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Beschlussvorlage (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO) der Haushaltsjahre 2015 und 2016)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
109 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Beschlussvorlage (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO) der Haushaltsjahre 2015 und 2016) Beschlussvorlage (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO) der Haushaltsjahre 2015 und 2016)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 334.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 27.06.2017 Stadtrat 04.07.2017 X 12.06.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO) der Haushaltsjahre 2015 und 2016 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Haushaltsjahre 2015 und 2016 nach dem derzeitigen Stand zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schaaf Söntgen Schaaf Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Schaaf Spürck Cornely Begründung: Gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GO sind nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind solche, die den Aufwendungsansatz im Haushaltsplan übersteigen, wobei Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen, die im Rahmen eines nach § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO) gebildeten Budgets oder der unechten Deckungsfähigkeit geleistet werden können, nicht als überplanmäßig gelten. Außerplanmäßige Aufwendungen sind solche, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt sind (vgl. Kommentar „Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen“ der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu § 83 GO). Per Ratsbeschluss wurde die Festlegung getroffen, dass diejenigen Aufwendungen und Auszahlungen als nicht erheblich gelten, die entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zwingend zu leisten sind oder 10.000 € bzw. 10% des Haushaltsansatzes (relevant ist der im Einzelfall größere Wert) nicht übersteigen. Die Befugnis für die Entscheidung über die Leistung dieser nicht erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen liegt beim Bürgermeister bzw. beim vom Rat bestellten Kämmerer, aktuell also beim Bürgermeister. Beigefügt wurden Auflistungen für die Jahre 2015 und 2016. Hierzu ist folgendes anzumerken:   Bei Vorliegen der Erheblichkeit wurde der zugrunde liegende Ratsbeschluss aufgeführt (Diese Positionen sind der Vollständigkeit aufgeführt und müssen formell nicht mehr zur Kenntnis genommen werden). Die Auflistungen sind insoweit vorläufig, als im Rahmen der Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2015 und den 31. Dezember 2016 noch weitere Positionen hinzu kommen könnten. Diese werden dann im Rahmen der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorgelegt. Beschlussvorlage 334.17 Seite 2