Daten
Kommune
Kerpen
Größe
129 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeiter: Erhard Nimtz
TOP
Drs.-Nr.: 222.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
20.04.2017
Bemerkungen
02.05.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im
Jugendhilfeausschuss
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hebt seinen in der Sitzung am 21.02.2017 unter TOP 7.2 Umbesetzung von Ausschüssen, hier: Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt-Peltzer im
Jugendhilfeausschuss gefassten Beschluss auf.
Der Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt Peltzer im Schulausschuss wird
bestätigt.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Nimtz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
Begründung:
Mit folgendem Schreiben vom 16.03.2017 hat Bürgermeister Spürck den in der Ratssitzung am
21.02.2017 unter TOP 7.2 - Umbesetzung von Ausschüssen, hier: Ersetzung des Mitglieds Birgit
Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss gefassten Beschluss gem. § 54
Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet:
Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit Schmidt-Peltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss
hier: Beanstandung des Beschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom 21.02.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen in der Sitzung am 21.02.2017, TOP 7.2 Umbesetzung von Ausschüssen (Drs.Nr. 94.17), hier: Ersetzung des Mitglieds Frau Birgit SchmidtPeltzer im Schulausschuss und im Jugendhilfeausschuss wird hiermit beanstandet.
Frau Birgit Schmidt-Peltzer ist weiterhin Mitglied des Schulausschusses und des
Jugendhilfeausschusses.
Begründung:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte mit Schreiben vom 06.02.2017 an den
Bürgermeister, zur Ratssitzung am 21.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Umbesetzung von
Ausschüssen“ u.a. folgende Ausschussumbesetzungen zu beschließen:
Jugendhilfeausschuss:
Mitglied:
Petra Fillinger (für Birgit Schmidt-Peltzer)
Stellvertreterin:
Natalie Salmon-Mücke
Schulausschuss:
1. Mitglied:
2. Mitglied:
Natalie Salmon-Mücke (für Birgit Schmidt-Peltzer)
Petra Fillinger (für Christa Gesmann)
Stellvertreter (in der Reihenfolge):
Bernd Krings
Manuel Carrasco Molina
Peter Kunze
Antragsgemäß wurde dieser Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung gesetzt und unter Punkt
7.2 behandelt. Der Rat hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sodann einstimmig
beschlossen.
Mit E-Mail vom 14.03.2017 legt Frau Schmidt-Peltzer gegen diesen Ratsbeschluss Widerspruch ein.
Sie teilt mit, dass ihr Einverständnis zu dieser Abberufung nicht vorliege. Da die nächste Sitzung des
Jugendhilfeausschusses bereits am 30.03.2017 stattfinden solle, bitte sie um eine rasche
Entscheidung.
Der Ratsbeschluss vom 21.02.2017, in dem Frau Schmidt-Peltzer als Mitglied im Schulausschuss und
im Jugendhilfeausschuss abberufen und ersetzt wurde, ist rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung und Ersetzung liegen nicht vor.
Beschlussvorlage 222.17
Seite 2
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Abberufen eines Ausschussmitglieds ist nicht
vorhanden.
Eine Umbesetzung eines Ausschusses ist jedoch gem. § 50 Abs. 3 Satz 6 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) möglich, wenn das betreffende Ausschussmitglied zuvor
selbst seine Mitgliedschaft in dem Ausschuss niedergelegt hat. In diesem Fall kann der dann „leere“
Platz auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Gruppe, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte,
durch Wahl der Ratsmitglieder neu besetzt werden.
Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW schafft keinen Grund für das Ausscheiden, sondern
setzt das vorherige Ausscheiden eines Mitglieds voraus.
Bei dem Ratsbeschluss am 21.02.2017 zu TOP 7.2 ist davon ausgegangen worden, dass das
Ausscheiden von Frau Schmidt-Peltzer aufgrund des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
vom 06.02.2017 auf eigenen Wunsch erfolgt wäre.
Ausweislich des Widerspruchs von Frau Schmidt-Peltzer liegt ihr Einverständnis zur Abberufung und
Ersetzung nicht vor.
Somit kommt eine „einfache Nachfolgebesetzung“ gem. § 50 Abs. 3 Satz 6 GO NW schon nicht in
Betracht.
Eine Abberufung eines Ausschussmitglieds kann ansonsten nur durch eine analoge Anwendung des §
50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen. Danach werden die Sitze eines Ausschusses dadurch besetzt,
dass sich die Ratsmitglieder zuvor auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben und dieser
Wahlvorschlag einstimmig beschlossen wird.
Ein Ausschussmitglied, das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ordnungsgemäß gewählt worden ist,
kann hingegen nicht durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn das
abzuberufene Mitglied durch ein Mitglied derselben Fraktion ersetzt wird.
Dieses Vorgehen ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der einschlägigen Literatur anerkannt.
Hintergrund für diese Rechtsauffassung ist der Umstand, dass die Grundsätze des
Verhältniswahlrechts nicht nachträglich abgeändert und damit ausgehöhlt werden dürfen.
Das nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW analog notwendige Verfahren ist dem Ratsbeschluss vom
21.02.2017 nicht vorausgegangen.
Somit ist eine Abberufung und Ersetzung von Frau Schmidt-Peltzer bislang rechtmäßig nicht erfolgt.
Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der beanstandete Ratsbeschluss
vorläufig nicht umgesetzt wird.
Über die Beanstandung wird in der nächsten Ratssitzung am 02.05.2017 beraten und beschlossen.
Jedenfalls bis dahin ist Frau Schmidt-Peltzer weiterhin als ordentliches Mitglied des Schulausschusses
und des Jugendhilfeausschusses zu behandeln.
Freundliche Grüße
Dieter Spürck
Beschlussvorlage 222.17
Seite 3
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wird die Beanstandung dem Rat zur Beratung und
Entscheidung vorgelegt.
Zwischenzeitlich hat sich Frau Schmidt-Peltzer nach Abstimmung mit der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 03.04.2017 mit einem Ausscheiden aus
dem Schulausschuss einverstanden erklärt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit Schmidt-Peltzer
im Schulausschuss zu bestätigen.
Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, den Beschluss zur Ersetzung des Mitglieds Birgit SchmidtPeltzer im Jugendhilfeausschuss aufzuheben.
Beschlussvorlage 222.17
Seite 4