Daten
Kommune
Kerpen
Größe
396 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
16.06.17, 13:17
Aktualisiert
16.06.17, 13:17
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80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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ERLÄUTERUNGSBERICHT TEIL A mit UMWELTBERICHT TEIL B
INHALT
Teil A – Begründung ...................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
1. Planungsanlass ....................................................................................................................... 2
2. Lage und Größe des Geltungsbereiches................................................................................ 2
3. Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes ....................................................................... 3
4. Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................... 3
5. Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ................................................................... 4
6. Soziale Infrastruktur / Kindertagesbetreuung ........................................................................ 4
7. Verfahren .................................................................................................................................. 5
8. Planungsvorgaben................................................................................................................... 5
8.1
Regionalplan ...................................................................................................................... 5
8.2
Flächennutzungsplan ......................................................................................................... 5
8.3
Landschaftsplan................................................................................................................. 6
8.4
Gegenwärtiges Planungsrecht ........................................................................................... 6
9. Anpassung der Bauleitplanung .............................................................................................. 7
10. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan............................................................. 7
11. Vorhabenalternativen .............................................................................................................. 8
Teil B – Umweltbericht.................................................................................................................... 9
1 Funktion, Inhalt und Aufbau des Umweltberichtes ............................................................... 9
2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens ......................................................................... 9
3 Ziele des Umweltschutzes ..................................................................................................... 10
4 Umweltplanerische Vorgaben ............................................................................................... 12
4.1
Landschaftsplan............................................................................................................... 12
4.2
Geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete ......................................................... 13
5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei
Durchführung der Planung........................................................................................................... 13
5.1
Schutzgut Mensch – Bevölkerung / Gesundheit ............................................................... 13
5.2
Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen ............................................ 14
5.3
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ............................................................................... 15
5.4
Schutzgut Boden ............................................................................................................. 16
5.5
Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 17
5.6
Schutzgut Klima und Luft ................................................................................................. 18
5.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................... 19
5.8
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen ......................................................... 20
5.9
Eingriffsbilanzierung - Kompensationsbedarf ................................................................... 21
6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen ................................................................................................................... 21
7 Entwicklungsprognose – 0-Variante..................................................................................... 22
8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten.................................................................................. 22
9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planungsbedingten,
erheblichen Umweltauswirkungen .............................................................................................. 22
10 Beschreibung der Methodik der UP (verwendete technische Verfahren) .......................... 22
11 Zusammenfassung ................................................................................................................ 23
Quellen .......................................................................................................................................... 24
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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Erläuterungsbericht Teil A
1. Planungsanlass
Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Stadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den Kerpener
Stadtteilen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die Ergebnisse in
Leitbildern zu formulieren und zu fixieren. Für die Kernstadt Kerpen wurde dabei im Ergebnis von
Diskussionen mit Bürgerinnen und Bürger das Leitbild „Kerpen – maßvoll entwickeln“ gewählt.
Nach dem Leitbild sollen insbesondere Neubaugebiete für Familien bevorzugt am Ortsrand
entwickelt werden. In Kerpen besteht nach wie vor eine Nachfrage nach günstigem und gut
gelegenem Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Die Stadt
Kerpen ist weiterhin davon überzeugt, dass sie insbesondere im Bereich der
Einfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte. Ein Teil des Plangebietes
(zwischen Vinger Weg und östlich bestehender Wohnsiedlung) trägt gemäß dem Leitbild als
„Fläche 14“ Realisierungsreife nach § 34 BauGB, sodass sich eine wohnbauliche Entwicklung
und Arrondierung des Ortsrandes empfiehlt.
Der Standort soll insbesondere junge Familien ansprechen. Mit der Planung soll der Bedarf an
zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden. Derzeit wird das nördlich der
Stiftsstraße angrenzende Neubaugebiet entwickelt. Die Vermarktung der Grundstücke schreitet
gut voran. Zur Arrondierung des Siedlungsrandes soll nun auch das Plangebiet südlich der
Stiftsstraße einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden.
2. Lage und Größe des Geltungsbereiches
Der dreiteilige Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Rand des
Stadtteiles Kerpen. Der östliche Teilbereich (rund 1.500 m²) wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch landwirtschaftliche Flächen
bestehende Wohnbebauung
durch einen Wirtschaftsweg
durch landwirtschaftliche Flächen
Der mittlere Teilbereich (rund 2.300 m²) wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344)
bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung entlang des Vinger Wegs
durch einen Wirtschaftsweg
durch landwirtschaftliche Flächen
Der westliche Teilbereich (rund 600 m²)wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch die Stiftsstraße
durch landwirtschaftliche Flächen
durch einen Wirtschaftsweg
durch landwirtschaftliche Flächen bzw. die Aue des Neffelbachs
Der Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ hat eine
Gesamtgröße von rund 4.400 m².
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Vinger Weg“ ist der Planzeichnung zu entnehmen.
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3. Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes
Der dreiteilige Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans liegt westlich des
Stadtzentrums der Kolpingstadt Kerpen und wird im Norden durch die Stiftsstraße begrenzt.
Nördlich der Stiftsstraße liegt das Neubaugebiet „Stiftsstraße“. Im Osten grenzt Wohnbebauung
an. Im Süden verläuft ein Wirtschaftsweg. Westlich befindet sich die Aue des Neffelbach
Umfluters. Entlang des Vinger Wegs befinden sich leerstehende Lagerhallen, ein Autohandel
sowie in einem untergeordneten Rahmen Wohnnutzung.
Die Flächen des Geltungsbereichs werden im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Im
Westen bestehen Kompensationsflächen (Streuobstwiesen).
4. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das
städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362
„Vinger Weg“ realisieren zu können.
Die Planung des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage
des Baugesetzbuches ermöglichen und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes
herbeiführen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist deutlich kleiner als der
Bereich des Bebauungsplanes und umfasst lediglich die im Plangebiet gelegenen Grünflächen.
Das Konzept des Bebauungsplans sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch
die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes soll die mit dem nördlich gelegenen
Neubaugebiet „Stiftsstraße“ begonnene Arrondierung des Siedlungsraumes eine sinnvolle
städtebauliche Fortführung finden und eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und
Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden.
Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel
des Bebauungsplans, welches sich auch aus dem Leitbild der Stadt Kerpen ableitet. Durch die
Planung soll dem Bedarf an günstigen und gut gelegenen Wohnungseigentum in Form von
Einzel-, Doppel-, Reihenhäusern Rechnung getragen werden.
Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes
einhergeht, wird die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche
ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für
die Landwirtschaft“ dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft” dargestellt. Durch diese Darstellung wird die durch RWE Power
erstellte Fledermausleitstruktur planungsrechtlich gesichert und gem. der Anregung des Rhein –
Erft – Kreises wird die in der 29. Änderung dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
als Pufferfläche zu der Fledermausleitstruktur dargestellt.
Zwei kleinteilige Flächen im Bereich der 80. Flächennutzungsplan-Änderung sind als Grünflächen
mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Diese Flächen werden zu Gunsten der
wohnbaulichen Nutzung im Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen, da
durch den großzügig angelegten Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der
Brüsseler Straße eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht ist, und zudem ergänzende
Spielflächen für Kleinkinder auch innerhalb der als Wohnbaufläche ausgewiesenen Flächen
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realisiert werden können. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor.
