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Beschlusstext (Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,8 kB
Datum
28.10.2009
Erstellt
30.11.09, 10:59
Aktualisiert
30.11.09, 10:59
Beschlusstext (Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 30. November 2009 Der Bürgermeister Beschluss über die 1. Sitzung des des Rates am 28.10.2009 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 13. Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ Ohne weitere Aussprache bestätigt der Rat den Beschluss des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung einstimmig: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Inden/Altdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Am Wehebach, Gemarkung Lucherberg, Flur 10, Flurstück 629 2. Bonsdorfer Straße 3. Grüntalstraße 4. Jakobstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummern 26 und 29 5. Kreuzstraße (teilweise) vom Wendehammer bis Hausnummer 28 6. Marienstraße 7. Pommenicher Straße 8. Pierer Straße (teilweise) von der Wehebachbrücke bis Hausnummern 7 und 18 Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. 86/2009