Daten
Kommune
Kerpen
Größe
154 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.06.17, 16:01
Aktualisiert
13.06.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
1.
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Planungsanlass
Mit der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes soll auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung die Voraussetzungen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes BLA 270 geschaffen
werden. Da der B-Plan aus dem FNP zu entwickeln ist, hat die Flächennutzungsplanänderung
einen entsprechenden Vorlauf.
Ziele der Bebauungsplanänderung sind:
2.
Erweiterung der Verkehrsfläche entlang der Kunibertusstraße zur Realisierung eines Gehweges
auf der südlichen Seite.
Verbreiterung der im BP 270 dargestellten Stichstraßen zur Erschließung der Baufelder
„Buschweg“
Vergrößerung der Bauflächen „Buschweg“ zur Realisierung einer marktgerechten Bebauung
Ergänzende Wohnbebauung in der Verlängerung der Straße „Im Bungert“ bzw. „Am Giffelsberger
Weg“ (ca. 8-10 WE)
Planungsrechtliche Darstellung und Sicherung eines Bolzplatzes
Rückentwicklung der festgesetzten Sportplatzfläche zugunsten der Darstellung einer Parkanlage
Ergänzende Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft.
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am südöstlichen
Ortsrand des Stadtteiles Blatzheim. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden und Westen durch die landwirtschaftlich rekultivierten Flächen der ehemaligen
Kiesgrube
im Norden durch die vorhandene Bebauung der Straßen „Im Bungert“ und des Giffelsberger
Weges.
im Osten durch den Giffelsberger Weg und den Wirtschaftsweg, der die Verlängerung des
Giffelsberger Weges darstellt.
Die genaue Abgrenzung des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses
Beschlusses ist, zu entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der 82. Flächennutzungsplanänderung ist es, Teilbereiche der
heute schon erschlossenen Flächen „Im Bungert und Giffelsberger Weg“ einer
Wohnbebauung zuzuführen, und somit den südöstlichen Ortsrand von Blatzheim zu arrondieren.
Da der Spielbetrieb der Blatzheimer Sportvereine künftig auf dem neu errichteten Sportplatz in
„Manheim-Neu“ stattfinden wird, soll die derzeit planungsrechtlich dargestellte „Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Sportplatz“ entlang des Giffelsberger Weges aufgegeben und in eine
Grünfläche mit der Widmung „Parkanlage“ entwickelt werden.
Ersatzweise soll auf der gegenüberliegenden Fläche in Verlängerung des Buschweges ein
Bolzplatz ausgewiesen werden, der das Fußballspielen von Kindern und Jugendlichen aus
Blatzheim sichern und fördern soll.
4.
Vorhandenes Planungsrecht
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen stellt für die zu
ändernden Flächen in Teilbereichen Grünfläche mit der Widmung „Parkanlage“, Grünfläche mit
der Widmung „Sportplatz“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ dar.
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
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Für den Bereich der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der rechtskräftige
Bebauungsplan BL 270 „Am Lechenicher Weg“. Dieser wird im Parallelverfahren entsprechend
geändert.
5.
Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
Geändert von:
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz
6.
Geändert in:
Wohnbaufläche
Wohnbaufläche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
Ziele der Landesplanung – Darstellung im Regionalplan
Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln,
Teilbereich Region Köln. Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung der Kolpingstadt Kerpen
sieht der Regionalplan „Allgemeiner Siedlungsbereich“ vor.
Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz wird im Rahmen des Verfahrens gestellt.
7.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische
Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 82. Änderung
um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine Ausweisung von Ausgleichsflächen
erforderlich.
Für die Belange des Umweltschutzes wurde gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
wurden.
Außerdem ist eine Artenschutzprüfung gem. § 44 BNatSchG durchzuführen.
Kerpen im Juni 2017
Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter