Daten
Kommune
Kerpen
Größe
275 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
19.04.17, 18:16
Aktualisiert
19.04.17, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 1 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen
und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Rat der Kolpingstadt
Kerpen und seine Ausschüsse
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung
fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die
ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor
dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel
der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einem
fraktionslosen Einzelratsmitglied vorgelegt werden.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung
fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die
ihm in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor
dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel
der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einem
fraktionslosen Einzelratsmitglied vorgelegt werden.
(2) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der
einzelnen Tagesordnungspunkte fest und
bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(2) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der
einzelnen Tagesordnungspunkte fest und
bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die
nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen
fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung
darauf hin, dass die Angelegenheit ohne
Sachdiskussion durch
Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der
Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die
nicht in den Aufgabenbereich der Kolpingstadt
Kerpen fällt, weist der Bürgermeister in der
Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit
ohne Sachdiskussion durch
Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der
Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
(4) Zurückgezogene oder behandelte Anträge
können erst nach Ablauf von sechs Monaten
seit dem Tag der Zurückziehung oder
Behandlung erneut eingebracht werden.
Andernfalls werden sie nur dann behandelt,
wenn die Änderung der Sachlage begründet
worden ist und die Mehrheit der Mitglieder des
Rates der Wiederaufnahme vor Eintritt in die
Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch
für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den
zurückgezogenen oder behandelten
entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss
abschließend beraten und entschieden
wurden, dürfen innerhalb von sechs Monaten
nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der
Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 11 Teilnahme an Sitzungen.
§ 11 Teilnahme an Sitzungen.
(1) Der Bürgermeister und der Beigeordnete
nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten
nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 2 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt
der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu
nehmen. Auch der Beigeordnete ist hierzu
verpflichtet, falls es der Rat oder der
Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt
der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu
nehmen. Auch die Beigeordneten sind hierzu
verpflichtet, falls es der Rat oder der
Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
§ 12 Änderung und Erweiterung der
Tagesordnung.
(1)…
§ 12 Änderung und Erweiterung der
Tagesordnung.
(1)…
(2)…
(2)…
(3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion
oder einem Fünftel der Ratsmitglieder eine
Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen
worden, die nicht in den Aufgabenbereich der
Stadt Kerpen fällt, setzt der Rat durch
Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit
von der Tagesordnung ab. Durch
Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch
darüber entscheiden, ob dem Antragsteller
Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages
gegeben wird.
(3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion
oder einem Fünftel der Ratsmitglieder eine
Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen
worden, die nicht in den Aufgabenbereich der
Kolpingstadt Kerpen fällt, setzt der Rat durch
Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit
von der Tagesordnung ab. Durch
Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch
darüber entscheiden, ob dem Antragsteller
Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages
gegeben wird.
(4) Wird nach Aufruf eines
Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit
betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
Kerpen fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach
Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt
der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag
und lässt darüber abstimmen.
(4) Wird nach Aufruf eines
Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit
betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der
Kolpingstadt Kerpen fällt, ein
Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der
Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der
Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und
lässt darüber abstimmen.
§ 13 Redeordnung.
§ 13 Redeordnung.
(1)…
(1)…
(2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in
den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fallen, gilt
§ 12 Abs. 3 und 4.
(2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in
den Aufgabenbereich der Kolpingstadt Kerpen
fallen, gilt § 12 Abs. 3 und 4.
(3)…
(3)…
(4)…
(4)…
(5)…
(6)…
(5)…
(6)…
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 3 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
§ 18 Fragerecht der Ratsmitglieder.
§ 18 Fragerecht der Ratsmitglieder.
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche
Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen, an den Bürgermeister zu richten.
Anfragen müssen mindestens drei Arbeitstage vor
Beginn der Ratssitzung (Sitzungstag nicht
eingerechnet) beim Bürgermeister eingegangen
sein. Die Beantwortung soll schriftlich erfolgen,
wenn der Fragesteller es verlangt.
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche
Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen, an den Bürgermeister zu richten.
Anfragen müssen mindestens fünf Arbeitstage vor
Beginn der Ratssitzung (Sitzungstag nicht
eingerechnet) beim Bürgermeister eingegangen
sein. Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich
schriftlich zur Sitzung.
(2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus
berechtigt, nach Erledigung des öffentlichen bzw.
nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung einer
Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf
die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung
beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten.
Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die
in den Aufgabenbereich der Stadt Kerpen fällt. Der
Fragesteller darf bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich,
kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der
nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden.
