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Beschlussvorlage (Benutzungsordnung zur Beschlussvorlage 444/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
20.11.13, 08:06
Aktualisiert
20.11.13, 08:06
Beschlussvorlage (Benutzungsordnung zur Beschlussvorlage 444/2013) Beschlussvorlage (Benutzungsordnung zur Beschlussvorlage 444/2013) Beschlussvorlage (Benutzungsordnung zur Beschlussvorlage 444/2013)

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Inhalt der Datei

Anlage zu Vorlage Nr.: 44412013 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Pulheim vom ... DerRatderStadt Pulheim hat in seinerSiEung vom....., aufgrund der$$ 7Abs. 1,8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S, 666), zuleEt geändert durch Art. 3 des GeseEes v. 01.10.2013 (GV,NRW. S, 564) und der $$ 4 Abs. 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (cV NW 5.712 / SGV NW 610), zuleEt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), folgende BenuEungsord nung beschlossen : 1. Allgemelnes Die Stadtbücherei Pulheim dient als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pulheim der Bildung, Fortbildung, lnformation, Kultur und Leseförderung. lhre Organisation und Nutzung richten sich nach öffentlichem Recht. 2. Nutzerkreis Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pulheim sind im Rahmen dieser BenuEungsordnung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen. Über die Zulassung von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Pulheim entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann übertragen werden. 3. Anmeldung 3.1 Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Perconalausweises bzw. von Pass und Meldebescheinigung. Bei Kindem und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung einer eziehungsberechtigten Person erforderlich. 3.2 Die Nutzenden bzw. deren geseEliche Vertretungen erkennen die BenuEungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 3.3 Bei der Anmeldung wird ein Büchereiausweis nach der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr erstellt und ausgehändigt. Er ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch haften die verantwortlich Nutzenden. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unvezüglich anzuzeigen. Eine Neuausstellung erfolgt gegen eine in der GebührensaEung festgelegte Gebühr. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei miEuteilen. 4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung 4.1 Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt bis zu 4 Wochen. ln begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verküzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen. 4.2Die Leihfrist kann, soweit keine anderweitige Vormerkung vorliegt, fnihestens zwei Wochen vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. DVDs, Konsolenspiele und Zeitschriften sind von einer Verlängerung ausgenommen. 4.3 Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden, Für die Vormerkung wird eine in der GebührensaEung festgelegte Gebühr erhoben. Anlage zu Vorlage Nr.: 444/2013 5. Fernleihe Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Pulheim vorhanden sind, können gemäß der nordrheinwestfälischen Leihverkehrsordnung gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr aus anderen Bibliotheken beschafft werden. 6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung 6.1 Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unvezüglich anzuzeigen, 6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust sind die jeweilig Nutzenden ersaEpflichtig. 6.4 Urhebenechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien sind zu beachten. Die Stadtbücherei Pulheim ist diesbezüglich von jeder Haftung frei. 7. Mahn- und Säumnlsgebühren, Einzlehung 7.1 Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien angemahnt' 7 .2Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind in der GebührensaEung festgelegte Mahn- und Säumnisgebühren zu entrichten, die auch dann fällig sind, wenn nicht gemahnt worden ist bzw, Probleme bei der Zustellung der Mahnung auftraten. 7.3 Die Mahn- und Säumnisgebühren und die nicht zurückgegebenen Medien unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 8. Hausordnung Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann übertragen werden. 9. Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 17.12.1991 außer Kraft. Anlage zu Vorlage Nr.:4442013 Bekanntmachun gsanordnung Vorstehende BenuEungsordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvonschriften der GO NRW kann gegen diese Benutzungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die BenuEungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öfientlich bekanntgemacht c) der Bürgermeister d) worden, hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den _ Frank Keppeler Bürgermeister