Daten
Kommune
Pulheim
Größe
250 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
nach § 9 Abs. 2a BauGB
Begründung zum Offenlage-Entwurf
Stand: November 2013
Abteilung 610 Planung
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Stand: November 2013
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Anpassung des Flächennutzungsplans
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Planungsziel
6.
Inhalt des Planentwurfes / Einschränkung der Nutzungsarten
7.
Sonstiges
Stadt Pulheim
Planungsamt
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
1.
Stand: November 2013
Planerfordernis
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 118 Pulheim erfasst Grundstücksflächen, die bisher noch nicht
durch einen Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB überplant aber Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Pulheim sind, und somit hinsichtlich der auf ihnen zulässigen Nutzungen den Vorschriften des § 34 BauGB unterliegen.
Für eines der Grundstücke liegt ein Bauantrag auf Errichtung einer „Betriebsstätte mit Lager“ vor. Als spezifizierte
Nutzung ist den Antragsunterlagen zu entnehmen: „Verkauf von Schuhen im geplanten Ladenlokal“. Da die im
fraglichen Bereich prägende Bestandsbebauung hinsichtlich der Art ihrer Nutzung als faktisches Gewerbegebiet
anzusehen ist, müssten Gewerbebetriebe aller Art hier zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe wären folglich
auch zu genehmigen.
Die Prüfung, ob die Genehmigung des Antrags aufgrund einer atypischen Fallgestaltung auch städtebaulich
unbedenklich wäre, ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich aber würde die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den hier in Rede stehenden Grundstücken den seit 20 Jahren in
Pulheim verfolgten Bemühungen, eine unkontrollierte Ansiedlung solcher Betriebe in den Gewerbegebieten in
Pulheim und Brauweiler zu verhindern, entgegenstehen. Sie widerspräche auch den Zielformulierungen des am
03.07.2012 vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Teils der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus 2008.
Dort sind u.a. folgende Leitziele formuliert:
„Stärkung und Sicherung der hervorgehobenen Versorgungsfunktion der Innenstadt von Pulheim als Hauptzentrum der Gesamtstadt
Konzentration der … zentrenrelevanten Angebote auf das Hauptzentrum Pulheim-Innenstadt
Konzentration zusätzlicher Nahversorgungsangebote ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche
und Ergänzungsstandorte für die Nahversorgung“
Dieser Zielkatalog macht unmittelbar einsichtig, dass auch für den in Rede stehenden Bereich nördlich der Industriestraße – ein zentrumsferner Standort ! – sichergestellt werden sollte, dass hier keine Waren zum Verkauf
an letzte Verbraucher gelangen, deren Zentrenrelevanz auch mittels der im Beschluss inkludierten „Pulheimer
Liste“ festgestellt ist.
Wegen der oben beschriebenen Rechtslage bedarf es daher einer planerischen Willensentscheidung, zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen hier unzulässig zu machen. Dies soll durch Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 9 Abs. 2a BauGB bewerkstelligt werden (siehe Kapitel 5. und 6.).
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der für den Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim abgegrenzte Geltungsbereich umfasst acht Grundstücke im Pulheimer Gewerbegebiet, die sich nördlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Abschnitts der Industriestraße
befinden.
Die eindeutige Abgrenzung des Plangebiets ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.
Anpassung des Flächennutzungsplans
Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann aufgrund seiner Regelungskonzeption keine Festsetzungen
enthalten, die grundsätzliche Änderungen der auf den erfassten Grundstücken zulässigen Nutzungen ermöglichen würden. Die nach § 34 BauGB bestehenden Baumöglichkeiten bleiben im Kern bestehen und werden nur
graduell eingeschränkt.
Stadt Pulheim
Planungsamt
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Stand: November 2013
Die faktischen Grundstücksnutzungen entsprechen den im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als städtebauliches Entwicklungsziel dargestellten gewerblichen Bauflächen. Einer Anpassung des FNP bedarf es nicht.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Von den acht im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücken sind fünf mit Gewerbehallen und zugehörigen
Büroeinheiten sowie teilweise Betriebsleiterwohnungen bebaut. Es handelt sich um Betriebe des produzierenden
oder reparierenden Gewerbes, ein Unternehmen betreibt Kfz-Handel.
Südwestlich des Plangebiets grenzen die gewerblich und – teilweise – industriell genutzten Flächen des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 2. Änderung an, nordöstlich bzw. östlich benachbart erstrecken sich Außenbereichsflächen.
5.
Planungsziel
Wie bereits in Kapitel 1. dargelegt, soll mit dem Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, gemäß § 9 Abs. 2a BauGB bestimmte Nutzungsarten, die in dem als „Innenbereich“ zu qualifizierenden Plangebiet nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig wären, auszuschließen.
Ziel dabei ist, den zentralen Pulheimer Versorgungsbereich in seinem Bestand zu erhalten und seine Entwicklung
zu fördern (siehe Kapitel 6.).
6.
Inhalt des Planentwurfes / Einschränkung der Nutzungsarten
Der Plan(entwurf) besteht in zeichnerischer Hinsicht aus der Flurkarte mit exakter Umgrenzung der Grundstücke,
für welche die getroffenen Regelungen Anwendung finden sollen.
Die Regelungen ergeben sich aus einer textlichen Festsetzung, die für das Plangebiet Einzelhandelsbetriebe
unzulässig macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente führen. Im Einzelnen heißt es:
„Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen
ist:
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke
und Tabakwaren
Apothekenartikel
Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel)
Zentrenrelevante Sortimente
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
Elektrische Kleingeräte
Stadt Pulheim
Planungsamt
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Stand: November 2013
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Musikinstrumente und Musikalien
Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke)
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
Bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
Medizinische und orthopädische Artikel
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel)
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker-Waren
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel“
Die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ausgewiesenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche
auf Pulheimer Stadtgebiet sind mit Ausnahme des für den (aufzustellenden) Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
abgegrenzten Plangebiets und einer größeren – noch landwirtschaftlich genutzten – Reservefläche westlich der
K 6 sämtlich mit Bebauungsplänen überplant. Vom BP 66 Brauweiler abgesehen wurde seit Beginn der 90er
Jahre für alle diese Bebauungsplangebiete durch Planänderungen oder im Rahmen ihrer Neuaufstellungen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten - als eigentlich zulässige - Nutzung ausgeschlossen.
Mit der Aufstellung des BP 118 Pulheim soll diese Nutzungseinschränkung für das Plangebiet, in welchem bisher
ausschließlich die Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB anzuwenden waren, auch vorgenommen werden.
Seit 20 Jahren versucht die Stadt Pulheim, die bestehenden Versorgungsbereiche in ihrem Hauptort und in ihren
Ortsteilen dadurch zu sichern, dass Einzelhandel an zentren- und wohnungsfernen, namentlich gewerblich geprägten Standorten nicht zugelassen wird. Diese Stadtentwicklungspolitik soll in konsequenter Weise auch für die
Grundstücksflächen nördlich der Industriestraße verfolgt werden.
Der Erhalt des Pulheimer Zentrums und – dadurch mittelbar auch – seine Entwicklung als Versorgungsstandort
mit einem breiten Angebot an Gütern für alle Bedarfe ist vorrangiges Ziel und soll nicht durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen gefährdet werden. Schon das im Jahre 2008 vom Rat der Stadt beschlossene „Einzelhandelskonzept für die Stadt Pulheim“ formulierte:
„Zur Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsfunktionen erscheint es…sinnvoll, …durch eine zielgerichtete
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung seitens der Stadt Pulheim einer fortschreitenden Dezentralisierung der
Versorgungsschwerpunkte entgegenzutreten….“
Das Konzept empfiehlt eine „Vorrangstellung der Innenstadt“ und die „Konzentration der Einzelhandelsentwicklung auf den engeren Stadtkern“. Bezüglich des dezentral gelegenen Gewerbegebiets Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße wird von der Zulassung nahversorgungs- / zentrenrelevanter Sortimente abgeraten, „da
hierdurch eine Konkurrenzwirkung zur Pulheimer Innenstadt und damit eine Beeinträchtigung der Entwicklungschancen des innerstädtischen Versorgungszentrums ausgelöst würde.“
Stadt Pulheim
Planungsamt
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 118 Pulheim
Stand: November 2013
Auch die 2012 in Auftrag gegebene Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, die als Entwurf aus 2013 vorliegt
und von welcher ein Teil 1 im Juni 2012 bereits vom Pulheimer Stadtrat beschlossen wurde, formuliert gleiche
Zielsetzungen:
-
„Stärkung und Sicherung der hervorgehobenen Versorgungsfunktion der Innenstadt von Pulheim als Hauptzentrum der Gesamtstadt
Stabilisierung und Förderung der Ortsmitten von Brauweiler und Stommeln als eigenständige und vitale
Zentren auf Stadtteilebene
Konzentration der … zentrenrelevanten Angebote auf das Hauptzentrum Pulheim-Innenstadt
Konzentration zusätzlicher Nahversorgungsangebote ausschließlich auf die zentralen Versorgungsbereiche
und Ergänzungsstandorte für die Nahversorgung“ (siehe auch Kapitel 1.)
Die mit dem Entwurf zum BP 118 Pulheim getroffenen Nutzungseinschränkungen für die ansonsten weiterhin
nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nutzbaren und bebaubaren Grundstücke dienen den zuvor dargelegten Erhaltungs- und Entwicklungszielen. Eine ausschließlich nach den Maßstäben des § 34 BauGB ausgeübte Zulassungspraxis könnte im Plangeltungsbereich zu Einzelhandelsansiedlungen führen, welche die angestrebte Entwicklung im zentralen Versorgungsbereich und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung konterkariert.
Da die gewerbliche Entwicklung im Plangebiet, soweit sie kein Einzelhandel ist, dem Standort angemessen ist,
kann es im Übrigen bei § 34 BauGB als Zulässigkeits-Vorschrift für Vorhaben bleiben. Folglich ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB ein Planungsinstrument gewählt worden, welches in sachgerechter Weise in der Lage ist, die gewünschte städtebauliche Entwicklung zu steuern.
Um Gewerbebetrieben mit Annex-Handel nicht grundsätzlich die Ansiedlungsmöglichkeit zu nehmen, sieht der
Planentwurf folgende Ausnahmeregelung vor:
„Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus
eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur
in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 100 m2 nicht überschreiten.“
Damit soll im Einzelfall ein Vorhaben zugelassen werden können, welches eine betriebsbezogene Einzelhandelsnutzung nur in geringem Umfang einschließt.
Als weiterer Ausnahmetatbestand wird der Verkauf von Waren normiert, wenn dieser im Rahmen des Betriebes
einer Tankstelle erfolgt. Würde sich ein solcher Ansiedlungswunsch ergeben, bestünden gegen ihn keine grundsätzlichen Bedenken. Die Zulässigkeit dann indirekt durch kategorische Anwendung des Sortimentsausschlusses
aufzuheben, soll nicht Ziel sein.
7. Sonstiges
-
Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält, das vereinfachte Verfahren anwenden. Von dieser Ermächtigung wird hier Gebrauch gemacht.
-
Nach § 13 Abs. 3. BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung sowie vom Umweltbericht abgesehen.
Pulheim, den 21.11.2013
Planungsamt
Stadt Pulheim
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