Durch die wohnbauliche Entwicklung kann eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und
Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden.
5. Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
Vorhaben im Bereich südlich der Stiftsstraße / am Vinger Weg richten sich derzeit nach § 34
BauGB (östlich Vinger Weg entlang Stiftstraße) bzw. nach § 35 BauGB (westlich bzw. südlich der
Bestandsbebauung am Vinger Weg). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der
Bauleitplanung die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu prüfen und zu nutzen. Dabei soll der Rückgriff auf landwirtschaftliche
Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung von Flächen
für die Landwirtschaft ist zu begründen.
Um der Wohnraumnachfrage und -vorsorge in der Kolpingstadt Kerpen nachhaltig nachkommen
zu können, ist der Zugriff auf Außenbereichsflächen notwendig. Die Möglichkeiten der
Innenentwicklung sind weitgehend ausgeschöpft. Größere Flächenpotenziale im Innenbereich
bestehen nicht. So finden sich innerhalb des Siedlungsgefüges des Stadtteils Kerpen keine
ausreichenden Brachflächen. Gebäudeleerstände bzw. Baulücken stehen nicht in ausreichendem
Umfang im Zugriff, um den hohen Wohnraumbedarf in der Kolpingstadt decken zu können.
Andere Nachverdichtungspotenziale sind ebenfalls nicht vorhanden.
Bereits durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wurden im
Bereich des Vinger Weges Wohnbauflächen dargestellt; so ist die Ortsrandarrondierung in der
vorbereitenden Bauleitplanung bereits in weiten Teilen planungsrechtlich vorgesehen. Die nun
angestrebte 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen sieht lediglich
die teilräumliche Umwandlung kleinflächiger Bereiche vor.
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen sollen im Zuge
der Flächennutzungsplanänderung als Wohnbauflächen dargestellt werden. So werden die
Zielsetzungen des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Deckung der Wohnraumnachfrage um
die verbleibenden Grünflächen sinnvoll ergänzt und die flächendeckende Wohnraumentwicklung
und Ortsrandarrondierung planungsrechtlich vorbereitet.
Im Zuge der 80. Flächennutzungsplanänderung soll im westlichen Bereich eine rund 1.500 m²
große „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
dargestellt werden. Ziel dieser Umwidmung ist es, die im Realbestand als Kompensationsflächen
(Streuobstwiese) des Rhein-Erft-Verbandes genutzten Flächen planungsrechtlich zu sichern. Ein
Zugriff auf tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt mit der
Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich somit nicht. Westlich der Wohnbauflächen
verläuft der Neffelbachumfluter und bildet eine natürliche Zäsur zu den landwirtschaftlichen
Flächen. So wird zugleich der Ortsrandeingrünung der im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellten Wohnbauflächen Rechnung getragen und ein angemessener Übergang zum
Neffelbach planungsrechtlich gesichert.
6. Soziale Infrastruktur / Kindertagesbetreuung
Mit der Neuentwicklung von ca. 90 - 100 Wohneinheiten wird auch die Nachfrage nach der
sozialen Infrastruktur der Kolpingstadt Kerpen steigen. Die Kolpingstadt Kerpen und der
Projektträger haben im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens miteinander vereinbart, dass die
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im Rahmen des Verfahrens nachweislich auftretenden zusätzlichen Bedarfe für die soziale
Infrastruktur durch den Träger gegenüber der Kolpingstadt Kerpen ausgeglichen werden.
Insbesondere ist hier die Kindergartenversorgung zu nennen.
7. Verfahren
Derzeit wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ als verbindlicher Bauleitplan
aufgestellt. Die Flächen des Bebauungsplanes sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes
(FNP) der Kolpingstadt Kerpen zum deutlich überwiegenden Teil als Wohnbauflächen dargestellt.
Des Weiteren ist eine kleinere von Nord nach Süd verlaufende Grünfläche überlagert mit der
Darstellung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft sowie zwei weitere kleinere Grünflächen jeweils mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll daher im Rahmen des Parallelverfahrens
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden
und künftig das gesamte Plangebiet als Wohnbaufläche darstellen. Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sowie
für die 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ zeitgleich.
Verfahrensablauf:
Aufstellungsbeschluss Planungsausschuss:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
frühzeitige Beteiligung nach § 4 (1) BauGB:
frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB:
25.10.2016
08.11.2016
08.12.2016 – 16.01.2017
16.12.2016 – 16.01.2017
Um der Wohnraumvorsorge kurzzeitig gerecht zu werden, wird die öffentliche Auslegung der 80.
Änderung des Flächennutzungsplans um einen Sitzungsturnus vorgezogen. Ziel ist es, im Jahr
2017 beide Planwerke (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) zur Rechtswirksamkeit zu
bringen.
8. Planungsvorgaben
8.1
Regionalplan
Der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ im Übergangsbereich von
einem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zum Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar.
Bereits im Zuge der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte eine eine
Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz NRW, die 29. Flächennutzungsplan-Änderung wurde
mit den Zielen der Raumordnung abgestimmt. Die Ziele der Raumordnung sind berücksichtigt.
8.2
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen sind die Flächen des
Geltungsbereiches als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie zwei
Teilflächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt. Eine weitere
Teilfläche ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die beabsichtigte Nutzung des
Bebauungsplans Nr. 362 „Vinger Weg“ lässt sich somit nicht gänzlich aus dem wirksamen 29.
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen entwickeln, daher soll im Rahmen des Parallelverfahrens
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gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan
geändert werden und das Plangebiet als Wohnbaufläche sowie als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft” darstellen. Der Geltungsbereich der FlächennutzungsplanÄnderung ist deutlich kleiner als der Bereich des Bebauungsplanes.
Im Parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die Flächen als allgemeine
Wohngebiete analog der städtebaulichen Ziele festgesetzt. Am westlichen Siedlungsrand des
Bebauungsplans wird ein Grünstreifen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie in der Mitte des Plangebietes ein Quartiersplatz festgesetzt.
8.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ des Rhein-ErftKreises. Für den überwiegenden Bereich des Plangebietes sind keine Entwicklungsziele definiert.
Südlich der Stiftsstraße, nördlich des Plangebietes, ist der geschützte Landschaftsbestandteil LB
2.4-36 „Lindenreihe auf der Südseite der B 264“ sowie diesbezügliche Maßnahmen
(Ergänzungspflanzung 5.1-17 und Pflegemaßnahme 5.5-2) eingezeichnet. Auf Ebene des
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 werden die Linden als zum Erhalt festgesetzte
Einzelbäume übernommen.
Im Westen des Plangebietes ist das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 „Neffelbachaue“
dargestellt. Das formulierte Entwicklungsziel dient der Anreicherung einer im Ganzen
erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen.
Die Neffelbachaue ist aus floristischer, ornithologischer und kulturhistorischer Sicht bedeutsam.
