiegelte Flächen
4.098
0
1
0
0
2.3
Straßenbegleitgrün, Straßenböschung mit Gehölzbestand
1.720
4
1
4
6.880
3.1
Ackerfläche, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend
127.249
2
1
2
254.498
1.983
5
1
5
9.915
6.3 / 7.2
Waldrand, Feldgehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen
Baumarten > 50 % und geringem bis mittlerem Baumholz
Gesamtfläche:
Gesamtflächenwert B:
135.050
271.293
Tabelle 5: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des B-Plans
B. Zustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan SI 359 "Hahner Äcker - West"
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Bestand
Korrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(m²)
ökologische
Werteinheiten
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.1
Gewerbegebiet (GE): versiegelte Flächen / Zufahrt und LKWStellplätze
15.722
0
1
0
0
1.1
Straßenverkehrsfläche, öffentlich: versiegelte Flächen
4.692
0
1
0
0
1.2
Gewerbegebiet (GE): versiegelte Flächen mit nachgeschalteter
Versickerung des Oberflächenwassers
73.772
0,5
1
0,5
36.886
1.3
Gewerbegebiet (GE): teilversiegelte Flächen / Schotterrasen,
Feuerwehrzufahrt
2.003
0,5
1
0,5
1.002
2.3
Grünfläche (öffentlich): Straßenbegleitgrün, Straßenböschung mit
Gehölzbestand
1.975
4
1
4
7.900
4.5
Grünflächen (privat): Intensivrasen in Industrie- und
Gewerbegebieten
14.652
2
1
2
29.304
6.3 / 7.2
Grünfläche (privat): Waldrand strukturrreich mit Baumbestand und
Gehölzen / lebensraumtypische Baumarten
7.258
5
1
5
36.290
4.6 / 9.2
Regenrückhaltebecken: bedingt naturfern mit Extensivrasen
3.995
4
1
4
15.980
5.1 / 7.2
Grünfläche (privat) - Schutzwall, Wallhecke, Gehölzstreifen mit
lebensraumtypischen Gehölzen)
3.319
5
0,8
4
13.276
7.4
Grünflächen (privat): Baumreihe, randliche Eingrünung
3.462
5
1
5
17.310
7.4
Stellplatzbegrünung:
Einzelbäume (lebensraumtypisch, 280 Stück, je 15 m²)
4.200
5
1
5
21.000
Biotoptypen
(gem. LANUV Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW)
Gesamtfläche:
C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
135.050
Gesamtflächenwert B:
GesamtGesamtflächen-wert flächen-wert
B
A
178.948
271.293
178.948
Bilanz
-92.346
* Bewertungsgrundlage LANUV: "Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW", Recklinghausen, 2008.
58
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
6
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben
Die Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes in den Naturhaushalt zur Herleitung
des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs erfolgt gemäß dem
angewandten Verfahren „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“
– Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV
(Stand 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen
werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten
werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der
Auswirkungen bestehen nicht.
6.1
6.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des
sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um
unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der
Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter
Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die
Baugenehmigungsbehörde der Stadt Kerpen im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns bzw. eine beauftragte Kontrollinstanz den Vollzug der festgesetzten
Maßnahmen. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung
hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere
Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt.
59
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
7
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Im Rahmen der planerischen Entwicklung neuer Logistikflächen plant die Stadt Kerpen im
Stadtteil Sindorf in nördlicher Angrenzung an die A4 die Ausweisung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans SI 359 „Hahner Äcker – West“. Den Planungsanlass
bildet das Vorhaben der Prologis Germany GmbH, im räumlichen Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein modernes Logistikzentrum zu errichten.
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) mit
Zweckbestimmung „Logistik Standort“ sowie angrenzende Grün- und Verkehrsflächen fest.
Teilbereiche werden zudem als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ zur randlichen Eingrünung und zur Kompensation
festgesetzt. Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über einen neu zu errichtenden
Kreisverkehr am Europaring.
Für das bauleitplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden im
vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet, der ebenso die Abhandlung der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zur Wahrung der Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege beinhaltet wie auch die artenschutzrechtliche Relevanz der
Bebauungsplanung beleuchtet.
