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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
100 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 118 PULHEIM TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Die folgenden Regelungen stellen den Festsetzungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 118 Pulheim dar, welcher als Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt wird. 1. Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: Nahversorgungsrelevante Sortimente     Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Apothekenartikel Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) Zentrenrelevante Sortimente                         Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Elektrische Kleingeräte Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel Bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck Medizinische und orthopädische Artikel Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel) Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker-Waren Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel 2. Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1. (§ 31 Abs. 1 BauGB) 2.1 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 100 m2 nicht überschreiten. 2.2 Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.1 dann, wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt. Nr. .2.1 Satz 3 gilt entsprechend.