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Beschlusstext (5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Umsiedlungsstandort Wohnbereich" - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,0 kB
Datum
28.10.2009
Erstellt
30.11.09, 10:59
Aktualisiert
30.11.09, 10:59
Beschlusstext (5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Umsiedlungsstandort Wohnbereich"
- Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 30. November 2009 Der Bürgermeister Beschluss über die 1. Sitzung des des Rates am 28.10.2009 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 12.4 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Umsiedlungsstandort Wohnbereich" - Aufstellungsbeschluss Der Bürgermeister erläutert auf Nachfrage die Vorlage. Bei drei Enthaltungen beschließt der Rat einstimmig: Der Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ wird insofern geändert, dass auf den Grundstücken Gemarkung Frenz, Flur 4, Flurstücke 416 und 415, Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 279 die Ansiedlung eines Imbisses ermöglicht wird. Die Zweckbestimmung wird in diesem Bereich um das Planzeichen „Imbiss“ ergänzt. Die textlichen Festsetzungen sind unter I Planungsrechtliche Festsetzungen wie folgt zu ergänzen: 6. Öffentliche Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB In der öffentlichen Grünfläche A mit der Zweckbestimmung Schutzgrün und Imbiss wird eine Versiegelung zur Ansiedlung eines Imbisses bis zu einer Größenordnung von bis zu 100 m² zugelassen. Der Geltungsbereich der Änderung ist der beigefügten Begründung zu entnehmen. Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren vereinfacht gem. § 13 BauGB durchgeführt. Der Entwurf der Planänderung wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 101/2009