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Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
186 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB) Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB) Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: 16.1 fu TOP Drs.-Nr.: 317.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 20.06.2017 Stadtrat 04.07.2017 X 07.06.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: - die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung auszuräumen (Anlage 2 und Anlage 3). Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i.V. Fuhs Mackeprang Schwister Canzler Nimtz - die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ im Stadtteil Kerpen gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Lage der Wirkungsbereiche Die dreiteiligen Wirkungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung liegen am westlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen. Der östliche Teilbereich (derzeit Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ mit rund 1500 qm), wird begrenzt im: Norden durch landwirtschaftliche Flächen, Osten durch die bestehende Wohnbebauung, Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg, bzw. „Trampelpfad und. im Westen durch landwirtschaftliche Flächen. Der mittlere Teilbereich (derzeit Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ mit rund 2300 qm), wird begrenzt im: Norden durch die Stiftstraße, Osten durch die Landwirtschaftliche Fläche, Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und im Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. der Aue des Neffelbachs. Der westliche Teilbereich (1. Änderung FNP-Darstellung als landwirtschaftliche Flächen mit rund 600 qm) wird begrenzt: im Norden durch die Stiftsstraße, Osten durch die landwirtschaftliche Flächen, Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und im Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. der Aue des Neffelbachs. Die einzelnen Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ haben eine Gesamtgröße von rund 4400 qm. Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung de Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ sind dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen, um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können. Beschlussvorlage 317.17 Seite 2 MAßNAHME: 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“, Stadtteil Kerpen ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 317.17 Seite 3 Beschreibung: 1. Planungsanlass Die Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen am westlichen Siedlungsrand, südlich der Stiftsstraße. Im Parallelverfahren zur Aufstellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan BP KE 362 „Vinger Weg“ auf der Grundlage der Flächennutzungsplanänderung entwickelt werden. Es besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes,  im westlichen Teil der Wirkungsbereiches der geplanten 80. Änderung von der in der verbindlichen 1. Änderung des FNP aus dem Jahr 1984 dargestellten „Fläche für die Landwirtschaft“ in Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“. Des Weiteren sollen durch die 80. Änderung nachfolgende, in der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes liegenden Teilflächen in der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zu „Wohnbaufläche“ geändert werden:    2. die an der westlichen Grenze des Wirkungsbereiche liegende Fläche, die Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ eine weitere Teilfläche in diesem Bereich, die als Grünfläche mit Zweckbestimmung “Kinderspielplatz“ dargestellt ist. an der südöstlichen Grenze des Wirkungsbereiches der 29. Änderung, die Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellte Fläche. als zur der als Ziel und Zweck der Planung Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen. Um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Gem. § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächen der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes sind zwar aus dem verbindlichen Flächennutzungsplanes entwickelt, der Wohnbauflächen darstellt, liegen jedoch außerhalb des im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ (ASB). Aus vorgenannten Grund wurde im Zuge des vorgezogenen Beteiligungsverfahrens die Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung gestellt und im Zuge der nunmehr geplanten Änderungen um Bestätigung gebeten, dass das vorgenannte Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. 3. Anpassung gem. § 34 LPlG Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21.02.2017 wurde der Kolpingstadt Kerpen mitgeteilt, dass aus landesplanerischer Sicht gegen die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen keine Bedenken bestehen. Beschlussvorlage 317.17 Seite 4 Im Schreiben der Anpassungsbestätigung wird weiterhin ausgeführt, dass im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB das Dezernat 35 auf folgenden Punkt hinweist: Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB. Bezüglich der Hinweise des Rhein-Erft-Kreises wird auf eine beigefügte Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 verwiesen. Hinweis: Der Erläuterungsbericht wurde im Hinblick auf die bestehende Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne des § 201 BauGB ergänzt (siehe Erläuterungsbericht Teil A Punkt 5). Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 wurde in die Abwägung mit eingestellt (siehe Stellungnahme und Abwägung T 26) 4. Lage des Plangebietes Der dreiteilige Wirkungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen und wird grob begrenzt - südlich durch die Stiftsstraße, dem jetzigen westlichen Siedlungsrand, dem südlich ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Rad- / Gehweges und östlich des Neffelbachumfluters. Die Wirkungsbereiche der 80.Änderung des Flächennutzunsplanes „Vinger Weg“ haben eine Gesamtgröße von rund 4.400 qm. Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtplan (Anlage 1) zu entnehmen. 5. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr: Rat der Kolpingstadt Kerpen: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 16.12.2016 bis Frühzeitige >Beteiligung der Behörden: 16.12.2016 bis Offenlagebeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr (geplant): Rat der Kolpingstadt Kerpen (geplant): 25.10.2016 08.11.2016 16.01.2017 16.01.2017 20.06.2017 04.07.2017 6. Anlagen Anlage 1 - Wirkungsbereiche der 80. Änderung des FNP Anlage 2 - Stellungnahmen der Behörden Anlage 3 - Anregungen der Öffentlichkeit Anlage 4 - Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B Beschlussvorlage 317.17 Seite 5