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Beschlussvorlage (Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
129 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
Beschlussvorlage (Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss 
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017) Beschlussvorlage (Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss 
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017) Beschlussvorlage (Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss 
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hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters, Pressestelle, Datenschutz Bearbeiter: Erhard Nimtz TOP Drs.-Nr.: 222.17 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 20.04.2017 Bemerkungen 02.05.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hebt seinen in der Sitzung am 21.02.2017 unter TOP 7.2 Umbesetzung von Ausschüssen, hier: Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt-Peltzer im Jugendhilfeausschuss gefassten Beschluss auf. Der Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt Peltzer im Schulausschuss wird bestätigt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Nimtz Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely Begründung: Mit folgendem Schreiben vom 16.03.2017 hat Bürgermeister Spürck den in der Ratssitzung am 21.02.2017 unter TOP 7.2 - Umbesetzung von Ausschüssen, hier: Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss gefassten Beschluss gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet: Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, der Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen in der Sitzung am 21.02.2017, TOP 7.2 Umbesetzung von Ausschüssen (Drs.Nr. 94.17), hier: Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit SchmidtPeltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss wird hiermit beanstandet. Frau Birgit Schmidt-Peltzer ist weiterhin Mitglied des Schulausschusses und des Jugendhilfeausschusses. Begründung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte mit Schreiben vom 06.02.2017 an den Bürgermeister, zur Ratssitzung am 21.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Umbesetzung von Ausschüssen“ u.a. folgende Ausschussumbesetzungen zu beschließen: Jugendhilfeausschuss: Mitglied: Petra Fillinger (für Birgit Schmidt-Peltzer) Stellvertreterin: Natalie Salmon-Mücke Schulausschuss: 1. Mitglied: 2. Mitglied: Natalie Salmon-Mücke (für Birgit Schmidt-Peltzer) Petra Fillinger (für Christa Gesmann) Stellvertreter (in der Reihenfolge): Bernd Krings Manuel Carrasco Molina Peter Kunze Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter Punkt 7.2 behandelt. Der Rat hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sodann einstimmig beschlossen. Mit E-Mail vom 14.03.2017 legt Frau Schmidt-Peltzer gegen diesen Ratsbeschluss Widerspruch ein. Sie teilt mit, dass ihr Einverständnis zu dieser Abberufung nicht vorliege. Da die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses bereits am 30.03.2017 stattfinden solle, bitte sie um eine rasche Entscheidung. Der Ratsbeschluss vom 21.02.2017, in dem Frau Schmidt-Peltzer als Mitglied im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss abberufen und ersetzt wurde, ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung und Ersetzung liegen nicht vor. Beschlussvorlage 222.17 Seite 2 Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Abberufen eines Ausschussmitglieds ist nicht vorhanden. Eine Umbesetzung eines Ausschusses ist jedoch gem. § 50 Abs. 3 Satz 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) möglich, wenn das betreffende Ausschussmitglied zuvor selbst seine Mitgliedschaft in dem Ausschuss niedergelegt hat. In diesem Fall kann der dann „leere“ Platz auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Gruppe, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte, durch Wahl der Ratsmitglieder neu besetzt werden. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW schafft keinen Grund für das Ausscheiden, sondern setzt das vorherige Ausscheiden eines Mitglieds voraus. Bei dem Ratsbeschluss am 21.02.2017 zu TOP 7.2 ist davon ausgegangen worden, dass das Ausscheiden von Frau Schmidt-Peltzer aufgrund des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.02.2017 auf eigenen Wunsch erfolgt wäre. Ausweislich des Widerspruchs von Frau Schmidt-Peltzer liegt ihr Einverständnis zur Abberufung und Ersetzung nicht vor. Somit kommt eine „einfache Nachfolgebesetzung“ gem. § 50 Abs. 3 Satz 6 GO NW schon nicht in Betracht. Eine Abberufung eines Ausschussmitglieds kann ansonsten nur durch eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen. Danach werden die Sitze eines Ausschusses dadurch besetzt, dass sich die Ratsmitglieder zuvor auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben und dieser Wahlvorschlag einstimmig beschlossen wird. Ein Ausschussmitglied, das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ordnungsgemäß gewählt worden ist, kann hingegen nicht durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn das abzuberufene Mitglied durch ein Mitglied derselben Fraktion ersetzt wird. Dieses Vorgehen ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der einschlägigen Literatur anerkannt. Hintergrund für diese Rechtsauffassung ist der Umstand, dass die Grundsätze des Verhältniswahlrechts nicht nachträglich abgeändert und damit ausgehöhlt werden dürfen. Das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW analog notwendige Verfahren ist dem Ratsbeschluss vom 21.02.2017 nicht vorausgegangen. Somit ist eine Abberufung und Ersetzung von Frau Schmidt-Peltzer bislang rechtmäßig nicht erfolgt. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der beanstandete Ratsbeschluss vorläufig nicht umgesetzt wird. Über die Beanstandung wird in der nächsten Ratssitzung am 02.05.2017 beraten und beschlossen. Jedenfalls bis dahin ist Frau Schmidt-Peltzer weiterhin als ordentliches Mitglied des Schulausschusses und des Jugendhilfeausschusses zu behandeln. Freundliche Grüße Dieter Spürck Beschlussvorlage 222.17 Seite 3 Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wird die Beanstandung dem Rat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Zwischenzeitlich hat sich Frau Schmidt-Peltzer nach Abstimmung mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 03.04.2017 mit einem Ausscheiden aus dem Schulausschuss einverstanden erklärt. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss zu bestätigen. Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, den Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit SchmidtPeltzer im Jugendhilfeausschuss aufzuheben. Beschlussvorlage 222.17 Seite 4