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Beschlussvorlage (Neufassung der Abfallentsorgungssatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
565 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 506/2013 Erstellt am: 05.12.2013 Aktenzeichen: III / 20 / 200 gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 04.02.2014 Rat X 18.02.2014 Betreff Neufassung der Abfallentsorgungssatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 2 / 22 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die anliegende Neufassung der Abfallentsorgungssatzung. Erläuterungen Die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Anwendung von geschlechterfairen Bezeichnungen und Formulierungen. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen Abfallentsorgungssatzung in der aktuellen Fassung (einschließlich der 1. - 10. Änderung). Die geänderten Textpassagen sind unterstrichen. Die Anlage zur Satzung mit den zulässigen Abfallarten bleibt insgesamt unverändert. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 3 / 22 Anlage zur Vorlage 506 / 2013 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom __________ Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (KWahlGÄndG NRW) vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-/AbfR-NOG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) und §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung beschlossen: Inhaltsangabe § 1 - Aufgaben und Ziele § 2 - Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Pulheim § 3 - Ausgeschlossene und zugelassene Abfälle § 4 - Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektrokleingeräten / Samstagsannahme § 5 - Anschluss- und Benutzungsrecht § 6 - Anschluss- und Benutzungszwang § 7 - Ausnahmen vom Benutzungszwang § 8 - Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang / Eigenkompostierung § 9 - Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen § 10 - Abfallgefäße § 11 - Anzahl und Größe der Abfallgefäße § 12 - Standplatz und Transportweg für Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16 § 13 - Benutzung der Abfallgefäße § 14 - Entsorgungsgemeinschaften § 15 - Häufigkeit und Zeit der Leerung § 16 - Sperrige Abfälle / Grünschnitt / Weihnachtsbäume / Elektrogroßgeräte § 17 - Anmeldepflicht § 18 - Auskunftspflicht, Betretungsrecht § 19 - Unterbrechung der Abfallentsorgung § 20 - Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim / Anfall der Abfälle § 21 - Abfallentsorgungsgebühren § 22 - Andere berechtigte und verpflichtete Personen § 23 - Begriff des Grundstücks § 24 - Ordnungswidrigkeiten § 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage zur Satzung: Zugelassene Abfallarten Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 4 / 22 § 1 - Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt Pulheim betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. 2Diese öffentliche Einrichtung wird als „Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 1 (2) Die Stadt Pulheim erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. 2. 3. 4. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG). Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von öffentlichen Sammelbehältern (Straßenpapierkörbe, Glas- und Altpapiercontainer, Hundetoiletten), soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt Pulheim folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Rhein-Erft-Kreis gemäß § 5 Absatz 6 Satz 4 LAbfG NRW einvernehmlich übertragen wurden: 1. 2. Entsorgung von Druckerzeugnissen Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Stadt Pulheim kann zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Aufträge an Dritte erteilen (§ 22 KrWG). (6) Die Stadt Pulheim wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Pulheim durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. § 2 - Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Pulheim (1) 1 Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Pulheim umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallumschlagstationen des Rhein-Erft-Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. 2Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) 1 Im Einzelnen erbringt die Stadt Pulheim gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern ihrer Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. 2. Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung. Hierzu gehören auch gekochte und nicht gekochte Lebensmittel tierischer Herkunft und gekochte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft. 1 Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. 2Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 5 / 22 3. 4. 5. 6. 7. 8. biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B. nicht gekochte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3Äste, Stämme und Wurzeln mit einem Durchmesser von über 10 cm sind von der Grünschnittsammlung ausgeschlossen (s. a. § 3 Absatz 7 KrWG). Einsammeln, Befördern und Verwerten von Druckerzeugnissen / Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll). Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG, § 4 Absatz 4 und § 16 Absatz 2 dieser Satzung. Einsammeln, Befördern und Verwerten von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben und Hundetoiletten. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (graue, blaue u. braune Gefäße), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Grünschnitt, Weihnachtsbäume, sperrige Abfälle, Elektrogroßgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Papier- u. Glascontainer, Schadstoffmobil / Elektrokleingeräte / Abfallcontainer). 3Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4 und 10 - 16 dieser Satzung geregelt. 2 (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System der Duales System Deutschland AG und weiterer zugelassener Firmen. 2Diese Kosten sind nicht in den Kalkulationen der Abfallgebühren enthalten. 1 § 3 - Ausgeschlossene und zugelassene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Pulheim sind gemäß § 20 Absatz 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. 2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Pulheim nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Absatz 2 Satz 1 KrWG, u. a. Abfälle, die mit einem Symbol einer Firma gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung gekennzeichnet sind). Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere aus Industrieund Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch andere Entsorgungsträger oder Dritte gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). (2) Die Stadt Pulheim kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 KrWG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Absatz 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Absatz 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 6 / 22 (§ 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind (§ 72 Absatz 1 KrWG). (4) Zugelassen sind die Abfälle gemäß der Anlage zur Satzung. § 4 - Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektrokleingeräten / Samstagsannahme (1) Abfälle aus privaten Haushalten, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung), werden von der Stadt Pulheim bei dem von ihr betriebenen Schadstoffmobil angenommen. 2Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. 1 (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den von der Stadt Pulheim im Abfallkalender / Internet bekannt gegebenen Terminen und Standorten an den Schadstoffmobilen angeliefert werden. (3) Zugelassene Abfälle zur Beseitigung und Abfälle gemäß Nr. 17... der Anlage können an den Schadstoffmobilen in durch die Stadt Pulheim bereitgestellte Container gegen Zahlung einer Gebühr gemäß der Abfallgebührensatzung entsorgt werden. (4) Gebrauchte Elektrokleingeräte bis 60 cm Kantenlänge (z. B. Kaffeemaschinen, Bügeleisen, Toaster, Radiowecker, kleinere Fernseher und Monitore, Mikrowelle, Fön etc.) und Beleuchtungskörper sind in haushaltsüblichen Mengen getrennt von Batterien und Akkus an der Sammelstelle neben dem Schadstoffmobil abzugeben. (5) Alle Abfälle gemäß den Absätzen 1 bis 4 müssen von den Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern dem Personal des beauftragten Unternehmens übergeben werden oder sind nach dessen Anweisungen in die bereitgestellten Sammelbehälter zu füllen. § 5 - Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Pulheim liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Pulheim den Anschluss ihres bzw. seines Grundstückes an die Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Anschlussberechtigte und andere Personen im Besitz von Abfällen im Gebiet der Stadt Pulheim haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) 1 Anschlussberechtigte und andere Personen im Besitz von Abfällen sollen die Abfälle, die in Form von Altglas, Altpapier, schadstoffhaltigen und sperrigen Abfällen, Haushaltsgroßgeräten, Elektrokleingeräten und kompostierfähigem Grünschnitt anfallen, den von der Stadt Pulheim angebotenen getrennten Entsorgungsmöglichkeiten zuführen. 2Die Benutzung der blauen und der braunen Gefäße erfolgt auf freiwilliger Basis. (4) 1 Wenn der Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim wegen der besonderen Lage des Grundstücks, z. B. wegen Fehlens geeigneter Zufahrtswege oder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Abfallgefäße oder aus anderen technischen oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten berei- Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 7 / 22 tet oder besondere Maßnahmen erfordert, bestehen die Rechte nach Absatz 1 und 2 nicht. 2Dies ist insbesondere der Fall: a) im Bezirk Pulheim: für Gut Altenhof, Gut Baadenberg und Gut Pletschmühle; b) im Bezirk Stommeln, Stommelerbusch und Ingendorf: für Birkenhof, Bolander Hof, Gertrudenhof, Gut Haselrath, Gut Hermannshorst, Gut Mutzenrath, Gut Sonnenberg, Gut Vinkenpütz, Gutshof Lindenhof, Joachimshof, Lärchenhof, Paulshof, Rosenhof, Sophienhof, Scheurenhof, Velderhof, Wasserwerk und Wiesenhof. (5) Die Stadt Pulheim kann jedoch die Abfallentsorgung im Rahmen ihrer Möglichkeiten übernehmen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sich verpflichtet, die der Stadt Pulheim durch den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. § 6 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1 Eigentümerinnen und Eigentümer der im Gebiet der Stadt Pulheim liegenden Grundstücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim anzuschließen, wenn die Grundstücke von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden (Anschlusszwang), es sei denn, es besteht kein Anschlussrecht im Sinne des § 4 Absatz 4. 