Schutzgut »Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung«
Es befinden sich keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte
innerhalb oder in der Umgebung des Plangebietes. Die nächstgelegene Wohnbebauung in
Sindorf befindet sich nördlich in ca. 650 m Entfernung. Eine Beeinträchtigung durch das
Planvorhaben ist somit nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird derzeit ausschließlich ackerbaulich genutzt und hat aufgrund der Nähe
zur Autobahn und der Entfernung zu Wohnstandorten keine Bedeutung für die
wohnungsnahe Erholungsfunktion. Der Standort ist zudem immissionstechnisch
insbesondere durch Verkehrslärm vorbelastet. Zur Sicherstellung des vorbeugenden
Immissionsschutzes wurde ein Fachgutachten über die zulässigen und zu erwartenden
Geräuschimmissionen durch das Planungsvorhaben erarbeitet. Entsprechende
Lärmkontingente und Schutzmaßnahmen (z. B. Geräuschdämmung für Arbeitsplätze)
werden im Bebauungsplan festgesetzt. Erhebliche Auswirkungen durch Schall sind nicht
gegeben, da das Planvorhaben keinen Beitrag dazu leisten kann, die Gesamtbelastung über
die immissionsschutzrechtlich relevanten Richtwerte an sensiblen Immissionsorten im
Nahbereich des Plangebietes zu erhöhen.
In Bezug auf den Menschen sind darüber hinaus keine empfindlichen Nutzungsformen
vorhanden. Die Abfallentsorgung wird über ein entsprechendes Entsorgungskonzept am
Standort gewährleistet. Schädliche Wirkungen in Form von Gerüchen oder Erschütterungen
sind abgesehen von temporären Baumaßnahmen auszuschließen.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die
Bevölkerung insgesamt sind daher nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswirkungen auf
die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion als GERING einzustufen.
Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt«
Die Plangebietsfläche wird derzeit zum überwiegenden Teil ackerbaulich genutzt. Entlang
der westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze befinden sich Grasflächen sowie einzelne
Bäume entlang der Industriestraße.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Schutzgebiete ausgewiesen. Unmittelbar in westlicher
Angrenzung befindet sich das Naturschutzgebiet „Bürgewald Dickbusch“, welches auch als
60
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Biotopverbundfläche herausragender Bedeutung ausgewiesen ist. Unmittelbar südlich der
Autobahn grenzt zudem das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch und Steinheide“ an.
Mit der Planung wird im Wesentlichen der Verlust des vorhandenen Offenlandlebensraumes
im Bereich der derzeitigen Ackerfläche einhergehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der
Schutzziele angrenzender Schutzgebiete ist insbesondere unter Berücksichtigung der
geplanten Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten.
Durch die Realisierung des Vorhabens werden unter Berücksichtigung von Vermeidungs-,
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen absehbar keine planungsrelevanten Arten verletzt
oder getötet (§ 44 Abs. 1, Nr.1 BNatSchG) bzw. deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§44 Abs. 1, Nr.3 BNatSchG) beschädigt oder zerstört. Für die durch die Planung
möglicherweise betroffenen Arten (z. B. Zwergfledermäuse, Kreuzkröte, Mäusebussard)
können innerhalb des Plangebietes Ausgleichshabitate geschaffen werden. Für die
Feldlerche ist als externe Ausgleichsmaßnahme die Anlage von Blühstreifen auf einer
Ackerfläche westlich von Sindorf vorgesehen.
Die Auswirkungen für das Schutzgut »Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt« werden somit
insgesamt als GERING - MITTEL eingestuft. Der Verlust des vorhandenen
Offenlandlebensraums und der hierdurch begründete plangebietsexterne Ausgleich sind im
Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Schutzgut »Boden«
In großen Teilen des Plangebietes kommen typische Parabraunerden vor, die aufgrund ihrer
natürlichen Bodenfruchtbarkeit eine besonders gut für die ackerbauliche Nutzung geeignet
sind (Ackerwertzahl 65-90). Entlang der Industriestraße treten zudem Pseudogley-Kolluvien
auf, die ebenfalls eine hohe Fruchtbarkeit aufweisen (Ackerwertzahl 70-90).
Die vorhandenen Böden werden aufgrund ihrer Fruchtbarkeit und ihrer Regelungs- und
Pufferfunktion nach den Kriterien des geologischen Dienstes als besonders schutzwürdig
eingestuft. Eine Seltenheit ist jedoch nicht gegeben, weshalb die vorhandenen Böden im
naturschutzfachlichen Sinne nicht als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung
einzustufen sind.
