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Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
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Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gem. § 9 (1) BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (6) BauNVO und § 4 BauNVO i.V.m. § 3 (4) BauNVO)
1.1
Allgemeine Wohngebiete
Im Bebauungsplan werden die allgemeinen Wohngebiete gegliedert und als Baugebiete WA 1 bis WA 2
festgesetzt.
In den Baugebieten WA 1 bis WA 2 sind die gem. § 4 (3) Nr. 2, 4 und Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 (2) und (6) BauNVO, §§ 17 – 20 und 21a (2) BauNVO)
2.1
Grundflächenzahl und zulässige Grundfläche
Die festgesetzte Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet WA 1 durch die Grundfläche der in § 19
(4) Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Die festgesetzte Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet WA 2 durch die Grundfläche der in § 19
(4) Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen um
bis zu 50% überschritten werden.
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks liegenden Anlagen (z.B. private Stellplätze) sind gem.
§ 21a (2) BauNVO der Grundstücksfläche hinzuzurechnen.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16 (2 und 3) BauNVO sind Gebäudehöhen (GH max.), Wandhöhen
(WH max.) sowie die Oberkante Terrasse (OK T) jeweils als Höchstmaß in Metern festgesetzt.
Unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen ist gem. § 18 (1) BauNVO der per Eintrag im Plan
festgesetzte Höhenbezugspunkt H = 74,00 m = 0,00 m.
Oberer Bezugspunkt für die WH max. ist gem. § 18 (1) BauNVO der höchste Punkt der
Absturzsicherung (oberer Abschluss des Geländers bzw. oberer Abschluss der Brüstung), und für die
GH max. der höchste Punkt des Daches (oberer Abschluss der Attika bei Flachdächern) (s. Abb. 1). Der
Obere Bezugspunkt innerhalb der Baugrenzen mit der maximalen Höhe von 0,50 m ist der höchste
Abschluss der Terrassenoberfläche (OK T).
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) darf gem. § 31 (1) BauGB durch notwendige
technische Aufbauten wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungsanlagen, Anlagen für Solarenergie oder
Aufzüge bis zu 2 m auf maximal 15% der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der
allgemeinen Wohngebiete (WA 1 und WA 2) überschritten werden.
3.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
3.1
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gem. § 23 (3) BauNVO festgesetzt.
Die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie z.B. Erker, Balkone, Loggien,
Wintergärten, Sichtschutzwände, an Gebäude angrenzende Terrassen, Terrassenüberdachungen und
überstehende Fassadenelemente zum Schallschutz sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2 um bis zu maximal 3,00 m zulässig.
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
4.
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Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 und 14 (1) und (2) BauNVO)
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1 und 2) BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2
außer in den festgesetzten „Vorgartenzonen“ bis zu max. 30 m³ Brutto-Rauminhalt (BRI) allgemein
zulässig.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1 und 2) BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2 in den „Vorgartenzonen“ unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Einhausungen für Mülltonnen,
Rollatoren und Fahrräder.
Stellplätze sind ausschließlich in den mit „St“ gekennzeichneten Bereichen sowie innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
Werbeanlagen sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 allgemein zulässig. Es sind die
näheren Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften zu beachten.
5.
Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Der Einfahrtsbereich (Anlieferung) an der Straße „Zum Wasserwerk“ sowie der Ein- und
Ausfahrtsbereich zur Heppendorfer Straße (L 277) wird gem. Eintrag im Plan zeichnerisch festgesetzt.
Eine Ausfahrt zur Straße „Zum Wasserwerk“ ist unzulässig.
6.
Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die auf den Dachflächen anfallenden
Niederschlagswässer gem. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen (LWG) ortsnah auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung zu bringen.
Potenziell belastete Niederschlagswässer (z.B. von Verkehrsflächen) sind der Kanalisation zuzuführen.
7.
Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ werden gem. Eintrag im
Plan zeichnerisch festgesetzt. Die öffentlichen straßenbegleitenden Grünflächen sind mit einer
geeigneten Landschaftsrasenmischung einzusäen und dauerhaft extensiv zu pflegen. Die Versickerung
der auf den angrenzenden, öffentlichen Verkehrsflächen (Fuß- und Radwege) anfallenden
Niederschläge ist in den Grünflächen zulässig. Asphaltierte oder gepflasterte Zufahrten und
Zuwegungen zur Gebietserschließung sind im Bereich von Flächen mit Geh-, Fahr- oder
Leitungsrechten zulässig.
Die öffentliche Grünfläche mit der Ordnungsnummer „P1“ wird gem. Eintrag im Plan zeichnerisch
festgesetzt und dient der Quartierseinsäumung. Die Grünfläche ist als dichte Gehölzpflanzung mit
Baum- und Straucharten der Gehölzlisten 1 und 2 anzulegen und dauerhaft extensiv zu pflegen. Es ist je
voller Quadratmeter ein Gehölz zu pflanzen.
