Daten
Kommune
Kerpen
Größe
121 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiter: Erhard Nimtz
TOP
Drs.-Nr.: 223.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
20.04.2017
Bemerkungen
02.05.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des
Stadtverordneten Wolfgang Scharping im Jugendhilfeausschuss;
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hebt seinen in der Sitzung am 21.02.2017 unter TOP 7.9 Besetzung des Jugendhilfeausschusses, hier: Bestellung von Frau Rebecca Neumann als
persönliche Stellvertreterin des beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, Stadtverordneter
Wolfgang Scharping, gefassten Beschluss auf.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Nimtz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
Begründung:
Mit folgendem Schreiben vom 16.03.2017 hat Bürgermeister Spürck den in der Ratssitzung am
21.02.2017 unter TOP 7.9 - Besetzung des Jugendhilfeausschusses, hier: Bestellung von Frau
Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des beratenden Mitglieds im
Jugendhilfeausschuss, Stadtverordneter Wolfgang Scharping, gefassten Beschluss gem. § 54
Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet:
Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin des Stadtverordneten
Wolfgang Scharping im Jugendhilfeausschuss
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen in der Sitzung am 21.02.2017, TOP 7.9 - Besetzung
des Jugendhilfeausschusses (Drs.Nr.111.17), hier: Bestellung von Frau Rebecca Neumann als
persönliche Stellvertreterin des beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, Stadtverordneter
Wolfgang Scharping wird hiermit beanstandet.
Frau Rebecca Neumann ist nicht persönliche Stellvertreterin des Stadtverordneten Wolfgang
Scharping im Jugendhilfeausschuss.
Begründung:
Der fraktionslose Stadtverordnete Wolfgang Scharping beantragte mit Schreiben vom 20.02.2017 an
den Bürgermeister, in der Ratssitzung am 21.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Umbesetzung
von Ausschüssen“, Frau Rebecca Neumann als seine persönliche Vertretung im Jugendhilfeausschuss
zu bestätigen.
Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter Punkt
7.9 behandelt. Der Rat hat den Antrag des Stadtverordneten Scharping sodann einstimmig
beschlossen.
Der Ratsbeschluss vom 21.02.2017, mit dem Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertreterin
des Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde, ist rechtwidrig.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung als persönliche Stellvertretung liegen nicht vor.
Der Stadtverordnete Wolfgang Scharping wurde in der Ratssitzung am 23.06.2015 zum beratenden
Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt.
Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 58 Abs. 1 Satz 11 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW). Hiernach hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse
als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Ratsmitglied wird vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses bestellt. Es wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses wird es nicht
mitgezählt.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der
Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 eingeführt wurde, einem einzelnen
fraktionslosen Ratsmitglied ermöglichen, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme
anzugehören.
Eine Stellvertretung des beratenden Ausschussmitglieds sieht das Gesetz nicht vor.
Beschlussvorlage 223.17
Seite 2
Somit ist die Bestätigung von Frau Rebecca Neumann als persönliche Stellvertretung für den
Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss nicht rechtmäßig erfolgt.
Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der beanstandete Ratsbeschluss
vorläufig nicht umgesetzt wird.
Über die Beanstandung wird in der nächsten Ratssitzung am 02.05.2017 beraten und beschlossen.
Jedenfalls bis dahin ist Frau Rebecca Neumann nicht zur persönlichen Stellvertretung des
Stadtverordneten Scharping im Jugendhilfeausschuss befugt.
Freundliche Grüße
Dieter Spürck
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wird die Beanstandung dem Rat zur Beratung und
Entscheidung vorgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt, den in der Sitzung am 21.02.2017 unter TOP 7.9 - Besetzung des
Jugendhilfeausschusses, hier: Bestellung von Frau Rebecca Neumann als persönliche
Stellvertreterin des beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss, Stadtverordneter Wolfgang
Scharping, gefassten Beschluss aufzuheben.
Beschlussvorlage 223.17
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