Daten
Kommune
Kerpen
Größe
661 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.06.17, 16:01
Aktualisiert
13.06.17, 16:01
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Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Seite 1 von 16
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Trägerbeteiligung)
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) Gemeinde Nörvenich/09.06.2016
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
Von Seiten der Gemeinde Nörvenich wird Fehlanzeige
erstattet.
T2) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/13.06.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese
abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der
Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort
gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T2) neue Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)/29.06.2016 (Posteingang)
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen
Bereich der beigefügten Karte empfohlen.
Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese
abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der
Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort
gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Die Aussagen und Empfehlungen der Stellungnahme des
KBD vom 13.06. entfallen aufgrund des Eingangs der neuen
Stellungnahme vom 29.06.2016. Die Aussagen letzterer
entfallen ebenfalls, aufgrund der Erkenntnisse einer bereits
durchgeführten Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit auf der
Fläche im Jahre 2009.
Erläuterung:
Gemäß Email von Herrn Labisch (Abteilung 21.1 –
Allgemeines Ordnungswesen der Kolpingstadt Kerpen)
verhält sich der Sachverhalt wie folgt: Am 27.04.2016 wurden
in einer Luftbildauswertung (LBA) keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln festgestellt. Mit Schreiben
vom 13.06.2016 ging erneut eine LBA im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ein. Nach der nun vorliegenden LBA gab es
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des
Gebiets. Auf meine E-Mail vom 22.06.2016 wurde das Gebiet
erneut ausgewertet. Die neue LBA (s. Anlage, Az. 5362032153-16, datiert auf 13.06.2016) enthielt nun einen auf der
Karte dargestellten Verdachtspunkt. (gelbe Markierung =
kampfmittelfrei, rosa Markierung = Verdachtsfläche)
Diese Fläche sei zu überprüfen, sofern eine Überbauung
vorgesehen ist. Da in dem Teilbereich (Verdachtsfläche) zur
Erschließung einer Gasleitung bereits im Jahre 2009
Überprüfungen auf Kampfmittel durchgeführt wurden, wurde
in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des KBD
festgestellt, dass die im Jahre 2009 überprüfte Fläche die
heutige Verdachtsfläche mit einschließt. Die in der LBA vom
13.06.2016 dargestellte Verdachtsfläche (rosa) ist ferner als
kampfmittelfrei anzusehen. Eine Überprüfung ist daher nicht
notwendig.
Bitte beachten Sie, dass trotz Bescheinigung der
Kampfmittelfreiheit, das Vorhandensein von Kampfmitteln
nicht auszuschließen ist. Sollten also Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen durchgeführt
werden, ist eine weitere Untersuchung vorzunehmen.
Allgemein empfehle ich eine offene und umsichtige
Arbeitsweise.
Sollten bei den Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden,
so ist unverzüglich das Ordnungsamt oder die Polizei zu
verständigen.
Der Bebauungsplan enthält einen textlichen Hinweis zu
Kampfmitteln.
T3) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region
West/14.06.2016
Bezüglich der Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den
Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Betriebsanlagen
Immissionen entstehen. – Entschädigungsansprüche gegen
die DB AG können nicht geltend gemacht werden, da die
Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.
Der Hinweis bezüglich der Immissionen durch den
Eisenbahnbetrieb und Erhaltung der Betriebsanlagen werden
zu Kenntnis genommen. Aufgrund der räumlichen Entfernung
zur Bahnstrecke, werden eventuelle Immissionen als für das
Vorhaben unerheblich angesehen. Der Hinweis bezüglich
späterer Entschädigungsansprüche wird zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt.
T4) Amprion GmbH/14.06.2016
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
des Unternehmens. Planungen liegen aus heutiger Sicht für
diesen Bereich nicht vor.
Die Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Es wird davon ausgegangen, dass weitere
Versorgungsträger beteiligt wurden.
T5) Thyssengas GmbH/17.06.2016
entfällt
Der Hinweis, dass davon ausgegangen wird, dass andere
Versorgungsträger beteiligt wurden, wird bejaht.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Durch die Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen
Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht
vorgesehen.
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
T 6) Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen/21.06.2016
Es bestehen Bedenken.
Begründung: Die geplanten Pkw-Stellplätze weisen einen zu
geringen Abstand zur im Westen angrenzenden Waldfläche
auf. Der Abstand sollte ca. 35 Meter betragen, um Schäden
durch eventuell umstürzende Bäume zu vermeiden.
Bei Unterschreitung:
besteht die latente Gefahr, dass durch umstürzende
Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden kommen,
besitzt der Eigentümer der im Westen und Norden
angrenzenden Waldfläche (Stadt Kerpen in verb. Mit
der RWE Power AG) eine erhöhte
Verkehrssicherungspflicht, deren Einhaltung durch die
Bebauung erschwert wird.
Der angrenzende Wald ist zudem Teil des
Naturschutzgebietes Dickbusch mit der Zielsetzung des
Nutzungsverzichts Teil eines Fledermausschutzkonzepts ist,
hat der Eigentümer eingeschränkte Möglichkeiten, die
Verkehrssicherheit für die angrenzenden Flächen
herzustellen. Zum Erreichen der Ziele des
Fledermauskonzeptes sollen Altbäume der herrschenden
Schicht erhalten werden, was die Situation verschärft. Vor
diesem Hintergrund wird um Beteiligung der RWE Power AG
(derzeitige Waldbesitzer) gebeten.
Die Stellplatzplanung wurde zur Offenlage des VEP
geändert. Hierbei werden im Mittel ein 15m Abstand zur
Waldfläche eingehalten.
Das darüber hinaus bestehende Risiko wird vom
Vorhabenträger getragen. Die Übernahme eventuell
anfallender Kosten durch Schäden wird vertraglich geregelt
(Waldschadensverzichterklärung).
Die Auswirkungen für die Schutzziele des angrenzenden
Naturschutzgebietes sowie des vorhandenen
Artenvorkommens (insb. Fledermäuse am Waldrand) wurden
in Artenschutzprüfung und Umweltbericht untersucht und
bewertet. Im Rahmen einer Fledermauserfassung konnten
jagende Zwergfledermäuse in Teilbereichen des Plangebiets
festgestellt werden. Für die durch die Planung
möglicherweise
betroffenen Arten (z. B. Zwergfledermäuse) können innerhalb
des Plangebietes Ausgleichshabitate geschaffen werden. Der
angrenzende Wald wird in seinem Bestand durch das
Vorhaben nicht berührt. Grünordnerische Festsetzungen im
Bebauungsplan sehen zudem die Entwicklung des
Waldrandes (Waldmantel) vor, was den Zielsetzungen des
Naturschutzgebietes und des Fledermauskonzepts
entgegenkommt.
Die RWE Power AG wurde ebenfalls am 09.06.2016 beteiligt
und hat sich diesbezüglich nicht geäußert.
T7) WESTNETZ GmbH/21.06.2016 (Posteingang)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass Versorgungsleitungen der
WESTNETZ GmbH unmittelbar betroffen sind. Die
Gashochdruckleitung DN200, darf nicht überbaut werden und
ist frei zu halten von Baum- und Strauchwerk. Außerdem sind
weitere Leitungen im Bereich des geplanten Kreisverkehrs
Europaring/Daimlerstraße betroffen.
Leitungen im Bereich des geplanten KVP sind ebenfalls
betroffen (Anlagen: Leitungsbestand Westnetz)
Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
Einbeziehung geboten, damit bei der Netzauslegung der
Bedarf entsprechend berücksichtigt werden kann.
Bezüglich der Bepflanzung in der Nähe von
Versorgungsleitungen wird gebeten die Richtlinie DVGW GW
125 „ Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit der
WESTNETZ GmbH abzustimmen.
Aufgrund der Betroffenheit der WESTNETZ GmbH wurde die
Gashochdruckleitung entsprechend im Bebauungsplan
dargestellt und mit einem Geh, Fahr- und Leistungsgerecht
zu Gunsten des Versorgungsträgers belegt. Des Weiteren
erfolgt eine dingliche Sicherung der Leitungstrassen und
Anlagenstandorte der WESTNETZ GmbH auf dem
Grundstück des Vorhabenträgers.
