Daten
Kommune
Kerpen
Größe
109 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 334.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
27.06.2017
Stadtrat
04.07.2017
X
12.06.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO) der Haushaltsjahre 2015 und 2016
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Haushaltsjahre 2015 und 2016 nach dem derzeitigen Stand zur
Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schaaf
Söntgen
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Cornely
Begründung:
Gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GO sind nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
Überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind solche, die den Aufwendungsansatz im
Haushaltsplan übersteigen, wobei Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen, die im Rahmen
eines nach § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NRW (GemHVO) gebildeten
Budgets oder der unechten Deckungsfähigkeit geleistet werden können, nicht als überplanmäßig
gelten. Außerplanmäßige Aufwendungen sind solche, für deren Zweck im Haushaltsplan keine
Mittel veranschlagt sind (vgl. Kommentar „Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen“ der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu § 83 GO).
Per Ratsbeschluss wurde die Festlegung getroffen, dass diejenigen Aufwendungen und Auszahlungen als nicht erheblich gelten, die entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zwingend zu leisten sind oder 10.000 € bzw. 10% des Haushaltsansatzes (relevant ist der im
Einzelfall größere Wert) nicht übersteigen.
Die Befugnis für die Entscheidung über die Leistung dieser nicht erheblichen Aufwendungen und
Auszahlungen liegt beim Bürgermeister bzw. beim vom Rat bestellten Kämmerer, aktuell also
beim Bürgermeister.
Beigefügt wurden Auflistungen für die Jahre 2015 und 2016.
Hierzu ist folgendes anzumerken:
Bei Vorliegen der Erheblichkeit wurde der zugrunde liegende Ratsbeschluss aufgeführt
(Diese Positionen sind der Vollständigkeit aufgeführt und müssen formell nicht mehr zur
Kenntnis genommen werden).
Die Auflistungen sind insoweit vorläufig, als im Rahmen der Jahresabschlusses auf den 31.
Dezember 2015 und den 31. Dezember 2016 noch weitere Positionen hinzu kommen
könnten. Diese werden dann im Rahmen der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorgelegt.
Beschlussvorlage 334.17
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