Durch den Landschaftsschutz soll die Erhaltung von wesentlichen Strukturelementen und
Nutzungen gewährleistet werden. Hierunter fallen beispielsweise die Offenhaltung des
Auenbereichs mit Grünlandbeständen, gliedernde Baumbestände, sowie die Reliefstruktur. Auch
für die siedlungsnahe Erholung ist das Landschaftsschutzgebiet bedeutsam. Verboten ist die
Beeinträchtigung und Zerstörung der Hangkante und des Auencharakters, die Entfernung von
wertegebenden Gehölzbeständen, die Störung des Talcharakters durch
Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Störung der Reliefformationen. Durch den Bebauungsplan
KE Nr. 362 werden diese Verbotstatbestände nicht erfüllt. Das Plangebiet stellt einen
strukturarmen, intensiv genutzten Teilbereich des LSG dar. Durch grünordnerische Maßnahmen
soll zur landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes beigetragen und der Übergang
von Siedlung zu Freiraum gestaltet werden. Eine Aufhebung des Schutzstatus für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans KE Nr. 362 scheint somit fachlich vertretbar. Die
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind nicht betroffen. Eine Genehmigung auf
Aufhebung des Schutzstatus wird beim Kreistag beantragt.
8.4
Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das Plangebiet besteht zum deutlich überwiegenden Teil kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Planungen in diesem Bereich richten sich bisher nach § 35 BauGB (westlich des Vinger Wegs)
bzw. nach § 34 BauGB (zwischen Vinger Weg und östlichem Siedlungsrand). Um die
Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich abzusichern, soll ein Bebauungsplan gemäß § 2
BauGB aufgestellt werden. Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan KE Nr. 362
„Vinger Weg“ sollen die Flächen als allgemeine Wohngebiete analog der städtebaulichen Ziele
festgesetzt werden.
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Lediglich im Bereich des bereits realisierten Kreisverkehrs an der Stiftsstraße werden in einem
geringfügigen Umfang Flächen mit in den Geltungsbereich aufgenommen, welche gemäß
bestehendem Bebauungsplan KE Nr. 344 „Stiftsstraße“ als öffentliche Verkehrsfläche
ausgewiesen sind. Die Aufnahme dieser Flächen in das Plangebiet des Bebauungsplans KE Nr.
362 „Vinger Weg“ erfolgt, um hier einen städtebaulich sinnvollen Übergang herzustellen.
9. Anpassung der Bauleitplanung
Die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß Gesetz der Bezirksregierung Köln vorzulegen und
Bedarf deren Genehmigung.
10. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
Die derzeit als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie die beiden öffentlichen
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sollen durch die Flächennutzungsplanänderung in Wohnbauflächen umgewandelt werden. Damit soll der Zielsetzung entsprochen
werden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen
Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen. Die Versorgung des Gebietes mit
Kindertagesbetreuung erfolgt im Rahmen des laufenden Bebauungsplanverfahrens außerhalb
des Plangebietes in zentraler Lage der Kolpingstadt Kerpen.
Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes
einhergeht, wird die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche
ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft” dargestellt, sodass die Kompensations- und Streuobstfläche des
Rhein-Erft-Verbandes planungsrechtlich gesichert werden kann und das planerische Ziel einer
Ortsrandeingrünung gewährleistet ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB soll parallel zur Flächennutzungsplanänderung der Bebauungsplan KE
Nr. 362 „Vinger Weg“ aufgestellt werden. Ziel der Planung ist es, eine geordnete städtebauliche
Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches zu ermöglichen, eine marktgerechte
Bebaubarkeit des Geländes herbeizuführen und eine wohnbauliche Entwicklung in die Planung
und die Gegebenheit zu integrieren.
geändert von
geändert in
1. Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft”
Wohnbaufläche
2. Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ (Ost)
Wohnbaufläche
3. Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ (West)
Wohnbaufläche
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4. Fläche für die Landwirtschaft
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Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft”
11. Vorhabenalternativen
Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Kolpingstadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den
Stadtteilen von Kerpen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die
Ergebnisse in Leitbildern zu formulieren und zu fixieren.
In dem vorangegangenen Leitbildprozess wurde für die Kolpingstadt Kerpen das Leitbild „Kerpen
– maßvoll entwickeln“ gewählt. Ferner wurden mögliche Reserveflächen für eine wohnbauliche
Entwicklung untersucht und bewertet. Ein Teil des Plangebietes (zwischen Vinger Weg und
östlich bestehender Wohnsiedlung) trägt gemäß dem Leitbild als „Fläche 14“ Realisierungsreife
nach § 34 BauGB, sodass sich eine wohnbauliche Entwicklung und Arrondierung des Ortsrandes
empfiehlt.
Die geplante wohnbauliche Nutzung ist mit den vorhandenen Nutzungen im Umfeld
(wohnbauliche Nutzung und landwirtschaftliche Nutzung) vereinbar. Mit der Planung soll der
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund
wurden in diesem Bauleitplanverfahren keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten geprüft.
80. Änderung des FNP
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Teil B – Umweltbericht
1
Funktion, Inhalt und Aufbau des Umweltberichtes
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des
Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht
bildet einen gesonderten Teil der Begründung des jeweiligen Bauleitplanverfahrens.
In dem Umweltbericht werden zunächst die Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens sowie die
Umweltschutzziele aus den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen dargelegt.
Nachfolgend werden die umweltplanerischen Vorgaben, die für das Plangebiet von Belang sind,
aufgelistet. In einem nächsten Schritt erfolgt die Bestandsaufnahme und Bewertung des
Umweltzustandes in Gegenüberstellung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung,
jeweils für die einzelnen Schutzgüter. Dabei werden auch die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen geprüft und dargestellt. Im Weiteren werden Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich von erheblichen Umweltauswirkungen aufgeführt. Es wird eine
Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung beschrieben, nachfolgend
werden anderweitige Planungsmöglichkeiten aufgeführt. Es werden ferner die Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) dargelegt, abschließend ist
dem Umweltbericht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung beigefügt.
2
Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens
Ziel der 80. Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu
schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel gem. § 8 BauGB in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können.
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 "Vinger Weg"
aufgestellt. Durch den Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf
Grundlage des Baugesetzbuches ermöglicht und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes
herbeigeführt werden. Der Geltungsbereich der 80. Änderung ist deutlich kleiner als der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes und umfasst lediglich die im Plangebiet gelegenen
Grünflächen.
Das Bebauungskonzept sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die
wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes soll die mit dem nördlich gelegenen Neubaugebiet
„Stiftsstraße“ begonnene Arrondierung des Siedlungsraumes eine sinnvolle städtebauliche
Fortführung finden und eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung eines
Siedlungsrandes erzeugt werden.
Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel
des Bebauungsplanes, welches sich auch aus dem Leitbild der Kolpingstadt Kerpen ableitet.
Durch die Planung soll dem Bedarf an günstigem und gut gelegenem Wohnungseigentum in
Form von Einzel-, Doppel-, Reihenhäusern Rechnung getragen werden.
Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes
einhergeht, wird die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche
ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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die Landwirtschaft dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft” dargestellt, sodass die Kompensations- und Streuobstfläche des
Rhein-Erft-Verbandes planungsrechtlich gesichert werden kann und das planerische Ziel einer
Ortsrandeingrünung gewährleistet ist.
Zwei kleinteilige Flächen im Bereich der 80. Änderung sind als Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Diese Flächen werden zugunsten der wohnbaulichen
Nutzung im Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen, da durch den
großzügig angelegten Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der Brüsseler
Straße eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht ist, und zudem ergänzende
Spielflächen für Kleinkinder auch innerhalb der als Wohnbaufläche ausgewiesenen Flächen
realisiert werden können. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor.
Durch die wohnbauliche Entwicklung kann eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und
Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden.
3
Ziele des Umweltschutzes
Die Umweltschutzziele für das Plangebiet lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Schutzgut Quelle
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
Bundesnaturschutzgesetz /
Landesnaturschutzgesetz NRW
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Boden
Baugesetzbuch
Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt § 1a III BauGB.
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des BBodSchG sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich
seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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als
Wasser
-
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen
-
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen
-
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),
-
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
-
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen
der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderung
die Förderung der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder
befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder
in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen
Verhältnisse zulassen.
Klima
Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der
klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche
Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen).
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung
eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes
von Natur und Landschaft.
Mensch
TA Lärm / BImSchG
& VO / DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
deren Vorsorge.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig,
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber
auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.
KulturBaugesetzbuch /
und
DenkmalschutzSachgüter gesetz NRW
4
4.1
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen
Einflüssen, Überbauung etc.
Umweltplanerische Vorgaben
Landschaftsplan
Gemäß des rechtskräftigen Landschaftsplans 4 „Zülpicher Börde“ ist der westliche Teilbereich
des Plangebietes als Bestandteil des rund 230 ha großen Landschaftsschutzgebiets 2.2-2
„Neffelbachaue“ geschützt. Die Neffelbachaue ist aus floristischer, ornithologischer und
kulturhistorischer Sicht bedeutsam. Durch den Landschaftsschutz soll die Erhaltung von
wesentlichen Strukturelementen und Nutzungen gewährleistet werden. Hierunter fallen
beispielsweise die Offenhaltung des Auenbereichs mit Grünlandbeständen, gliedernde
Baumbestände sowie die Reliefstruktur. Auch für die siedlungsnahe Erholung ist das
Landschaftsschutzgebiet bedeutsam. Verboten ist die Beeinträchtigung und Zerstörung der
Hangkante und des Auencharakters, die Entfernung von wertgebenden Gehölzbeständen, die
Störung des Talcharakters durch Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Störung der
Reliefformationen. Durch die 80. Änderung werden diese Verbotstatbestände nicht erfüllt. Das
Plangebiet stellt einen strukturarmen, intensiv genutzten Teilbereich des
Landschaftsschutzgebietes (LSG) dar. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind
grünordnerische Maßnahmen zur landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes
vorgesehen, zudem werden Maßnahmen zur Gestaltung des Übergangs von Siedlung zu
Freiraum festgesetzt. Eine Befreiung des Geltungsbereichs der 80. Änderung aus dem
Landschaftsschutzgebiet scheint somit fachlich vertretbar.
Naturschutzgebiete werden durch den Landschaftplan im näheren Umfeld des Plangebietes nicht
ausgewiesen.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
4.2
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Geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete
Westlich grenzt an das Plangebiet die Biotop-Verbundfläche VB-K-5105-010 „Neffelbachaue und
Nebengräben“ an das Plangebiet an. Diese Fläche hat eine besondere Bedeutung für das
landesweite Biotopverbundsystem. Die Verbundfläche umfasst den Neffelbach und seine
Nebengräben. Überwiegend stellen sich die Gewässer als stark begradigt dar und weisen eine
ruderale Krautflur im Böschungsbereich auf. Zudem finden sich in der Verbundfläche Acker- und
Grünlandbiotope, die zum Teil von strukturreichen Gehölzen und Auwaldfragmenten begleitet
werden. Zudem umfasst die Verbundfläche Hoflagen mit Obstbaumbeständen und
Gartenbiotopen. Die Schutzziele für diese Fläche beinhalten den Erhalt der Bäche und Gräben
sowie deren Gehölzstrukturen als Leitlinien, den Erhalt von Grüngürteln um die Hofflächen sowie
den Erhalt der Grünland-Gehölzstrukturen. Als Entwicklungsziele werden die Optimierung des
Gewässerzustandes, die Entwicklung von Gehölzbiotopen sowie die Stärkung des Grüngürtels
der Hoflagen genannt. Diese Ziele werden durch die 80. Änderung nicht gefährdet.
Nördlich grenzt an das Plangebiet eine Linden- und Ahornallee an, die im landesweiten
Alleenkataster als AL-BM-0036 „Linden- und Berg-Ahorn-Allee an der Stiftsstraße (K 55) geführt
wird. Es handelt sich hierbei um eine einfache, 2-reihige heterogene Allee mit überwiegend
offenem Kronendach. Der Pflanzzeitraum ist unbekannt, Nachpflanzungen wurden in 2001
durchgeführt. Die Bäume weisen Durchmesser von 7-14 cm bis 50-80 cm auf.
Das Plangebiet oder dessen Umfeld sind nicht Bestandteil eines FFH-Gebietes oder eines
Vogelschutzgebietes.
5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Folgenden werden die Auswirkungen des Bauleitplanvorhabens auf die einzelnen Schutzgüter
analysiert und bewertet. Die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes richtet sich
nach der tatsächlich vorhandenen Situation. So werden die Umweltauswirkungen im Verhältnis
zwischen dem Bestand und dem neuen Baurecht analysiert und in diesem Zusammenhang
bewertet. Aus diesen Ergebnissen werden die Auswirkungen bei Umsetzung des Planvorhabens
abgeleitet und in einem Fazit zusammengefasst.
5.1
Schutzgut Mensch – Bevölkerung / Gesundheit
Für das Schutzgut Mensch sind die mit der Planung einhergehenden Auswirkungen von
Geruchs-, Lärm- und Lichtimmissionen auf das Wohnumfeld sowie Auswirkungen auf
Erholungsstrukturen von Bedeutung.
Beschreibung
a) Bestand
Gemäß den Untersuchungen durch das Gutachterbüro TAC für den Bebauungsplan Nr. 362
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet weitgehend eingehalten. Lediglich
im unmittelbar an die Stiftsstraße angrenzenden Bereich werden die Orientierungswerte teilweise
deutlich um bis zu 10 dB(A) überschritten. Alle Berechnungen im Rahmen des Gutachtens
erfolgten zur sicheren Seite, sodass eher niedrigere Immissionspegel im Plangebiet zu erwarten
sind, als in den Bebauungsplan festgesetzt. Die Umgebung wird in erster Linie durch
landwirtschaftliche Flächen sowie eine wohnbauliche Nutzung definiert.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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Gewerblicher oder industrieller Lärm ist kein direkter Wirkfaktor für das Plangebiet. Die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Richtwerte der TA-Lärm tags
und nachts deutlich unterschritten werden.