Die Anlagen zum Leitungsbestand werden zur Kenntnis
genommen und bei den Planungen berücksichtigt. Die
Grünplanung für das Plangebiet hat die Lage der
Versorgungsleitungstrasse und die genannte Richtlinie
berücksichtigt. Der Hinweis auf die zu beachtende genannte
Richtlinie wird im Bebauungsplan unter dem Punkt „C
Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen. Eventuell
notwendig werdende Schutzmaßnahmen werden mit der
WESTNETZ GmbH abgestimmt.
T7) Erläuterung zur Stellungnahme WESTNETZ
GmbH/15.08. (Posteingang)
Aufgrund der Nachfrage durch den Vorhabenträger wird
folgendes klargestellt:
„Unsere Versorgungsleitungen sind unmittelbar betroffen.
Insbesondere die vorhandene Gashochdruckleitung DN 200,
die durch Dienstbarkeit gesichert ist, darf nicht überbaut
werden und ist freizuhalten von Baum und Strauchwerk.“
Diese Aussage bedeutet nicht, dass hier keine befestigten
Parkplätze entstehen können. Üblicherweise werden diese
Leitungen im öffentlichen Raum im Bereich von Fahrbahnen,
Rad- und Gehwegen oder eben auch unter Parkstreifen
verlegt.
Auszuschließen ist jegliche Art von Hochbau.
Die Erläuterung zur abgegebenen Stellungnahme vom
15.08.2016 wird zur Kenntnis genommen. Jegliche Arten von
Hochbauten werden im Zuge der dinglichen Sicherung
ausgeschlossen
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Seite 3 von 16
Vorschlag der Verwaltung
T8) Unitymedia NRW GmbH/23.06.2016
entfällt
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
T9) Geologischer Dienst NRW/23.06.2016
1.
2.
3.
4.
Den Baugrund bilden tiefgründige lössbürtige
setzungsempfindliche Böden (Parabraunerden,
Kolluviaum) über Ablagerungen der Jüngeren
Hauptterrasse. Diese Böden sind in der Regel nicht zur
Niederschlagsversickerung geeignet
An der nordwestlichen Grenze befindet sich eine
Landesgrundwassermessstelle: 275712916 – Kerpen
Sehnrath. Die Lage dieser ist bei der Planung zu
berücksichtigen. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit
muss gewährleistet bleiben.
Nach Erkenntnissen verläuft der Wissersheimer Sprung
ca. 250m westlich der westlichen Plangrenze.
Auskünfte ob und inwieweit sich tektonische
Unstetigkeitszonen im Nahbereich der genannten
Bauwerke befinden, können bei der RWE Power AG
eingeholt werden.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von
Sümpfungsauswirkungen durch den rheinischen
Braunkohletagebau. Ungleichmäßige
Bodenbewegungen sind nicht auszuschließen.
5.
Baugrunduntersuchung: nach vorliegenden
Unterlagen ist im südöstlichen Bereich des Plangebiets
mit Auffüllungen zu rechnen. Die
Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
6.
Erdbebengefährdung: Zum genannten Vorgang wird
auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten gemäß den technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone
3 und geologische Untergrundklasse S
1.
Der Hinweis zum Baugrund wird zur Kenntnis
genommen und entsprechend beachtet.
2.
Der Hinweis bezüglich der Grundwassermessstelle wird
zur Kenntnis genommen. Diese wird entsprechend im
Bebauungsplan gekennzeichnet, befindet sich darüber
hinaus jedoch außerhalb der Grenzen des
Plangebietes. Die ungestörte Funktionstüchtigkeit bleibt
daher erhalten.
Die ebenfalls am 09.06.2016 beteiligte RWE Power AG
hat sich zum Wissersheimer Sprung nicht geäußert.
3.
4.
Die örtlichen Gegebenheiten durch eventuelle
Sümpfungsmaßnahmen werden im Rahmen der
Planung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis auf
Sümpfungsauswirkungen wird im Bebauungsplan unter
dem Punkt „C Hinweise und Empfehlungen“
aufgenommen
5. Die Baugrundeigenschaften wurden objektbezogen im
Rahmen eines entsprechenden Gutachtens
(Geotechnischer Bericht) detailliert untersucht.
Demgemäß ist der anstehende, bindige Oberboden
aufgrund seiner Zusammensetzung und Konsistenz als
nicht tragfähig für das geplante Bauvorhaben
einzustufen. Der in der Gründungssohle anstehende
bindige Löß weist eine geringe Wasserdurchlässigkeit
auf. Der Löß ist aufgrund seiner weichen bis halbfesten
Konsistenz als gering tragfähig für das Bauvorhaben
einzustufen. Die aufgelockerten Lößzonen mit
Rammwiderständen N10≤2 sind als Gründungsebene
ungeeignet.
Der Oberboden muss aufgrund seiner zu geringen
Tragfähigkeit komplett abgeschoben werden.
Ab einer Tiefe zwischen ca. 80,9 m NHN bzw. 78,3 m NHN
stehen die Terrassensedimente an, die als gut tragfähig für
das geplante Bauvorhaben eingestuft werden.
Bei Erreichen der Schicht 3 (Terrasse) im Aushubplanum der
Fundamente oder des Bodenaustauschs ist diese oberflächig
nachzuverdichten.
Unten den vorgenannten Voraussetzungen kann auf der
Terrasse (Schicht 3) bzw. dem Bodenaustausch
(Restmächtigkeit der Schicht 2 < 1 m) mit Einzel- und
Streifenfundamenten gegründet werden. Wegen der
bereichsweise verbleibenden "Lößlinsen" sind etwaige
Setzungsunterschiede im Rahmen der
Fundamentbemessung zu kontrollieren.
6. Die Erdbebengefährdung wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte werden im Rahmen der Planung
berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird im
Bebauungsplan unter dem Punkt „C Hinweise und
Empfehlungen“ aufgenommen.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
zuzuordnen.
Auf Berücksichtigung der
Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich
hingewiesen.
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Vorschlag der Verwaltung
T10) Landesbetrieb Straßenbau NRW –
Regionalniederlassung Ville-Eifel/24.06.2016
Eine Stellungnahme ist nicht möglich. Das 12,0 ha große
Areal soll von einer Logistikfirma entwickelt werden.
Nach den Ausführungen zu Punkt 5 „Verkehr“ der
Erläuterungen zum Bebauungsplan ist die umgebende
Verkehrsinfrastruktur bereits hoch belastet. Aufgrund dessen
ist die Vorlage eines umfassenden Verkehrsgutachtens, das
die Knotenpunkte mit Bundes- / Landesstraßen betreffen auf
Sicherheit und Leistungsfähigkeit untersucht.
Zu den Knotenpunkten gehören L22/ K39, L122/ AS A4
Kerpen Sindorf sowie B477/ K9/ AS A4 Elsdorf.
Als Prognosehorizont ist das Jahr 2030 anzunehmen
Sofern sich Straßenbaumaßnahmen ergeben, gehen die
Kosten zu Lasten der Stadt Kerpen incl. evtl. Mehrkosten für
Erhaltung und Unterhaltung sowie aus den Umbauten
resultierende Lärmschutzmaßnahmen.
Durch die unmittelbare Nähe zur A 4 ist die
Autobahnniederlassung Krefeld zur Stellungnahme
aufzufordern.
Grundsätzlich gelten für Bundesautobahnen eine
Anbauverbotszone von 40,0 m und eine
Anbaubeschränkungszone von 100,0 m sowie eine
Werbeverbotszone von 40,0 m. Sämtliche Abstände sind
gemessen vom befestigten Fahrbahnrand in die
Planzeichnung einzutragen.
Siehe abschließende Stellungnahme .Offenlage T 23. Die
Bedenken werden zurückgezogen.
