Daten
Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
12.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
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40190 Düsseldorf
ANLAGE 1
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- -.02.2014
Geschäftszeichen
(IV/61 ro)
Seite 1 / 3
- ENTWURF LEP NRW
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Stellungnahme der Stadt Pulheim
.
Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LEP NRW)
nimmt die Stadt Pulheim wie folgt Stellung:
1.
Die Stadt Pulheim begrüßt grundsätzlich die Absicht der Landesregierung, mit dem LEP NRW
als Instrument der räumlichen Planung auf Landesebene veränderte Rahmenbedingungen für
die Raumentwicklung zu berücksichtigen und mit neuen Festlegungen zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung auf den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung
der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel zu reagieren.
Kritisch sieht sie allerdings Festlegungen, mit denen auf Basis übergeordneter, auf Bundesoder Landesebene vorgegebener Entwicklungsziele kommunale Entwicklungsmöglichkeiten
undifferenziert eingeschränkt werden.
2.
Folgende Anmerkungen und Anregungen zu Zielen und Grundsätzen des Entwurfes werden
vorgetragen:
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven.
Dem Ziel zufolge soll die Regionalplanung Siedlungsflächenreserven wieder dem Freiraum
zuführen, wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder des Strukturwandels nicht mehr
zur Bedarfsdeckung für Siedlungszwecke benötigt werden. Zwar wird das „Oberziel“ einer Reduzierung der täglichen Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
von der Stadt Pulheim befürwortet, die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächen in der
gewählten Formulierung aber abgelehnt. Die einschränkende Bedingung „sofern sie noch nicht
in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind“ bedeutet, dass selbst bereits im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbau- oder Gewerbeflächen als Siedlungsentwicklungsreserve für eine
Rücknahme in Frage kämen. Hierin wird eine Beschneidung der gemeindlichen Planungshoheit
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gesehen, zumindest ist nicht klar, auf welcher Grundlage die Rücknahme von (genehmigten)
FNP-Darstellungen nach vorheriger Änderung des Regionalplans erfolgen soll. Außerdem geben auch die Ziel-Erläuterungen keinen Aufschluss über die Methode des Bedarfsnachweises.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Diese Festlegung entspricht dem bereits in §§ 1 Abs. 5 und 1a Abs. 1 BauGB enthaltenen städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung. Sie begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken. Da allerdings im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen der Innenentwicklung der Abwägung unterzogen werden können, sollte die Festlegung im LEP als Grundsatz erfolgen. Ein striktes Beachtungs-Erfordernis würde nicht ausreichend berücksichtigen,
dass im Einzelfall spezifische Planungsbelange eine Inanspruchnahme von Innenbereichsflächen ausschließen.
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6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum regionalplanerisch als neuen Siedlungsraum festzulegen, soll nur möglich sein, wenn
zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum wieder als Freiraum festgelegt
wird. Dieses Ziel ist geeignet, Siedlungsflächenentwicklung in Gemeinden unmöglich zu machen, wenn Tauschflächen mangels ausgewiesener Reserven nicht zur Verfügung stehen. Aber
auch Reserveflächen, deren Entwicklung aus spezifischen Gründen erst mittelfristig erfolgen
kann, dürfen einer solchen strikt zu beachtenden Zielsetzung nicht zum Opfer fallen. Die Festlegung sollte als Grundsatz getroffen werden, um einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich zu bleiben.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Mit dieser Festlegung wird die strategische Zielsetzung einer Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums konkretisiert durch eine Mengenvorgabe. Bis 2020 soll die tägliche Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungs- und Verkehrsflächen auf 5 ha sinken. Langfristig
wird ein „Netto-Null-Wachstum“ zum Ziel gemacht.
Zwar wird grundsätzlich befürwortet, den Flächenverbrauch zu senken, eine verbindliche Mengenvorgabe erscheint aber bedenklich, da nicht nachvollziehbar gemacht ist, wie man zur Festlegung von 5 ha gelangt ist. Nicht abschätzbare Flächenbedarfe wegen schwer zu prognostizierender wirtschaftlicher Entwicklungen und klein- und großräumiger Zuwanderungen in die Region Köln/Bonn lassen eine strikte quantifizierte Zielvorgabe nicht zu. Außerdem ist nicht dargelegt, wie die Regionalplanungsbehörde den Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen ermittelt.
Die für eine Erweiterung des Siedlungsraums zu Lasten des Freiraums formulierten Bedingungen stellen – insbesondere wegen ihrer kumulativen Aufzählung – eine starke Einschränkung
der gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten dar. Es wird angeregt, die nur für vorhandene
Betriebe formulierte Ausnahmeregelung auszuweiten bzw. die Festlegung als Grundsatz auszugestalten.