2 Anschlusspflichtige Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstückes und jede andere Person mit Abfallbesitz (z. B. Mieterin / Mieter, Pächterin / Pächter) auf einem an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim angeschlossenen Grundstück sind verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihr anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim zu überlassen (Benutzungszwang). 3Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) 1 (3) 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Abfall erzeugende bzw. besitzende Personen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich / industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. 2Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 GewAbfV ein graues Pflichtgefäß zu benutzen. 3Die Zuteilung des Gefäßvolumens für das graue Pflichtgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Absatz 3 - 6 dieser Satzung. 4 Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushalten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absätzen 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke). 2Die Nutzung eines gemeinsamen grauen Gefäßes durch die privaten Haushalte und die gewerbliche Siedlungsabfälle erzeugenden und besitzenden Personen ist auf Antrag möglich. 3Die Volumenbemessung erfolgt gemäß § 11 Absatz 5. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann im Einzelfall durch eine beantragte Ausnahmegenehmigung nach Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 8 / 22 § 28 Absatz 2 KrWG durch die Stadt Pulheim zugelassen werden. § 7 - Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang gemäß § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Absätze 1 oder 3 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim ausgeschlossen sind; soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Absatz 2, 17 Absatz 3, 18 Absatz 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 72 Absatz 1 KrWG); soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Pulheim an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn der zurücknehmenden herstellenden bzw. vertreibenden Firma ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absätze 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3 und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. - - - § 8 - Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim / Eigenkompostierung (1) 1 Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit die anschluss- und / oder benutzungspflichtige Person schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass sie nicht nur Willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Absatz 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). 2Die Stadt Pulheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen der anschluss- bzw. benutzungspflichtigen Person fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht und ob ihr der Eigenkompostiererabschlag (EKA) gemäß der Abfallgebührensatzung gewährt werden kann. 3Wer den EKA erhält darf keine Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und keine Grünabfuhr in Anspruch nehmen. (2) 1 Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. industriell / gewerblich oder gewerblich genutzt werden, wenn die Abfall erzeugende bzw. besitzende Person nachweist, dass sie die bei ihr anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. 2Die Stadt Pulheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen der anschluss- und benutzungspflichtigen Person fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 9 / 22 § 9 - Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Abfälle erzeugende bzw. besitzende Personen sind verpflichtet, ihre Abfälle, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Pulheim gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns und Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu der vom Rhein-Erft-Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 2 Soweit der Rhein-Erft-Kreis das Verwerten, Behandeln Lagern und Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns und Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 1 § 10 - Abfallgefäße (1) Die Stadt Pulheim bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallgefäße, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Gefäße zugelassen: a) 1Graue Gefäße für Abfälle zur Beseitigung: 40 l / 60 l / 80 l / 120 l / 240 l / 770 l / 1.100 l. 2 Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene 65 l-Abfallsäcke benutzt werden. 3Sie werden von der Stadt Pulheim eingesammelt, soweit sie neben den o. g. grauen Gefäßen bereitgestellt sind. 4Die Abfallsäcke können bei den von der Stadt Pulheim bekannt gegebenen Stellen erworben werden. 5Sie werden nicht auf das Mindestvolumen gemäß § 11 angerechnet. b) 1Blaue Gefäße für Altpapier: 120 l / 240 l / 1.100 l / Depotcontainer. 