T11) GASCADE Gastransport GmbH/27.06.2016
GASCADE antwortet auch im Namen und Auftrag der
WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
Beeinträchtigung eigene Anlagen wird mitgeteilt, dass diese
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs
sind zur Stellungnahme vorzulegen.
Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kabel und Leitungen
anderer Betreiber sich innerhalb des Plangebietes befinden.
Diese Betreiber sind ebenfalls anzufragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entfällt. Siehe Stellungnahme T 7 Offenlage
Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des
planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen
erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend
hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen
(Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41,
Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33)). Sollten
dennoch Flächen zum Kompensationsbedarf ausgewiesen
werden, werden diese zwecks erneuter Stellungnahme
übermittelt.
Dem Wunsch um weitere Beteiligung im Rahmen des
Verfahrens wird entsprochen.
Der Hinweis bezüglich der Beteiligung anderer betroffener
Betreiber wird zur Kenntnis genommen. Andere Betreiber
wurden beteiligt.
T12) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 – Bergbau
und Energie in NRW/27.06.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen ergehen folgende
Hinweise:
Der Planbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern Sindorf 1, Klarahof 1 und Klarahof 4 (alle
Eigentum der RWE Power AG).
Der Planbereich ist nach den vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
Az.:61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele,
1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam sein. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den
nächsten Jahren ist daher nicht auszuschließen.
Nach der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch
den stäteren Wiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich.
Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie mögliche
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Empfehlung: es wird eine Anfrage bei der RWE Power AG
bezüglich bergbaulicher Einwirkungen empfohlen. Für
konkrete Grundwasserdaten sollte eine Anfrage an den
Erftverband gestellt werden.
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Vorschlag der Verwaltung
Die genannten möglichen Änderungen von
Grundwasserflurabständen sowie Bodenbewegungen werden
im Rahmen der Planung berücksichtigt. Entsprechende
Hinweise wurden im Bebauungsplan unter dem Punkt „C
Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen.
Die RWE Power AG und Erftverband wurden im Verfahren
beteiligt. Diesbezüglich wird auf eine weitere Anfrage an den
Erftverband hinsichtlich konkreter Grundwasserdaten
verzichtet. Darüber hinaus wurde diese Thematik bereits
ausreichend in einem im Rahmen des Projekts erstellten
hydrogeologischen Gutachten untersucht.
T13) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 –
Abfallwirtschaft/29.06.2016
Eine Stellungnahme des Dezernats entfällt, da der
Aufgabenbereich durch die Bauleitplanung nicht berührt wird.
Für die Umweltbelange wird auf die fachliche Zuständigkeit
der Unteren Umweltbehörde hingewiesen.
T14) Bezirksregierung Köln Dezernat 33/01.07.2016
Hinsichtlich der Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung werden keine Bedenken vorgebracht.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind im
Planungsbereich nicht vorgesehen.
T15) Gemeinsame Stellungnahme des BUND REK und
des NABU Rhein-Erft-Kreis/05.07.2016
In Abstimmung mit dem NABU Kreisverband Rhein-Erft wird,
auch in dessen Namen, wie folgt Stellung genommen:
1. Die vorgesehene Nutzung von 12 ha landwirtschaftlich
genutzter Fläche für die Errichtung eines
Logistikzentrums wird aus Gründen des sparsamen
Umgangs mit dem Schutzgut Boden grundsätzlich
abgelehnt. Die Anzahl der vorgesehenen Parkplätze ist
nicht nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß
Logistikzentren nur wenige Arbeitsplätze bieten. Es wird
um eine Begründung des Parkplatzbedarfs und der
damit einhergehenden Bodenzerstörung gebeten.
2.
Unter Punkt 5.2 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt“ wird der Konfliktbereich zwischen
der vorgesehenen Nutzung des Gebietes und dem
westlich angrenzenden Teilbereich des Bürgewaldes
Dickbusch angegeben. Die Waldfläche wurde im
Rahmen der 22. Änderung des Regionalplanes für den
RegBez Köln (Vorlage für die 13.Sitzung des
Regionalrates am 14.12.2012) als Tauschfläche 7 für
einen Flächentausch vorgesehen. In diesem
Zusammenhang wurde die Fläche als Bereich zum
Schutz der Natur (BSN) ausgewiesen, die hohe
ökologische Wertigkeit der Fläche als Teil des NSG
„Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder Busch“ wird dort
betont.
3.
Schutzziele für das NSG: In den Fachinformationen zu
den NSG in NRW
(nsg.naturschutzinformationen.nrw.de, Zugriff am
2.7.2016) werden für das NSG Bürgewald Dickbusch
und Lörsfelder Busch als Maßnahme zur Entwicklung
entfällt
Die Untere Umweltbehörde wurde beteiligt.
entfällt
Zu 1.: Eine entsprechende Begründung des Vorhabens wird
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt. Der sich
ebenfalls auf der Fläche ansiedelnde lokale Dienstleister für
Informationstechnologie benötigt die vorgesehene Anzahl an
Stellplätzen für dessen Angestellte und Kunden. Die
Versiegelung wird im Rahmen der Eingriffsregelung
berücksichtigt und kann durch entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung der Bodenfunktion
ausgeglichen werden.
Zu 2.: Eine entsprechende Berücksichtigung der Schutzziele
des angrenzenden Naturschutzgebietes erfolgt im Rahmen
der konkreten Ermittlung und Bewertung möglicher
Umweltauswirkungen für das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt“. Hiernach führt der geplante Bau des
Logistikzentrums nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
für das FFH-Gebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch,
Steinheide“ formulierten Erhaltungsziele oder der für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile. Besondere
Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw.
naturschutzfachlich bedeutsame Bestände werden
entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und
über das Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ
beeinflusst. Wesentliche Funktionszusammenhänge werden
nicht unterbrochen.
Zu 3.: Die Schutz- und Entwicklungsziele beziehen sich auf
die eigentliche Fläche des Naturschutzgebietes (hier findet
keine Beeinträchtigung statt). Die Auswirkungen auf das
angrenzende Naturschutzgebiet werden durch die Einhaltung
eines Schutzabstands von im Mittel 15,0 m und zusätzliche
Pflanzmaßnahmen zur Waldmantelentwicklung gemindert, so
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
ausdrücklich die Waldmantelentwicklung genannt. Die
Parkflächen reichen laut Planung bis direkt an die
Waldfläche heran. Dieser Konflikt ist sehr erheblich und
muss gelöst werden. Von daher ergibt sich die
Notwendigkeit, die planerische Inanspruchnahme durch
die Parkflächen 30 Meter zurückzunehmen und einen
Waldmantel anzulegen, der die ökologische Funktion
des NSG stärkt. Im mittleren Bereich der Parkflächen
wie auch im nordwestlichen Teil müssen die
Parkflächen besonders stark zurückgenommen werden.
Wir fordern somit insgesamt die deutliche Rücknahme
der Parkflächen zugunsten einer Entwicklung eines
Waldmantels.
4. Die im Planentwurf dargestellte Wegeverbindung
zwischen dem Europaring bis zur Autobahntrasse
erzeugt den Eindruck, dass dieser Weg ertüchtigt
werden soll. Zum jetzigen Zeitpunkt ist er weitgehend
(besonders im Wald selber) zugewachsen und sollte
das auch bleiben. Allenfalls für forstliche Maßnahmen
sollten temporäre Wegeverbindungen möglich sein.
Darüber hinaus wird die Errichtung eines Zauns
vorgeschlagen, der ein Betreten des Waldstücks vom
Parkplatz aus unterbindet und auch die „Nutzung“ des
Waldrandes als Müllablageplatz verhindert.
5.
Beleuchtungseinrichtungen auf dem Parkplatz
insbesondere in der Nähe des Waldrandes müssen von
der spektralen Zusammensetzung insektenfreundlich
sein. Außerdem sollte der maximale Abstand zum
Waldrand gewählt werden, um die Störwirkung zu
verringern.