Die beschriebenen Faktoren weisen für den Bestand auf eine gering-mäßig vorbelastete
Situation hin.
b) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung für das Plangebiet vorbereitet. Im Zuge
der verbindlichen Bauleitplanung sind Lärmschutzmaßnahmen zu benennen und festzusetzen,
um die gesetzlichen maximalen Lärmpegel gem. der DIN 18005 einzuhalten.
Auswirkung
Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Ausweisung des Plangebietes als
Wohnbaufläche auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermöglicht. Auf Ebene des
Bebauungsplanes sind folglich Maßnahmen festzusetzen, um die gesetzlichen Grenzwerte durch
Schallimmissionen einzuhalten.
Ergebnis
Die Planung bedingt keine wesentliche Erhöhung der Verkehrszahlen und folglich der
verkehrsinduzierten Lärmimmissionen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind
Maßnahmen festzusetzen, sodass gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für das Schutzgut Mensch keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Bewertung: Es sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten
5.2
Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dar. Ergänzend
hierzu finden sich Gehölzbiotope und Biotope des Siedlungsraumes. Das Umfeld des
Plangebietes weist neben landwirtschaftlichen Strukturen eine Streuobstwiese und die
Gehölzsäume entlang des Neffelbach-Umfluters auf. Hochwertige Lebensräume finden sich im
Plangebiet nicht. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung (ISR, 2016) konnte
nachgewiesen werden, dass aufgrund der vorher beschriebenen Sachverhalte ein konkretes
Vorkommen von planungsrelevanten Arten, deren Erhaltungszustand als ungünstig und/oder
schlecht durch das LANUV bewertet wurde, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Aufgrund der örtlichen Habitatsausprägungen sowie Einwirkungen von Störimpulsen kann
ein potenzielles Vorkommen auf die Nutzung des Plangebietes als potenzielles Jagdhabitat
reduziert werden.
a) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung wird eine Wohnbebauung im Plangebiet ermöglicht. Auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung ist verbindlich nachzuweisen, dass Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG nicht zu befürchten sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Verminderung und zum Ersatz zu benennen.
Ergebnis
Da sich im Umfeld des Plangebietes adäquate Ausweichflächen / Jagdhabitate befinden, können
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu konkretisieren und Maßnahmen zur
Vermeidung, Verminderung und Ersatz zu benennen.
Bewertung: Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten
5.3
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Ort- und Landschaftsbild stehen die optischen Eindrücke
im Vordergrund. Von Bedeutung sind die Aspekte Vielfalt, Eigenart und Schönheit als festgelegte
Faktoren für die Bewertung. In Folgenden wird das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild verbal
argumentativ beschrieben und bewertet.
Beschreibung
a) Bestand
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Kerpen und stellt sich im Bestand
überwiegend als ackerbaulich genutzte Fläche dar, lediglich der zentrale Bereich entlang des
Vinger Wegs ist baulich genutzt. Hier befinden sich Wohn- und Gewerbebauten mit zugehörigem
Ziergrün, Gehölzen und Gartenbereichen. Der westliche Teilbereich des Plangebietes ist
Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Neffelbachaue“, wenngleich die schutzwürdigen
Elemente und Strukturen des Landschaftsschutzgebietes innerhalb des Plangebietes nicht
ausgeprägt sind. Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Plangebiet
wird durch die intensiv betriebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt; Gehölzstrukturen
als gliedernde Elemente befinden sich nur am Rande des Plangebietes bzw. im Bereich der
Bestandsbebauung am Vinger Weg. Westlich des Plangebietes befindet sich der
Neffelbachumfluter, der durch eine dichte Gehölzstruktur eingefasst ist, die ein wichtiges
Landschaftsbildelement in diesem ansonsten als strukturarmen Raum zu beschreiben ist.
Nördlich wird das Plangebiet durch die leicht höher gelegene Stiftsstraße eingefasst. Durch die
erhöhte Lage, besonders aber durch die Allee an der Stiftsstraße, wird so ein optischer Rahmen
vorgegeben, der zugleich ein bereicherndes Strukturelement als auch eine klare optische
Abgrenzung des Plangebietes darstellt. In östliche Richtung wird das Landschaftsbild durch die
angrenzende Wohnbebauung geprägt. Im Übergangsbereich von Siedlungsbereichen zum
Plangebiet befinden sich Gärten und kleinere Gehölzstrukturen, die den vorhandenen Ortsrand
mit der Landschaft verzahnen. Aufgrund der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung und den
Gewerbe- und Wohnbauten innerhalb des Plangebietes ist das Landschaftsbild nicht als
hochwertig einzustufen. Kleinere Gehölzstrukturen und die angrenzende Siedlungsbereiche mit
stellenweise gut ausgebildeten Elementen der Ortsrandgestaltung tragen jedoch zu einer
optischen Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
b) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung wird eine Wohnbebauung im Plangebiet ermöglicht. Tiefergehende
Erkenntnisse zu Art der Bauweise und dem Maß der baulichen Nutzung sowie zu
grünordnerischen Maßnahmen können jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
getroffen werden. Hier sind die umliegenden Siedlungsstrukturen zu berücksichtigen und
Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung zu treffen, um eine harmonische Eingliederung der
Wohnbaufläche in das bestehende Siedlungsgefüge zu ermöglichen.
Auswirkung
Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung des Plangebietes vorbereitet. Auf
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind jedoch noch keine Auswirkungen auf das
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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Landschaftsbild zu beschreiben. Diese sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
darzustellen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild zu benennen.
Ergebnis
Auswirkungen auf das Landschaftsbild können erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
konkretisiert werden. Hier sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung
der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu benennen.
Bewertung: Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen Auswirkungen
zu erwarten.
5.4
Schutzgut Boden
Der Boden nimmt mit seinen vielfältigen Funktionen eine zentrale Stellung im Ökosystem ein und
ist damit ein wichtiger Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen. Nach dem BauGB ist ein
sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Nachverdichtung und
Innenentwicklung anzustreben (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Beschreibung
a) Bestand
Gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 (BK50) stehen im überwiegenden
Plangebiet typische Parabraunerden als Bodentyp an. Diese setzen sich aus den Bodenarten
schluffiger Lehm (zum Teil schwach kiesig) aus Löß aus dem Jungpleistozän über Kies, zum Teil
auch Sanden und lehmigen Sanden aus Terrassenablagerungen zusammen. Im südlichen
Plangebiet stehen Gley-Kolluvien an, die sich aus lehmigen Schluff und schluffigen Lehmen über
Kiesen und Sanden zusammensetzen.
Die Parabraunerden sind aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit und ihrer hohen Ertragsund Pufferfunktion als schutzwürdig eingestuft. Die Parabraunerden im Plangebiet weisen gemäß
der Bodenschätzung Wertzahlen von 55 bis 75 Punkten auf. Durch die hohe nutzbare
Feldkapazität und die hohe Durchwurzelungstiefe stellen sie gute Böden für den Ackerbau dar.
