Daten
Kommune
Brühl
Größe
32 kB
Datum
28.09.2015
Erstellt
27.05.15, 18:29
Aktualisiert
27.05.15, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Datenblatt TEP 31 50
Produktbereich:
Anlage 2a
31 Soziale Hilfe
Produktgruppe (gleich TEP)
31 50 Soziale Einrichtungen
Allgemeine Vorbemerkung
Über diese Produktgruppe werden die Erträge und Aufwendungen zur Unterhaltung 'der städtischen Übergangsheime zur
Unterbringung von Spätaussiedlern und Flüchtlingen sowie der 'Obdachlosenunterkünfte am Lupinenweg abgewickelt.
Unterteilung des TEP
Kst., Kst.bereich
31500200 bis 31500230
31500300 bis 31500360
31500400 bis 31500530
Bezeichn.
Wohnungslose
Aussiedler
Asylbew.+Flüchtlinge
Erträge
87.249
124.520
295.948
507.717
Reduzierung von Aufwendungen
Aufwand
397.528
65.192
868.260
1.330.980
Überschuss/ Überschuss/
Zuschuss 15 Zuschuss 16
-310.279
-321.638
59.328
58.178
-572.312
-347.260
-823.263
-610.720
Anmerkungen Hr. Rampe zur GPA-Liste
Reduzierung des Bestandes an Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber, Aussiedler
Obdachlose: 1 Häuserreihe Lupinenweg steht leer, sie wurde bislang mit Blick auf Entwicklung bei den Flüchtlingen vorgehalten.
Überlegung war: Verkauf an Gebausie, Wohnungen mit einfachem Standard schaffen, tlw. Vermietung an jetzige Obdachlose. Die
verbleibenden 4 Häuserreihen (91 Zi.) sind zuletzt zu ca. 60 - 75% ausgelastet, Rest sollte als Reserve vorgehalten werden.
Flüchtlinge: Reduzierung wegen der tatsächlichen derzeitigen Situation nicht möglich, sehr wahrscheinlich ist eine weitere Erhöhung
des Wohnraumangebotes zur Unterbringung der Flüchtlinge erforderlich.
Aussiedler: in den letzten Jahren erfolgten keine Zuweisungen mehr, damalige Unterkünfte wurden bereits aufgegeben oder werden
zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt.
Kostensenkung durch Aufgabe von Übergangsheimen für Flüchtlinge
Reduzierung wegen der tatsächlichen derzeitigen Situation nicht möglich, sehr wahrscheinlich ist eine weitere Erhöhung des
Wohnraumangebotes zur Unterbringung der Flüchtlinge erforderlich.
Wegfall des Zuschusses zur Betreuung von Asylbewerbern
Die ehem. Flüchtlingsberatungsstelle, Träger DPWV, wurde zum 31.12.2006 aufgekündigt.
Verzicht auf Dolmetscher
Auf professionelle Dolmetscher wird in der Regel nicht zurückgegriffen.
Interkommunale Zusammenarbeit Obdachlosenunterkunft
Meines Erachtens müsste eine rechtliche Prüfung dahingehend erfolgen, ob eine Person, die in Brühl vorspricht und
Obdachlosigkeit geltend macht, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit an eine andere Stadt verwiesen werden kann.
Zudem glaube ich nicht, dass eine Stadt Interesse daran haben kann, die Anzahl der unterzubringenden obdachlosen Personen
durch Aufnahme weiterer Personen zu vergrößern. Die mit der Unterbringung von Obdachlosen einhergehenden Probleme
(Standorte für Unterkünfte finden, Probleme mit der Nachbarschaft usw.) sind bekannt.
Steigerung von Erträgen
Erhöhung der Benutzungsgebühren für Obdachlose
Ein Großteil der Nutzer der Obdachlosenunterkünfte bezieht öffentliche Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Eine Erhöhung
der Benutzungsgebühren stellt für diese Personen / Familien keine finanzielle Mehrbelastung dar, da die Benutzungsgebühren als
Kosten der Unterkunft vom zuständigen Sozialleistungsträger (Rhein-Erft-Kreis) getragen würden. Höhere Erträge kämen daher
unmittelbar dem städtischen Haushalt zugute.
Es ist bekannt, dass verschiedene Personen / Familien nicht aus den Obdachlosenunterkünften ausziehen wollen, weil sie dort
billigen Wohnraum zur Verfügung haben. Eine Erhöhung der Benutzungsgebühren würde insbesondere bei den
Selbstzahlernvielleicht zu einem begrüßenswerten Umdenken führen und die Bemühungen unterstützen, die Nutzer wieder zur
Wohnungssuche und zum Bezug eigener Wohnungen zu motivieren.
Denkbar wäre, neben der monatlichen Grundgebühr von 4,50 € / qm eine kostendeckende Berechnung aller Nebenkosten
vorzunehmen und diese umzulegen. Bislang werden lediglich die Kosten für Wasser und Abwasser sowie die Heizkosten durch
Abschläge erhoben.
Erhöhung Gebühren für Übergangs- und Wohnheime
Die überwiegende Anzahl der Nutzer der Übergangsheime und der sonstigen Wohnunterkünfte (Flüchtlinge) beziehen öffentliche
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge bezieht Leistungen nach dem AsylbLG.
Eine Erhöhung der Nutzungsgebühren würde zwar höhere Erträge bei den Einnahmen aus Benutzungsgebühren erbringen, aber
gleichzeitig einen höheren Aufwand bei den Kosten der Unterkunft nach AsdylbLG verursachen. Für die Stadt Brühl ein NullSummen-Spiel.
Höhere Erträge lassen sich nur bei den Personen / Familien erzielen, die Leistungsansprüche nach SGB II oder SGB XII haben oder
die ihre Benutzungsgebühren aus eigenem Einkommen selbst tragen müssen. Dieser Anteil ist jedoch sehr gering. Voraussetzung
für den Leistungsbezug nach SGB II / SGB XII ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sobald dieser vorliegt, werden die Personen /
Familien dabei unterstützt, schnellstmöglich eigene Wohnungen zu beziehen.
Es erscheint zudem wenig sinnvoll, gerade die Personen / Familien stärker zu belasten, die bei der Erzielung eigenen Einkommens
ihre Benutzungsgebühren ganz oder teilweise selbst bezahlen müssten. Durch die Erzielung von Einkommen entlasten diese
Personen / Familien die Stadt Brühl bereits, da keine oder geringere Leistungsansprüche nach dem AsylbLG bestehen. Zudem ist
fraglich, ob bei Nichtzahlung der Benutzungsgebühren Beitreibungsmaßnahmen erfolgversprechend sind, wenn das Einkommen die
Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigt.
Einführung von Benutzungsgebühren für das Nachtasyl
Nach § 11 Abs. 8 der Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und gebührenpflichtige Benutzung von Wohngebäuden zur
Unterbringung obdachloser Personen kann für jede Übernachtung in der Notschlafstelle eine Gebühr von 15 € erhoben werden. In
der Regel kommt es dazu nicht, weil die Zuweisung in die Notschlafstelle in der Nacht durch die Feuerwehr erfolgt. Die
eingewiesenen Personen werden am nächsten Tag durch den Hausmeister meist nicht mehr angetroffen oder sind mittellos.