8.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Die mit „G“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten.
Die mit „GL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie mit
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger zu belasten.
Die mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger
sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger zu belasten.
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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9.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
9.1
Passiver Schallschutz – Lärmpegelbereiche
Gem. Eintrag im Plan werden Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109 festgesetzt. Innerhalb des
Plangebietes ergeben sich Anforderungen der Lärmpegelbereiche III und IV gem. DIN 4109. Im
Lärmpegelbereich III und IV sind bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu treffen.
Schlafräume und andere schutzbedürftige Nutzungen sind vorzugsweise an der von der Lärmquelle
abgewandten Seite auszurichten. Ist dies nicht möglich, sind für Schlafräume und andere
schutzbedürftige Nutzungen im Nachtzeitraum passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. schallgedämmte,
fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen gem. VDI 2719) vorzusehen.
Alle nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie
mindestens die jeweiligen Schalldämm-Maße der Lärmpegelbereiche der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ – Tabellen 8 bis 10 – aufweisen.
Luftschalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109, Abschnitt 5, Tabelle 8, Spalte 5 - November
1989
Resultierendes Schalldämmmaß erf. R'w, res. in dB
Lärmpegelbereich
Wohngebäude
Bürogebäude
III
IV
9.2
35
40
30
35
Passiver Schallschutz – öffenbare Fenster
Innerhalb der im Plan durch Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen sind ab einschließlich
dem 1. Obergeschoss (ab 4m Immissionshöhe) zu öffnende Fenster in der Außenfassade unzulässig.
9.3
Passiver Schallschutz – Öffnungsklausel
Von den unter Ziffer 9.1 und 9.2 getroffenen Festsetzungen sind abweichende Ausführungen zulässig,
wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einen staatlich anerkannten
Sachverständigen für Schallschutz gem. § 85 (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW nachgewiesen wird, dass
geringere Maßnahmen ausreichend sind.
10.
Bindungen und Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§
9 (1) Nr. 25 BauGB)
Für alle Pflanzmaßnahmen sind ausschließlich standortgerechte Pflanzen entsprechend der
Gehölzlisten 1 bis 3 zu verwenden. Die Anpflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Abgehende Pflanzen sind gleichwertig in der nachfolgenden Vegetationsperiode
zu ersetzen.
10.1
Pflanzerhalt
Entlang der Heppendorfer Straße sind die zum Erhalt festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Abgehende Bäume sind gleichwertig in der nachfolgenden Vegetationsperiode zu ersetzen.
10.2
Pflanzgebot
Für Baumpflanzungen gelten folgende Pflanzvorgaben:
Die öffentliche Grünfläche mit der Ordnungsnummer P1 ist als dichte Gehölzpflanzung mit Baum- und
Straucharten der Gehölzlisten 1 und 2 anzulegen und dauerhaft extensiv zu pflegen. Für
Baumpflanzungen gilt folgende Mindest-Pflanzqualität: 4 * verpflanzt, Hochstamm, Stammumfang 25 –
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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30 cm, mit Ballen. Pro voller Quadratmeter ist mindestens ein Gehölz zu pflanzen. Die Gehölze sind als
freiwachsender Bestand auf Dauer zu erhalten.
Innerhalb der privaten Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen mit der Ordnungsnummer P2 sind
mindestens 3 Bäume in der Mindest-Pflanzqualität: 3 * verpflanzt, Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm,
mit Ballen gem. der Gehölzliste 1 anzupflanzen.
Innerhalb der privaten Flächen zum Anpflanzen von Gehölzen mit der Ordnungsnummer P 3 sind
insgesamt mindestens 10 Bäume in der Mindest-Pflanzqualität: 3 * verpflanzt, Hochstamm,
Stammumfang 18-20 cm, mit Ballen gem. der Gehölzliste 1 anzupflanzen. Es sind hierbei mindestens
zwei Arten auszuwählen.
Auf den restlichen privaten, nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht versiegelten Flächen sind im
WA 1 mindestens 15 Bäume und im WA 2 mindestens 12 Bäume in der Mindest-Pflanzqualität: 3 *
verpflanzt, Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm, mit Ballen gem. der Gehölzliste 1 anzupflanzen. Es
sind hierbei mindestens zwei Arten auszuwählen.
Für freiwachsende Hecken gelten folgende Pflanzvorgaben:
Sträucher gem. der nachfolgenden Gehölzliste 2.
Mindest-Pflanzqualität: v Heister, zwei Mal verpflanzt, ohne Ballen, Höhe: 80 – 100 cm.
