Daten
Kommune
Kerpen
Größe
287 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T1) Evonik Technology & Infrastructure
GmbH/12.12.2016
Vorschlag der Verwaltung
Keine Bedenken.
T2) Deutsche Bahn AG/13.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
T3) Gemeinde Merzenich/13.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
T4) Gascade Gastransport GmbH/13.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
entfällt
Sollten die externen Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Um weitere
Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Zuge des weiteren Bebauungsplanverfahrens
berücksichtigt.
T5) Kampfmittelbeseitigungsdienst/15.12.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen
konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Schützenloch und militärische Anlage) wird empfohlen. Eine darüber hinausgehende
Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Überprüfung erfolgt im Zuge der Umsetzung des im
Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen.
T6) Amprion GmbH/19.12.2016
Keine Bedenken.
T7) Landschaftsverband Rheinland/19.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
entfällt.
Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert
Stellungnahmen einzuholen.
T8) Unitymedia NRW GmbH/19.12.2016
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden gesondert beteiligt.
Keine Bedenken.
T9) Bezirksregierung Arnsberg/20.12.2016
entfällt
Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Klarahof 2“ und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Es wird der Hinweis gegeben, dass
Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet
nicht auszuschließen ist. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Hieraus können sich
Bodenbewegungen bedingen, die bei Planungen
berücksichtigt werden sollten. Die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2, 50935 Köln sowie der Erftverband,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter
Hinweise aufgenommen.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Am Erftverband 6, 50126 Bergheim ist weiter am
Verfahren zu beteiligen.
T10) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/20.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass im Norden des
Plangebietes die römische Straßentrasse KölnAachen verläuft und mit Bodendenkmälern zu
rechnen ist. Es sind römische Ansiedlungen wie
Raststationen, Landgüter oder Gräber / Grabbauten
im Einzugsbereich des Neffelbachs möglich. 1964
wurde auf dem Plangebiet eine römische
Trümmerstelle (OA 0000/6766) dokumentiert. Deren
Ausdehnung und Erhaltung wurde allerdings bislang
noch nicht bestimmt. Es wird davon ausgegangen,
dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine
Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden ist. Eine Aufklärung des Sachverhalts
ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
erforderlich. Das Ergebnis der Ermittlungen muss vor
dem Satzungsbeschluss vorliegen.
Die Durchführung notwendiger archäologischer
Untersuchungen ist nach Erlaubnis und in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) im
Benehmen mit der Oberen Denkmalbehörde
durchzuführen.
T11) RWE Power Aktiengesellschaft/23.12.2016
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Untersuchung wird im Bebauungsplanverfahren
durchgeführt und mit dem ABR abgestimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte
des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in
einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer
Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird in
den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
unter Hinweise ein entsprechender Hinweis
aufgenommen und im Weiteren auf die gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation, Althoff &
Lang 2017, verwiesen.
Des Weiteren wird in der Plandarstellung zum
Bebauungsplan entsprechend der Planzeichenverordnung die Fläche gekennzeichnet
Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“
DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund –
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und
der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW sind zu beachten.
T12) Bezirksregierung Köln/27.12.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den
Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen der
Erschließung werden die entsprechenden
Bauvorschriften berücksichtigt.
Gegen die teilweise Überplanung der Flurstücke
Gemarkung Kerpen Flur 27 Flurstücke 172, 173 mit
einer Grünfläche und Fußwegen bestehen Bedenken.
Die Flurstücke wurden durch den Sonderbetriebsplan
zum 2. Rahmenbetriebsplan sowie durch den 3. Rah-
Die Hinweise beziehen sich auf den Bebauungsplan.
Sie werden zur Kenntnis genommen und im Zuge
der weiteren Erarbeitung des Bebauungsplans
berücksichtigt.
Ein zusätzlicher Eingriff in die Kompensationsflächen
erfolgt nicht. Mit der Darstellung in der 80. Änd. des
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
menbetriebsplan des Tagebaus Hambach mit artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen überplant. Die Flächen unterliegen der Flurbereinigung
Bergerbusch und werden nach den Sonderregeln der
Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bereits
angelegt.
FNP und der geplanten Festsetzung im
Bebauungsplan wird die langfristige und
planungsrechtliche Sicherung dieser Kompensationsmaßnahmen ermöglicht .
Im weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Der Anregung wird gefolgt. Eine weitere Beteiligung
der Bezirksregierung Köln erfolgt gemäß § 4 (2)
BauGB im weiteren Planverfahren.