Seite 6 von 16
Vorschlag der Verwaltung
dass insgesamt nicht mit erheblichen Störwirkungen zu
rechnen ist. Ein Eingriff in vorhandene Wald- und
Gehölzbestände findet nicht statt.
Zu 4.: Eine Ertüchtigung des angesprochenen Weges ist
nicht vorgesehen. Dieser liegt darüber hinaus außerhalb des
Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes.
Es ist beabsichtigt das Firmengelände einzuzäunen. Im
Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung
diesbezüglich über die Art und die Höhe der Einfriedigung
getroffen.
Zu 5.: Entsprechende insektenfreundliche
Beleuchtungseinrichtungen werden berücksichtigt. Diese
werden in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan,
unter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen,
aufgenommen, bzw. werden darüber hinaus vertraglich
geregelt.
T16) Erftverband/08.07.2016
entfällt
Gegen die Inhalte des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/11.07.2016
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme bestehen
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Es wird davon ausgegangen dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von
30 m nicht überschreiten. Sollte diese überschritten werden,
wird in jedem Einzelfall zur Prüfung um die
Planungsunterlagen, vor Erteilung der Baugenehmigung,
gebeten.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den
militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf
hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
entfällt
Durch die festgesetzte Gebäudehöhe von max.18,0 m wird
der Forderung entsprochen dass die baulichen Anlageneinschließlich untergeordneter Gebäudeteile-ein Höhe von
30.0 m nicht überschreiten.
Der Hinweis auf die Nähe zum Flugplatz Növenich und damit
verbundene Lärm- und Abgasemissionen werden zur
Kenntnis genommen. Der Hinweis bezüglich späterer
Ersatzansprüche wird zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
T18) Bezirksregierung Köln Dezernat 53 Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener
Umweltschutz/13.07.2016
Es wird angeregt, auch störfallrechtliche Belange im weiteren
Aufstellungsverfahren zu betrachten und abzuarbeiten. Es sei
nicht auszuschließen, dass ein Betriebsbereich im Sinne des
§ 3 Abs. 5a BImSchG vorliegt und damit die Anlage
störfallrechtliche Relevanz besitzt.
Die Anregung bezüglich der Berücksichtigung von
störfallrechtlichen Belangen wird zur Kenntnis genommen
und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Die Artikel und Paragrafen der genannten Richtlinie und
Gesetze sowie das genannte Gutachten der
Rechtsanwaltskanzlei werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
Nach Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie bzw. §50 BImSchG
ist bereits auf der Planungsebene dafür Sorge zu tragen,
dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen sind, dass von schweren Unfällen in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
Die vorgeschlagene textliche Festsetzung aufgrund der Nähe
des Plangebietes zu schutzwürdigen Flächen wird in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
schutzwürdige Nutzungen soweit wie möglich vermieden
werden. In Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (vorm. Art. 12
Seveso-II-RL) wird in diesem Zusammenhang die Einhaltung
eines sogenannten „angemessenen Sicherheitsabstandes“
verlangt. Zu diesem Zweck hat die Kommission für
Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Leitfaden
KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –
Umsetzung § 50 BImSchG“ herausgegeben. Darüber hinaus
hat die KAS die Rechtsanwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs
mit der Erstellung eines Gutachtens zur „Erarbeitung und
Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die
Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die in
einem Betriebsbereich i.S.V § 3 Abs. 5 a BImSchG bilden,
nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“
beauftragt.
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Vorschlag der Verwaltung
Nach einer ersten Einschätzung grenzt das Plangebiet zum
Teil an schutzwürdige Flächen und Nutzungen im Sinne des
§ 50 BImSchG an. Zu nennen sind u. a. die BAB A4 als
„wichtige Verkehrswege“ sowie das Michael-SchumacherKartcenter und verschiedene Einzelhandelsbetriebe
(Discounter) als „öffentlich zugängliche Gebäude“
Daher wird folgende textliche Festsetzung empfohlen:
„Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen
Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder
Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.“
Dieser Festsetzungsvorschlag entspricht dem Beispiel 1 für
die Feinsteuerung von GE- oder GI-Gebieten im
vorgenannten Gutachten der genannten Kanzlei. Auf weitere
Ausführungen zur Anwendung dieser
Ausschlussformulierung in diesem Gutachten wird
hingewiesen.
Der Hinweis auf die weiteren Ausführungen zur Anwendung
der Ausschlussformulierung wird zur Kenntnis genommen
und beachtet.
T19) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/14.07.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und
die Unterhaltung der südlich unmittelbar an das Plangebiet
angrenzenden Autobahn 4, Abschnitt 8,1 und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Die vorgelegten Planungen befinden sich in einem frühen
Entwurfsstadium, das noch wesentlicher Ergänzung bedarf.
Ohne Vorlage einer Detailplanung ist eine abschließende
Stellungnahme seitens der Straßenbauverwaltung nicht
möglich, da die vorgesehenen Ausweisungen des
Bebauungsplanes wesentliche Belange der
Straßenbauverwaltung berühren.
Die genannte Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. § 9
(1+2) Bundesfernstraßengesetz zu beachtenden 40m
Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der
Autobahn 4. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen
Forderungen“ sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen aufgrund
der rechtlichen Problematik immer einer Einzelfallprüfung und
Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Die eingereichte Planung „Plan-Nr.: PL 003 „Neubau
Logistikimmobilie in Kerpen“ weist innerhalb der
Bauverbotszone u.a. einen Schallschutzwall,
Stellplatzflächen mit dazugehörigen Erschließungsstraßen,
Schiebetoranlagen etc. aus. Innerhalb der Anbauverbotszone
gem. §9 Abs. 1 Fernstraßengesetz sind Aufschüttungen
(Schallschutzwall) und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
zulässig. Ebenfalls unzulässig sind Einrichtungen, die für die
rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen). Um entsprechende Korrektur der
Planunterlage wird gebeten.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Plangebietsgrenze ist außerhalb der Eigentumsflächen
der Straßenbauverwaltung festzusetzen (siehe
Übersichtsplan).
Die im Bebauungsplan festgesetzte Plangebietsgrenze
befindet sich nun außerhalb der Eigentumsflächen der
Straßenbauverwaltung.
Siehe Stellungnahme T 20.
Die beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ werden beachtet
und berücksichtigt.
Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für
Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld. Siehe Stellungnahme t 20.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll durch Bau
eines Kreisverkehrsplatzes auf den K 39 „Europaring“
erfolgen. Eine direkte Anbindung an die westlich und östlich
des Plangebietes liegenden Autobahnanschlussstellen
Elsdorf und Kerpen der A4 über die K 39 ist damit gegeben.
Unter Pkt. 5 „Verkehr“ wird auf die „hoch ausgelastete
Verkehrsinfrastruktur rund um das Sindorfer Gewerbegebiet“
hingewiesen. Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
und Verkehrsqualität für die jeweilig umliegenden
Knotenpunkte – bedingt durch die erzeugten Mehrverkehre
aus dem Plangebiet – sind den Unterlagen nicht zu
entnehmen.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in Nähe der
vorhandenen Autobahn 4 und deren negativen Auswirkungen
aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf
aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich
werdende Maßnahmen bezgl. der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Wie unter Punkt 6 „Umweltsituation und Auswirkungen der
Planung“ der Erläuterung dargelegt, werden die Eingriffe in
Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt. Es wird
darum gebeten, zu gegebener Zeit die Lage der
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in
einen Übersichtsplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
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Vorschlag der Verwaltung
Aussagen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit wurden im
Rahmen einer Verkehrsuntersuchung getroffen. Die
Ergebnisse wurden der Straßenbauverwaltung zur
Verfügung gestellt. Siehe Stellungnahme Offenlage T 23.
Der Hinweis auf die Nähe zur Autobahn A4 und damit
verbundener negativen Auswirkungen wird zur Kenntnis
genommen.