(2) entfällt
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
(2) Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden,
wenn
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden,
wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2
entsprechen,
a) sie nicht den Bestimmungen des Abs. 1
██████ entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem
anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs
Monate bereits erteilt wurde,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem
anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs
Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
c) die Beantwortung offenkundig mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
§ 19 Fragerecht von Einwohnern.
§ 19 Fragerecht von Einwohnern.
(1) In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung
ist der Tagesordnungspunkt "Einwohner/innenFragestunde" aufzunehmen. Jeder Einwohner der
Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des
(1) In die Tagesordnung einer jeden Ratssitzung
ist der Tagesordnungspunkt "Einwohner/innenFragestunde" aufzunehmen. Jeder Einwohner der
Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 4 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an
den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen
müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen.
Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an
den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen
müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen. In Frageform vorgebrachte
Meinungsbekundungen oder Stellungnahmen
sind unzulässig.
§ 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht.
§ 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht.
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der
Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht
aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem
Hausrecht unterliegen -vorbehaltlich der §§ 22 bis
24 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die
sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal
aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder
sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann
vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und
notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der
Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht
aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem
Hausrecht unterliegen -vorbehaltlich der §§ 22 bis
24 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die
sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal
aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder
sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann
vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und
notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates
unter den Ratsmitgliedern eine störende
Unruhe, so kann der Bürgermeister die Sitzung
unterbrechen oder aufheben, wenn auf andere
Weise die Ordnung nicht aufrechterhalten
werden kann. Kann sich der Bürgermeister
kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen
Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates
unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der
Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den
für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende
Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(3) Entsteht während einer Sitzung des Rates
unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der
Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den
für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende
Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 22 Ordnungsruf und Wortentziehung.
§ 22 Ordnungsruf und Wortentziehung.
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der
Bürgermeister zur Sache rufen.
Bürgermeister zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an
sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit
trotz entsprechender Abmahnung überschreiten,
kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an
sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit
trotz entsprechender Abmahnung überschreiten,
kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 5 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
(3) Redner, die sich ungebührlich benehmen
oder beleidigender Äußerungen bedienen,
können vom Bürgermeister zur Ordnung
gerufen werden.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur
Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2)
erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort
entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer
weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem
Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in
derselben Ratssitzung zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(4) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur
Sache (Abs. 1) oder zweimal einen Ordnungsruf
(Abs. 2 und 3) erhalten, so kann der
Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der
Redner Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem
das Wort entzogen ist, darf es in derselben
Ratssitzung zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 25 Niederschrift.
§ 25 Niederschrift.
(1)…
(1)…
(2)…
(2)…
(3) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und
dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift
ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Zuleitung
erfolgt für die Ratsmitglieder durch Einlegung in
die Schließfächer im Rathaus bzw. für die am
papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden
Ratsmitgliedern auf elektronischem Weg. Auf
Antrag kann auf die Zusendung eines gedruckten
Exemplars der Niederschrift verzichtet werden. Die
Zuleitung erfolgt dann durch die Bereitstellung
über das Ratsinformationssystem auf der
Internetseite der Stadt Kerpen. Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind
spätestens 14 Kalendertage nach Einlegung der
Niederschrift im Schließfach, bei am papierlosen
Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern
nach elektronischem Zugang und nach
Bereitstellung über das Ratsinformationssystem
auf der Internetseite der Stadt Kerpen gegenüber
dem Bürgermeister geltend zu machen; hierüber
ist in der nächsten Ratssitzung zu beschließen.
(3) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und
dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift
ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Zuleitung
erfolgt für die Ratsmitglieder durch Einlegung in
die Schließfächer im Rathaus bzw. für die am
papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden
Ratsmitgliedern auf elektronischem Weg. Auf
Antrag kann auf die Zusendung eines gedruckten
Exemplars der Niederschrift verzichtet werden. Die
Zuleitung erfolgt dann durch die Bereitstellung
über das Ratsinformationssystem auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Niederschrift sind spätestens 14 Kalendertage
nach Einlegung der Niederschrift im Schließfach,
bei am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden
Ratsmitgliedern nach elektronischem Zugang und
nach Bereitstellung über das
Ratsinformationssystem auf der Internetseite der
Kolpingstadt Kerpen gegenüber dem
Bürgermeister geltend zu machen; hierüber ist in
der nächsten Ratssitzung zu beschließen.
(4) Die Sitzungen des Rates werden auf
Tonträger aufgenommen. Die Tonträger dienen
der Erstellung der Niederschrift und sind nach
der ersten Sitzung, in der Einwendungen
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 6 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
gegen die Niederschrift erhoben werden
können, zu löschen. Die Bürgermeister sowie
die einzelnen Ratsmitglieder haben das Recht,
die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn
Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift
bestehen.