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen können nach derzeitigem Kenntnisstand
aufgrund der Natürlichkeit der Flächen und der Nutzungshistorie weitestgehend
ausgeschlossen werden. Das Vorkommen von Kampfmitteln wurde durch eine
Luftbildauswertung des KBD untersucht und lieferte keine Vorkommen. Bei den Bauarbeiten
sind jedoch die Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu den
Kampfmittelverdachtsflächen zu beachten.
Durch die Eigenschaften der vorhandenen Böden und die beabsichtigte Nutzung des
Plangebietes als Logistikstandort ist nicht von einer erhöhten Gefährdung, z. B. durch
mögliche Schadstoffeinträge in die darunterliegenden Schichten oder das Grundwasser
auszugehen.
Durch die Inanspruchnahme und Versiegelung der vorhandenen natürlichen
Bodenoberfläche gehen insbesondere hochwertige Ackerflächen verloren. Die vorhandenen
Bodenfunktionen gehen durch den hohen Versiegelungsgrad im Bereich der überbaubaren
Flächen vollständig verloren. Die Versiegelung wird im Rahmen der Eingriffsregelung
berücksichtigt und kann durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung der
Bodenfunktion ausgeglichen werden.
Aufgrund der räumlichen Lage des Plangebietes, der umgebenden gewerblichen Nutzung
und des Vorhandenseins vergleichbarer Flächen im Umfeld des Plangebietes wird den
bodenkundlichen Belangen eine allgemeine Bedeutung zugewiesen.
Insgesamt können die Auswirkungen auf das Schutzgut »Boden« im Rahmen des
vorliegenden Planvorhabens als GERING – MITTEL eingestuft werden. Die beeinträchtigten
Bodenfunktionen können durch Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des
61
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Plangebietes in gleichwertiger Weise ausgeglichen werden. Dennoch ist die nachhaltige
Flächenversiegelung als Belang bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Schutzgut »Wasser«
Oberflächengewässer oder Wasserschutzgebiete werden bei Realisierung der Planung nicht
betroffen.
Das Plangebiet liegt innerhalb von Zonen mit einem durch den Tagebau veränderten
Grundwasserkörper. Aufgrund der aktuellen Tiefe der Grundwasseroberfläche (ca. 65 m
unter der Geländeoberkante) ist keine unmittelbare Beeinträchtigung gegeben. Nach dem
Wiederanstieg wird das Grundwasser auch langfristig mindestens 10 m unter der
Geländeoberfläche liegen, so dass keine Gefährdung für den Baukörper besteht.
Stoffliche Gefährdungen des Bodenwasserkörpers sind aufgrund der physikalischen
Eigenschaften des Bodens und der unterliegenden Gesteinsschichten ebenfalls
auszuschließen.
Die mit der Errichtung des Logistikstandortes einhergehende Versiegelung von Böden wirkt
sich geringfügig auf die lokale Versickerungsrate aus. Durch die Grundflächenzahl von 0,75
und die geplanten Freiflächen und Versickerungsbecken wird dieser Effekt jedoch stark
vermindert, so dass nicht von einer erheblichen Auswirkung für den Wasserhaushalt
auszugehen ist. Der veränderte Versiegelungsgrad wird zudem im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt.
Die Beseitigung von Abwasser und verunreinigtem Oberflächenwasser wird im Rahmen des
Entwässerungskonzeptes für den Bebauungsplan gewährleistet.
Insgesamt ist die Auswirkung für das Schutzgut »Wasser« daher als GERING einzustufen.
Schutzgut »Klima und Luft«
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden im Wesentlichen zusätzliche
Flächenversiegelungen im Bereich der bestehenden Ackerflächen bauleitplanerisch
festgesetzt. Auf diesen Flächen ist zwar mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen,
aufgrund der topographischen Verhältnisse findet jedoch kein nennenswerter Luftaustausch
mit stadtklimatologisch belasteten Flächen im Umfeld statt.
Die Waldbestände in der Umgebung des Plangebietes haben eine hohe Bedeutung für die
klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion. Ein wesentlicher Eingriff in bestehende
Grünstrukturen findet jedoch nicht statt. Geringfügige Eingriffe entlang des Europarings
können vor Ort ausgeglichen werden.