Nach derzeitigem Planungsstand werden zum Ausgleich des
planerischen Eingriffs Ökopunkte von der Stadt Kerpen
erworben. Der Ausgleich erfolgt dann auf entsprechend
hierfür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt Kerpen
(Fläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41,
Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33). Weitere
Maßnahmen zum Kompensationsbedarf erfolgen innerhalb
des Plangebietes. Ein entsprechender Maßnahmenplan liegt
vor und wird zur Verfügung gestellt.
Dem Wunsch nach weiterer Beteiligung im Verfahren wird
gefolgt.
T20) neue Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau
NRW - Autobahnniederlassung Krefeld/11.11.2016
Nach erfolgter Abstimmung und Übersendung geänderter
Planunterlagen und weiterer Ausführungen zu dem
Vorhaben, wurde die Angelegenheit daraufhin hier im Hause
noch einmal überprüft.
Gegen die Anlagen, die sich nunmehr noch in der 40-mAnbauverbotszone der A 4 befinden (Abstand zum
befestigten Fahrbahnrand ca. 30 m), bestehen seitens des
Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, keine grundsätzlichen Bedenken.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan SI 359 „Hahner
Äcker – West“, Stadteil Sindorf, ist entsprechend den
nunmehr vorgelegten Planunterlagen zu ändern.
Für die in der 40-m-Anbauverbotszone geplanten Anlagen
(Sichtschutzwall,
Regenrückhaltebecken,
Wendekreis,
Feuerwehrumfahrung) wird nach Vorlage detaillierter
Planunterlagen die erforderliche Ausnahmegenehmigung
gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) außerhalb des Bauleitplanverfahrens erteilt. Für die
Stellplätze in dieser Zone, die keine Pflichtstellplätze sein
dürfen, wird die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG erteilt.
Dann werden auch die endgültigen, bei den Bauvorhaben zu
beachtenden Auflagen mitgeteilt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich
des Baugrundstücks in Bezug zur BAB A 4 der Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, zuständig
ist. Es bedarf daher keiner Beteiligung des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg.
Eine Änderung der Planung hinsichtlich der Vorgaben für
Bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen erfolgte unter
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau. NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde entsprechend
den vorgelegten Planungen geändert.
Die für die außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu
erteilenden Ausnahmegenehmigungen notwendigen
detaillierten Planunterlagen werden durch den
Vorhabenträger übermittelt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen die
Regionalniederlassung Rhein-Berg wird nicht weiter beteiligt.
T22) Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis/14.07.2016
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
entfällt
Es wird darum gebeten, die textlichen Festsetzung mit dem
Der Vorhabenträger wird auf das Beratungsangebot
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Beratungsangebot der Kriminalprävention des Rhein-ErftKreises zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von
Bauobjekten mit einbruchhemmenden
Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und
Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) zu ergänzen.
T23) Industrie-und Handelskammer zu Köln/15.07.2016
Es bestehen hinsichtlich der Aufstellung des
Bebauungsplanes keine Bedenken
T24) Rhein-Erft-Kreis 70 Amt für Kreisplanung und
Naturschutz/19.07.2016
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Vorschlag der Verwaltung
hingewiesen. Auf eine entsprechende Ergänzung der
textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird verzichtet.
entfällt
Naturschutz und Landschaftspflege
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes 359.
Zu den artenschutzrechtlichen Belangen wird im weiteren
Verfahren Stellung genommen, soweit die entsprechenden
Kartierungen und Bewertungen vorliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages Ausführungen zur
Minimierung, Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen
in den Naturhaushalt zu machen sind.
Naturschutz, Landschaftspflege, Artenschutz
Entfällt
Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten baulichen
Anlagen, insbesondere Gebäude und Verkehrsflächen,
mindestens einen Abstand von 35 Metern zum angrenzenden
Naturschutzgebiet (NSG) 2.1-4 des Landschaftsplanes (LP3)
des Rhein-Erft-Kreises einhalten müssen um zu
gewährleisten, dass nicht durch angrenzende geplante
Nutzungen des BP Verkehrssicherungsmaßnahmen
innerhalb des Schutzgebietes erforderlich werden und so im
Waldbereich Beeinträchtigungen des Schutzgebietes
entstehen. Dies würde den Behördenverbindlichen
Entwicklungszieles 1 des NSG widersprechen:
Erhaltung von Althölzern und von Höhlenbäumen über
die Umtriebszeit hinaus, wobei einige Exemplare bis zu
ihrem physiologischen Ende zu erhalten sind. Zur
Umsetzung dieses Entwicklungsziels sollen die
vorhandenen Wald- und Gehölzbestände erhalten und
gepflegt werden, wobei das Prinzip der naturnahen,
extensiven Waldwirtschaft zu verwirklichen ist.
Es wird angeregt, in einem Bereich von mindestens 35
Metern zum NSG ausschließlich Ausgleichsflächen,
Lärmschutzmaßnahmen, Regenrückhaltebecken etc. zu
planen, um Beeinträchtigungen des NSG durch
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu vermeiden.
Abstände zum NSG werden beachtet. Nach Überarbeitung
der Planunterlagen wurde darüber hinaus ein Abstand zum
westlich angrenzenden Waldsaum von im Mittel15 Meter
eingehalten, der von jeglichen Hochbauten, Stellplätzen und
Zufahrten frei gehalten wird. Beeinträchtigungen des
Naturschutzgebietes durch Verkehrssicherungsmaßnahmen
können somit ausgeschlossen werden.
Wasserschutz:
Die geplante Entwässerung ist mit der unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Gem. § 51 a LWG ist das anfallende Niederschlagswasser
vor Ort zu verrieseln, zu versickern, oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Einleitung in
Sickerschächte ist unzulässig.
Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan
festzusetzen. Die eventuell erforderlichen Anträge sind bei
der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes ist unter Beteiligung der Unteren
Wasserbehörde ein hydrogeologisches Gutachten
erforderlich.
Wasserschutz
Entwässerungsplanung und Hydrogeologisches Gutachten
liegen bereits vor. Die Entwässerungsplanung wurde mit der
die Untere Wasserbehörde abgestimmt. Die Ergebnisse
dieser Abstimmung fanden ihren Eingang in die
Entwässerungsplanung.
Die Anmerkungen zum anfallenden Niederschlagswasser
werden berücksichtig. Eine Versickerung der Dachflächen ist
voraussichtlich ohne vorherige Reinigung in den Untergrund
möglich. Entsprechende Flächen zur Versickerung wurden im
Bebauungsplan festgesetzt (Versickerungsbecken). Das
anfallende Niederschlagswasser der PKW-Fahrgassen und Stellplätzen soll möglichst auf dem Grundstück versickert
werden. Vor der Versickerung ist eine Reinigung erforderlich.
Hierfür ist zum Beispiel eine Reinigung über eine
bewachsene Oberbodenschicht möglich.
Da oberflächennah keine durchlässigen Böden anstehen,
sind versickerungsfähige Beläge nicht geplant.
Aufgrund der stärkeren Verschmutzung der LKW-Fahrgassen
und Stellplätze ist geplant, diese Abwässer dem
Mischwasserkanal in der Michael-Schumacher Straße
zuzuleiten.
Eventuell erforderliche wasserrechtliche Anträge werden bei
der Unteren Wasserbehörde gestellt.
Bodenschutz:
Schädliche Bodenveränderungen sind für die Planflächen
nicht bekannt.
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden im Rahmen der
Umweltprüfung und in einer eigenständigen
Artenschutzprüfung untersucht.
Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung) wird in einem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag abgehandelt. Dieser
ist integrierter Teil des Umweltberichtes.
Bodenschutz
Die Prüfung der Vermeidbarkeit bzw. Wiedernutzbarmachung
(Vorrang Innenverdichtung) erfolgt im Rahmen der
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Hinweis: Gem. § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die
damit befassten Stellen im Rahmen der Planerischen
Abwägung vor Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere
zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzbarmachung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder
bebauten Flächen möglich ist. Die Prüfung ist im Rahmen
des Verfahrens nachzuweisen.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht des
Straßenbaulastträgers der K 39 grundsätzlich keine
Bedenken.
