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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim Bereich: nördlich der Industriestraße Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB - Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Bereich: nördlich der Industriestraße
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB
- Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen
  Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Bereich: nördlich der Industriestraße
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB
- Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen
  Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Bereich: nördlich der Industriestraße
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB
- Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen
  Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Bereich: nördlich der Industriestraße
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB
- Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen
  Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 474/2013 Erstellt am: 14.11.2013 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Verfasser/in: Herr Rosenkranz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umwelt- und Planungsausschuss X nö. Sitzung Termin 11.12.2013 Betreff Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim Bereich: nördlich der Industriestraße Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2a BauGB - Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 474/2013 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118 Pulheim (Bereich: nördlich der Industriestraße). Ziel der Planung ist, für den Plangeltungsbereich die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Lage und Umfang des Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 2. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt, da er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 118 Pulheim und der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. Erläuterungen Die Verwaltung legt dem Umwelt- und Planungsausschuss hiermit einen Beschlussentwurf vor, durch welchen ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 2a BauGB eingeleitet werden soll. Vor näherer Erläuterung dieses Planungsinstruments und der Gründe für seine Anwendung werden zunächst die planungsrechtliche Ausgangslage und die Anlass gebende Fallgestaltung beschrieben. 1. Planungsrechtliche Situation Im Pulheimer Gewerbegebiet befinden sich nördlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Abschnitts der Industriestraße acht Grundstücke, von denen fünf mit Gewerbehallen und zugehörigen Büroeinheiten bebaut sind (siehe Übersichtskarte mit Geltungsbereichsabgrenzung). Die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf diesen Grundstücken bestimmt sich nach § 34 BauGB, weil sie nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Da die im fraglichen Bereich prägende Bestandsbebauung hinsichtlich der Art ihrer Nutzung als faktisches Gewerbegebiet anzusehen ist und dies auch für die südlich der Industriestraße gelegenen, durch den Bebauungsplan Nr. 10 Pulheim 2. Änderung als Industrie- oder Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücksnutzungen zutrifft, könnten und müssten Gewerbebetriebe aller Art hier zugelassen werden. Das heißt., dass auch Einzelhandelsbetriebe zu genehmigen wären. Vorlage Nr.: 474/2013 . Seite 3 / 4 2. Planungsanlass / Planungserfordernis Der Verwaltung liegt für eins der Grundstücke im oben beschriebenen Bereich ein Bauantrag auf Errichtung einer „Betriebsstätte mit Lager“ vor. Als spezifizierte Nutzung ist den Antragsunterlagen zu entnehmen: „Verkauf von Schuhen im geplanten Ladenlokal“. Die gegenwärtige Planungsrechtslage würde zur Genehmigung des Antrags führen (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB.). Diese könnte aufgrund einer Atypik des Vorhabens städtebaulich unbedenklich sein; hier ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich aber gilt es, für die in Rede stehenden Grundstücke die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben einzuschränken. Beließe man es beim gegenwärtigen planungsrechtlichen Status der Grundstücke, wären Einzelhandelsbetriebe – unterhalb der Großflächigkeit – uneingeschränkt zuzulassen. Dies würde jedoch den seit 20 Jahren verfolgten Bemühungen, eine unkontrollierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Pulheim und Brauweiler zuwiderlaufen. Sie widerspräche auch den Zielformulierungen des am 03.07.2012 vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Teils der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Dort sind u.a. folgende Leitziele formuliert:    „ Stärkung und Sicherung der hervorgehobenen Versorgungsfunktion der Innenstadt von Pulheim als Hauptzentrum der Gesamtstadt Konzentration der … zentrenrelevanten Angebote auf das Hauptzentrum Pulheim-Innenstadt Konzentration zusätzlicher Nahversorgungsangebote ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche und Ergänzungsstandorte für die Nahversorgung“ Dieser Zielkatalog macht unmittelbar einsichtig, dass auch für den in Rede stehenden Bereich nördlich der Industriestraße – ein zentrumsferner Standort ! – sichergestellt werden sollte, dass hier keine Waren zum Verkauf an letzte Verbraucher gelangen, deren Zentrenrelevanz auch mittels der im Beschluss inkludierten „Pulheimer Liste“ festgestellt ist. Wegen der oben beschriebenen Rechtslage bedarf es daher einer planerischen Willensentscheidung, Einzelhandelsnutzungen hier unzulässig zu machen. 3. Planungsinstrument / Planungsverfahren Der Einzelhandelsausschluss in den Pulheimer und Brauweiler Gewerbegebieten wurde seit den 90er Jahren durch die (textliche) Ergänzung vorhandener Bebauungspläne oder im Rahmen von Bebauungsplan - Neuaufstellungen betrieben. Immer handelte es sich um Bebauungspläne gem. § 30 BauGB, sog. qualifizierte Bebauungspläne. Das Baugesetzbuch kennt aber auch sog „einfache Bebauungspläne“, zu denen ebenfalls der mit Wirkung vom 01.01.2007 neu in das BauGB eingefügte „Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a“ gehört. Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. Vorlage Nr.: 474/2013 . Seite 4 / 4 Ziel einer solchen planerischen Regelung muss sein, zentrale Versorgungsbereiche erhalten oder entwickeln zu wollen. Auch die Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie die Förderung der Innenentwicklung der Gemeinde bildeten eine Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB. Seine Konzeption als einfacher Bebauungsplan bedingt, dass er Regelungen zur Zulässigkeit von Vorhaben nur insoweit trifft, als er entsprechende Festsetzungen enthält. Das Spektrum für solche Festsetzungen ist – vor dem Hintergrund der Anwendungsziele – begrenzt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen. 4. Beschlussvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, für das unter Ziffer 1 beschriebene und in der Übersichtskarte gekennzeichnete Gebiet die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten planungsrechtlich festzusetzen. Hierzu möge der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a BauGB beschließen, der als einfacher Bebauungsplan entsprechende – ausschließlich textliche – Regelungen für den abgegrenzten Geltungsbereich enthält. Die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich sonstiger Kriterien und Maßstäbe (Art und Maß der Nutzung, Grundstücksüberbauung, Bauweise) bestimmt sich nach § 34 BauGB. Auf die beigefügte Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird hingewiesen.