Daten
Kommune
Brühl
Größe
19 kB
Datum
26.10.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
20.10.15, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl
vom 26.10.2015
Aufgrund der §§ 7 Abs.1, 41 Abs.1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S.
208) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Verbindung mit der
Entwässerungssatzung der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung
am 26.10.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 2 eingefügt:
Sofern die
Stadt durch Überfliegen des Stadtgebietes Luftbilder von den
Grundstücken erstellt hat, wird mit Hilfe der Luftbilder ein Lageplan zur Befragung
des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder
befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, zu dem Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die
abflusswirksamen Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind.
Artikel II
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich für jeden Quadratmeter bebauter
und / oder befestigter angeschlossener Grundstücksfläche im Sinne des Abs.1 0,78
€.
Artikel III
§ 11 Abs. 5 wird wie folgt neu eingefügt:
Die Stadt kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Niederschlagswassergebühr
für
nachgewiesene
Dachflächen-Begrünung
mit
70%
der
maßgeblichen
Grundstücksfläche berechnen.
Artikel IV
§ 15 Abs.1 Satz 3 letzter Halbsatz wird gestrichen:
…, „die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt“.
Artikel V
§ 18 wird ersatzlos gestrichen
Artikel VI
Die Schlussregelung (Inkrafttreten) erhält die Bezeichnung § 18.
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2016 in Kraft.
Bürgermeister
Schriftführerin