Daten
Kommune
Brühl
Größe
44 kB
Datum
28.09.2015
Erstellt
10.06.15, 18:29
Aktualisiert
10.06.15, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5
Anfrage HA zum Fallmanagement im TEP3103
Wie bereits berichtet, macht ein Fallmanagement im TEP 3103 nur im Bereich des
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sinn, da im SGB XII grundsätzlich von einer
Erwerbsminderung der Anspruchsberechtigten auszugehen ist.
Zudem ist hier der Rhein Erft Kreis Kostenträger.
Fallmanagement im AsylbLG
Seit dem 01.03.2015 ist der Zeitraum eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, von 9
Monaten auf 3 Monate verkürzt worden. Damit könnten sowohl Asylbewerber, als
auch geduldete Ausländer bereits nach 3 Monate legal arbeiten.
Notwendig ist, dass die Personen eine tatsächliche Arbeitsstelle vorweisen können.
Mit dieser ist dann eine Arbeitserlaubnis über das Ausländeramt zu beantragen.
Nach Mitteilung der Ausländerbehörde erfolgt keine Vorrangsprüfung mehr, so dass
die Erlaubnis nun an geringere Voraussetzungen geknüpft ist.
Durch diese neue Regelung ist es Leistungsberechtigten nun auch realistisch
möglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Fallzahlen
Zum Stand 12.03.2015 erhalten 181 Personen Leistungen nach dem AsylbLG, die
auf 112 Fälle aufgeteilt sind und obige Voraussetzung erfüllen bzw. aufgrund der
kürzlich erfolgten Zuweisungen nach Brühl in wenigen Wochen erfüllen werden.
Hiervon können nun aufgrund anderer Änderungen im AsylbLG 11 Personen (7
Fälle) an das SGB II oder SGB XII verwiesen werden.
Abschließend verbleiben 74 Einzelpersonen und 31 Bedarfsgemeinschaften im
laufenden Hilfebezug, wovon 5 Bedarfsgemeinschaften lediglich über ein Elternteil
verfügt.
Die Fallzahlen steigen monatlich an.
Aufgaben
Zu prüfen bleibt, welchen Personen aufgrund der persönlichen Situation eine
Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (z.B. Alleinerziehung, Krankheit,…).
Ferner besteht in vielen Fällen ein sprachliches Problem. Im Rahmen des AsylbLG
werden bereits Sprachkurse finanziert, damit der Personenkreis integriert werden
kann, aber auch damit eine bessere Chance auf eine Erwerbstätigkeit besteht.
Schriftliche Bewerbungen können von den wenigsten Personen verfasst werden, so
dass hier ein Hilfebedarf besteht.
Auch die Jobsuche gestaltet sich wohl schwierig, da zumindest gerade eingereisten
Flüchtlingen ein entsprechender Überblick fehlt.
Zukünftig könnte in diesem Punkten Hilfestellung durch die Abteilung angeboten
werden. Dies ist aktuell personalbedingt leider nicht möglich.
Kosten
Eine weitere Stelle, die mit A10/E9 ausgeschrieben wird, ist bereits im Stellenplan für
2015 integriert, so dass zusätzliche Kosten nicht anfallen dürften.
Diese Stelle sollte neben der regulären Leistungssachbearbeitung auch anteilig
obige Aufgaben übernehmen. Der Umfang ist jedoch abhängig vom laufenden
Arbeitsanfall (u.a. zukünftige Zuweisungen von Flüchtlingen).
Einnahmen
Einnahmen in diesem Sinne werden mit der Aufgabenwahrnehmung nicht erzielt.
Wohl können die Ausgaben im Rahmen des AsylbLG (Städtische Kosten) verringert
werden.
Wegen der oben dargestellten Problematik, kann hier ein Betrag jedoch nicht
genannt werden:
•
•
•
•
Unklar ist,
in welchem Umfang zukünftig das Fallmanagement durchgeführt werden kann
in welchem Umfang Arbeitsstellen vorhanden sind
in welchem Umfang in 2016 bereits Erfolge verzeichnet werden können
…
Exemplarisch wird nun der Fall einer Einzelperson im Bezug des AsylbLG dargestellt:
Leistungen nach dem AsylbLG
Geldbetrag (§3 Abs.1 AsylbLG)
Zusatzleistungen (§3 Abs.2 AsylbLG)
Kosten der Unterkunft
Miete
Heizungskosten
Bedarf und Anspruch ohne Einkommen (geschätzt)
143,00
216,00
individuell
individuell
500,00
Kann die Person nun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, und geht man von einem
Nettoeinkommen von 400,00 € aus, ergibt sich folgende Einkommensberechnung:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
400,00
Freibetrag (25 %)
Fahrtkosten
100,00
individuell
Anzurechnendes Einkommen
300,00
Anspruch unter Berücksichtigung des Einkommens:
200,00 €
Es ergäbe sich im Beispiel eine monatliche Ersparnis von 300,00 €.
Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, könnten zusätzlich die
Krankenhilfekosten nach § 4 AsylbLG eingespart werden. Diese können ebenfalls
nicht beziffert werden, da Sie über den Rhein Erft Kreis quartalsweise mit der Stadt
Brühl angerechnet werden. Sie sind jedoch nicht unbeachtlich.
Soweit der Einkommenseinsatz den monatlichen Bedarf übersteigt, bestehen keine
Ansprüche mehr nach dem AsylbLG, so dass die Hilfen eingestellt werden können.
Dies hätte zur Folge, dass die Betroffenen auch eine eigene Wohnung anmieten
können und nicht mehr in einer städtischen Unterkunft leben müssten.
Auch hier besteht Einsparungspotential.
Nicht unbeachtet sollte ferner die durch die Erwerbstätigkeit zu erreichende
weiterführende Integration der Flüchtlinge bleiben.
Abschließend kann festgehalten werden, dass ein Einsparpotential sicherlich
vorhanden ist, dieses jedoch nicht beziffert werden kann, da dieses von vielen
Faktoren abhängig ist.
Das Projekt Fallmanagement muss als langfristige Möglichkeit angesehen werden.
Im Auftrag
Zimmermann, 05.06.2015