Einer Feuerwehrzufahrt von der K39 wird nicht zugestimmt.
Die technischen Einzelheiten sind vor Beginn der
Bauarbeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit
dem Kreis abzustimmen.
Anregung: das Gebiet könnte über eine zweite Zufahrt (z.B.
Michael-Schumacher-Straße) angebunden werden, die im
Bedarfsfall (Ausbau KVP Europaring oder Brandfall) genutzt
wird.
Stellungnahme Amt für Straßenbau und
Verkehr/15.12.2016:
Gegen die von dargestellte Feuerwehrzufahrt über den
vorhandenen Wirtschaftsweg bestehen keine Bedenken.
Seite 10 von 16
Vorschlag der Verwaltung
städtebaulichen Begründung und ist auch Bestandteil der
Alternativenprüfung im Umweltbericht.
Amt für Straßenbau und Verkehr
entfällt
Da einer Feuerwehrzufahrt von der K 39, wie ursprünglich
geplant, nicht zugestimmt wurde, erfolgte diesbezüglich eine
erneute Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger des REK
bezüglich einer Feuerwehrzufahrt von der K 39 aus über den
östlich an das Plangebiet angrenzenden Wirtschaftsweg in
das Plangebiet hinein (siehe Stellungnahme Amt für
Straßenbau und Verkehr vom 15.12.2016). Vorgesehen ist,
dass diese nur im Notfall zu nutzende zweite Zufahrt
(Behelfszufahrt) ins Plangebiet ausschließlich für Feuerwehrund Rettungsfahrzeuge nutzbar sein wird. Gesichert wird dies
z. B. mittels eines Tores, dass auch im Falle eines
Stromausfalls geöffnet werden kann.
Der Anregung, eine zweite Zufahrt über die MichaelSchumacher-Straße herzustellen, kann nicht gefolgt werden,
da hierfür Fremdflächen in Anspruch genommen werden
müssten, die nicht verfügbar sind.
entfällt
Die Abklärung der technischen Einzelheiten erfolgt.
Die technischen Einzelheiten müssen noch mit dem Kreis
geklärt werden (Ausbildung Einmündungsbereich,
Ertüchtigung der Wirtschaftswegfahrbahn etc.).
T25) RWE Power AG/20.07.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des
Landes NRW Blätter L5104 und L5106 in einem Teil des
Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11
der PlanZV zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Entsprechende Bauvorschriften (DIN 1054 und DIN 18 196)
und Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind
zu beachten.
Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
Im Plangebiet befindet sich die aktive
Grundwassermessstelle 57192 der RWE Power AG. Diese ist
zu erhalten, bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu
sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für
Grundwassermessungen sowie für Entnahmen ist zu
gewährleisten.
Um Beachtung der Freileitungen der Westnetz GmbH wird
gebeten.
Die Messstelle wird erhalten und deren Zugang dauerhaft
gewährleistet. Sie befindet sich außerhalb der Grenzen des
Bebauungsplanes und damit außerhalb des Plangebietes.
Die Westnetz GmbH wurde beteiligt und deren Belange
berücksichtigt.
In den textlichen Festsetzungen „C Hinweise und
Empfehlungen“ des Bebauungsplanes wird auf die
genannten Bauvorschriften hingewiesen.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Seite 11 von 16
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage)
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) GASCADE Gastransport GmbH/29.03.2017
Vorschlag der Verwaltung/
Eigene Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen.
Externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs,
sind ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
entfällt
Übersichtspläne über externe Ausgleichsflächen wurden am
10.04.2017 übermittelt.
T2) Amprion GmbH /05.04.2017
Im Plangebiet verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der
Amprion GmbH.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen nicht vor.
entfällt
T3) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
/05.04.2017
Derzeit sind keine Konflikte zwischen der Planung und den
öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen.
Zu beachten ist, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt
wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich. Folgender Hinweis ist daher in die
Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde
und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
T4) LVR-Dezernat Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie,
RBB/05.04.2017
entfällt
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des
LVR vor. Es werden keine Bedenken gegen die Maßnahme
geäußert.
entfällt
Der Hinweis wird in die Planunterlagen (unter Textliche
Hinweise) mit aufgenommen.
T5) Deutsche Bahn AG, DB Immobilien /11.04.2017
Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken.
entfällt
T6) Bezirksregierung Arnsberg, Abtl. 6 Bergbau und
Energie in NRW
Die Stellungnahme vom 24.Juni 2016, AZ.: 65.52.1-2016-390
bleibt unverändert bestehen.
.
Die genannte Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg,
Abtl. 6, im Rahmen der frühz. Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wird weiterhin beachtet.
Ein entsprechender Hinweis wurde unter“6. Sümpfungsmaßnahmen“ aufgenommen
T7) GASCADE Gastransport GmbH/13.04.2017
Eigene Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den
externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs
nicht betroffen.
entfällt
T8) Landesbetrieb Straßenbau NRW –
Regionalniederlassung Ville-Eifel/13.04.2017
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken.
Das den Bebauungsplanunterlagen beiliegende
Verkehrsgutachten beschreibt die bereits heute nicht mehr
leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen
Knoten des durch die Bauleitplanung betroffenen Bundes/Landesstraßennetzes. An folgenden Knotenpunkten ist bei
der Umsetzung des Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren
zu rechnen:
L 122/ K39
Die Stellungnahme ist Überholt. Mit Datum vom
24.04.2017 wurde eine geänderte Stellungnahme
abgegeben. Siehe T 16
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens
sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Grundlage sind die von
der FGSV herausgegebenen „Hinweise zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“, Ausgabe 2006.
Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung ist
nicht im Einklang mit der auf Seite 24 des
Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung bzgl. der Inhalte
des Landesstraßenbedarfsplans „L 122 Sindorf“ (mittel- bis
langfristig).
Die mit Bebauungsplan SI359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes /
Bebauungsplan MA 360 bzgl. Der Inbetriebnahme/
Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein
Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K53
B 477/ L 276
B 477/ B 264 betrachtet.
Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebs
bestehen seitens des Landesbetriebs Zweifel an den
getroffenen Annahmen. Die Gesamtverkehrserzeugung von
306 Lkw-Fahrten/ d wird daher als zu niedrig angesehen.
Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere
Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre
eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis langfristigen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch weitere Planungen
(Baugebiete) der Stadt Kerpen mit einbezogen werden.
Die im Gutachten zum Bebauungsplan SI 359 ermittelten
Kapazitätsreserven sind evtl. durch die Bauleitplanung MA
360 ausgeschöpft.
Ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zwischen Stadt
Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel ist
anzustreben.
Seite 12 von 16
Vorschlag der Verwaltung/
Der Forderung nach einem gemeinsamen
Abstimmungsgespräch wird gefolgt.
Siehe hierzu die abschließende Stellungnahme (T23) des
Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung
Ville-Eifel vom 04.05.2017
T9) Gemeinde Merzenich/18.04.2017
Es bestehen keine Bedenken gegen das
Bauleitplanverfahren.
T10) Erftverband/18.04.2017
entfällt
Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes keine Bedenken.
Hinweis: eine evtl. geplante Versickerung des
Niederschlagswassers sollte nur über die belebte
Bodenschicht erfolgen. Gemäß §51a LWG ist
Niederschlagswasser zu versickern, verrieseln oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
entfällt
Der Hinweis wird beachtet. Ein Entwässerungskonzept liegt
vor.
T11) Geologischer Dienst NRW/20.04.2017
Zum Planvorhaben liegt eine Stellungnahme aus
ingenieurgeologischer Sicht vor:
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
entfällt
Unterlagen zu Baugrunderkundung und Baugrundbeurteilung
werden lediglich zur Kenntnis genommen. Es wird die
Einschaltung eines Sachverständigen für Geotechnik
empfohlen.
T12) Bezirksregierung Köln, Dez. 33/24.04.2017
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht der öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung werden keine
Bedenken vorgebracht.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dez. 33 sind im
entfällt
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Seite 13 von 16
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Planbereich nicht vorgesehen.
T13) Industrie- und Handelskammer zu Köln/24.04.2017
Vorschlag der Verwaltung/
Hinsichtlich der Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans SI359 „Hahner Äcker – West“, Stadtteil
Sindorf bestehen keine Anregungen oder Bedenken.
T14) Feuerwehr Kolpingstadt Kerpen (Amt 13)/24.04.2017
entfällt.
1. Allgemeines
Die Hinweise ergehen vorbehaltlich einer Prüfung der
konkreten Bauvorhaben im Rahmen der späteren
Baugenehmigungsverfahren.
Die Hinweise werden beachtet. Konkrete Planungen und
Abstimmungen zu den genannten Punkten erfolgen im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.
2. Straßen
2.1
Für die Feuerwehr ist eine gewaltfreie Zufahrt zum
Grundstück sicher zu stellen. Konkrete Forderungen und
Abstimmungen erfolgen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren.
2.2
Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes lässt sich
ableiten, dass Gebäude mittlerer Höhe nach §2 (3) BauO
NRW möglich sind. Somit können auf dem Grundstück
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge erforderlich werden.
Konkrete Forderungen und Abstimmungen der
Ausführungsdetails erfolgen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren.
3. Löschwasserversorgung
3.1
Auf Grund der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet ist eine
Löschwasserversorgung von mind. 192m³/h sicherzustellen.
Hinweis: gem. Auskunft des zuständigen Wasserversorgers
(Westnetz) vom 13.07.2016 und 18.07.2016 kann aus dem
Bereich Europaring die geforderte Wassermenge aus dem
öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnommen werden.
3.2
Aufgrund der Größe des Plangebietes wird davon
ausgegangen, dass auch Löschwasserentnahmestellen auf
dem Grundstück vorgesehen werden müssen.
Sofern das Löschwasser hierfür aus dem öffentlichen
Wassernetz entnommen werden soll, wird eine frühzeitige
Einbindung des zuständigen Wasserversorgers in die
Planung der Löschwasserversorgung auf dem Grundstück
empfohlen
Eine konkrete Planung und Festlegung von Anforderungen
kann im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
T15) Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/24.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen
Bereich der beigefügten Karte empfohlen.
Sofern Aufschüttungen nach 1945 stattfanden, so sind diese
abzuschieben. Zur Festlegung des Bereichs und der
Vorgehensweise wird um eine Terminabsprache vor Ort
gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
T16) Landesbetrieb Straßenbau NRW –
Autobahnniederlassung Krefeld/24.04.2017
auf den im Rahmen des bisherigen Beteiligungsverfahrens
vorliegenden Schriftverkehr wird verwiesen. Die darin
enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der
Straßenbauverwaltung sowie die “Allgemeinen Forderungen”
sind weiterhin zu beachten.
In einem Gespräch am 28.10.2016 in der
Autobahnniederlassung Krefeld wurde das Thema
“Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Im vergangenen Jahr wurden bereits zwei Anträge auf LBA
(Az. 22.5-3-5362032-109/16 u. 153/16) für die genannte
Fläche gestellt. Dabei wurde im südlichen Teil eine
Verdachtsfläche festgestellt. Der Standort der
Verdachtsfläche deckt sich mit der im Jahre 2009 zur
Errichtung einer Biogasleitung ausgewerteten Fläche.
(02.07.2009 - Az. 22.5-3-5362032-97/09). Demnach wurden
die freigeschnittenen Maisflächen im Abschnitt K 39 bis
Böschungsfuß A 4 am 04.08. und 05.08.2009 überprüft. Die
Gasleitung wurde im späteren Verlauf auch errichtet.
Der Bereich ist demnach als Kampfmittelfrei anzusehen.
Der KBD wurde seitens der Stadtverwaltung der Kolpingstadt
Kerpen am 26.04.2017 um entsprechende Aktualisierung des
KISKaB ??? gebeten.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Seite 14 von 16
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
innerhalb der Anbauverbotszone der BAB 4” eingehend
besprochen. Seitens der Straßenbauverwaltung wurde darauf
hingewiesen, dass in der Anbauverbotszone keine Anlagen
genehmigungsfähig sind, die zur Aufrechterhaltung der
Betriebsabläufe ständig vorgehalten werden müssen.
Vorschlag der Verwaltung/
Zu gegebener Zeit wird um Vorlage der detaillierten
Planunterlagen (Lageplan, Querschnitt, Höhenplan) für die
geplanten Anlagen (Sichtschutzwall, Regenrückhaltebecken,
Wendekreis, Feuerwehrumfahrung) gebeten. Durch
geeignete Maßnahmen (z.B. durch Anlage einer Mulde etc.)
ist sicherzustellen, dass im Bereich des Sichtschutzwalles
kein Oberflächenwasser in Richtung der Autobahnflächen
abfließen kann. Die Erreichbarkeit der rückwärtigen
Autobahnböschungen muss jederzeit durch den
Unterhaltungsdienst der Straßenbauverwaltung gewährleistet
sein. Planunterlagen, den 6-streifigen Ausbau der A 4
betreffend, sollen bei Bedarf bei der Regionalniederlassung
Ville-Eifel angefordert werden.
Nach erfolgter Prüfung der Detailplanung wird die
erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 i. V.
mit Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie eine
Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG für die Stellplätze in
dieser Zone, die keine Pflichtstellplätze sein dürfen,
außerhalb des Bauleitplanverfahrens erteilt. Dann werden
auch die endgültigen, bei dem Bauvorhaben zu beachtenden
Auflagen mitgeteilt.
Die geforderten detaillierten Planunterlagen zu Erteilung
etwaiger Ausnahmegenehmigungen, werden im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens dem Landesbetrieb vorgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche planerische
Änderung innerhalb der Anbauverbotszone der erneuten
Beteiligung der Straßenbauverwaltung bedarf.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird um Korrektur der Eintragung
“Baubeschränkungszone” in “Anbauverbotszone gem. § 9(1)
FStrG” im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gebeten. Die
Anbaubeschränkungszone gem. § 9(2) FStrG (100 m vom
äußersten befestigten Fahrbahnrand der BAB) soll ebenfalls
in den Plan aufgenommen werden.
Die unter Pkt. C “Hinweise und Empfehlungen” – 7. Bauliche
Anlagen an Bundesfernstraßen (Auflagen gem.
Fernstraßengesetz) sind entsprechend der vorliegenden
“Allgemeinen Forderungen” zu ergänzen, insbesondere der
Passus „Anbauverbot“.
Die Korrekturen, bzw. Ergänzungen in den Bebauungsplanunterlagen sind erfolgt.
Die Anbindung des Gewerbegebietes an das überörtliche
Verkehrsnetz erfolgt über die K 39 (Europaring) ausgehend in
westlicher Richtung zur Anschlussstelle Elsdorf der BAB 4
(Annahme im Verkehrsgutachten).
Im durch das Büro Stadtverkehr Planungsgesellschaft mbH &
CO.KG erstellten Verkehrsgutachten wurden lediglich
Annahmen getroffen, die dazu beitragen könnten, die
verkehrliche Situation zu entschärfen Die
Straßenbauverwaltung behält sich vor, hier
Nachbesserungen zu fordern. Sämtliche Kosten für
erforderliche Straßenumbau- und
Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der
Stadt Kerpen/des Vorhabenträgers.
Der Ausbau der “L 122 Sindorf” ist im
Landesstraßenbedarfsplan enthalten. Zuständig ist hier die
Regionalniederlassung Ville-Eifel. Es wird darum gebeten,
die verkehrlichen Belange federführend mit der dortigen
Niederlassung zu erörtern.
