Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
30.01.2014
Erstellt
20.01.14, 08:48
Aktualisiert
20.01.14, 08:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
513/2013
Erstellt am:
17.12.2013
Aktenzeichen:
II 512
Verfasser/in:
Dalal-Leila Stolz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Jugendhilfeausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
30.01.2014
Betreff
Anerkennung einer Jugendgemeinschaft als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Messdiener St. Martinus und St. Cornelius
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Martinus und St. Cornelius“ in Sinthern/Geyen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen.
Vorlage Nr.: 513/2013 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Die Messdiener „St. Martinus und St. Cornelius“ haben sich am 05.11.2013 konstituiert und sind in der Jugendarbeit
aktiv.
Nach § 25 AG KJHG NW ist das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses örtlich für die Anerkennung zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist. Dies trifft auf die Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Martinus und St. Cornelius“ zu.
Gegen die Anerkennung der Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Martinus und St. Cornelius“ bestehen aus Sicht der
Verwaltung des Jugendamtes keine Bedenken. Die Satzung und der Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Jugendgemeinschaft sind als Anlage beigefügt.