Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
20.11.13, 08:06
Aktualisiert
20.11.13, 08:06
Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim)

öffnen download melden Dateigröße: 157 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 444/2013 Erstellt am: 29.10.2013 Aktenzeichen: Verfasser/in: Herr Gerten Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 26.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss X 03.12.2013 Rat X 17.12.2013 Betreff Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit / der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim. Erläuterungen Die als Anlage beigefügte Benutzungsordnung wurde redaktionell überarbeitet, wobei insbesondere die gleichberechtigte Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform beachtet wurde. Die Änderungen der einzelnen Textpassagen sind der folgenden synoptischen Gegenüberstellung zu entnehmen. Alte Fassung Neue Fassung Benutzungsordnung für die Bücherei der Stadt Pulheim Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung vom 17.12.1991 aufgrund der §§ 4 Abs. 1,18 und 28 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 8. 1984 (GV. NW S. 475) und der §§ 4 Abs 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10. 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. 10. 1987 (GV NW S. 342), folgende Ordnung beschlossen: Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim vom … Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung vom … aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 01.10.2013 (GV.NRW. S. 564) und der §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10. 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), folgende Benutzungsordnung beschlossen: 1. Allgemeines Die Stadtbücherei Pulheim dient als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pulheim der Bildung, Fortbildung, Information, Kultur und Leseförderung. Ihre Organisation und Nutzung richten sich nach öffentlichem Recht. 2. Nutzerkreis Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pulheim sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen. Über die Zulassung von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Pulheim entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann übertragen werden. 3. Anmeldung 3.1 Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises bzw. von Pass und Meldebescheinigung. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person erforderlich. 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pulheim. Ihre Organisation und Nutzung richten sich nach öffentlichem Recht. 2. Benutzerkreis Alle Einwohner sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen. Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. 3. Anmeldung 3.1 Benutzer melden sich unter Vorlage des Personalausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3.2 Die Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreter erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 3.3 Bei der Anmeldung wird ein Benutzerausweis nach der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch haftet der verantwortliche Benutzer. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüg- 3.2 Die Nutzenden bzw. deren gesetzliche Vertretungen erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 3.3 Bei der Anmeldung wird ein Büchereiausweis nach der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch haften die verantwortlich Nutzenden. Der Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 3 / 4 lich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen. 4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung 4.1 Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen. Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen. 4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung 4.1 Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen. 4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. 4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, frühestens zwei Wochen vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. DVDs, Konsolenspiele und Zeitschriften sind von einer Verlängerung ausgenommen. 4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben. 5. Auswärtiger Leihverkehr Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr beschafft werden. 6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung 6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. 6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der verantwortliche Benutzer schadensersatzpflichtig. 4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben. 5. Fernleihe Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Pulheim vorhanden sind, können gemäß der nordrheinwestfälischen Leihverkehrsordnung gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr aus anderen Bibliotheken beschafft werden. 6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung 6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. 6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die jeweilig Nutzenden ersatzpflichtig. 6.4 Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien sind zu beachten. Die Stadtbücherei Pulheim ist diesbezüglich von jeder Haftung frei. 7. Säumnisgebühr, Einziehung 7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. 7. Mahn- und Säumnisgebühren, Einziehung 7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien angemahnt. 7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine in der Gebührensatzung festgelegte Säumnisgebühr zu entrichten, die auch dann fällig ist, wenn nicht schriftlich gemahnt worden ist. 7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind in der Gebührensatzung festgelegte Mahn- und Säumnisgebühren zu entrichten, die auch dann fällig sind, wenn nicht gemahnt worden ist bzw. Probleme bei der Zustellung der Mahnung auftraten. 7.3 Die Säumnisgebühr und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 8. Hausordnung 7.3 Die Mahn- und Säumnisgebühren und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 8. Hausordnung Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 4 / 4 Die Benutzer erkennen die vom Stadtdirektor erlassene Hausordnung an. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen werden. 9. Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Erftkreis in Kraft. 9. Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 17.12.1991 außer Kraft. - Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Benutzungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Benutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ___________ Frank Keppeler Bürgermeister