T13) Geologischer Dienst NRW/28.12.2016
Seitens des geologischen Dienstes NRW wurden folgende Anregungen bzw. Hinweise gegeben:
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3
der Untergrundklasse S. Auf die Berücksichtigung
der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Aufnahme eines Hinweises erfolgt in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes, hier: zur
Erdbebenzone, zur Untergrundklasse, ebenso wie
ein Hinweis auf die DIN 4149:2005.
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft der
„Wissersheimer Sprung“. Zur Klärung der genauen
Lage dieser Störung und eine mögliche Beeinflussung durch Sümfpungsmaßnahmen ist die RWE
Power AG zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE
Power AG wurde gesondert beteiligt. Nach telefonischer Bestätigung durch die RWE Power AG am
21.02.2017 endet der Wissersheimer Sprung etwa
700 m südlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung durch die tektonische Störzone liegt somit nicht
vor.
Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Tragund Setzungsverhalten sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln.
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen werden
können und nach BauGB – neue Fassung – der
Begriff „Boden“ eingeführt wurde und dies in den
Texten zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung übernommen werden sollte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Baugrundeigenschaften sowie der Durchlasskoeffizient (kf-Wert) der Böden wurden im Rahmen
einer Baugrunduntersuchung zum Bebauungsplan
durchgeführt.
Es wird zum Schutzgut Boden der Hinweis gegeben,
dass die Beschreibung und Bewertung von Böden
gemäß dem Auskunftssystem BK50 mit der Karte der
schutzwürdigen Böden erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, Maßnahmen zum gefügeschonenden Umgang (z.B. Vermeidung
unnötiger Verdichtung) mit dem Boden bereits in der
Ausschreibung zu bestimmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Es werden Festsetzungsempfehlungen zur
Vermeidung und Verminderung von Schädigungen
der natürlichen Bodenfunktionen gegeben:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinweise zum Schutz des Mutterbodens (a), im
Bereich der Kompensationsmaßnahmen (d) sowie
zum Umgang mit Bodenaushub (e) gemäß DIN
18915 und DIN 19639 werden in den Bebauungsplan
aufgenommen.
a) Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202
BauGB zu gewährleisten.
b) Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche
für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigungen abzugrenzen.
c) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen
nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden
(Bodenverdichtung und Strukturzerstörung
Der Anregung wird gefolgt.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
vermeiden).
d) Im Bereich der Kompensationsflächen ist der
Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein
Befahren).
e) Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht
gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt
vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende
Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate
sind entsprechend der Schichten zu trennen und
zu lagern (Umgang mit Bodenaushub gemäß
DIN 18915 und DIN 19639).
f) Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene
Kompensation zu empfehlen. Durch den Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“ sind sehr bis besonders schützenswerte Böden mit besonders
schützenswerten Bodenfunktionen betroffen
(Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit).
T14) Wald und Holz/28.12.2016
Im weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen
liegen gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Flächen
Böden mit schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen vor. Weitere bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen für das Plangebiet sind daher nicht notwendig.
Keine Bedenken.
T15) Erftverband/02.01.2017
entfällt
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist und vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen
flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und unter
Hinweise in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen sowie im Zuge der
Erschließungs- und Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eventuell
geplante Versickerungen des Niederschlagswasser
nur über belebte Bodenschichten erfolgen sollte und
das anfallende Niederschlagswasser gem. § 51a
Landeswassergesetz (a.F.; §44 LWG n.F. bzw. § 55
Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern,
verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei extremem
Hochwasser der Neffelbach ausufern kann und Teile
des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet
liegen können. Der Wasserspiegel des Neffelbachs
liegt bei einem extremen Hochwasserereignis
HQextrem von 2005 bei 83,8 m ü. NHN. Zum Schutz
der Bebauung sind vorbeugende Nebenbestimmungen im Bebauungsplan aufzunehmen (z.B. Vorgabe einer Fußbodeneingangshöhe).
Der Wirkungsbereich der 80. Änderung des FNP liegt
nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsbereich für das HQ 100.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die
Hochwassergefährdung durch den Neffelbach im
Versagensfall des Hochwasserschutzes bei einem
extremem Hochwasserereignis (HQextrem,
„Jahrtausendhochwasser“) aufgenommen.
T16) Nahverkehr Rheinland GmbH/02.01.2017
In der Begründung zum Bebauungsplan fehlen
Aussagen zur Erschließung mit dem öffentlichen
Verkehr sowie zur Nahmobilität. Angaben zu
Haltestellen und den dort verkehrenden Linien wird
erwünscht. Des Weiteren wird erfragt, ob eine direkte
ÖPNV-Linie zwischen dem Siedlungsbereich und der
nächsten SPNV-Station besteht oder eingerichtet
werden soll.
Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des weiteren
Bebauungsplanverfahrens werden die Aussagen
zum ÖPNV in der Begründung zum Bebauungsplan
ergänzt.
Ideen zur Verkehrsvermeidung sollten bereits in der
Planungsphase entwickelt werden. Es wird darum
gebeten, die Abwicklung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erläutern.
Der Anregung wird gefolgt. Aussagen zum Wegenetz
werden in der Planbegründung zum Bebauungsplan
ergänzt.
Nach Angeboten für den Fahrradverkehr (sichere
Abstellanlagen, Radwege) wird gefragt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf
Ebene des Bebauungsplanes werden öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt. Die Ausgestaltung von
Abstellanlagen für Fahrräder ist nicht Regelungs-
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
inhalt des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Aussagen hierzu werden im Bebauungsplan ergänzt.
T17) Kath. Kirchengemeinde St. Martinus/
11.01.2017
Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 soll in die Planung eingeschlossen werden. Die Fläche ist an einen Landwirt verpachtet und nach derzeitigem Plan besteht
keine Möglichkeit mehr, die Parzelle Nr. 635 zu bewirtschaften.
T18) NABU Kreisverband Rhein-Erft/11.01.2017
Der Anregung wird gefolgt. Die Parzelle wird in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.
Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 kann künftig als Gartenland den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen
werden.
Es wird der Hinweis gegeben, die geplanten
Grünzüge mit einheimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen und als Saatgut
ausschließlich Saatgut einheimischer Pflanzen aus
der näheren Umgebung zu verwenden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern ausschließlich mit
standortgerechten und standortheimischen Pflanzen
getroffen.
Es wird angeregt, die vorhandenen Gehölzstrukturen, insbesondere die zur vorhandenen Wohnbebauung nach Möglichkeit zu erhalten.
T19) Landesbetrieb Straßenbau NRW/11.01.2017
Die Anregung ist nicht Flächennutzungsplan relevant
und wird in die Prüfung und Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Da sich Berührungspunkte durch die Lage von externen Ausgleichflächen für das Plangebeiet ergeben
können, wird zu gegebener Zeit um Vorlage eines
Übersichtsplanes gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Zur Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB werden die
konkreten externen Ausgleichsflächen bekannt sein
und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mitgeteilt.
T20) Bezirksregierung Düsseldorf/12.01.2016
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet
im Anlagenschutzbereich (Drehfunkfeuer Nörvenich)
von Flugsicherungseinrichtungen liegt. Es besteht
ein materielles Bauverbot, wenn durch die Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für die Belange der militärischen Luftfahrt ist das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu
beteiligen.
T21) IHK Industrie- und Handelskammer zu
Köln/08.12.2016
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurden gesondert
beteiligt.
Keine Bedenken.
T22) BUND/14.01.2017
entfällt
Es wird angeregt, Grünverbindungen (entlang des
Walls und im Süden des Plangebietes) in Ost-WestRichtung zur ökologischen Vernetzung des
Plangebietes planerisch festzusetzen und hierfür
entlang der Gartengrenzen die Errichtung von z.B.
Gartenhäusern einzuschränken und die Anpflanzung
heimischer Gehölze festzusetzten.
Nicht FNP relevant. Im weiteren Verfahren zum
Bebauungsplan werden entsprechende
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mit standortgerechten Gehölzen für den
Wall festgesetzt, ebenso wie die zu erhaltenden
Alleebäume an der Stiftstraße, so dass eine ökologische Vernetzung des Plangebietes in Ost-/Westrichtung in die angrenzenden Landschaftsbereiche
gesichert ist.
Eine weitere Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erfolgt gemäß § 4 (2) BauGB im weiteren
Bebauungsplanverfahren.
Eine Einschränkung zu nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (Gartenhäuser) wird
ebenfalls auf Ebene des Bebauungsplans erfolgen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es wird angeregt, die westlich gelegene Grünfläche
mit autochtonem Saatgut einzusäen und die Fläche
einer mehrmaligen und alternierenden Mahd pro Jahr
zu unterziehen.
Die im FNP dargestellte Grünfläche dient dem Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen. Mit der Festsetzung wird die
langfristige und planungsrechtliche Sicherung der
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht
und unterliegen zudem der Flurbereinigung
Bergerbusch und werden nach den Sonderregeln der
Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bereits
angelegt.