2 Wird festgestellt, dass ein blaues Gefäß anders als zur Entsorgung von Altpapier genutzt wird und eine Aufklärung der verantwortlichen Person keinen Erfolg zeigt, kann es eingezogen werden. c) 1Braune Gefäße für Bioabfälle: 120 l / 240 l. 2 Wird festgestellt, dass ein braunes Gefäß anders als zur Entsorgung von Bioabfällen genutzt wird und eine Aufklärung der verantwortlichen Person keinen Erfolg zeigt, kann es eingezogen werden. 3Das Mindestvolumen für das graue Gefäß wird dann entsprechend erhöht. d) Gelbe Gefäße für die Sammlung von Verpackungen mit einem Symbol gemäß Verpackungsverordnung vom Land NRW zugelassener Firmen, die eine Abstimmungsvereinbarung mit der Stadt Pulheim getroffen bzw. eine Abstimmungserklärung von der Stadt Pulheim erhalten haben: 90 l (Säcke) / 240 l / 1.100 l. e) Depotcontainer für Altglas. § 11 - Anzahl und Größe der Abfallgefäße (1) Jedes Grundstück mit Anschluss- und Benutzungsrecht und Anschluss- und Benutzungszwang erhält mindestens das nach Maßgabe der folgenden Regelungen festgestellte Gefäßvolumen der grauen Gefäße (ohne Säcke) und die angemessenen gelben Gefäße. 2Wahlweise werden zusätzlich blaue und braune Gefäße gemäß Absatz 7 bereitgestellt. 1 Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 10 / 22 (2) 1 Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, auf Grundstücken mit privaten Haushalten mindestens ein Volumen der grauen Gefäße für Abfälle zur Beseitigung von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. 2Abweichend kann ein geringeres Volumen der grauen Gefäße für Abfälle zur Beseitigung von mindestens 10 Litern pro Person und Woche zugelassen werden, wenn durch vollständige und rechtskonforme Abfalltrennung bzw. -verwertung weniger Abfälle der Beseitigung zugeführt werden. 3Grundvoraussetzung für das geringere Mindestvolumen ist die Nutzung der braunen Tonne oder alternativ die von der Stadt Pulheim festgestellte ordnungsgemäße sowie vollständige Eigenkompostierung mit Gewährung des Eigenkompostiererabschlags. (3) 1 Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird das Gefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung durch Gewichtung nach Einwohnergleichwerten (EGW) ermittelt. 2Je ganzem EGW wird mindestens ein Gefäßvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. 3Abweichend kann auf Antrag der Abfall erzeugenden bzw. besitzenden Person bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern je EGW zugelassen werden. 4Die Stadt Pulheim legt aufgrund der vorgelegten Nachweise bzw. aufgrund eigener Feststellungen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Gefäßvolumen fest. EGW werden nach folgenden Regelungen festgesetzt: 5 Unternehmen / Institution / Berufe a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter/innen c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe (4) Je Platz / Arbeitskraft / Bett EGW je Platz 1 je 3 Arbeitskräfte 1 je 10 Arbeitskräfte und Lernende bzw. Kinder je Arbeitskraft 1 4 je Arbeitskraft 2 je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) Sonstiger Einzel- u. Großhandel je Arbeitskraft je Arbeitskraft 2 0,5 i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Arbeitskraft 0,5 Arbeitskraft im Sinne des § 11 Absatz 3 sind alle in einem Betrieb tätigen Personen (z. B. Angestellte, Beamte, Unternehmerinnen und Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). 2Halbtags beschäftigte Personen werden zur Hälfte berücksichtigt. 3Beschäftigte Personen, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt. 1 (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem grauen Gefäß gesammelt werden können, wird das nach § 11 Absatz 3 berechnete Gefäßvolumen dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Gefäßvolumen hinzugerechnet. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 11 / 22 (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Gefäßvolumen nicht ausreicht, so haben Grundstückseigentümerin und -eigentümer die Aufstellung eines grauen Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Gefäßvolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 80 Liter). (7) Mit den Benutzungsgebühren gemäß § 3 Absätze 4 und 5 der Abfallgebührensatzung für graue Gefäße sind folgende Normalausstattungen mit blauen und braunen Gefäßen abgegolten: 1 40 - 239 240 - 769 770 14-täglich 14-täglich wöchentlich Max. braune Gefäßausstattung / l 240 480 1.560 1.100 wöchentlich 2.280 Gefäßvolumen grau / l Art Max. blaue Gefäßausstattung / l 240 480 1.560 2.200 Für darüber hinaus genutzte blaue und braune Zusatzgefäße werden die Gebührensätze gemäß § 3 Absatz 9 der Abfallgebührensatzung erhoben. 2 § 12 - Standplatz und Transportweg für Abfallgefäße und sonstige Abfälle (1) Zur Entleerung der Abfallgefäße nach § 10 Absatz 2 a) - d) sowie zur Entsorgung der Abfälle nach § 16 sind diese am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr gut sichtbar an die Straße zu stellen, die der Abfallsammelwagen turnusgemäß befährt. 2 Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann, z. B. bei Wohnwegen, Sackgassen ohne Wendemöglichkeit, Wirtschaftswegen o. a. und / oder zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bestimmt die Stadt Pulheim den Aufstellort für die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16. 