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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
287 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17

Inhalt der Datei

Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Evonik Technology & Infrastructure GmbH/12.12.2016 Vorschlag der Verwaltung Keine Bedenken. T2) Deutsche Bahn AG/13.12.2016 entfällt Keine Bedenken. T3) Gemeinde Merzenich/13.12.2016 entfällt Keine Bedenken. T4) Gascade Gastransport GmbH/13.12.2016 entfällt Keine Bedenken. entfällt Sollten die externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge des weiteren Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. T5) Kampfmittelbeseitigungsdienst/15.12.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Schützenloch und militärische Anlage) wird empfohlen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Überprüfung erfolgt im Zuge der Umsetzung des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. T6) Amprion GmbH/19.12.2016 Keine Bedenken. T7) Landschaftsverband Rheinland/19.12.2016 entfällt Keine Bedenken. entfällt. Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert Stellungnahmen einzuholen. T8) Unitymedia NRW GmbH/19.12.2016 Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden gesondert beteiligt. Keine Bedenken. T9) Bezirksregierung Arnsberg/20.12.2016 entfällt Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Klarahof 2“ und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Es wird der Hinweis gegeben, dass Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet nicht auszuschließen ist. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Hieraus können sich Bodenbewegungen bedingen, die bei Planungen berücksichtigt werden sollten. Die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln sowie der Erftverband, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter Hinweise aufgenommen. Seite 1 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Am Erftverband 6, 50126 Bergheim ist weiter am Verfahren zu beteiligen. T10) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/20.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass im Norden des Plangebietes die römische Straßentrasse KölnAachen verläuft und mit Bodendenkmälern zu rechnen ist. Es sind römische Ansiedlungen wie Raststationen, Landgüter oder Gräber / Grabbauten im Einzugsbereich des Neffelbachs möglich. 1964 wurde auf dem Plangebiet eine römische Trümmerstelle (OA 0000/6766) dokumentiert. Deren Ausdehnung und Erhaltung wurde allerdings bislang noch nicht bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden ist. Eine Aufklärung des Sachverhalts ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich. Das Ergebnis der Ermittlungen muss vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. Die Durchführung notwendiger archäologischer Untersuchungen ist nach Erlaubnis und in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) im Benehmen mit der Oberen Denkmalbehörde durchzuführen. T11) RWE Power Aktiengesellschaft/23.12.2016 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Untersuchung wird im Bebauungsplanverfahren durchgeführt und mit dem ABR abgestimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter Hinweise ein entsprechender Hinweis aufgenommen und im Weiteren auf die gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation, Althoff & Lang 2017, verwiesen. Des Weiteren wird in der Plandarstellung zum Bebauungsplan entsprechend der Planzeichenverordnung die Fläche gekennzeichnet Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind zu beachten. T12) Bezirksregierung Köln/27.12.2016 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen der Erschließung werden die entsprechenden Bauvorschriften berücksichtigt. Gegen die teilweise Überplanung der Flurstücke Gemarkung Kerpen Flur 27 Flurstücke 172, 173 mit einer Grünfläche und Fußwegen bestehen Bedenken. Die Flurstücke wurden durch den Sonderbetriebsplan zum 2. Rahmenbetriebsplan sowie durch den 3. Rah- Die Hinweise beziehen sich auf den Bebauungsplan. Sie werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der weiteren Erarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt. Ein zusätzlicher Eingriff in die Kompensationsflächen erfolgt nicht. Mit der Darstellung in der 80. Änd. des Seite 2 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange menbetriebsplan des Tagebaus Hambach mit artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen überplant. Die Flächen unterliegen der Flurbereinigung Bergerbusch und werden nach den Sonderregeln der Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bereits angelegt. FNP und der geplanten Festsetzung im Bebauungsplan wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung dieser Kompensationsmaßnahmen ermöglicht . Im weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Der Anregung wird gefolgt. Eine weitere Beteiligung der Bezirksregierung Köln erfolgt gemäß § 4 (2) BauGB im weiteren Planverfahren. T13) Geologischer Dienst NRW/28.12.2016 Seitens des geologischen Dienstes NRW wurden folgende Anregungen bzw. Hinweise gegeben: Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Aufnahme eines Hinweises erfolgt in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, hier: zur Erdbebenzone, zur Untergrundklasse, ebenso wie ein Hinweis auf die DIN 4149:2005. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft der „Wissersheimer Sprung“. Zur Klärung der genauen Lage dieser Störung und eine mögliche Beeinflussung durch Sümfpungsmaßnahmen ist die RWE Power AG zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde gesondert beteiligt. Nach telefonischer Bestätigung durch die RWE Power AG am 21.02.2017 endet der Wissersheimer Sprung etwa 700 m südlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung durch die tektonische Störzone liegt somit nicht vor. Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Tragund Setzungsverhalten sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln. Es wird der Hinweis gegeben, dass im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen werden können und nach BauGB – neue Fassung – der Begriff „Boden“ eingeführt wurde und dies in den Texten zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung übernommen werden sollte. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Baugrundeigenschaften sowie der Durchlasskoeffizient (kf-Wert) der Böden wurden im Rahmen einer Baugrunduntersuchung zum Bebauungsplan durchgeführt. Es wird zum Schutzgut Boden der Hinweis gegeben, dass die Beschreibung und Bewertung von Böden gemäß dem Auskunftssystem BK50 mit der Karte der schutzwürdigen Böden erfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, Maßnahmen zum gefügeschonenden Umgang (z.B. Vermeidung unnötiger Verdichtung) mit dem Boden bereits in der Ausschreibung zu bestimmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt. Es werden Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen gegeben: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinweise zum Schutz des Mutterbodens (a), im Bereich der Kompensationsmaßnahmen (d) sowie zum Umgang mit Bodenaushub (e) gemäß DIN 18915 und DIN 19639 werden in den Bebauungsplan aufgenommen. a) Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b) Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigungen abzugrenzen. c) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung Der Anregung wird gefolgt. Seite 3 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vermeiden). d) Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). e) Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern (Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639). f) Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. Durch den Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“ sind sehr bis besonders schützenswerte Böden mit besonders schützenswerten Bodenfunktionen betroffen (Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit). T14) Wald und Holz/28.12.2016 Im weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen liegen gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Flächen Böden mit schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen vor. Weitere bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen für das Plangebiet sind daher nicht notwendig. Keine Bedenken. T15) Erftverband/02.01.2017 entfällt Es wird der Hinweis gegeben, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist und vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und unter Hinweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen sowie im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Es wird der Hinweis gegeben, dass eventuell geplante Versickerungen des Niederschlagswasser nur über belebte Bodenschichten erfolgen sollte und das anfallende Niederschlagswasser gem. § 51a Landeswassergesetz (a.F.; §44 LWG n.F. bzw. § 55 Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern, verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei extremem Hochwasser der Neffelbach ausufern kann und Teile des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet liegen können. Der Wasserspiegel des Neffelbachs liegt bei einem extremen Hochwasserereignis HQextrem von 2005 bei 83,8 m ü. NHN. Zum Schutz der Bebauung sind vorbeugende Nebenbestimmungen im Bebauungsplan aufzunehmen (z.B. Vorgabe einer Fußbodeneingangshöhe). Der Wirkungsbereich der 80. Änderung des FNP liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsbereich für das HQ 100. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Hochwassergefährdung durch den Neffelbach im Versagensfall des Hochwasserschutzes bei einem extremem Hochwasserereignis (HQextrem, „Jahrtausendhochwasser“) aufgenommen. T16) Nahverkehr Rheinland GmbH/02.01.2017 In der Begründung zum Bebauungsplan fehlen Aussagen zur Erschließung mit dem öffentlichen Verkehr sowie zur Nahmobilität. Angaben zu Haltestellen und den dort verkehrenden Linien wird erwünscht. Des Weiteren wird erfragt, ob eine direkte ÖPNV-Linie zwischen dem Siedlungsbereich und der nächsten SPNV-Station besteht oder eingerichtet werden soll. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens werden die Aussagen zum ÖPNV in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Ideen zur Verkehrsvermeidung sollten bereits in der Planungsphase entwickelt werden. Es wird darum gebeten, die Abwicklung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erläutern. Der Anregung wird gefolgt. Aussagen zum Wegenetz werden in der Planbegründung zum Bebauungsplan ergänzt. Nach Angeboten für den Fahrradverkehr (sichere Abstellanlagen, Radwege) wird gefragt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Ausgestaltung von Abstellanlagen für Fahrräder ist nicht Regelungs- Seite 4 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange inhalt des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Aussagen hierzu werden im Bebauungsplan ergänzt. T17) Kath. Kirchengemeinde St. Martinus/ 11.01.2017 Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 soll in die Planung eingeschlossen werden. Die Fläche ist an einen Landwirt verpachtet und nach derzeitigem Plan besteht keine Möglichkeit mehr, die Parzelle Nr. 635 zu bewirtschaften. T18) NABU Kreisverband Rhein-Erft/11.01.2017 Der Anregung wird gefolgt. Die Parzelle wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 kann künftig als Gartenland den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen werden. Es wird der Hinweis gegeben, die geplanten Grünzüge mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Saatgut ausschließlich Saatgut einheimischer Pflanzen aus der näheren Umgebung zu verwenden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ausschließlich mit standortgerechten und standortheimischen Pflanzen getroffen. Es wird angeregt, die vorhandenen Gehölzstrukturen, insbesondere die zur vorhandenen Wohnbebauung nach Möglichkeit zu erhalten. T19) Landesbetrieb Straßenbau NRW/11.01.2017 Die Anregung ist nicht Flächennutzungsplan relevant und wird in die Prüfung und Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt. Keine Bedenken. entfällt. Da sich Berührungspunkte durch die Lage von externen Ausgleichflächen für das Plangebeiet ergeben können, wird zu gegebener Zeit um Vorlage eines Übersichtsplanes gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Zur Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB werden die konkreten externen Ausgleichsflächen bekannt sein und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mitgeteilt. T20) Bezirksregierung Düsseldorf/12.01.2016 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich (Drehfunkfeuer Nörvenich) von Flugsicherungseinrichtungen liegt. Es besteht ein materielles Bauverbot, wenn durch die Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Eine flugsicherungstechnische Bewertung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Belange der militärischen Luftfahrt ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen. T21) IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln/08.12.2016 Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurden gesondert beteiligt. Keine Bedenken. T22) BUND/14.01.2017 entfällt Es wird angeregt, Grünverbindungen (entlang des Walls und im Süden des Plangebietes) in Ost-WestRichtung zur ökologischen Vernetzung des Plangebietes planerisch festzusetzen und hierfür entlang der Gartengrenzen die Errichtung von z.B. Gartenhäusern einzuschränken und die Anpflanzung heimischer Gehölze festzusetzten. Nicht FNP relevant. Im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan werden entsprechende Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit standortgerechten Gehölzen für den Wall festgesetzt, ebenso wie die zu erhaltenden Alleebäume an der Stiftstraße, so dass eine ökologische Vernetzung des Plangebietes in Ost-/Westrichtung in die angrenzenden Landschaftsbereiche gesichert ist. Eine weitere Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erfolgt gemäß § 4 (2) BauGB im weiteren Bebauungsplanverfahren. Eine Einschränkung zu nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (Gartenhäuser) wird ebenfalls auf Ebene des Bebauungsplans erfolgen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es wird angeregt, die westlich gelegene Grünfläche mit autochtonem Saatgut einzusäen und die Fläche einer mehrmaligen und alternierenden Mahd pro Jahr zu unterziehen. Die im FNP dargestellte Grünfläche dient dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der Festsetzung wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der Seite 5 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht und unterliegen zudem der Flurbereinigung Bergerbusch und werden nach den Sonderregeln der Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bereits angelegt. Es wird angeregt, auf die informelle Fußwegeverbindung (Trampelpfad) im Südosten zugunsten eines Gehölzstreifens zu verzichten und als Kompensationsmaßnahme durchzuführen. Der südliche Wirtschaftsweg soll dabei eine Wegegestaltung mit einem mittigen Grünstreifen erhalten, um die ökologische Trennwirkung zu verringern. Nicht FNP relevant und auch nicht Bebauungs-plan relevant, da der „Trampelpfad“ außerhalb des Wirkungsbereiches der FNP-Änderung und des Geltungsbereiches des BP liegt und nicht überplant wird. Es wird gefragt, ob eine Ertüchtigung der o.g. Wegeverbindungen erfolgen soll und die südlich des Wirtschaftswegs dargestellte Baumreihe dem Realbestand entspricht. Die Baumreihe entspricht nicht dem Realbestand und eine Umsetzung auf Grundlage des Bebauungsplans auch nicht geplant. Im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan ist die Baumreihe aus dem Maßnahmenkatalog des Landschaftsplans übernommen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsweges erfolgt keine Überplanung dieser Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es wird der Hinweis gegeben, den Oberboden zwischenzulagern und für die Auffüllung wiederzuverwenden. Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wird der Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes Nörvenich gegeben und eine diesbezügliche Information für künftige Wohnbevölkerung durch die Stadt Kerpen angeregt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der FNP und der BP liegen nicht innerhalb einer festgesetzten Lärmschutzzone, so dass keine Schutzmaßnahmen gegen Fluglärm getroffen werden müssen. Im Bebauungsplan erfolgt jedoch ein Hinweis, dass Beeinträchtigungen durch Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes Nörvenich möglich sind. T23) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/18.01.2017 Sollten bauliche Anlagen eine Höhe von 30 m überschreiten, wird in jeden Einzelfall um Zuleitung der Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauliche Anlagen die eine Höhe von 30 m überschreiten sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. T24) Rhein-Erft-Kreis/19.01.2017 Siehe auch Stellungnahme T 26 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet teilweise nach § 35 BauGB als Außenbereich bewertet wird und gemäß rechtskräftigem Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 des Neffelbachs liegt. Es wird daher angeregt, diesen Belang in die Abwägung einzustellen. Der Anregung wird gefolgt. . Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan wird erfolgen. Seite 6 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG) unbelastete Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder erschlossen werden, gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beseitigen ist. Die Niederschlags¬wasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Der Anregung wird gefolgt. Es wird ein Hinweis auf die Niederschlagsentwässerung gem. § 55 WHG bzw. § 44 LWG in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass der erforderliche Mindestabstand zur Böschungsoberkante des Gewässers gemäß § 38 WHG bei der Aufstellung des Bebauungsplans und bauliche Anlagen in und an Gewässern nach § 22 LWG mit der unteren Wasser¬behörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen sind und gegebenenfalls notwendige wasserrechtliche Genehmigungen bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur Böschungsoberkante des Neffelbachs beträgt mehr als 20 m. Es werden keine Bedenken zum Immissionsschutz vorgebracht. entfällt. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine altlastenverdächtige Fläche im Bereich einer ehemaligen Tankstelle besteht und im Rahmen einer orientierenden Untersuchung eine Bodenverunreinigung festgestellt wurde. Den Anregungen wird gefolgt. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die altlastenverdächtigen Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden und Auflagen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich sind. Der Anregung wird gefolgt. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Dabei ist der Rückbau der Gewerbegebäude in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen und es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenmaterial für Kinderspielflächen geeignet ist; Ferner ist die Verunreinigung im Zuge des Rückbaus der Gebäude unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung zu sanieren und der Rückbau sowie die Sanierung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorab abzustimmen. Es wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde der Hinweis gegeben, dass darauf verzichtet werden kann, gegen die dem Landschaftsplan widersprechenden Planungen Widerspruch einzulegen, soweit der 12 m breite Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ am westlichen Rand des Plangebietes Ersetzung findet. Es wird angeregt, dass diese Fläche als Puffer und Ergänzung zu der Ausgleichsmaßnahme der RWE angelegt wird. Der Anregung wird gefolgt. Gegen die teilweise Überplanung der Ausgleichsfläche der RWE mit Naherholungswegen bestehen Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit den Festsetzungen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht und so einer qualifizierten Ortsrandeingrünung Rechnung getragen. Von den Naherholungswegen Seite 7 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird Abstand gehalten. Eine Überplanung der Flächen erfolgt nicht. Es wird der Hinweis gegeben in Einmündungsbereichen Sichtdreiecke gemäß RASt 06 einzuhalten und vorgesehene Baumstandorte in diesen Bereichen zu prüfen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung werden die Einmündungsbereiche gemäß RASt 06 und die Baumstandorte geprüft. Es werden Hinweise zur gradlinigen Straßentrassierung und der damit bedingten Begünstigung eines erhöhten Geschwindigkeitsniveaus gegeben. Es wird angeregt, verkehrsberuhigende Maßnahmen (z.B. alternierendes Parken, wechselseitige Fahrbahnverengung) zu prüfen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ ist die Anordnung von öffentlichen Parkplätzen auch in alternierender Anordnung planungsrechtlich möglich. Eine dezidierte Darstellung auf Ebene des Bebauungsplans ist nicht notwendig. Weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Anregung wird im Zuge der Straßenplanung berücksichtigt. Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für Straßenbau und Verkehr vorgebracht, da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist. entfällt. Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für Personennahverkehr vorgebracht. entfällt. T25) Westnetz/16.12.2016 Es wird der Hinweis gegeben, dass Versorgungsleitungen (Strom und Wasser) im Vinger Weg unmittelbar betroffen sind und bei Nutzungsänderungen der Flächen (Entwidmung öffentlicher Grundstücksflächen) die vereinbarungsgemäß dingliche Sicherung der Leitungstrassen und Anlagenstandorte notwendig wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einem erhöhten Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasser die rechtzeitige Einbindung zur Netzauslegung erfolgen soll. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass voraussichtlich eine zusätzliche Ortsnetzstation zur Stromversorgung erforderlich wird und dies in der Vorplanung Berücksichtigung findet. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt eine Abstimmung mit Westnetz. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungszonen die Versorgungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben sollen und die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen ist. Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. T26) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung und Naturschutz /14.02.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass der Planungsbereich teilweise als baulicher Außenbereich gem. § 35 BauGB gewertet wird. Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017 verwiesen mit dem Hinweis, dass die Bereiche sich gemäß Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, aus Sicht des Naturschutzes nicht gegen die Planung zu widersprechen, sofern folgende Punkte berücksichtigt werden:  Verlegung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pfle- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Forderung wird entsprochen. In der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes wird Seite 8 von 9 Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ge und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ an den westlichen Rand.  Durch diesen Puffer können entstandene Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Bauleitplanung sinnvoll ausgeglichen werden und ein Schutz der Artenschutzflächen vor Freizeitaktivitäten gewährleistet werden.  Gegen die im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 dargestellten Naherholungswege innerhalb der westlichen Kompensationsflächen bestehen bedenken. T27) Bezirksregierung Köln – Dezernat 35 /21.02.2017 zusätzlich zur Ausgleichmaßnahme von RWE, eine 12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ am westlichen Rand dargestellt. Die Pufferfunktion wird somit berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von den Naherholungswegen abstand genommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 201 BauGB besteht. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechendes Kapitel wird in die Begründung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vom 14.02.2017 verwiesen. Siehe Abwägung zur Stellungnahme T 26 RheinErft-Kreis vom 14.02.2017. Seite 9 von 9