Daten
Kommune
Pulheim
Größe
484 kB
Datum
12.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
lLRechtsqrundlaqen und Rechtswirkunqen
ANLAGE 2
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG)
des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPIG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletZ geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33).
lm Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und
Ländern durch eine Anderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. I Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmittelbar
gelten.
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten planungsraum
und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG).
Gemäß § 8 Abs. 1 satz 1 Nr. 1 RoG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen.
Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen
Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und
Grundsätze sind als solche gekennzeichnet.
Ziele der Raumordnung
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 RoG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Fesflegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, ordnung und sicherung des Raums. sie sind von den in
§ 4 Abs. 1 RoG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Fesflegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, ordnung und sicherung des Raums als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. sie sind gemäß 4 Abs. 1
§
satz 1 RoG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in
die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
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