Die Gley-Kolluvien im südlichen Plangebiet werden aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion
sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie weisen
Wertzahlen von 70 bis 90 Punkten gemäß der Bodenschätzung sowie eine sehr hohe nutzbare
Feldkapazität und Durchwurzelungstiefe auf, weshalb sie sehr gut für die ackerbauliche Nutzung
geeignet sind.
Da die Bodenzusammensetzung in natura sehr heterogen ausfallen kann und die Böden im
Plangebiet einer langen landwirtschaftlichen Nutzung sowie in Teilen auch baulicher Eingriffe
unterliegen, kann die Verteilung der Bodentypen und Bodenarten im Bestand vom
Beschriebenen abweichen bzw. stark variieren.
Tektonische Störzone
In der Niederrheinischen Bucht belegen Erdbeben die bis heute andauernde Senkung des
Tieflandes. Gemäß der Geologischen Karte und den Auskünften der RWE Power AG befindet
sich das Plangebiet oder dessen Umfeld nicht in oder an einer Störzone.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
ANLAGE 4 Seite 17 von 26
Altlasten
Es liegen Informationen über Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen vor. Diese
befinden sich im Bereich des Autohandels. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist
sicherzustellen, dass durch die Altlasten und Verunreinigungen keine Gefahren auf die
Schutzgüter bestehen.
b) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung werden Bodenversiegelungen im Plangebiet vorbereitet. Die Erfassung
der genauen Ausmaße dieser Neuversiegelung ist jedoch erst auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung abschließend möglich.
Auswirkung
Durch die 80. Änderung des FNP wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet. Durch den
Bau von Gebäuden, Erschließungsstraßen, Stellflächen und Ähnlichem im Zuge der
verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer erheblichen Steigerung der Versiegelungsrate.
Entsprechend ist damit der Verlust der Bodenfunktionen verbunden, hierdurch werden Böden, die
aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft worden, aus der
landwirtschaftlichen Nutzung genommen und anthropogen überformt. Vor dem Hintergrund der
geringen Vorbelastungen werden Eingriffe durch die Planung vorbereitet, die die Schwelle der
Erheblichkeit erreichen oder überschreiten.
Der Umgang mit Altlasten und Bodenverunreinigungen ist auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung zu regeln.
Ergebnis
Durch die 80. Änderung des FNP werden zum Teil schutzwürdige Bodentypen überplant. Die
genauen Ausmaße von Eingriffen in Böden und die Boden(teil)funktionen ist jedoch erst im
Rahmen der konkreten Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung möglich. Auf Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden als erheblich
eingestuft.
Bewertung: Es werden erhebliche Auswirkungen erwartet
5.5
Schutzgut Wasser
Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S.
von § 1 Abs. 5 BauGB so zu entwickeln, dass auch nachfolgenden Generationen ohne
Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen. Für die Bewertung des
Schutzgutes Wasser sind grundsätzlich die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu
unterscheiden. Im Folgenden werden die beiden verbal argumentativ bewertet.
Beschreibung
a) Bestand
Grundwasser:
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der Sümpfungsmaßnahmen für den Braunkohletagebau.
Gemäß den großräumigen Grundwasserkarten können maximale Grundwasserstände von 30.00
ü.NN angenommen werden.
Langfristig muss nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit dem Wiederanstieg des
Grundwassers auf das ursprüngliche Grundwasserniveau gerechnet werden. Eine exakte
Angabe über das zukünftige Grundwasserniveau sowie die Dauer des Anstieges lässt sich
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
ANLAGE 4 Seite 18 von 26
lediglich prognostizieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für diesen Vorgang mehrere
Dekaden zu erwarten.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwasserschutzgebietes.
Oberflächenwasser:
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Westlich des Plangebietes
befindet sich der Bachlauf des Neffelbachumfluters. Aufgrund seiner topografischen Lage
befindet sich das Plangebiet überwiegend außerhalb der anzunehmenden
Überschwemmungsbereiche. Der Neffelbachumfluter weist auf Höhe des Plangebietes ein
festgesetztes Überschwemmungsgebiet auf, das etwa den Ausmaßen seiner
Uferböschungsbereichen entspricht.
Durch das Plangebiet lief der ehemalige Neffelbach. Aufgrund der hieraus resultierenden
Topografie gilt das Plangebiet potenziell als Überschwemmungsgefährdet, beispielsweise bei
einem Dammbruch der Neffelbachumflut. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist
darzustellen, ob und welche Maßnahmen zum Hochwasserschutz getroffen werden müssen.
b) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung des Plangebietes ermöglicht. Hierdurch
werden Versiegelungen und somit Eingriffe in das Schutzgut Wasser vorbereitet. Die genauen
Auswirkungen sind jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erfassen. Hier sind
Maßnahmen und Festsetzungen zu regeln, die die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
vermeiden und vermindern. Hierunter fallen beispielsweise die Schaffung von unversiegelten
Bereichen und Anlagen zur dezentralen Versickerung von Niederschlägen.
Auswirkung
Im Rahmen der 80. Änderung werden Wohnbauflächen gesichert und somit mögliche Eingriffe in
das Schutzgut Wasser, insbesondere durch Flächenversiegelung vorbereitet. Die genauen
Auswirkungen sind erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung darzustellen.
Ergebnis
Durch die Planung wird eine Erhöhung der Versiegelungsrate im Plangebiet vorbereitet. Diese ist
auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung als erheblich einzustufen. Auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung können Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der
negativen Auswirkungen geregelt und somit die tatsächlichen Auswirkungen reduziert werden.
Bewertung: Die Auswirkungen sind als erheblich einzustufen.
5.6
Schutzgut Klima und Luft
Im Falle der Bebauung von Stadt- und Landschaftsräumen sind Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Klima und Luft zu analysieren.
Beschreibung
a) Bestand
Das Plangebiet befindet sich aus großklimatischer Sicht im überwiegend maritim geprägten
Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene
Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Mit einer
Jahresmitteltemperatur von ca. 9,5 -10°C gehört das Gebiet zu den wärmsten Bereichen in
Nordrhein-Westfalen. Die mittlere Lufttemperatur beträgt im Januar 1,6° C, im Juli
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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durchschnittlich 17°C. Prägend für den Raum Kerpen ist die Wind- und Regenschattenlage der
Eifel bzw. des Hohen Venn, die zu einer relativen Niederschlagsarmut zwischen 600 und 700 mm
im Jahresmittel führt. Die auftretenden Winde weisen meistens nur geringe Windstärken von 3
bis 4 auf. Die Region Kerpen ist, bedingt durch die Einbettung in die Zülpicher Börde, als
klimatischer Gunstraum zu bezeichnen.
Die mikroklimatischenn Gegebenheiten innerhalb des Plangebiets können aufgrund des nahezu
ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden.
Das Plangebiet und die westlich bis zum Neffelbachumfluter angrenzenden Flächen sind durch
ein gut ausgeprägtes Freilandklima gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen einen ungestörten,
stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte auf. Sie besitzen eine hohe
thermische Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung für die Frisch- und
Kaltluftproduktion.
