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Beschlussvorlage (Festlegung einer Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelinvestitionen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
93 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Beschlussvorlage (Festlegung einer Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelinvestitionen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW) Beschlussvorlage (Festlegung einer Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelinvestitionen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 246.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 27.06.2017 Stadtrat 04.07.2017 X 08.05.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Festlegung einer Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelinvestitionen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen legt die Wertgrenze im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW auf 10.000 €. Alle Investitionen oberhalb dieser Wertgrenze werden im jeweiligen Teilfinanzplan als Einzelmaßnahmen ausgewiesen. Begründung: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Söntgen Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Cornely Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO) sind jeweils Investitionen als Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan auszuweisen, sobald sie eine vom Rat festgelegten Wertgrenzen überschreiten. In den Haushaltsbüchern der Kolpingstadt Kerpen ist seit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) eine Gesamtliste aller Investitionen separat dem Haushaltsbuch beigefügt. Hiermit wird zwar materiell eine Übersicht und Transparenz gewährt, aber rein formell die Vorschriften nicht eingehalten. Darauf hat die Kommunalaufsicht hingewiesen. Um den Vorschriften zu entsprechen, schlägt die Verwaltung die Festlegung gemäß Beschlussentwurf vor. In der Folge wird der Ausdruck des Haushaltsbuches notwendigerweise umfangreicher. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt die Verwaltung, an einer Übersicht aller Investitionen als freiwilliger Bestandteil des Haushaltsbuches festzuhalten. Zu Vergleichszwecken sei auf folgendes hingewiesen: Die Nachbarkommune Bergheim hat keine Wertgrenze festgelegt, weist also alle Investitionen in den Teilplänen nach. Dort wird allerdings auf die aus Sicht der Verwaltung sinnvolle Gesamtübersicht aller Investitionen verzichtet. Die Stadt Elsdorf hat die Wertgrenze im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt. Für 2017 liegt diese bei 10.000,00 € Beschlussvorlage 246.17 Seite 2