Lufthygienische Beeinträchtigungen sind durch den Straßenverkehr entlang der A 4
vorhanden. Durch die Beschränkung des Baugebietes auf die Ansiedlung von
Logistikunternehmen ist abgesehen von einer geringfügigen Erhöhung des
Verkehrsaufkommens nicht von einer wesentlichen Veränderung der Luftqualität
auszugehen, zumal die geplante Begrünung insb. durch ihrer Filterwirkung einen positiven
Effekt für die Luftqualität haben wird. Die Erhaltung einer guten Luftqualität und die
Vermeidung unnötiger Emissionen sind somit grundsätzlich gewährleistet.
Insgesamt sind die Auswirkungen in Bezug auf die Luft- und Klimawirksamkeit nicht als
erheblich anzusehen. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung von
Kaltluftströmen oder in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit
klimatischen Sonderstandorten für die Vegetation, sind auszuschließen.
Im Hinblick auf das Schutzgut »Klima und Luft« stellen sich die Auswirkungen als nicht
erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
dar.
Schutzgut »Landschaft«
62
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Der Landschaftsraum wird durch intensive landwirtschaftlich genutzte Flächen,
Siedlungsrandlage mit Gewerbeflächen, Waldgebiete und die angrenzende A4
charakterisiert. Landschaftsästhetisch höherwertige oder schützenswerte Elemente sind im
Plangebiet nicht vorhanden. Vorbelastungen bestehen durch die Verkehrsimmissionen und
die bestehenden Gewerbeflächen.
Das Plangebiet ist durch die bereits vorhandenen und zukünftig geplanten
Eingrünungsmaßnahmen visuell abgeschirmt und vor dem Hintergrund der gewerblichen
Prägung in der Umgebung in das bestehende Landschaftsbild eingebunden. Insgesamt sind
somit keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut »Landschaft« abzuleiten.
Schutzgut »Kulturgüter und sonstige Sachgüter«
Die im Plangebiet vorhandenen Böden werden aufgrund ihrer Ertragsfähigkeit als wertvolles
Sachgut eingestuft. Da im Bereich der geplanten GE-Flächen mit einem vollständigen
Verlust dieser Funktion zu rechnen ist, wird dieser Belang als abwägungserheblich
eingeschätzt. Die vorhandene Gasleitung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Darüber hinaus liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine denkmalrechtlich geschützten
Bestandteile (z. B. Bau- oder Bodendenkmäler) vor, die von der Planung negativ betroffen
sein können. Ein Vorhandensein von Bodendenkmälern oder archäologischen Befunden
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Insgesamt sind die Auswirkungen für das Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“
aufgrund des Bodenverlustes von mittlerer Erheblichkeit.
Änderung nach Offenlage (alt gestrichen, neu kursiv dargestellt):
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches kann der
planungsbedingte Eingriff zu ca. 66 % kompensiert werden. Im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung verbleibt ein Defizit von 92.346 ökologischen Wertpunkten (ÖWP).
███ Der ermittelte ███████ Eingriff kann ortsnah durch artenschutzrechtliche
Maßnahmen zur Förderung des Offenlandes und über Maßnahmenflächen des städtischen
Ökokontos kompensiert werden. Hierzu wird ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt
und dem Vorhabenträger bzw. der Kolpingstadt Kerpen geschlossen.
Aus fachlicher Sicht sind nach heutigem Kenntnisstand und unter der Voraussetzung, dass
sich keine weiteren Erfordernisse aus artenschutzrechtlicher Sicht ergeben, diese
███████████in Betracht genommenen Kompensationsmaßnahmen geeignet, die
gestörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild
auszugleichen.
Unter Berücksichtigung der schutzgutbezogenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
und der im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Kap. 5) ermittelten
Ausgleichsmaßnahmen sowie vorliegender Fachgutachten ergeben sich durch das
Planvorhaben die in Tabelle 4 dargestellten Umweltauswirkungen unterschiedlicher
Erheblichkeit.
Fazit
Insgesamt werden durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI 359
unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung- und Minderung, der innerhalb des
Geltungsbereiches zur Aufwertung beitragenden landschaftspflegerischen Maßnahmen
sowie des plangebietsexternen Restausgleichs über Maßnahmen des städtischen
Ökokontos voraussichtlich keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht.
63
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Die ermittelten Umweltauswirkungen, die i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB als erheblich
eingeschätzt werden, sind bei der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) ist über die
Kontrollinstrumente der Bauleitplanung und nachgelagerter Genehmigungsverfahren
gewährleistet.
