Daten
Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau vom ______________
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 aufgrund des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2,
§ 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. 2. 1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit
geltenden Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandschau in der Stadt Pulheim beschlossen:
§ 1 - Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brandoder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch
in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde
beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren
aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 - Gebührenmaßstab
Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten
Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Für die
Bemessung der Gebühr gelten die in der Anlage 1 genannten Gebührensätze
§ 4 - Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau
je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Pulheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 5 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des
vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere
Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist
mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint.
§ - 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 09.02.1999 außer Kraft.
Anlage 1 - Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal
51,49 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde
25,75 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung zu Ziffer 1 und 2
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme
je angefangene Stunde
51,49 €
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ______________
Frank Keppeler
Bürgermeister