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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
484 kB
Datum
12.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

lLRechtsqrundlaqen und Rechtswirkunqen ANLAGE 2 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPIG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletZ geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33). lm Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine Anderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. I Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmittelbar gelten. Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 8 Abs. 1 satz 1 Nr. 1 RoG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 RoG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Fesflegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, ordnung und sicherung des Raums. sie sind von den in § 4 Abs. 1 RoG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Fesflegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, ordnung und sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. sie sind gemäß 4 Abs. 1 § satz 1 RoG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. t