Daten
Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
451/2013
Erstellt am:
05.11.2013
Aktenzeichen:
II / 32.37.41.28
Verfasser/in:
Frau Thur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschauen der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Pulheimüber die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau.
Vorlage Nr.: 451/2013 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Die Satzung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform in § 5
Abs 1 „Gebührenpflichtige“ überarbeitet.
Alte Fassung:
§ 5 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der
Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und/oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
Neue Fassung:
§ 5 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3
beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.