3Die zu entleerenden Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16 sind so am bzw. im Randbereich des öffentlichen Verkehrsraumes bereitzustellen, dass der Straßenverkehr weder behindert noch gefährdet wird. 4Die Entleerung und der Abtransport des Abfalls müssen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein. 5Die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16 dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrterminen an die Straße gestellt werden. 6Die Abfalltonnen sind nach der Entleerung unverzüglich auf das Grundstück zurückzubringen. 1 (2) Sind Straßen oder Straßenteile aus zwingenden Gründen (z. B. Bauarbeiten etc.) mit dem Abfallsammelwagen nicht befahrbar, so sind die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16 an die nächstgelegene, turnusgemäß befahrene Straße zu bringen. (3) Die grauen und blauen Großraumgefäße mit 770 l und 1.100 l Inhalt werden durch das Personal des Abfallsammelfahrzeugs vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht. 2Vom Standplatz des Großraumgefäßes bis zur Straße, die das Abfallsammelfahrzeug befährt, muss ein befestigter ebener Weg vorhanden sein. 1 (4) Über Art, Ort und Zeitpunkt der Übergabe von Abfällen aus dem Wald müssen die Forstbehörde und die Stadt Pulheim einvernehmliche Absprachen treffen. (5) Abfälle, die im Rahmen einer gemäß § 18 KrWG angezeigten Sammlung einer Verwertung zugeführt werden sollen, sind dem Sammler persönlich zu überreichen oder am vorgegebenen Abholtag gemäß den Regelungen im Absatz 1 zur Abholung bereit zu stellen. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 12 / 22 § 13 - Benutzung der Abfallgefäße (1) Die Abfallgefäße werden durch das von der Stadt Pulheim beauftragten Unternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben dessen Eigentum. 3Die grauen, braunen und blauen Abfallgefäße sind mit einem Erkennungssystem ausgestattet, welches dazu dient, die genutzten und mittels Abgaben- bzw. Gebührenbescheid berechneten Abfallgefäße zu erkennen. 4Graue, braune und blaue Abfallgefäße ohne Erkennungssystem werden nicht geleert. 1 2 (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Pulheim gestellten Abfallgefäße oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. 2Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallgefäße und Depotcontainer gelegt werden. 1 (3) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallgefäße allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Abfallbesitzende bzw. -erzeugende Personen haben die Abfälle nach Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen mit Symbol eines Systembetreibers, Elektrogroßgeräten, Elektrokleingeräten, kompostierfähigem Grünschnitt, Bioabfällen (soweit braunes Gefäß vorhanden) sowie Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt Pulheim bereitzustellen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. (5) Altglas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. Altpapier ist in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) oder in das blaue Gefäß einzufüllen, welches auf dem Grundstück der abfallbesitzenden Person zur Verfügung steht und in diesem blauen Gefäß zur Abholung bereitzustellen. 1 Bioabfälle sind in das braune Gefäß einzufüllen, wenn dieses auf dem Grundstück der abfallbesitzenden Person zur Verfügung steht und in diesem braunen Gefäß zur Abholung bereit zu stellen. 2Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. 3 Diese sind in das graue Gefäß einzufüllen. Metall-, Kunststoff- und Verkaufsverpackungen mit einem Symbol gemäß Verpackungsverordnung vom Land NRW zugelassener Firmen, die eine Abstimmungsvereinbarung mit der Stadt Pulheim getroffen bzw. eine Abstimmungserklärung von der Stadt Pulheim erhalten haben, sind in das gelbe Gefäß einzufüllen, welches auf dem Grundstück zur Verfügung steht und in diesem gelben Gefäß zur Abholung bereitzustellen. Der verbleibende Abfall zur Beseitigung ist in das graue Gefäß einzufüllen, welches auf dem Grundstück zur Verfügung steht und in diesem grauen Gefäß zur Abholung bereitzustellen. In von der Stadt Pulheim bereitgestellte Straßenpapierkörbe dürfen nur zugelassene Abfälle in kleinen und für diesen Zweck üblichen Mengen eingefüllt werden. Hundetoiletten sind für die Entsorgung von Hundekot in entsprechenden Beuteln zu nutzen. Die Gefäße sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. 2Abfälle dürfen nicht in Abfallgefäßen verbrannt werden. 3Eine Abfallverdichtung ist nur bis zum für die Gefäße bestimmten maximalen Füllgewicht des Abfallbehälters und ohne Maschineneinsatz zulässig. 4Die Schüttung muss gewährleistet bleiben. 5Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Gefäße zu füllen. 6 Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Abfallgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich zu sortieren bzw. nach verwertbaren Abfällen zu durchsuchen; ausgenommen hiervon sind Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. von Verwalterinnen bzw. Verwaltern beauftragte Personen, die Abfälle in die satzungsgemäß dafür vorgesehenen Abfallgefäße umfüllen. 