Die Bitte wird zur Kenntnis genommen. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel wurde ebenfalls beteiligt
Werbeanlagen jeder Art dürfen weder auf Straßengebiet
noch in einem Abstand bis zu 40 m neben der Autobahn,
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
errichtet oder angebracht werden. Bis zu einem Abstand von
100 m neben der BAB bedürfen Werbeanlagen der
Zustimmung der Straßenbauverwaltung. Dies gilt auch für
Schilder bauausführender Firmen.
Die Hinweise zu Werbeanlagen werden beachtet und in den
textlichen Festsetzungen unter C Hinweise unter 8.1
ergänzt.
Die Bepflanzung der privaten Grünfläche entlang der
Autobahn (Ordnungsnummer M 6.2 + M 6.3) ist im
unmittelbar an die Autobahn grenzenden Bereich mit der
Autobahnniederlassung Krefeld abzustimmen. Hierzu ist ein
Bepflanzungsplan vorzulegen. Diesbezüglich soll sich an
Herrn Stahl gewandt werden, Tel.: 02151/819 448.
Die Hinweise zu Bepflanzungen werden beachtet. Im
Baugenehmigungsverfahren wird dem Landesbetrieb Sraßenj
ein Bepflanzungsplan vorgelegt.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Es bestehen keine Planungskollisionen mit der externen
Ausgleichsfläche in der Erftaue (Gemarkung Kerpen, Flur 41,
Flurstücke 109 + 110 / Ausgleichsfläche Nr. 33).
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Vorschlag der Verwaltung/
T17) Bezirksregierung Köln Dez. 53 - Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener
Umweltschutz/26.04.2017
Die Ausführungen zum Störfallrecht in der vorliegenden
Begründung bzw. im Umweltbericht, beziehen sich auf die
Seveso-II Richtlinie aus 1996. Zwischenzeitlich fand eine
Novellierung der Richtlinie statt, die in nationale
immissionsschutzrechtliche Vorschriften eingearbeitet wurde.
Es wird um Aktualisierung der Vorschriftenzitate in den
Planunterlagen gebeten.
Die Aktualisierung der Vorschriftenzitate in den
Planunterlagen ist erfolgt.
T18) Unitymedia NRW GmbH/26.04.2017
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
entfällt
T19) Westnetz GmbH/26.04.2017
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Versorgungsleitungen der
WESTNETZ GmbH unmittelbar betroffen sind. Die
Gashochdruckleitung DN200, darf nicht überbaut werden und
ist frei zu halten von Baum- und Strauchwerk. Außerdem sind
weitere Leitungen im Bereich des geplanten Kreisverkehrs
Europaring/Daimlerstraße betroffen.
Zur Information über den Leitungsbestand ist eine Anlage
beigefügt.
Die Anlage zum Leitungsbestand wird zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt. Die Grünplanung für das
Plangebiet berücksichtigt die Lage der
Versorgungsleitungstrasse und die genannte Richtlinie.
Eventuell notwendig werdende Schutzmaßnahmen werden
mit der WESTNETZ GmbH abgestimmt.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z. B. Entwidmung
von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem
Verkauf vereinbarungsgemäß dinglich Sicherung unserer
Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig.
Der Hinweis bezüglich Nutzungsänderungen wird zur
Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
Einbeziehung geboten, damit bei der Netzauslegung der
Bedarf entsprechend berücksichtigt werden kann.
Der Hinweis bezüglich erhöhten Löschwasserbedarfs wird
zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Bei der Planung von Bepflanzungen ist darauf zu achten,
dass Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH freigehalten
werden von Baum und Strauchwerk.
Der Hinweis bezüglich der Planung von Bepflanzungen wird
zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von
Bepflanzungen an die Versorgungsleitungen der Westnetz
GmbH wird gebeten, die Richtlinie DVGW GW 125
„Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit der
Westnetz GmbH abzustimmen.
Die genannte Richtlinie wird berücksichtigt. Eventuell
notwendig werdende Schutzmaßnahmen werden mit der
Westnetz GmbH abgestimmt.
T20) Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und
Naturschutz/02.05.2017
Untere Naturschutzbehörde
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das
Bauvorhaben.
Es wird angeregt, die Beleuchtung von Werbetafeln und
Geschäftsräumen nach Geschäftsschluss in der Zeit vom
01.04. – 30.04., nach ca. 22 Uhr (bzw. nach
Geschäftsschluss, wenn dieser später stattfindet)
abzuschalten.
Die geplanten Feuchtbiotope sind möglichst nah an den
Waldrand zu legen, um das Tötungsrisiko von Amphibien,
Reptilien etc. durch die angrenzenden Verkehrsflächen zu
minimieren.
Wasserschutz
Die im Bereich des Erschließungsgebietes vorhandenen
Kanäle sind nicht in der Lage die anfallenden Abwässer
ungedrosselt aufzunehmen (gem. Auskunft
Stadtentwässerung Kerpen). Die in diesem Bereich
Die Anregungen bezüglich der Beleuchtung von Werbetafeln
und Geschäftsräumen werden, im Rahmen der geplanten
Geschäfts- bzw. Betriebszeiten, beachtet.Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erfolgt ein entsprechender
Hinweis.
Die Empfehlungen bezüglich der Lage von Feuchtbiotopen
werden berücksichtigt.
Das Entwässerungskonzept wird vor Baubeginn
entsprechend mit der Stadtentwässerung Kerpen und der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt.
Anlage 3 - Stellungahmen der TÖB
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
anstehenden Böden haben eine nicht ausreichende
Durchlässigkeit zur Versickerung des Niederschlagswassers.
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist das
Entwässerungskonzept – vor Baubeginn – mit der
Stadtentwässerung Kerpen und der Unteren Wasserbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Bodenschutz
Schädliche Bodenveränderungen sind für die Planfläche nicht
bekannt.
Im Rahmen der planerischen Abwägung ist vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten, oder unbebauten Flächen insbesondere zu
prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzbarmachung von bereits
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten
Flächen möglich ist.
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Vorschlag der Verwaltung/
Im Rahmen des Umweltberichtes wurde eine
Variantenprüfung durchgeführt. Die vorliegende Planung
stellt, vor dem Hintergrund der bauleitplanerischen Ziele, die
Variante mit den geringsten Umweltauswirkungen dar.
Weitere Anregungen der Bedenken werden nicht
vorgebracht.
T21) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/02.05.2017
Gegen die Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken
bzw. keine Einwände.
entfällt
T22) Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen/04.05.2017
Die Vergrößerung der Abstände von den Parkplätzen zum
Wald wird positiv gesehen, da hierdurch eine Gefährdung für
parkende Fahrzeuge durch den benachbarten Waldbestand
weitgehend auszuschließen ist.
Ein Restrisiko für Mensch und Fahrzeug bleibt für die Fahrt
zu den Parkplätzen, da die Zuwegungen zu diesen teilweise
noch im Fallradius der benachbarten Bäume liegen.
Das verbleibende Restrisiko wird vom Vorhabenträger
getragen. Die Übernahme eventuell anfallender Kosten durch
Schäden wird vertraglich geregelt
(Waldschadensverzichterklärung)
T23) Landesbetrieb Straßenbau NRW –
Regionalniederlassung Ville-Eifel/04.05.2017
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich prognostizierter
Zusatzverkehre an den im Verkehrsgutachten betrachteten
Knotenpunkten konnten in einem Abstimmungsgespräch
zwischen Stadtverwaltung, Deponiebetreiber
(Bebauungsplan MA 360) und der Regionalniederlassung
ausgeräumt werden.
Im Rahmen zukünftiger Entwicklungen im Stadtgebiet
Kerpens ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung
hinsichtlich der Verkehrsentwicklung erforderlich.
T24) Bezirksregierung Köln, Dez. 52 „Abfallwirtschaft
und Bodenschutz“/08.05.2017
Der Hinweis bezüglich des erfolgten
Abstimmungsgespräches und der daraufhin ausgeräumten
Bedenken wird zur Kenntnis genommen.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes.
entfällt
Die Kolpingstadt Kerpen wird der Forderung in Zukunft
folgen.