Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
19 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
20.10.15, 15:30
Vorlage (8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl) Vorlage (8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl)

öffnen download melden Dateigröße: 19 kB

Inhalt der Datei

8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom 26.10.2015 Aufgrund der §§ 7 Abs.1, 41 Abs.1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 26.10.2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel I In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 2 eingefügt: Sofern die Stadt durch Überfliegen des Stadtgebietes Luftbilder von den Grundstücken erstellt hat, wird mit Hilfe der Luftbilder ein Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind. Artikel II § 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich für jeden Quadratmeter bebauter und / oder befestigter angeschlossener Grundstücksfläche im Sinne des Abs.1 0,78 €. Artikel III § 11 Abs. 5 wird wie folgt neu eingefügt: Die Stadt kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Niederschlagswassergebühr für nachgewiesene Dachflächen-Begrünung mit 70% der maßgeblichen Grundstücksfläche berechnen. Artikel IV § 15 Abs.1 Satz 3 letzter Halbsatz wird gestrichen: …, „die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt“. Artikel V § 18 wird ersatzlos gestrichen Artikel VI Die Schlussregelung (Inkrafttreten) erhält die Bezeichnung § 18. Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2016 in Kraft. Bürgermeister Schriftführerin