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Vorlage (Anlage 5, Anfrage HA zum Fallmanagement im TEP 3103)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
44 kB
Datum
28.09.2015
Erstellt
10.06.15, 18:29
Aktualisiert
10.06.15, 18:29
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Anlage 5 Anfrage HA zum Fallmanagement im TEP3103 Wie bereits berichtet, macht ein Fallmanagement im TEP 3103 nur im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sinn, da im SGB XII grundsätzlich von einer Erwerbsminderung der Anspruchsberechtigten auszugehen ist. Zudem ist hier der Rhein Erft Kreis Kostenträger. Fallmanagement im AsylbLG Seit dem 01.03.2015 ist der Zeitraum eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, von 9 Monaten auf 3 Monate verkürzt worden. Damit könnten sowohl Asylbewerber, als auch geduldete Ausländer bereits nach 3 Monate legal arbeiten. Notwendig ist, dass die Personen eine tatsächliche Arbeitsstelle vorweisen können. Mit dieser ist dann eine Arbeitserlaubnis über das Ausländeramt zu beantragen. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde erfolgt keine Vorrangsprüfung mehr, so dass die Erlaubnis nun an geringere Voraussetzungen geknüpft ist. Durch diese neue Regelung ist es Leistungsberechtigten nun auch realistisch möglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Fallzahlen Zum Stand 12.03.2015 erhalten 181 Personen Leistungen nach dem AsylbLG, die auf 112 Fälle aufgeteilt sind und obige Voraussetzung erfüllen bzw. aufgrund der kürzlich erfolgten Zuweisungen nach Brühl in wenigen Wochen erfüllen werden. Hiervon können nun aufgrund anderer Änderungen im AsylbLG 11 Personen (7 Fälle) an das SGB II oder SGB XII verwiesen werden. Abschließend verbleiben 74 Einzelpersonen und 31 Bedarfsgemeinschaften im laufenden Hilfebezug, wovon 5 Bedarfsgemeinschaften lediglich über ein Elternteil verfügt. Die Fallzahlen steigen monatlich an. Aufgaben Zu prüfen bleibt, welchen Personen aufgrund der persönlichen Situation eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (z.B. Alleinerziehung, Krankheit,…). Ferner besteht in vielen Fällen ein sprachliches Problem. Im Rahmen des AsylbLG werden bereits Sprachkurse finanziert, damit der Personenkreis integriert werden kann, aber auch damit eine bessere Chance auf eine Erwerbstätigkeit besteht. Schriftliche Bewerbungen können von den wenigsten Personen verfasst werden, so dass hier ein Hilfebedarf besteht. Auch die Jobsuche gestaltet sich wohl schwierig, da zumindest gerade eingereisten Flüchtlingen ein entsprechender Überblick fehlt. Zukünftig könnte in diesem Punkten Hilfestellung durch die Abteilung angeboten werden. Dies ist aktuell personalbedingt leider nicht möglich. Kosten Eine weitere Stelle, die mit A10/E9 ausgeschrieben wird, ist bereits im Stellenplan für 2015 integriert, so dass zusätzliche Kosten nicht anfallen dürften. Diese Stelle sollte neben der regulären Leistungssachbearbeitung auch anteilig obige Aufgaben übernehmen. Der Umfang ist jedoch abhängig vom laufenden Arbeitsanfall (u.a. zukünftige Zuweisungen von Flüchtlingen). Einnahmen Einnahmen in diesem Sinne werden mit der Aufgabenwahrnehmung nicht erzielt. Wohl können die Ausgaben im Rahmen des AsylbLG (Städtische Kosten) verringert werden. Wegen der oben dargestellten Problematik, kann hier ein Betrag jedoch nicht genannt werden: • • • • Unklar ist, in welchem Umfang zukünftig das Fallmanagement durchgeführt werden kann in welchem Umfang Arbeitsstellen vorhanden sind in welchem Umfang in 2016 bereits Erfolge verzeichnet werden können … Exemplarisch wird nun der Fall einer Einzelperson im Bezug des AsylbLG dargestellt: Leistungen nach dem AsylbLG Geldbetrag (§3 Abs.1 AsylbLG) Zusatzleistungen (§3 Abs.2 AsylbLG) Kosten der Unterkunft Miete Heizungskosten Bedarf und Anspruch ohne Einkommen (geschätzt) 143,00 216,00 individuell individuell 500,00 Kann die Person nun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, und geht man von einem Nettoeinkommen von 400,00 € aus, ergibt sich folgende Einkommensberechnung: Einkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00 Freibetrag (25 %) Fahrtkosten 100,00 individuell Anzurechnendes Einkommen 300,00 Anspruch unter Berücksichtigung des Einkommens: 200,00 € Es ergäbe sich im Beispiel eine monatliche Ersparnis von 300,00 €. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, könnten zusätzlich die Krankenhilfekosten nach § 4 AsylbLG eingespart werden. Diese können ebenfalls nicht beziffert werden, da Sie über den Rhein Erft Kreis quartalsweise mit der Stadt Brühl angerechnet werden. Sie sind jedoch nicht unbeachtlich. Soweit der Einkommenseinsatz den monatlichen Bedarf übersteigt, bestehen keine Ansprüche mehr nach dem AsylbLG, so dass die Hilfen eingestellt werden können. Dies hätte zur Folge, dass die Betroffenen auch eine eigene Wohnung anmieten können und nicht mehr in einer städtischen Unterkunft leben müssten. Auch hier besteht Einsparungspotential. Nicht unbeachtet sollte ferner die durch die Erwerbstätigkeit zu erreichende weiterführende Integration der Flüchtlinge bleiben. Abschließend kann festgehalten werden, dass ein Einsparpotential sicherlich vorhanden ist, dieses jedoch nicht beziffert werden kann, da dieses von vielen Faktoren abhängig ist. Das Projekt Fallmanagement muss als langfristige Möglichkeit angesehen werden. Im Auftrag Zimmermann, 05.06.2015