8.1-1 bis 8.1-12 Ziele und Grundsätze Verkehr und technische Infrastruktur
Nord-Rhein-Westfalen und insbesondere die Metropolregion rund um Köln liegt im Schnittpunkt
nationaler und transnationaler Verkehre. Dies umfasst die Verkehrsmittel auf Straße, Schiene
und Wasser und nachrangig auch den Luftverkehr. Insbesondere die prognostizierten deutlichen Verkehrszuwächse durch den Güterverkehr führen zu einer Belastung der Region, welche
einerseits zu massiven Kapazitätsengpässen und Beeinträchtigungen des für eine prosperierende Wirtschaft erforderlichen Verkehrsflusses führt (Gütertransport und Berufsverkehr Beschäftigter). Andererseits beeinträchtigen diese Verkehre sowohl durch die Einschränkung der
Mobilität die Bewohner der Region, als auch durch die entstehenden Verdrängungseffekte
regionale und teilweise auch kommunale Verkehrswege samt resultierender Immissionsschutzkonflikte. Der Entwurf des LEP formuliert jedoch – gerade verglichen mit der Detailschärfe der
beabsichtigten Steuerung in anderen Planungsfeldern – zur übergeordneten verkehrlichen
Planung wenig konkrete Inhalte. Hier wird angeregt, zur Bewältigung der beschriebenen Prob-
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leme weitergehende Aussagen zu Sanierung und Neubau der Infrastrukturen gerade auch der
Ballungsräume zu treffen.
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8.2.-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Das Stadtgebiet von Pulheim ist insbesondere wegen der östlich des Ortsteils Brauweiler befindlichen Umspannanlage von zahlreichen Freileitungen durchzogen. Der Bau einer Höchstspannungsleitung innerhalb einer bestehenden Trasse ist in Planung.
Grundsätzlich befürwortet die Stadt Pulheim die Sicherstellung ausreichender Abstände zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsleitungen, um mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Der Zielformulierung ist aber nicht zu entnehmen, inwieweit sie sich auf bereits in Regional- oder Flächennutzungsplänen ausgewiesene Siedlungsflächenpotenziale auswirkt. Gegen die Festlegung werden Bedenken erhoben, wenn ihre Beachtung zur Rücknahme dargestellter Flächenpotenziale führen würde.
Auch ist unklar, ob das Ziel auch auf den Leitungsneubau in vorhandenen Trassenkorridoren
anzuwenden ist. Der o.g. Leitungsneubau wird nicht zu realisieren sein, sofern der geforderte
Abstand von 400 m zu Wohngebäuden einzuhalten ist. Dann aber ergäbe sich ein Konflikt mit
dem Grundsatz 8.2-1, den Ausbau des bestehenden Netzes vorrangig unter Nutzung vorhandener Trassen zu betreiben.
10.2.-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Dem Ziel zufolge müsste der Träger der Regionalplanung im Planungsgebiet Köln Vorranggebiete für die Windenergienutzung in einem Umfang von 14.500 ha zeichnerisch festlegen. Diese
Größenvorgabe basiert auf einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) in 2012 erstellten Potenzialstudie.
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines sachlichen Teilabschnitts „Energieversorgung“
zum Regionalplan Köln hat die Bezirksregierung einen Bericht über die erneuerbaren Energien
in der Planungsregion Köln erarbeitet. Demzufolge gibt es aktuell in den Flächennutzungsplänen der Kommunen des Regierungsbezirks 136 Konzentrationszonen mit einer Gesamtgröße
von 4.435 ha. Nach der Mengenvorgabe des LEP-Entwurfes wären somit im Regierungsbezirk
Köln noch zusätzlich rd. 10.000 ha Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen.
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim dargestellte Konzentrationszone für Windkraftanlagen umfasst rd. 30 ha. Gemäß der Potenzialstudie des LANUV verfügt Pulheim über eine
Potenzialfläche für Windenergieanlagen in Höhe 422 ha. Aus Sicht der Stadt Pulheim kann die
LANUV-Studie nicht als Basis für die Festlegung eines Mindestumfangs für Vorranggebiete für
die Windenergienutzung dienen. Die Studie hat wesentliche Restriktionen nicht berücksichtigt
und liefert daher ein verfälschtes Bild vom tatsächlich nutzbaren Flächenpotenzial für die Windenergie. Es wird angeregt, die Studie zu überarbeiten.
Da die Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan die Anpassung der kommunalen Flächennutzungspläne mittels Darstellung von Konzentrationszonen erfordert, sollte angesichts
der Mängel der Potenzialstudie auf die Festlegung von Flächengrößen als Ziel der Raumordnung verzichtet werden.
In Vertretung
Martin Höschen
Technischer Beigeordneter