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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
275 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
19.04.17, 18:16
Aktualisiert
19.04.17, 18:16

Inhalt der Datei

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 1 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Rat der Kolpingstadt Kerpen und seine Ausschüsse § 3 Aufstellung der Tagesordnung. § 3 Aufstellung der Tagesordnung. (1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einem fraktionslosen Einzelratsmitglied vorgelegt werden. (1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einem fraktionslosen Einzelratsmitglied vorgelegt werden. (2) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (2) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist. (3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Kolpingstadt Kerpen fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist. (4) Zurückgezogene oder behandelte Anträge können erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag der Zurückziehung oder Behandlung erneut eingebracht werden. Andernfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die Änderung der Sachlage begründet worden ist und die Mehrheit der Mitglieder des Rates der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten und entschieden wurden, dürfen innerhalb von sechs Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. § 11 Teilnahme an Sitzungen. § 11 Teilnahme an Sitzungen. (1) Der Bürgermeister und der Beigeordnete nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der (1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 2 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der Beigeordnete ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung. (1)… § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung. (1)… (2)… (2)… (3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder einem Fünftel der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages gegeben wird. (3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder einem Fünftel der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Kolpingstadt Kerpen fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages gegeben wird. (4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen. (4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Kolpingstadt Kerpen fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen. § 13 Redeordnung. § 13 Redeordnung. (1)… (1)… (2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fallen, gilt § 12 Abs. 3 und 4. (2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Kolpingstadt Kerpen fallen, gilt § 12 Abs. 3 und 4. (3)… (3)… (4)… (4)… (5)… (6)… (5)… (6)… Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 3 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung § 18 Fragerecht der Ratsmitglieder. § 18 Fragerecht der Ratsmitglieder. (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen müssen mindestens drei Arbeitstage vor Beginn der Ratssitzung (Sitzungstag nicht eingerechnet) beim Bürgermeister eingegangen sein. Die Beantwortung soll schriftlich erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen müssen mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Ratssitzung (Sitzungstag nicht eingerechnet) beim Bürgermeister eingegangen sein. Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich schriftlich zur Sitzung. (2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung des öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fällt. Der Fragesteller darf bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (2) entfällt (3) Eine Aussprache findet nicht statt. (2) Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn (3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, a) sie nicht den Bestimmungen des Abs. 1 ██████ entsprechen, b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde, b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde, c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. § 19 Fragerecht von Einwohnern. § 19 Fragerecht von Einwohnern. (1) In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung ist der Tagesordnungspunkt "Einwohner/innenFragestunde" aufzunehmen. Jeder Einwohner der Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des (1) In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung ist der Tagesordnungspunkt "Einwohner/innenFragestunde" aufzunehmen. Jeder Einwohner der Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 4 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. In Frageform vorgebrachte Meinungsbekundungen oder Stellungnahmen sind unzulässig. § 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht. § 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht. (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen -vorbehaltlich der §§ 22 bis 24 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen -vorbehaltlich der §§ 22 bis 24 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Ratsmitgliedern eine störende Unruhe, so kann der Bürgermeister die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht aufrechterhalten werden kann. Kann sich der Bürgermeister kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. (2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. § 22 Ordnungsruf und Wortentziehung. § 22 Ordnungsruf und Wortentziehung. (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen. Bürgermeister zur Sache rufen. (2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen. (2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen. Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 5 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung (3) Redner, die sich ungebührlich benehmen oder beleidigender Äußerungen bedienen, können vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen werden. (3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. (4) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder zweimal einen Ordnungsruf (Abs. 2 und 3) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 25 Niederschrift. § 25 Niederschrift. (1)… (1)… (2)… (2)… (3) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt für die Ratsmitglieder durch Einlegung in die Schließfächer im Rathaus bzw. für die am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern auf elektronischem Weg. Auf Antrag kann auf die Zusendung eines gedruckten Exemplars der Niederschrift verzichtet werden. Die Zuleitung erfolgt dann durch die Bereitstellung über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Stadt Kerpen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind spätestens 14 Kalendertage nach Einlegung der Niederschrift im Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern nach elektronischem Zugang und nach Bereitstellung über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Stadt Kerpen gegenüber dem Bürgermeister geltend zu machen; hierüber ist in der nächsten Ratssitzung zu beschließen. (3) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt für die Ratsmitglieder durch Einlegung in die Schließfächer im Rathaus bzw. für die am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern auf elektronischem Weg. Auf Antrag kann auf die Zusendung eines gedruckten Exemplars der Niederschrift verzichtet werden. Die Zuleitung erfolgt dann durch die Bereitstellung über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind spätestens 14 Kalendertage nach Einlegung der Niederschrift im Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern nach elektronischem Zugang und nach Bereitstellung über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen gegenüber dem Bürgermeister geltend zu machen; hierüber ist in der nächsten Ratssitzung zu beschließen. (4) Die Sitzungen des Rates werden auf Tonträger aufgenommen. Die Tonträger dienen der Erstellung der Niederschrift und sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 6 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung gegen die Niederschrift erhoben werden können, zu löschen. Die Bürgermeister sowie die einzelnen Ratsmitglieder haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen. § 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse. § 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse. (1)… (1)… (2)… (2)… (3)… (3)… (4)… (4)… (5)… (5)… (6) Allen Ratsmitgliedern und allen Ortsvorstehern/innen werden die Einladungen zu Ausschusssitzungen ohne Erläuterungen zugesandt bzw. den am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt. Den dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern und allen Ortsvorstehern/innen werden darüber hinaus die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit Erläuterungen und die Niederschriften der Ausschusssitzungen durch Einlegen in die Schließfächer im Rathaus zugeleitet, den am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Stadt Kerpen bereitgestellt. Ratsmitglieder, die eine Stellvertretung in einem Ausschuss wahrgenommen haben, erhalten ebenfalls die Niederschrift dieser Ausschusssitzung durch Einlegen in die Schließfächer, auf elektronischem Weg bei Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Stadt Kerpen. Den sachkundigen Bürgern/innen und den sachkundigen Einwohnern/innen werden die Einladungen sowie ggf. beigefügte Erläuterungen und die Niederschriften übersandt. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bis (6) Allen Ratsmitgliedern und allen Ortsvorstehern/innen werden die Einladungen zu Ausschusssitzungen ohne Erläuterungen zugesandt bzw. den am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt. Den dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern und allen Ortsvorstehern/innen werden darüber hinaus die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit Erläuterungen und die Niederschriften der Ausschusssitzungen durch Einlegen in die Schließfächer im Rathaus zugeleitet, den am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen bereitgestellt. Ratsmitglieder, die eine Stellvertretung in einem Ausschuss wahrgenommen haben, erhalten ebenfalls die Niederschrift dieser Ausschusssitzung durch Einlegen in die Schließfächer, auf elektronischem Weg bei Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen. Den sachkundigen Bürgern/innen und den sachkundigen Einwohnern/innen werden die Einladungen sowie ggf. beigefügte Erläuterungen und die Niederschriften übersandt. Einwendungen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung Seite 7 von 7 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse Aktuelle Fassung Neue Fassung spätestens 14 Kalendertage nach Absendung (für die Ratsmitglieder nach der Einlegung ins Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern nach elektronischem Zugang bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Stadt Kerpen) gegenüber der/dem Ausschussvorsitzenden geltend zu machen; hierüber hat der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zu beschließen. gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bis spätestens 14 Kalendertage nach Absendung (für die Ratsmitglieder nach der Einlegung ins Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern nach elektronischem Zugang bzw. über das Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen) gegenüber der/dem Ausschussvorsitzenden geltend zu machen; hierüber hat der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zu beschließen. (7)… (7)… (8)… (8)… § 34 Inkrafttreten. § 34 Inkrafttreten. Diese Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung der 1. Änderung vom 21.02.1995 außer Kraft. Diese Geschäftsordnung für den Rat der Kolpingstadt Kerpen und seine Ausschüsse tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung der 1. Änderung vom 21.02.1995 außer Kraft.