Es wird angeregt, auf die informelle Fußwegeverbindung (Trampelpfad) im Südosten zugunsten
eines Gehölzstreifens zu verzichten und als
Kompensationsmaßnahme durchzuführen. Der
südliche Wirtschaftsweg soll dabei eine
Wegegestaltung mit einem mittigen Grünstreifen
erhalten, um die ökologische Trennwirkung zu
verringern.
Nicht FNP relevant und auch nicht Bebauungs-plan
relevant, da der „Trampelpfad“ außerhalb des
Wirkungsbereiches der FNP-Änderung und des
Geltungsbereiches des BP liegt und nicht überplant
wird.
Es wird gefragt, ob eine Ertüchtigung der o.g.
Wegeverbindungen erfolgen soll und die südlich des
Wirtschaftswegs dargestellte Baumreihe dem
Realbestand entspricht.
Die Baumreihe entspricht nicht dem Realbestand
und eine Umsetzung auf Grundlage des
Bebauungsplans auch nicht geplant.
Im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan ist
die Baumreihe aus dem Maßnahmenkatalog des
Landschaftsplans übernommen. Aufgrund der
landwirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsweges
erfolgt keine Überplanung dieser Bereiche außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Es wird der Hinweis gegeben, den Oberboden
zwischenzulagern und für die Auffüllung wiederzuverwenden.
Der Anregung wird gefolgt. Eine entsprechende
Festsetzung wird in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Es wird der Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen
durch Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes
Nörvenich gegeben und eine diesbezügliche
Information für künftige Wohnbevölkerung durch die
Stadt Kerpen angeregt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der FNP und der BP liegen nicht innerhalb einer
festgesetzten Lärmschutzzone, so dass keine
Schutzmaßnahmen gegen Fluglärm getroffen
werden müssen. Im Bebauungsplan erfolgt jedoch
ein Hinweis, dass Beeinträchtigungen durch
Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes Nörvenich
möglich sind.
T23) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/18.01.2017
Sollten bauliche Anlagen eine Höhe von 30 m überschreiten, wird in jeden Einzelfall um Zuleitung der
Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauliche
Anlagen die eine Höhe von 30 m überschreiten sind
im Plangebiet nicht vorgesehen.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T24) Rhein-Erft-Kreis/19.01.2017
Siehe auch Stellungnahme T 26
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet
teilweise nach § 35 BauGB als Außenbereich
bewertet wird und gemäß rechtskräftigem
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 des
Neffelbachs liegt. Es wird daher angeregt, diesen
Belang in die Abwägung einzustellen.
Der Anregung wird gefolgt.
.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der
Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL),
Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im
Bebauungsplan wird erfolgen.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die
bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 44
Landeswassergesetz NRW (LWG) unbelastete
Niederschlagswasser von Grundstücken, die
erstmals bebaut, befestigt oder erschlossen werden,
gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
zu beseitigen ist. Die Niederschlags¬wasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird ein Hinweis auf die Niederschlagsentwässerung gem. § 55 WHG bzw. § 44 LWG in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass der erforderliche
Mindestabstand zur Böschungsoberkante des
Gewässers gemäß § 38 WHG bei der Aufstellung
des Bebauungsplans und bauliche Anlagen in und an
Gewässern nach § 22 LWG mit der unteren
Wasser¬behörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen sind und gegebenenfalls notwendige
wasserrechtliche Genehmigungen bei der unteren
Wasserbehörde zu beantragen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen
zur Böschungsoberkante des Neffelbachs beträgt
mehr als 20 m.
Es werden keine Bedenken zum Immissionsschutz
vorgebracht.
entfällt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine
altlastenverdächtige Fläche im Bereich einer
ehemaligen Tankstelle besteht und im Rahmen einer
orientierenden Untersuchung eine Bodenverunreinigung festgestellt wurde.
Den Anregungen wird gefolgt.
Es wird ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die
altlastenverdächtigen Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet werden und Auflagen im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens erforderlich sind.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Dabei ist der Rückbau der Gewerbegebäude in
Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde
unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen und
es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenmaterial
für Kinderspielflächen geeignet ist; Ferner ist die
Verunreinigung im Zuge des Rückbaus der Gebäude
unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung zu
sanieren und der Rückbau sowie die Sanierung mit
der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorab abzustimmen.
Es wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde
der Hinweis gegeben, dass darauf verzichtet werden
kann, gegen die dem Landschaftsplan
widersprechenden Planungen Widerspruch
einzulegen, soweit der 12 m breite Bereich der
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ am
westlichen Rand des Plangebietes Ersetzung findet.
