Daten
Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
20.10.15, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Breuer
30/10 20 66/11
13.10.2015
431/2015
(438/2014)
Betreff
8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle FB 20 / Abt. 20/1r
Freytag
Brandt
i.V. Bossy
RPA
Radermacher i.V. Müller
Obladen
Dez. I
FB 61
i.V.
Burkhardt
Schaaf
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte
8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl
Erläuterungen:
Die nachfolgenden Änderungen dienen teils der Haushaltskonsolidierung, teils der
Anpassung an eine geänderte Rechtsprechung sowie der Straffung.
Zu Art. I:
Die Ergänzung in § 11 Abs. 2 der Entwässerungssetzung wird vorgenommen, da die
Überfliegung des Brühler Stadtgebietes bereits erfolgt ist und für das kommende Jahr
nach Abschluss der Auswertungen die Befragung der Grundstückseigentümer zu den
angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen erfolgen soll.
Zu Art. II:
Die bisherige Niederschlagswassergebührenerhebung gemäß § 11 Abs.4 in Staffeln von
je 50 m² befestigter Flächen ist nach aktueller Rechtsprechung rechtswidrig. In seinem
Beschluss vom 26.08.2015 ( Az: 9 A 1434/14) beanstandete das OVG NRW, dass die
gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer bei einem Gebührenmaßstab in Staffeln, trotz
des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen
Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter befestigter Fläche
belastet werden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich,
so dass dieser Gebührenmaßstab wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei. Eine Niederschlagswassergebühr ist
quadratmetergenau zu erheben. Die Bildung von sogenannten Tranchen ist unzulässig.
Drucksache 431/2015
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Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung entfällt darüber hinaus die allgemeine
Gebührenbefreiung von jeweils 50 m². Die stetig ansteigenden Kosten der
Niederschlagsentwässerung rechtfertigen keinen Verzicht auf die Gebührenerhebung.
Art.III:
Die Einfügung des Abs. 5 in § 11 trägt gleichfalls der aktuellen Rechtsprechung in
Nordrhein-Westfalen Rechnung. Nach dieser ist bei Dachflächen-Begrünungen ein
Gebührennachlass für die maßgeblichen Flächen zu gewähren. Eine generelle
Gebührenfreiheit für begrünte Dachflächen ist nicht gerechtfertigt, da bei Starkregen die
begrünte Dachfläche – ähnlich einem Schwamm vollgesogen ist und das überschüssige
Niederschlagswasser über einen Überlauf in das Kanalnetz abgeleitet wird. Die Höhe des
für Dachflächen-Begrünung gewährten Gebührennachlasses liegt im Ermessen der
Kommune. Vorliegend wird eine Ermäßigung in Höhe von 30 % angeregt.
Aufgrund der vorgesehenen Satzungsänderung entfällt bei der Berechnung der
Vorausleistungen auf die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2016 die bisherige
Berücksichtigung einer gebührenfreien Fläche von 50 m² pro befestigter
Grundstücksfläche. Ein Abstellen auf die befestigten Flächen aus der Abrechnung des
Vorjahres erfolgt daher in 2016 nicht.
Art. IV:
In § 15 Abs.1 Satz 3 ist der letzte Halbsatz wegen des Wegfalls der Staffelwerte zu
streichen.
Art. V:
Auf Anregung des Fachbereichs Abwasser und Tiefbau kann § 18 der bisherigen Beitragsund Gebührensatzung komplett entfallen.
Die Regelung hat in der Vergangenheit keine Anwendung gefunden, da diese Leistungen
immer extern vergeben werden, um im Ernstfall gerichtsverwertbar Nachweis führen zu
können.
Die Kostenerstattungspflicht bei Grenzwertüberschreitungen ist in § 17 Abs.2 und 3 der
städtischen Entwässerungssatzung dem Grunde nach geregelt. Ein eventueller darüber
hinausgehender Personaleinsatz kann über die städtische Verwaltungsgebührensatzung
(Tarif 12b) erfolgen.
Art VI:
Im Zuge der letzten Satzungsänderung wurde versehentlich die Regelung über das
Inkrafttreten der aktuellen Fassung anstatt als § 19 mit § 15 bezeichnet. Dies war zu
korrigieren.
Anlage(n):
(1) 8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl