Daten
Kommune
Kerpen
Größe
90 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
28.04.17, 13:16
Aktualisiert
28.04.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderungssatzung
Seite 1 von 2
2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltsatzung
Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen vom 19. Juni 2008
für
die
Offenen
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) –Viertes Gesetz zur Ausführung des
Kinder und Jugendhilfegesetzes –SGB VIII- vom 30.Oktober 2007 (GV NRW S. 462), jeweils in der
zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am
folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Anlage zu § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Monatliche Elternbeiträge gültig ab dem 1. August 2017 bis 31.Juli 2018:
Jahreseinkommen
bis
12.271,00 €
bis
24.542,00 €
bis
36.813,00 €
bis
49.048,00 €
bis
61.355,00 €
bis
73.000,00 €
über 73.000,00 €
Elternbeitrag (Monatlich)
0,00 €
27,00 €
43,00 €
75,00 €
118,00 €
150,00 €
180,00 €
Elternbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020:
Jahreseinkommen
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271,00 €
24.542,00 €
36.813,00 €
49.048,00 €
61.355,00 €
73.000,00 €
73.000,00 €
Elternbeitrag
ab 01.08.2018
0,00 €
28,00 €
44,00 €
77,00 €
122,00 €
155,00 €
185,00 €
Elternbeitrag
ab 01.08.2019
0,00 €
29,00 €
45,00 €
79,00 €
126,00 €
160,00 €
191,00 €
Elternbeitrag
ab 01.08.2020
0,00 €
30,00 €
46,00 €
81,00 €
130,00 €
165,00 €
197,00 €
Ab dem 1. August 2021 erhöhen sich die Elternbeiträge – kaufmännisch gerundet - jährlich zum
Schuljahresbeginn um jeweils 3 %.
Artikel II
§ 9 Inkrafttreten wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt am 01. August 2017 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltsatzung für die offenen
Ganztagsschulen im Stadtgebiet Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht ordnungsgemäß durchgeführt,
2. Änderungssatzung
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b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den
Dieter Spürck
Bürgermeister