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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 176.17)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
90 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.04.17, 13:16
Aktualisiert
28.04.17, 13:16
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Inhalt der Datei

2. Änderungssatzung Seite 1 von 2 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltsatzung Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen vom 19. Juni 2008 für die Offenen Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) –Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes –SGB VIII- vom 30.Oktober 2007 (GV NRW S. 462), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Anlage zu § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Monatliche Elternbeiträge gültig ab dem 1. August 2017 bis 31.Juli 2018: Jahreseinkommen bis 12.271,00 € bis 24.542,00 € bis 36.813,00 € bis 49.048,00 € bis 61.355,00 € bis 73.000,00 € über 73.000,00 € Elternbeitrag (Monatlich) 0,00 € 27,00 € 43,00 € 75,00 € 118,00 € 150,00 € 180,00 € Elternbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020: Jahreseinkommen bis bis bis bis bis bis über 12.271,00 € 24.542,00 € 36.813,00 € 49.048,00 € 61.355,00 € 73.000,00 € 73.000,00 € Elternbeitrag ab 01.08.2018 0,00 € 28,00 € 44,00 € 77,00 € 122,00 € 155,00 € 185,00 € Elternbeitrag ab 01.08.2019 0,00 € 29,00 € 45,00 € 79,00 € 126,00 € 160,00 € 191,00 € Elternbeitrag ab 01.08.2020 0,00 € 30,00 € 46,00 € 81,00 € 130,00 € 165,00 € 197,00 € Ab dem 1. August 2021 erhöhen sich die Elternbeiträge – kaufmännisch gerundet - jährlich zum Schuljahresbeginn um jeweils 3 %. Artikel II § 9 Inkrafttreten wird wie folgt geändert: Diese Satzung tritt am 01. August 2017 in Kraft Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltsatzung für die offenen Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, 2. Änderungssatzung Seite 2 von 2 b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, den Dieter Spürck Bürgermeister