§ 28 Abweichungen für das Verfahren der
Ausschüsse.
§ 28 Abweichungen für das Verfahren der
Ausschüsse.
(1)…
(1)…
(2)…
(2)…
(3)…
(3)…
(4)…
(4)…
(5)…
(5)…
(6) Allen Ratsmitgliedern und allen
Ortsvorstehern/innen werden die Einladungen zu
Ausschusssitzungen ohne Erläuterungen
zugesandt bzw. den am papierlosen
Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern
elektronisch übermittelt. Den dem jeweiligen
Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern und
allen Ortsvorstehern/innen werden darüber hinaus
die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit
Erläuterungen und die Niederschriften der
Ausschusssitzungen durch Einlegen in die
Schließfächer im Rathaus zugeleitet, den am
papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden
Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt bzw. über
das Ratsinformationssystem auf der Internetseite
der Stadt Kerpen bereitgestellt. Ratsmitglieder, die
eine Stellvertretung in einem Ausschuss
wahrgenommen haben, erhalten ebenfalls die
Niederschrift dieser Ausschusssitzung durch
Einlegen in die Schließfächer, auf elektronischem
Weg bei Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst
bzw. über das Ratsinformationssystem auf der
Internetseite der Stadt Kerpen. Den sachkundigen
Bürgern/innen und den sachkundigen
Einwohnern/innen werden die Einladungen sowie
ggf. beigefügte Erläuterungen und die
Niederschriften übersandt. Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Niederschrift sind bis
(6) Allen Ratsmitgliedern und allen
Ortsvorstehern/innen werden die Einladungen zu
Ausschusssitzungen ohne Erläuterungen
zugesandt bzw. den am papierlosen
Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitgliedern
elektronisch übermittelt. Den dem jeweiligen
Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern und
allen Ortsvorstehern/innen werden darüber hinaus
die Einladungen zu den Ausschusssitzungen mit
Erläuterungen und die Niederschriften der
Ausschusssitzungen durch Einlegen in die
Schließfächer im Rathaus zugeleitet, den am
papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden
Ratsmitgliedern elektronisch übermittelt bzw. über
das Ratsinformationssystem auf der Internetseite
der Kolpingstadt Kerpen bereitgestellt.
Ratsmitglieder, die eine Stellvertretung in einem
Ausschuss wahrgenommen haben, erhalten
ebenfalls die Niederschrift dieser
Ausschusssitzung durch Einlegen in die
Schließfächer, auf elektronischem Weg bei
Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst bzw.
über das Ratsinformationssystem auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen. Den
sachkundigen Bürgern/innen und den
sachkundigen Einwohnern/innen werden die
Einladungen sowie ggf. beigefügte Erläuterungen
und die Niederschriften übersandt. Einwendungen
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung
Seite 7 von 7
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Kerpen und seine Ausschüsse
Aktuelle Fassung
Neue Fassung
spätestens 14 Kalendertage nach Absendung (für
die Ratsmitglieder nach der Einlegung ins
Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst
teilnehmenden Ratsmitgliedern nach
elektronischem Zugang bzw. über das
Ratsinformationssystem auf der Internetseite der
Stadt Kerpen) gegenüber der/dem
Ausschussvorsitzenden geltend zu machen;
hierüber hat der Ausschuss in seiner nächsten
Sitzung zu beschließen.
gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bis
spätestens 14 Kalendertage nach Absendung (für
die Ratsmitglieder nach der Einlegung ins
Schließfach, bei am papierlosen Sitzungsdienst
teilnehmenden Ratsmitgliedern nach
elektronischem Zugang bzw. über das
Ratsinformationssystem auf der Internetseite der
Kolpingstadt Kerpen) gegenüber der/dem
Ausschussvorsitzenden geltend zu machen;
hierüber hat der Ausschuss in seiner nächsten
Sitzung zu beschließen.
(7)…
(7)…
(8)…
(8)…
§ 34 Inkrafttreten.
§ 34 Inkrafttreten.
Diese Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Kerpen und seine Ausschüsse tritt mit dem Tag
der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der
Fassung der 1. Änderung vom 21.02.1995 außer
Kraft.
Diese Geschäftsordnung für den Rat der
Kolpingstadt Kerpen und seine Ausschüsse tritt
mit dem Tag der Beschlussfassung durch den
Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung in der Fassung der 1. Änderung
vom 21.02.1995 außer Kraft.