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Vorlage (8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
20.10.15, 15:30
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Breuer 30/10 20 66/11 13.10.2015 431/2015 (438/2014) Betreff 8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle FB 20 / Abt. 20/1r Freytag Brandt i.V. Bossy RPA Radermacher i.V. Müller Obladen Dez. I FB 61 i.V. Burkhardt Schaaf Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte 8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl Erläuterungen: Die nachfolgenden Änderungen dienen teils der Haushaltskonsolidierung, teils der Anpassung an eine geänderte Rechtsprechung sowie der Straffung. Zu Art. I: Die Ergänzung in § 11 Abs. 2 der Entwässerungssetzung wird vorgenommen, da die Überfliegung des Brühler Stadtgebietes bereits erfolgt ist und für das kommende Jahr nach Abschluss der Auswertungen die Befragung der Grundstückseigentümer zu den angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen erfolgen soll. Zu Art. II: Die bisherige Niederschlagswassergebührenerhebung gemäß § 11 Abs.4 in Staffeln von je 50 m² befestigter Flächen ist nach aktueller Rechtsprechung rechtswidrig. In seinem Beschluss vom 26.08.2015 ( Az: 9 A 1434/14) beanstandete das OVG NRW, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer bei einem Gebührenmaßstab in Staffeln, trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter befestigter Fläche belastet werden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass dieser Gebührenmaßstab wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei. Eine Niederschlagswassergebühr ist quadratmetergenau zu erheben. Die Bildung von sogenannten Tranchen ist unzulässig. Drucksache 431/2015 Seite - 2 – Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung entfällt darüber hinaus die allgemeine Gebührenbefreiung von jeweils 50 m². Die stetig ansteigenden Kosten der Niederschlagsentwässerung rechtfertigen keinen Verzicht auf die Gebührenerhebung. Art.III: Die Einfügung des Abs. 5 in § 11 trägt gleichfalls der aktuellen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen Rechnung. Nach dieser ist bei Dachflächen-Begrünungen ein Gebührennachlass für die maßgeblichen Flächen zu gewähren. Eine generelle Gebührenfreiheit für begrünte Dachflächen ist nicht gerechtfertigt, da bei Starkregen die begrünte Dachfläche – ähnlich einem Schwamm vollgesogen ist und das überschüssige Niederschlagswasser über einen Überlauf in das Kanalnetz abgeleitet wird. Die Höhe des für Dachflächen-Begrünung gewährten Gebührennachlasses liegt im Ermessen der Kommune. Vorliegend wird eine Ermäßigung in Höhe von 30 % angeregt. Aufgrund der vorgesehenen Satzungsänderung entfällt bei der Berechnung der Vorausleistungen auf die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2016 die bisherige Berücksichtigung einer gebührenfreien Fläche von 50 m² pro befestigter Grundstücksfläche. Ein Abstellen auf die befestigten Flächen aus der Abrechnung des Vorjahres erfolgt daher in 2016 nicht. Art. IV: In § 15 Abs.1 Satz 3 ist der letzte Halbsatz wegen des Wegfalls der Staffelwerte zu streichen. Art. V: Auf Anregung des Fachbereichs Abwasser und Tiefbau kann § 18 der bisherigen Beitragsund Gebührensatzung komplett entfallen. Die Regelung hat in der Vergangenheit keine Anwendung gefunden, da diese Leistungen immer extern vergeben werden, um im Ernstfall gerichtsverwertbar Nachweis führen zu können. Die Kostenerstattungspflicht bei Grenzwertüberschreitungen ist in § 17 Abs.2 und 3 der städtischen Entwässerungssatzung dem Grunde nach geregelt. Ein eventueller darüber hinausgehender Personaleinsatz kann über die städtische Verwaltungsgebührensatzung (Tarif 12b) erfolgen. Art VI: Im Zuge der letzten Satzungsänderung wurde versehentlich die Regelung über das Inkrafttreten der aktuellen Fassung anstatt als § 19 mit § 15 bezeichnet. Dies war zu korrigieren. Anlage(n): (1) 8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl