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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 451/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom ______________ Präambel Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 aufgrund des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. 2. 1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim beschlossen: § 1 - Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brandoder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. § 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. § 3 - Gebührenmaßstab Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Für die Bemessung der Gebühr gelten die in der Anlage 1 genannten Gebührensätze § 4 - Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Pulheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 5 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 6 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § - 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 09.02.1999 außer Kraft. Anlage 1 - Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 51,49 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde 25,75 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung zu Ziffer 1 und 2 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 51,49 € Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ______________ Frank Keppeler Bürgermeister