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Beschlussvorlage (Erstattung von Kita-Beiträgen Hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Beschlussvorlage (Erstattung von Kita-Beiträgen
Hier: Antrag der SPD-Fraktion) Beschlussvorlage (Erstattung von Kita-Beiträgen
Hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung Bearbeiter/in: Petra Findeisen TOP Drs.-Nr.: 293.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 27.06.2017 Jugendhilfeausschuss 29.06.2017 X 12.06.2017 zur Kenntnis Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erstattung von Kita-Beiträgen Hier: Antrag der SPD-Fraktion X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Erstattung von Elternbeiträgen bei Schließung der Kindertageseinrichtung abzulehnen. Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 12 Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Findeisen Landscheidt Canzler Bubacz Schaaf Spürck Cornely Begründung: Durch krankheitsbedingte personelle Ausfälle in den städtischen Kindertageseinrichtungen mussten seinerzeit Einrichtungen tageweise, ganz oder teilweise, geschlossen werden. In der Kita Spielkiste konnten in der Zeit vom 05.Mai 2017 bis 15.Mai 2017 nur Kinder betreut werden, deren Eltern berufstätig sind. Insofern hat die Verwaltung geprüft, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen eine Erstattung des Elternbeitrages erfolgen kann. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstattung des Elternbeitrages durch die Kommune besteht nicht. Dies ergibt sich weder aus dem Kinderbildungsgesetz noch aus der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen. Im Zusammenhang mit dem Streik des Kita-Personals 2015 wurde bereits die Rückerstattung von Kita-Beiträgen diskutiert. Diesbezüglich hatte der Städte- und Gemeindebund die Landesregierung angefragt. Gemäß Schnellbrief 122/2015 des Städte- und Gemeindebundes sowie Drucksache 16/9103 Landtag NRW, ist die Erstattung bei kommunalen Gebietskörperschaften, die sich in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, unzulässig, da es sich - soweit die Elternbeitragssatzung im Einzelfall nichts anderes anordnet- um eine Auszahlung handelt, zu der keine Rechtspflicht besteht. Für Haushaltssicherungskommunen steht die Entscheidung über die Rückerstattung, sofern die Haushaltssatzung bekannt gemacht ist, im Ermessen der Kommune. Aus haushaltsrechtlicher Sicht kann eine Erstattung der Beiträge nur erfolgen, wenn die Kosten im Kita-Budget eingespart werden und die Erstattung somit kostenneutral wäre. Eine Erstattung der Beiträge während des Streiks des Kitapersonals 2015 konnte nur durch Kompensation der eingesparten Personalkosten erfolgen. Die Erstattung konnte hierdurch vollständig refinanziert werden. Bezüglich der Rückerstattung der Beiträge sieht die Verwaltung keine Möglichkeit der Refinanzierung, zumal die Elternbeiträge maximal 19% der Betriebskosten betragen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Elternbeiträge nicht zu erstatten. Beschlussvorlage 293.17 Seite 2