Es wird angeregt, dass diese Fläche als Puffer und
Ergänzung zu der Ausgleichsmaßnahme der RWE
angelegt wird.
Der Anregung wird gefolgt.
Gegen die teilweise Überplanung der
Ausgleichsfläche der RWE mit Naherholungswegen
bestehen Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit den Festsetzungen der vorbereitenden und
verbindlichen Bauleitplanung wird die langfristige und
planungsrechtliche Sicherung der
Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht
und so einer qualifizierten Ortsrandeingrünung
Rechnung getragen. Von den Naherholungswegen
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
wird Abstand gehalten. Eine Überplanung der
Flächen erfolgt nicht.
Es wird der Hinweis gegeben in Einmündungsbereichen Sichtdreiecke gemäß RASt 06 einzuhalten
und vorgesehene Baumstandorte in diesen
Bereichen zu prüfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Zuge der Erschließungsplanung werden die
Einmündungsbereiche gemäß RASt 06 und die
Baumstandorte geprüft.
Es werden Hinweise zur gradlinigen
Straßentrassierung und der damit bedingten
Begünstigung eines erhöhten Geschwindigkeitsniveaus gegeben. Es wird angeregt, verkehrsberuhigende Maßnahmen (z.B. alternierendes
Parken, wechselseitige Fahrbahnverengung) zu
prüfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen
mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter
Bereich“ ist die Anordnung von öffentlichen
Parkplätzen auch in alternierender Anordnung
planungsrechtlich möglich. Eine dezidierte
Darstellung auf Ebene des Bebauungsplans ist nicht
notwendig. Weitere verkehrsberuhigende
Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Anregung
wird im Zuge der Straßenplanung berücksichtigt.
Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für
Straßenbau und Verkehr vorgebracht, da das
Kreisstraßennetz nicht betroffen ist.
entfällt.
Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für
Personennahverkehr vorgebracht.
entfällt.
T25) Westnetz/16.12.2016
Es wird der Hinweis gegeben, dass Versorgungsleitungen (Strom und Wasser) im Vinger Weg unmittelbar betroffen sind und bei Nutzungsänderungen der
Flächen (Entwidmung öffentlicher Grundstücksflächen) die vereinbarungsgemäß dingliche Sicherung
der Leitungstrassen und Anlagenstandorte notwendig wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einem erhöhten Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasser
die rechtzeitige Einbindung zur Netzauslegung erfolgen soll.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass voraussichtlich
eine zusätzliche Ortsnetzstation zur Stromversorgung erforderlich wird und dies in der Vorplanung
Berücksichtigung findet.
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt eine
Abstimmung mit Westnetz.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungszonen die Versorgungstrassen frei von Baum- und
Strauchwerk bleiben sollen und die DVGW Richtlinie
GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen ist. Notwendig
werdende Schutzmaßnahmen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
T26) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung und
Naturschutz /14.02.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Planungsbereich teilweise als baulicher Außenbereich gem. § 35
BauGB gewertet wird. Es wird auf die Stellungnahme
des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017 verwiesen
mit dem Hinweis, dass die Bereiche sich gemäß
Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet
befinden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, aus Sicht des Naturschutzes nicht gegen die Planung zu widersprechen,
sofern folgende Punkte berücksichtigt werden:
Verlegung der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pfle-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Forderung wird entsprochen. In der künftigen
Darstellung des Flächennutzungsplanes wird
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
ge und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
an den westlichen Rand.
Durch diesen Puffer können entstandene Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Bauleitplanung
sinnvoll ausgeglichen werden und ein Schutz der
Artenschutzflächen vor Freizeitaktivitäten gewährleistet werden.
Gegen die im städtebaulichen Entwurf zum
Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 dargestellten
Naherholungswege innerhalb der westlichen
Kompensationsflächen bestehen bedenken.
T27) Bezirksregierung Köln – Dezernat 35
/21.02.2017
zusätzlich zur Ausgleichmaßnahme von RWE, eine
12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ am
westlichen Rand dargestellt.
Die Pufferfunktion wird somit berücksichtigt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von
den Naherholungswegen abstand genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 1a Abs.
2 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht
bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Flächen im Sinne von § 201 BauGB besteht.
Der Anregung wird gefolgt.
Ein entsprechendes Kapitel wird in die Begründung
zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vom 14.02.2017 verwiesen.
Siehe Abwägung zur Stellungnahme T 26 RheinErft-Kreis vom 14.02.2017.
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