Das gilt insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch
induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen. Die
landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig hohe, nachts jedoch sehr niedrige
Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr hohe
Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austausch-verhältnissen
verbunden sind.
b) Neues Baurecht
Durch die 80. Änderung werden Wohnbauflächen ausgewiesen, somit kann sich die
Versiegelungsrate im Plangebiet deutlich erhöhen. Bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen
werden versiegelt. Gegebenenfalls können durch die Bebauung und die Erhöhung der
Oberflächenrauigkeit negative Auswirkungen auf das Lokalklima und die Kalt- und
Frischluftversorgung im Plangebiet und dessen Umfeld ergeben.
Auswirkung
Durch die 80. Änderung des FNP werden Wohnbauflächen ausgewiesen und somit
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft vorbereitet. Im Zuge der verbindlichen
Bauleitplanung kann jedoch erst mit Vorliegen einer konkreten Planung abschließend geklärt
werden, ob und inwiefern erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut ausgehen. Gegebenenfalls
ist durch entsprechende Maßnahmen und Festsetzungen der Eingriff abzuschwächen. Auf Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen Umweltauswirklungen festzustellen, da
das Plangebiet ausreichend von klimaaktiven Flächen umgeben ist.
Ergebnis
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit kleinklimatischer Ausgleichsfunktion dar. Aufgrund den
umliegenden Flächen mit ähnlicher Struktur und Funktion sowie der geplanten lockeren
Bebauung des Plangebietes sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima mit hoher
Wahrscheinlichkeit als nicht erheblich einzustufen. Eine tiefergehende Bewertung der
Auswirkungen auf das Schutzgut kann jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
erfolgen.
Bewertung: Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.
5.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und Sachgüter sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher
Bedeutung - wie architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze - darstellen.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
ANLAGE 4 Seite 20 von 26
Wichtige Grundlage bildet hier die jeweilige Denkmalliste der Stadt oder des Landes. Die
Bewertung erfolgt verbal argumentativ.
Beschreibung
a) Bestand
Gemäß der Stellungnahme des LVR ist ein Vorkommen von Bodendenkmälern innerhalb des
Plangebietes nicht auszuschließen. Im Norden des Plangebietes ist der Verlauf einer römischen
Straße zu vermuten, entsprechende Hinweise können gegebenenfalls noch im Boden zu finden
sein. Auch ein Vorkommen von römischen Siedlungsstrukturen und Grabstätten innerhalb des
Plangebietes ist aufgrund der Lage und der Topografie denkbar. Insofern sind im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung archäologische Untersuchungen durchzuführen. Diese sind Vorfeld
mit dem LVR (Amt für Bodendenkmalpflege) und der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
Gegebenenfalls sind Maßnahmen und Festsetzungen zum Schutz der Denkmäler auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung verbindlich zu regeln.
b) Neues Baurecht
Nach dem neuen Baurecht wird eine Fläche in Anspruch genommen und überformt, die
bezüglich des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen sind.
Auswirkung
Da Bodendenkmäler im Plangebiet vermutet werden, sind auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung archäologische Untersuchungen durchzuführen um negative Auswirkungen zu
vermeiden.
Ergebnis
Durch die Neuplanung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Schutzgut
Kultur- und Sachgüter erwartet. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind hierzu
tiefergehende Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen und
Festsetzungen abzustimmen. Daneben ist im Rahmen der textlichen Festsetzungen auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung ein Hinweis aufzunehmen, dass archäologische Funde und
Befunde im Zuge der Bauarbeiten umgehend der Kommune als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, zu melden sind.
Bewertung: erheblichen Auswirkungen sind nicht auszuschließen
5.8
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen
Die zu betrachtenden Umweltbelange beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße.
Um die verschiedenen Formen der Wechselwirkungen zu ermitteln, werden die Beziehungen der
Umweltbelange in ihrer Ausprägung ermittelt und miteinander verknüpft, wie die folgende Tabelle
zeigt.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
Mensch
Mensch
Tiere /
Boden
Pflanzen
Wasser
Klima /
Luft
Landschaf
t
O
O
O
O
O
O
O
O
O
O
O
O
O
O
Tiere /
Pflanze O
n
Boden
ANLAGE 4 Seite 21 von 26
O
O
Wasser O
O
O
Klima /
Luft
O
O
O
O
Landschaft
O
O
O
O
O
O
O = neutrale / keine erhebliche Auswirkung
Im Zuge der 80. Änderung sind keine erheblichen negativen Wechselwirkungen, die über die
natürlichen Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern hinausgehen, zu erwarten. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Wechselwirkungen vertiefend zu betrachten.
5.9
Eingriffsbilanzierung - Kompensationsbedarf
Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung sind die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erfassen
und gemäß des Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der
Bauleitplanung in NRW“ (LANUV, 2008) zu bewerten. Hieraus sind entsprechende Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen abzuleiten und der städtebaulichen Abwägung zuzuführen.
6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Auf Ebene der vorbereitenden Bebauungsplanung können aufgrund der unzureichenden
Planungstiefe keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher
Umweltauswirkungen abgeleitet, die über die in den einschlägigen Regelwerken dargestellten
Maßnahmen hinausgehen. Entsprechende Maßnahmen sind auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung verbindlich zu regeln.
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
7
ANLAGE 4 Seite 22 von 26
Entwicklungsprognose – 0-Variante
In der Entwicklungsprognose der 0-Variante, würde die aktuelle Planung nicht umgesetzt werden.
Das Plangebiet würde voraussichtlich überwiegend weiterhin als landwirtschaftliche Fläche
genutzt werden, je nach Intensivierungsgrad und Art der landwirtschaftlichen Nutzung könnte
sich eine geringe bis hohe biologische Vielfalt innerhalb des Plangebietes einstellen. Im Falle
einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung würde sich die Fläche im Zuge von
Sukzessionsprozessen von Hochstaudenfluren über Vorwaldgesellschaften hin zu
Waldgesellschaften entwickeln. Der Bereich zwischen östlichem Ortsrand und Vinger Weg ist als
Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen und könnte so auch im Rahmen einer Nullvariante
einer Bebauung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zugeführt werden.
8
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Kolpingstadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den
Kerpener Stadtteilen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die
Ergebnisse in Leitbildern zu formulieren und zu fixieren. Für die Kernstadt Kerpen wurde dabei im
Ergebnis von Diskussionen mit Bürgerinnen und Bürger das Leitbild „Kerpen – maßvoll
entwickeln“ gewählt.
Nach dem Leitbild sollen insbesondere Neubaugebiete für Familien bevorzugt am Ortsrand
entwickelt werden. In Kerpen besteht nach wie vor eine Nachfrage nach günstigen und gut
gelegenen Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Die Stadt
Kerpen ist überzeugt, dass sie insbesondere im Bereich der Einfamilienhausbebauung noch
weitere Vorsorge treffen sollte. Ein Teil des Plangebiets weist eine entsprechende
Realisierungsreife auf.
Mit der Planung soll der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund wurden in diesem Bauleitplanverfahren keine anderweitigen
Planungsmöglichkeiten geprüft.
