Daten
Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung
Bearbeiter/in: Petra Findeisen
TOP
Drs.-Nr.: 293.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
27.06.2017
Jugendhilfeausschuss
29.06.2017
X
12.06.2017
zur Kenntnis
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Erstattung von Kita-Beiträgen
Hier: Antrag der SPD-Fraktion
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
x
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Erstattung von Elternbeiträgen bei Schließung
der Kindertageseinrichtung abzulehnen.
Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 12
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Findeisen
Landscheidt
Canzler
Bubacz
Schaaf
Spürck
Cornely
Begründung:
Durch krankheitsbedingte personelle Ausfälle in den städtischen Kindertageseinrichtungen
mussten seinerzeit Einrichtungen tageweise, ganz oder teilweise, geschlossen werden. In der Kita
Spielkiste konnten in der Zeit vom 05.Mai 2017 bis 15.Mai 2017 nur Kinder betreut werden, deren
Eltern berufstätig sind.
Insofern hat die Verwaltung geprüft, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen eine Erstattung
des Elternbeitrages erfolgen kann.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstattung des Elternbeitrages durch die Kommune besteht nicht.
Dies ergibt sich weder aus dem Kinderbildungsgesetz noch aus der Satzung der Kolpingstadt
Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen.
Im Zusammenhang mit dem Streik des Kita-Personals 2015 wurde bereits die Rückerstattung von
Kita-Beiträgen diskutiert.
Diesbezüglich hatte der Städte- und Gemeindebund die Landesregierung angefragt.
Gemäß Schnellbrief 122/2015 des Städte- und Gemeindebundes sowie Drucksache 16/9103
Landtag NRW, ist die Erstattung bei kommunalen Gebietskörperschaften, die sich in der
vorläufigen Haushaltsführung befinden, unzulässig, da es sich - soweit die Elternbeitragssatzung
im Einzelfall nichts anderes anordnet- um eine Auszahlung handelt, zu der keine Rechtspflicht
besteht. Für Haushaltssicherungskommunen steht die Entscheidung über die Rückerstattung,
sofern die Haushaltssatzung bekannt gemacht ist, im Ermessen der Kommune.
Aus haushaltsrechtlicher Sicht kann eine Erstattung der Beiträge nur erfolgen, wenn die Kosten im
Kita-Budget eingespart werden und die Erstattung somit kostenneutral wäre.
Eine Erstattung der Beiträge während des Streiks des Kitapersonals 2015 konnte nur durch
Kompensation der eingesparten Personalkosten erfolgen. Die Erstattung konnte hierdurch
vollständig refinanziert werden.
Bezüglich der Rückerstattung der Beiträge sieht die Verwaltung keine Möglichkeit der
Refinanzierung, zumal die Elternbeiträge maximal 19% der Betriebskosten betragen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Elternbeiträge nicht zu erstatten.
Beschlussvorlage 293.17
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