1 Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 13 / 22 (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Gefäße oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Gefäße gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Gefäße oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Stadt Pulheim gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen und der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig und ortsüblich bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altpapier, -kleider und -glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 14 - Entsorgungsgemeinschaften Bestehende Entsorgungsgemeinschaften besitzen Bestandsschutz bis das Eigentum an einem beteiligten Grundstück wechselt. 2Neue Entsorgungsgemeinschaften werden nicht mehr zugelassen. 1 § 15 - Häufigkeit und Zeit der Leerung Die auf dem Grundstück genutzten Abfallgefäße werden wie folgt entleert: 1 1. Das blaue Gefäß für Altpapier wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert. 2. Das braune Gefäß für Bioabfälle wird wöchentlich (April - November) / zweiwöchentlich (Dezember - März) entleert. 3. Das gelbe Gefäß wird 14-täglich geleert bzw. eingesammelt. 4. 1Die grauen Gefäße für Abfälle zur Beseitigung bis 240 l-Volumen werden im 2-Wochen-Rhythmus entleert. 2Die Gefäße mit 770 und 1.100 l-Volumen werden wöchentlich geleert. Die Abfallgefäße werden werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr entleert. 3Die Abfuhrtage werden ortsüblich bekannt gegeben. 4Volumenänderungen der grauen, braunen und blauen Abfallgefäße sowie deren jeweilige Anzahl sind pro Grundstück auf einmal jährlich begrenzt. 5Von der Stadt Pulheim veranlasste Wechsel bleiben davon unberührt. 2 § 16 - Sperrige Abfälle / Grünschnitt / Weihnachtsbäume / Elektrogroßgeräte (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes selbst nach einer zumutbaren Verkleinerung nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Gefäße eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung einer anschlussberechtigen Person im Gebiet der Stadt Pulheim von der Stadt Pulheim an den von der Stadt Pulheim bestimmten Abfuhrtagen außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt eingesammelt. 1 Von der Abfuhr sperriger Abfälle sind ausgeschlossen: Altreifen, Asbestplatten, Balken, Bauholz, Bauschutt (Beton, Dachpfannen, Estrich, Steine, Ziegel etc.), Carports, Dachpappe, Dämmstoffe, Draht- und Jägerzäune, Eisenbahnschwellen, Eisenteile, Eternitplatten und -blumenkästen, Fenster, Garagentore, Gartenhäuser, -zäune und 2 Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 14 / 22 -pfähle, Glasscheiben, Holzverkleidungen, Kacheln / Fliesen, Kunststoffdächer, Laminat, Markisen, Paneelen, Pergolen, Rohre, Sanitäre Einrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Badewannen etc.), Spiegel, Tapeten, Treppen- und Balkongeländer, Türen und Türzargen, Schlagabraum (Abfälle der Holzwirtschaft), Benzin-, öl-, dieselhaltige Maschinen und Maschinenteile, Heizanlagen und Tanks sowie alle Abfälle, für die es gesonderte Sammlungs- u. Verwertungsmöglichkeiten gibt. (2) Kompostierfähige Grünabfälle werden auf Anforderung (Telefonsystem) einer anschlussberechtigten Person vom Grundstück (Fahrbahn- oder Gehwegnähe, wie z. B. Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenhof) - jedoch nicht aus oder durch ein Haus bzw. Gebäude - eingesammelt. 2Falls dies nicht möglich ist, sollen sie so auf dem Bürgersteig bzw. auf der Straße (unmittelbar an der Grundstücksgrenze) bereitgestellt werden, dass dadurch der Verkehr weder behindert noch erschwert wird. 3Die Abfuhr erfolgt ab März fünfwöchentlich zu den von der Stadt Pulheim festgesetzten Terminen. 1 Der zu entsorgende Grünschnitt, der frei von Fremdstoffen sein muss, ist wie folgt bereitzustellen: 4 a) b) c) (3) Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel oder sonstigem verrottbarem Material zu bündeln und darf eine Länge von 1 m nicht überschreiten. 1 Laub-, Rasen- und Blumenschnitt sind in Umleerbehältnissen (Säcken, Kartons oder ähnlichem) bereitzustellen, die nach der Entleerung in das Entsorgungsfahrzeug zurückgegeben werden und von der bereitstellenden Person zurückzunehmen sind. 2Diese Umleerbehältnisse müssen von einer Person gehoben werden können. Weihnachtsbäume bis 2 m Höhe ohne Baumschmuck und Lametta. Elektrogroßgeräte über 60 cm Kantenlänge (z. B. Kühlgeräte, Elektroherde, Dunstabzugshauben, Spülmaschinen, Trockner, Schleudern, Staubsauger, Heimbügler und Radiatoren) werden auf Anforderung (Telefonsystem) einer anschlussberechtigten Person vom Grundstück (Fahrbahn- oder Gehwegnähe, wie z. B. Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenhof- jedoch nicht aus oder durch ein Haus bzw. Gebäude) abgeholt. 2Falls dies nicht möglich ist, sollen sie so auf dem Bürgersteig bzw. auf der Straße unmittelbar an der Grundstücksgrenze bereitgestellt werden, dass dadurch der Verkehr weder behindert noch erschwert wird. 3Die Abfuhr erfolgt monatlich an den von der Stadt Pulheim bekannt gegebenen Tagen. 1 (4) Ab der jeweils dritten Bestellung der Sperrmüll- und der Grünschnittabfuhr im Kalenderjahr werden Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung fällig. § 17 - Anmeldepflicht (1) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben der Stadt Pulheim den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechseln Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, so sind sowohl bisherige als auch neue Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, die Stadt Pulheim unverzüglich zu benachrichtigen. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 15 / 22 § 18 - Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) 1 Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Nutzungsberechtigte sowie Abfall besitzende und -erzeugende Personen sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Hierzu gehören insbesondere die Mitteilungen gemäß § 11 der Satzung. (2) 1 Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Den Beauftragten der Stadt Pulheim ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Pulheim ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Werden trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung durch die Stadt Pulheim oder deren Beauftragten keine gemäß § 11 Absatz 2 - 6 erforderlichen und nachvollziehbaren Angaben durch Grundeigentümerin und eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Abfallbesitzerin / -besitzer bzw. Abfallerzeugerin / -erzeuger der Stadt Pulheim zugeleitet, wird das Abfallaufkommen zur Beseitigung und das gemäß § 11 erforderliche graue Gefäßvolumen durch die Stadt Pulheim geschätzt. 2Für das Grundstück mit einem durch die Stadt Pulheim oder deren Beauftragten geschätzten grauen Gefäßvolumen werden der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer auf Veranlassung der Stadt Pulheim oder deren Beauftragten die entsprechenden grauen Abfallgefäße an das entsprechende Grundstück nutzungs- und gebührenpflichtig zugestellt. 1 § 19 - Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt Pulheim obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 - Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim / Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim beginnt, wenn der anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümerin bzw. dem -eigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere graue, braune oder blaue Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim angeschlossene Grundstück bzw. der gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Sammelplatz mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallgefäße angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt Pulheim ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. 2Im Abfall vor- 1 Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 16 / 22 gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Glas- u. Papierdepotcontainer. § 21 - Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt Pulheim werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim erhoben. § 22 - Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucherinnen und Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. 2Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 1 § 23 - Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 - Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt eine Person ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem sie a) nach § 3 u. § 16 Absatz 1 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Pulheim zum Einsammeln oder Befördern überlässt, b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt Pulheim nicht überlässt oder Abfälle unter Verstoß gegen § 12 Absatz 1 und Absatz 5 nicht ordnungsgemäß bereitstellt, c) von der Stadt Pulheim bestimmte Gefäße gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 u. § 11 Absatz 2 dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt, d) für bestimmte Abfälle vorgesehene Gefäße entgegen § 13 Absatz 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt, e) Gefäße entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 dieser Satzung befüllt, Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 17 / 22 f) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie der Personenzahl gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet, g) anfallende Abfälle entgegen § 20 Absatz 2 i. V. m. § 20 Absatz 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt, h) Depotcontainer außerhalb der gemäß § 13 Absatz 9 zulässigen Einwurfzeiten befüllt, i) Abfälle neben den Depotcontainern abstellt, j) Straßenpapierkörbe über das in § 13 Absatz 4 Nr. 6 festgelegte Maß benutzt, k) gegen die Regelungen des § 4 Absatz 5 verstößt, l) nicht über Abfallgebühren bezahlte Leistungen in Anspruch nimmt sowie m) Auskünfte gemäß § 18 Absatz 1 verweigert, den Zutritt gemäß § 18 Absatz 2 verhindert, Anordnungen gemäß § 18 Absatz 3 nicht befolgt und gemäß § 18 Absatz 5 zugestellte Abfallgefäße nicht nutzt bzw. die Herausgabe der bisher genutzten Abfallgefäße verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 15.03.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 außer Kraft. Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 18 / 22 Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom __________ Zugelassene Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 03 02 01 04 02 01 07 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Abfälle aus tierischem Gewebe Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 02 02 02 02 03 02 03 02 03 02 02 03 03 02 03 04 Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Extraktion mit Lösungsmitteln Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete feste Stoffe 02 05 02 05 01 Abfälle aus der Milchverarbeitung Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 06 01 02 06 02 02 07 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung, und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle 02 07 01 02 07 02 02 07 03 02 07 04 03 01 03 01 01 03 01 05 03 03 03 03 01 Einfüllung in / Abgabe an: Bi / G G Bi / Bl / CA / CG / D / G G G G G Bi / G G Bi / G G G G G Bi / G Bi / G Bi / G Bi / G Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 19 / 22 03 03 07 Mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Bl / G 03 03 08 04 02 04 02 09 Bl / G 04 02 10 04 02 15 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomere, Plastomere) Organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 21 04 02 22 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern G G 07 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Kunststoffabfälle G 07 02 13 09 01 09 01 07 09 01 08 09 01 10 12 01 12 01 05 12 01 21 15 01 15 01 01 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06 15 01 07 15 01 09 15 02 15 02 03 16 02 16 02 14 16 02 16 17 17 01 17 01 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und -drehspäne Gebrauchte Hon- und Schleifmittel ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen Gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten Gebrauchte Geräte ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Bau- und Abbruchabfälle Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton G G G G G E G G Bl / CA / G D/G Bi / G D/G D/G D/G CG D/G G E/G E/G CS Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 20 / 22 17 01 02 17 01 03 Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik CS CS 17 01 07 CS 17 02 17 02 01 17 02 02 17 02 03 17 04 17 04 01 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Holz, Glas und Kunststoff Holz Glas Kunststoff Metalle (einschließlich Legierungen) Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 17 04 03 Aluminium Blei 17 04 04 17 04 05 17 04 07 17 04 11 17 06 Zink Eisen und Stahl Gemischte Metalle Kabel ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe CS CS CS CS / G 17 06 04 17 08 17 08 02 17 09 17 09 04 Dämmmaterial ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Sonstige Bau- und Abbruchabfälle Gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen Spitze oder scharfe Gegenstände in gemäß Arbeitsschutzrichtlinien durchstichsicheren Kunststoffbehältern ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen CS / G 18 01 18 01 01 18 01 04 18 01 07 CS CS CS / G CS CS CS CS CS G G G 18 01 09 18 02 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren G 18 02 01 Spitze oder scharfe Gegenstände in gemäß Arbeitsschutzrichtlinien durchstichsicheren Kunststoffbehältern ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser G Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauschharze Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortie- G G 18 02 03 19 09 19 09 01 19 09 05 19 12 G Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 21 / 22 ren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 04 19 12 05 Kunststoff und Gummi Glas G CG 19 12 07 19 12 12 Holz ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen G G 20 Bl / CA 20 01 20 01 01 20 01 02 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe/Karton Glas Bl / CA / G CG 20 01 08 20 01 10 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Bi / G G 20 01 11 20 01 25 20 01 30 20 01 32 20 01 36 Textilien Speiseöle und -fette Reinigungsmittel ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Arzneimittel ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit G G G G E/G 20 01 38 20 01 39 20 01 40 20 01 13* 20 01 14* Holz ohne besondere Überwachungsbedürftigkeit Kunststoffe Metalle Lösemittel Säuren G G G Sch Sch 20 01 15* 20 01 17* Laugen Fotochemikalien Sch Sch 20 01 19* 20 01 21* 20 01 23* Pestizide Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Sch Sch Sch 20 01 26* 20 01 27* Öle u. Fette Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze Sch Sch 20 01 29* 20 01 31* 20 01 35* 20 01 37* 20 02 20 02 01 20 02 03 20 03 20 03 01 20 03 02 Reinigungsmittel Arzneimittel Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte Holz Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) Kompostierbare Abfälle Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle Andere Siedlungsabfälle Gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Sch Sch Sch Sch Bi G G Bi / Bl / CA / CG / D / G Vorlage Nr.: 506/2013 . Seite 22 / 22 20 03 03 20 03 06 Straßenkehricht Abfälle aus der Kanalreinigung G G 20 03 07 Sperrige Abfälle (Sperrmüll) CS Bi Bl CA CG CS D G Sch = = = = = = = = Braune Gefäße Blaue Gefäße Altpapiercontainer Altglascontainer Container Samstagsannahme Gelbe Gefäße Graue Gefäße Schadstoffmobil für Abfälle mit besonders überwachungsbedürftigen Stoffen (*-Kennzeichnung) in haushaltsüblichen Mengen Bei mehreren Angaben: Das zweckentsprechende Gefäß nach Abfalltrennung. Die Zusatzangebote Abfuhr von Weihnachtsbäumen, sperriger Abfälle, Grünschnitt und Haushaltsgroßgeräten bleiben unberührt.