9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
planungsbedingten, erheblichen Umweltauswirkungen
Gemäß § 4 c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im
Rahmen des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wurden keine Maßnahmen zur Überwachung von
planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen getroffen.
10 Beschreibung der Methodik der UP (verwendete technische Verfahren)
Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der Vorgaben des § 2a
BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und
Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden.
Untersuchungsmethoden / Fachgutachten
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“: Innovative
Stadt- und Raumplanung GmbH, Stand Februar 2017
Landschaftspflegerischer Begleitplan für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“:
Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Stand Februar 2017
Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration –
Bauvorhaben Vinger Weg: Althoff & Lang GbR, Stand 02.2017
B-Plan „Vinger Weg“ Kerpen- Durchführung von Boden- und Bodenluftuntersuchungen im
Bereich der Tankstelle und des Gebruchtwagenhandels sowie Durchführung von
Sickerversuchen: Dr. Spoerer & Dr. Hausmann Beratungsgesellschaft mbH, 14.04.2004
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan NR. KE 362 „Vinger Weg“ in Kerpen:
TAC Technische Akustik, Stand 20.01.2017
Ergebnisse OA-Recherche Kerpen, Vinger Weg: Goldschmidt Archäologie, 01.02.2017
Digitale Datenbanken zur Abfrage der Geodaten:
www.tim-online.nrw.de
www.flussgebiete.nrw.de
www.uvo.nrw.de
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Die genaue, räumliche Abgrenzung des Plangebietes ist dem Lageplan und dem Bebauungsplan
KE Nr. 362 „Vinger Weg“ zu entnehmen. Inhaltlich sind alle direkten und indirekten
Umweltauswirkungen bei einer Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt.
11 Zusammenfassung
Es ist beabsichtigt, die bestehende landwirtschaftlich genutzte Fläche an der Stiftsstraße, am
westlichen Ortsrand von Kerpen zu entwickeln und einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen.
Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 362 geschaffen werden, welche im Parallelverfahren gem. §
8 BauGB erfolgt.
Hierdurch wird die Überformung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche durch eine
Wohnbaunutzung vorbereitet. Im Zuge der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf
einzelne Schutzgüter konnten auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung überwiegend keine
erheblichen Auswirkungen dargestellt werden. Durch die zu erwartende Neuversiegelung im
Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden die Auswirkung auf die Schutzgüter Boden und
Wasser als erheblich eingestuft. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind die
Auswirkungen auf die Schutzgüter tiefergehend zu betrachten. Gegebenenfalls sind hier
Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der Umweltauswirkungen zu
regeln. Zudem werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung grünordnerische und
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Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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landschaftspflegerische Maßnahmen definiert, die dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft dienen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es teilweise zwar zu einer Beeinträchtigung durch
die Realisierung des Planvorhabens kommen kann, doch in der Summe keine erheblichen und
dauerhaften negativen Auswirkungen zu erwarten sind.
aufgestellt:
Haan, den 24.05.2017
Kadir Özbölük
M.Eng. Benjamin Schleemilch
Dipl.-Ing.
Landschaftsarchitekt AKNW
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Kerpen, den 13.06.2017
Joachim Schwister
(Technischer Beigeordneter)
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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Quellen
ALTHOFF & LANG GBR: ABFALLTECHNISCHE DEKLARATION GEM. LAGA UND AVV ZUM BAUVORHABEN
KERPEN, VINGER W EG VOM DEZEMBER 2013
ALTHOFF & LANG GBR: GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZUR BAUGRUNDSITUATION INKL.
ABFALLTECHNISCHER DEKLARATION ZUM BAUVORHABEN VINGER W EG, VOM FEBRUAR 2017
BAUGB – BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 23.09.2004 (BGBL. I,
S. 2414), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DEN ARTIKEL 6 DES
ASYLVERFAHRENSBESCHLEUNIGUNGSGESETZES VOM 20.10.2015 (BGBL. I, S. 1722)
BAUNVO – BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) IN DER FASSUNG VOM 23.01.1990 (BGBL. I, S. 132),
ZULETZT GEÄNDERT DURCH DEN ARTIKEL 2 DES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER INNENENTWICKLUNG IN
DEN STÄDTEN UND GEMEINDEN UND WEITEREN FORTENTWICKLUNG DES STÄDTEBAURECHTS VOM
11.06.2013 (BGBL. I, S. 1548)
BAUO NRW – BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESBAUORDNUNG – BAUO
NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), ZULETZT
GEÄNDERT DURCH GESETZ VOM 21.03.2013 (GV.NRW. S. 142)
BNATSCHG – GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG –
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ) VOM 29.07.2009 (BGBL. I, S. 2542), ZULETZT GEÄNDERT DURCH
ARTIKEL 421 DER VERORDNUNG VOM 31.08.2015 (BGBL. I, S. 1474)
DR. SPOERER & DR. HAUSMANN BERATUNGSGESELLSCHAFT MBH: DURCHFÜHRUNG VON BODEN- UND
BODENLUFTUNTERSUCHUNGEN IM BEREICH DER EHEMALIGEN TANKSTELLE UND DES
GEBRAUCHTWAGEN-HANDELS SOWIE DURCHFÜHRUNG VON SICKERVERSUCHUNG B-PLAN „VINGER
WEG“ KERPEN, VOM APRIL 2004
GOLDSCHMIDT ARCHÄOLOGIE & DENKMALPFLEGE: ERGEBNISSE OA-RECHERCHE KERPEN VINGER W EG,
VOM FEBRUAR 2017
INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH: ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG FÜR DEN
BEBAUUNGSPLAN KE NR. 362 „VINGER W EG“, STAND FEBRUAR 2017
INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH: LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN FÜR DEN
BEBAUUNGSPLAN KE NR. 362 „VINGER W EG“, STAND FEBRUAR 2017
LNATSCHG – GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR IN NORDRHEIN-W ESTFALEN
(LANDESNATURSCHUTZGESETZ – LNATSCHG NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM
21.07.2000 (GV.NRW.2000 S. 568, NEU GEFASST DURCH ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 15.11.2016
(GV.NRW. S. 934)
LPLG – LANDESPLANUNGSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LPLG) IN DER FASSUNG DER
BEKANNTMACHUNG VOM 11.02.2001 (GV.NRW. S. 50), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 2 DES
GESETZES VOM 25.10.2016 (GV.NRW. S. 868)
LWG – W ASSERGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESWASSERGESETZ – LWG) IN DER
FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926), NEU GEFASST DURCH ARTIKEL
1 DES GESETZES VOM 08.07.2016 (GV.NRW. S. 559)
80. Änderung des FNP
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
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TAC TECHNISCHE AKUSTIK: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. KE 362
„VINGER W EG“ IN KERPEN, VOM JANUAR 2017
WHG – GESETZ ZUR ORDNUNG DES W ASSERHAUSHALTS (W ASSERHAUSHALTSGESETZ – WHG) VOM
31.07.2009 (BGBL. I S. 2585), ZULETZT GEÄNDERT DURCH GESETZ VOM 04.08.2016 (BGBL. I S. 1972)