Daten
Kommune
Pulheim
Größe
100 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 118 PULHEIM
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Die folgenden Regelungen stellen den Festsetzungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 118 Pulheim
dar, welcher als Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt wird.
1. Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit
Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment
als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden
Liste zuzuordnen ist:
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke und Tabakwaren
Apothekenartikel
Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel)
Zentrenrelevante Sortimente
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
Elektrische Kleingeräte
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Musikinstrumente und Musikalien
Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre,
Schneidwaren, Bestecke)
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
Bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
Medizinische und orthopädische Artikel
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel)
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker-Waren
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und
Geschenkartikel
2. Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1. (§ 31 Abs. 1 BauGB)
2.1 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus
eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise
nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen.
Die Verkaufsfläche darf 100 m2 nicht überschreiten.
2.2 Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.1 dann, wenn dies im Rahmen des
Betriebes einer Tankstelle erfolgt. Nr. .2.1 Satz 3 gilt entsprechend.