64
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
Tabelle 6: Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung
Bewertungsergebnisse
Schutzgut
Kriterium
Empfindlichkeit
Erheblichkeit
Wohn- und Wohnumfeldfunktion
Mensch / Gesundheit /
Bevölkerung
Freizeit- und Erholungsfunktion
Immissionsbelastungen und Umgang mit
Abfällen
Schutzgebiete (einschl. Natura 2000)
Pflanzen / Tiere /
Biologische Vielfalt
Biotoptypen
Artenschutz
Bodentypen und schutzwürdige Böden
Boden
Altlastenverdachtsflächen und
Bodengefährdung
Grundwasser (einschl. Entwässerung)
Wasser
Oberflächengewässer
Schutzgebiete
Klima / Luft
Landschaft
Klima (einschl. Energienutzung & Klimaschutz)
Lufthygienische Funktion
Landschaftsbild
Landschaftsbezogene Erholung
Kulturlandschaftsbereiche
Kultur- und Sachgüter
Bau- und Bodendenkmäler
Sonstige Sachgüter
Erläuterungen:
Betroffenheit von Schutzgütern / Merkmalen mit hoher Bedeutung, Empfindlichkeit,
Schutzwürdigkeit
Besonders erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten
Erfordert planerische Abwägung mit besonderem Gewicht
Betroffenheit von Schutzgütern / Merkmalen mit mittlerer Bedeutung, Empfindlichkeit,
Schutzwürdigkeit
Erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten
Erfordert planerische Abwägung
Keine Betroffenheit von Schutzgütern / Merkmalen zu erwarten
Keine bzw. unerhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten
Keine Abwägung erforderlich
65
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
LITERATUR
ACCON GMBH (2016): Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan SI 359
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BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Topographisches Informationsmanagement (TIM-Online) der
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Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg
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BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE
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Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BÜRO STADTVERKEHR (2016): Verkehrsgutachten für die Erschließung eines GI-Gebiets
(Logistik-Standort) im Zuge des Bebauungsplanverfahrens SI 359 „Hahner Äcker –
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GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem
BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 4904
Mönchengladbach.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW: Karte der Grundwasserlandschaften in NRW. Krefeld
1979
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW: Karte der Verschmutzungsgefährdung von
Grundwasservorkommen in NRW. Krefeld 1979
INGENIEURBÜRO HOLZEM & HARTMANN (2016): Entwässerungskonzept Neubau
Logistikimmobilie in Kerpen – Erläuterungsbericht. Stand: 21.11.2016
LAGA – LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT ABFALL (2003): Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln. Mitteilungen
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20, Stand: 06.11.2003.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008):
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW,
Recklinghausen.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV):
Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS) - Jahreskenngrößen der Luftqualität in
Nordrhein-Westfalen, Abfrage 08/2016.
www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/luqs/e0.html
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2015):
Fundortkataster, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS),
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LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2016): KlimaAtlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995):
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW,
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
66
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 6
Änderungen / Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung kursiv und fett
MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2016): BV Logistikpark Prologis, Kerpen
DC 1. Baugrunduntersuchung inkl. Gründungsempfehlung – Geotechnischer Bericht
vom 12.05.2016.
MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2016): BV Logistikpark Prologis, Kerpen
DC 1. Baugrunduntersuchung inkl. Gründungsempfehlung – Geotechnischer Bericht
vom 12.05.2016. (Kurzstellungnahme zu durchgeführten Versickerungsversuchen vom
30.06.2016)
ÖKOPLAN – INSTITUT FÜR ÖKOLOGISCHE PLANUNGSHILFE (2016): Faunistische
Untersuchungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker –
West“. Stand 21.12.2016.
RHEIN-ERFT-KREIS (2014): Landschaftsplan Nr. 3 „Bürgewälder“. 3. Änderung. Stand:
13.01.2014, Bergheim.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: Artenschutzbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker West“. (████████ Februar 2017)
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: FFH-Vorprüfung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan SI 359 „Hahner Äcker West“. (Oktober 2016).
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P., & KNIEF, W. (2007): Rote Liste
der Brutvögel Deutschlands. – 4. Fassung, 30. November 2007 – Ber. Vogelschutz
44:23-82.
Kerpen, den
Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter
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