Daten
Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
20.11.13, 08:06
Aktualisiert
20.11.13, 08:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
444/2013
Erstellt am:
29.10.2013
Aktenzeichen:
Verfasser/in:
Herr Gerten
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
X
26.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Neufassung der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit / der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim.
Erläuterungen
Die als Anlage beigefügte Benutzungsordnung wurde redaktionell überarbeitet, wobei insbesondere die gleichberechtigte Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform beachtet wurde.
Die Änderungen der einzelnen Textpassagen sind der folgenden synoptischen Gegenüberstellung zu entnehmen.
Alte Fassung
Neue Fassung
Benutzungsordnung für die Bücherei der Stadt Pulheim
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung vom
17.12.1991 aufgrund der §§ 4 Abs. 1,18 und 28 Abs. 1
Satz 2 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 8. 1984 (GV. NW S. 475) und der §§ 4
Abs 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10. 1969 (GV
NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. 10. 1987 (GV NW S. 342), folgende
Ordnung beschlossen:
Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim vom …
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung vom …
aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes v. 01.10.2013 (GV.NRW. S.
564) und der §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
10. 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687),
folgende Benutzungsordnung beschlossen:
1. Allgemeines
Die Stadtbücherei Pulheim dient als eine öffentliche
Einrichtung der Stadt Pulheim der Bildung, Fortbildung,
Information, Kultur und Leseförderung. Ihre Organisation und Nutzung richten sich nach öffentlichem Recht.
2. Nutzerkreis
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pulheim
sind im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt,
Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der
Stadtbücherei zu nutzen. Über die Zulassung von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Pulheim entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Die
Entscheidungsbefugnis kann übertragen werden.
3. Anmeldung
3.1 Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises bzw. von Pass und Meldebescheinigung. Bei
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung einer
erziehungsberechtigten Person erforderlich.
1. Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der
Stadt Pulheim. Ihre Organisation und Nutzung richten
sich nach öffentlichem Recht.
2. Benutzerkreis
Alle Einwohner sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen.
Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung
einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen
treffen.
3. Anmeldung
3.1 Benutzer melden sich unter Vorlage des Personalausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.2 Die Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreter
erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung
durch eigenhändige Unterschrift an.
3.3 Bei der Anmeldung wird ein Benutzerausweis nach
der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei
Missbrauch haftet der verantwortliche Benutzer. Der
Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüg-
3.2 Die Nutzenden bzw. deren gesetzliche Vertretungen
erkennen die Benutzungsordnung bei der Anmeldung
durch eigenhändige Unterschrift an.
3.3 Bei der Anmeldung wird ein Büchereiausweis nach
der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei
Missbrauch haften die verantwortlich Nutzenden. Der
Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 3 / 4
lich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen
eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr.
Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen.
4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
4.1 Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden
Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist
verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen.
Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine
in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr. Jeder
Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen.
4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
4.1 Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden
Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel
nicht ausgeliehen.
4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, vor Ablauf auf Antrag verlängert
werden.
4.2 Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, frühestens zwei Wochen vor Ablauf
auf Antrag verlängert werden. DVDs, Konsolenspiele
und Zeitschriften sind von einer Verlängerung ausgenommen.
4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung
festgelegte Gebühr erhoben.
5. Auswärtiger Leihverkehr
Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien gegen eine
in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr beschafft
werden.
6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln
und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der
verantwortliche Benutzer schadensersatzpflichtig.
4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Für die Vormerkung wird eine in der Gebührensatzung
festgelegte Gebühr erhoben.
5. Fernleihe
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Pulheim
vorhanden sind, können gemäß der nordrheinwestfälischen Leihverkehrsordnung gegen eine in der
Gebührensatzung festgelegte Gebühr aus anderen
Bibliotheken beschafft werden.
6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und
vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei
unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die
jeweilig Nutzenden ersatzpflichtig.
6.4 Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an
allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien sind zu
beachten. Die Stadtbücherei Pulheim ist diesbezüglich von jeder Haftung frei.
7. Säumnisgebühr, Einziehung
7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der
Medien schriftlich angemahnt.
7. Mahn- und Säumnisgebühren, Einziehung
7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der
Medien angemahnt.
7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht
zurückgegeben werden, ist eine in der Gebührensatzung festgelegte Säumnisgebühr zu entrichten, die
auch dann fällig ist, wenn nicht schriftlich gemahnt
worden ist.
7.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind in der Gebührensatzung
festgelegte Mahn- und Säumnisgebühren zu entrichten,
die auch dann fällig sind, wenn nicht gemahnt worden
ist bzw. Probleme bei der Zustellung der Mahnung
auftraten.
7.3 Die Säumnisgebühr und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
8. Hausordnung
7.3 Die Mahn- und Säumnisgebühren und die nicht
zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung
im Verwaltungszwangsverfahren.
8. Hausordnung
Vorlage Nr.: 444/2013 . Seite 4 / 4
Die Benutzer erkennen die vom Stadtdirektor erlassene Hausordnung an.
Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister steht das
Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen werden.
9. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Erftkreis in Kraft.
9. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 17.12.1991 außer Kraft.
-
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der GO NRW kann gegen diese Benutzungsordnung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Benutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Pulheim, den ___________
Frank Keppeler
Bürgermeister