Daten
Kommune
Kerpen
Größe
186 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: 16.1 fu
TOP
Drs.-Nr.: 317.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
20.06.2017
Stadtrat
04.07.2017
X
07.06.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
-
die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die eingegangenen Stellungnahmen
der Bürger gem. § 3 (1) BauGB entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung
auszuräumen (Anlage 2 und Anlage 3).
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V.
Fuhs
Mackeprang
Schwister
Canzler
Nimtz
-
die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ im Stadtteil Kerpen gem. § 3
(2) BauGB öffentlich auszulegen.
Lage der Wirkungsbereiche
Die dreiteiligen Wirkungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung liegen am westlichen
Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen.
Der östliche Teilbereich (derzeit Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“
mit rund 1500 qm), wird begrenzt im:
Norden durch landwirtschaftliche Flächen,
Osten durch die bestehende Wohnbebauung,
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg,
bzw. „Trampelpfad und.
im Westen durch landwirtschaftliche Flächen.
Der mittlere Teilbereich (derzeit Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ mit rund 2300 qm), wird
begrenzt im:
Norden durch die Stiftstraße,
Osten durch die Landwirtschaftliche Fläche,
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und
im Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. der Aue des Neffelbachs.
Der westliche Teilbereich (1. Änderung FNP-Darstellung als landwirtschaftliche Flächen mit
rund 600 qm) wird begrenzt: im
Norden durch die Stiftsstraße,
Osten durch die landwirtschaftliche Flächen,
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und
im Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. der Aue des Neffelbachs.
Die einzelnen Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger
Weg“ haben eine Gesamtgröße von rund 4400 qm.
Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung de Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ sind dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu
schaffen, um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können.
Beschlussvorlage 317.17
Seite 2
MAßNAHME:
80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“, Stadtteil Kerpen
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 317.17
Seite 3
Beschreibung:
1.
Planungsanlass
Die Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen am westlichen
Siedlungsrand, südlich der Stiftsstraße. Im Parallelverfahren zur Aufstellung der 80.
Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan BP KE 362 „Vinger Weg“
auf der Grundlage der Flächennutzungsplanänderung entwickelt werden.
Es besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
im westlichen Teil der Wirkungsbereiches der geplanten 80. Änderung von der in
der verbindlichen 1. Änderung des FNP aus dem Jahr 1984 dargestellten „Fläche
für die Landwirtschaft“ in Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“.
Des Weiteren sollen durch die 80. Änderung nachfolgende, in der wirksamen 29. Änderung
des Flächennutzungsplanes liegenden Teilflächen in der 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes zu „Wohnbaufläche“ geändert werden:
2.
die an der westlichen Grenze des Wirkungsbereiche liegende Fläche, die
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
eine weitere Teilfläche in diesem Bereich, die als Grünfläche mit
Zweckbestimmung “Kinderspielplatz“ dargestellt ist.
an der südöstlichen Grenze des Wirkungsbereiches der 29. Änderung, die
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellte Fläche.
als
zur
der
als
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu
schaffen. Um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können, muss der Flächennutzungsplan geändert werden.
Gem. § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die Flächen der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes sind
zwar aus dem verbindlichen Flächennutzungsplanes entwickelt, der Wohnbauflächen
darstellt, liegen jedoch außerhalb des im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen
Siedlungsbereichen“ (ASB).
Aus vorgenannten Grund wurde im Zuge des vorgezogenen Beteiligungsverfahrens die
Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung gestellt und im Zuge der nunmehr
geplanten Änderungen um Bestätigung gebeten, dass das vorgenannte Vorhaben den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.
3.
Anpassung gem. § 34 LPlG
Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21.02.2017 wurde der Kolpingstadt Kerpen
mitgeteilt, dass aus landesplanerischer Sicht gegen die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen keine Bedenken bestehen.
Beschlussvorlage 317.17
Seite 4
Im Schreiben der Anpassungsbestätigung wird weiterhin ausgeführt, dass im Hinblick auf
das später erforderliche Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB das Dezernat 35 auf
folgenden Punkt hinweist:
Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB.
Bezüglich der Hinweise des Rhein-Erft-Kreises wird auf eine beigefügte Stellungnahme des
Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 verwiesen.
Hinweis:
Der Erläuterungsbericht wurde im Hinblick auf die bestehende Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne des § 201 BauGB ergänzt (siehe Erläuterungsbericht Teil A Punkt 5).
Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 wurde in die Abwägung mit
eingestellt (siehe Stellungnahme und Abwägung T 26)
4.
Lage des Plangebietes
Der dreiteilige Wirkungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen
Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen und wird grob begrenzt
-
südlich durch die Stiftsstraße,
dem jetzigen westlichen Siedlungsrand,
dem südlich ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Rad- / Gehweges und
östlich des Neffelbachumfluters.
Die Wirkungsbereiche der 80.Änderung des Flächennutzunsplanes „Vinger Weg“ haben
eine Gesamtgröße von rund 4.400 qm.
Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtplan (Anlage 1) zu entnehmen.
5.
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
16.12.2016 bis
Frühzeitige >Beteiligung der Behörden:
16.12.2016 bis
Offenlagebeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr (geplant):
Rat der Kolpingstadt Kerpen (geplant):
25.10.2016
08.11.2016
16.01.2017
16.01.2017
20.06.2017
04.07.2017
6. Anlagen
Anlage 1 - Wirkungsbereiche der 80. Änderung des FNP
Anlage 2 - Stellungnahmen der Behörden
Anlage 3 - Anregungen der Öffentlichkeit
Anlage 4 - Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
Beschlussvorlage 317.17
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