Pflanzschema: in den Hecken sind mindestens 5 verschiedene Gehölzarten der Gehölzliste 2 zu
pflanzen; die Pflanzung erfolgt mehrreihig mit Pflanz- und Reihenabständen von 1,5 m * 1,5 m. Es sind
hierbei Trupps von je fünf Pflanzen einer Art zu pflanzen.
Für Schnitthecken gelten folgende Pflanzvorgaben:
Für Schnitthecken sind Pflanzen der Gehölzliste 3 in der Mindest-Pflanzqualität v Heister, Höhe: 60-80
cm, mit Ballen zu verwenden. Es sind je laufenden Meter 3 Pflanzen zu verwenden.
10.3
Gehölzlisten
Gehölzliste 1 (Bäume)
Acer campestre
Acer campestre ‘Elsrijk’
Acer rubrum
Betula payrifolia
Carpinus betulus
Celtis australis
Cornus mas
Corylus colurna
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior ‘Atlas’
Fraxinus ornus ‘Rotterdam’
Liqidamber styraciflua
Mespilus germanica
Malus hybrid ‘Evereste’
Morus alba
Ostrya carpinifolia
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Sophora japonica
Sorbus domestica
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus – Hybride ‘New Horizon‘
Feldahorn
Feldahorn
Rot-Ahorn
Papierbirke
Hainbuche
Zürgelbaum
Kornellkirsche
Baumhasel
Buche
Esche
Blumenesche
Amberbaum
Mispel
Zier-Apfel
Maulbeerbaum
Hopfenbuche
Vogel-Kirsche
Traubenkirsche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Eberesche
Schnurrbaum
Speierling
Winter-Linde
Sommer-Linde
Ulme
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Gehölzliste 2 (Sträucher)
Amelanchier lamarckii
Amelanchier ovalis
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronarius
Prunus spinosa
Ribes rubrum
Rosa canina
Salix caprea
Salix purpurea
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Kanadische Felsenbirne
Gewöhnliche Felsenbirne
Kornelkirsche
blutroter Hartriegel
Hasel
eingriffeliger Weißdorn
Pfaffenhüttchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Schlehe/Schwarzdorn
Rote Johannisbeere
Hunds-Rose
Sal-Weide
Purpur-Weide
schwarzer Holunder
Gewöhnlicher Schneeball
Wasserschneeball
Gehölzliste 3 (Schnitthecken)
Acer campestre
Acer campestre ‘Elsrijk’
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare
Feldahorn
Feldahorn
Hainbuche
eingriffeliger Weißdorn
Buche
Gemeiner Liguster
11.
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Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 (3a) BauGB)
Im Plangebiet sind gemäß § 12 (3a) i.V.m. § 9 (2) BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des
Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
B. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 (6) BauGB)
1.
Sichtfreihaltung
In einer Höhe zwischen 0,80 m und 2,50 m ist das Sichtdreieck an der Heppendorfer Straße (L 277) von
ständigen Sichthindernissen (wie z.B. baulichen Anlagen, parkenden Kraftfahrzeugen und
sichtbehinderndem Bewuchs) freizuhalten. Bäume, Lichtsignalgeber, Lichtmaste u.ä. sind innerhalb des
Sichtdreiecks zulässig. Die Sicht von sowie die Sicht auf Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Kindern,
darf nicht beeinträchtigt werden.
C. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1.
Fassadenmaterial und -gestaltung
Für die Bebauung der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 ist als Fassadenhauptmaterial ein
heller Putz, Verblendmauerwerk oder eine weiß geschlämmte Fassade zulässig. Die Fassadenleitfarbe
ist grundsätzlich weiß bis grauweiß, ähnlich einem der folgenden RAL-Töne: cremeweiß (RAL 9001),
grauweiß (RAL 9002), signalweiß (RAL 9003), reinweiß (RAL 9010), verkehrsweiß (RAL 9016), perlweiß
(RAL 1013) und hellelfenbein (RAL 1015).
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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Neben dem gewählten Hauptmaterial bzw. der Leitfarbe der Hauptbaukörper darf der Anteil für ein
zweites Material oder einer anderen Farbe maximal 1/3 der jeweiligen Gesamtfassade betragen. Dabei
darf von den o.g. Material- und Farbangaben abgewichen werden.
Nebenanlagen sowie Dachaufbauten in Massivbauweise sind auf das Hauptmaterial und die Leitfarbe
der Hauptgebäude abzustimmen. Davon ausgenommen sind notwendige technische Dachaufbauten,
wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Anlagen zur Nutzung der
Solarenergie, die nicht in Massivbauweise errichtet werden.
2.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in untergeordneter Form, zurückhaltender Gestaltung und ausschließlich an der
Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen an oder auf Dächern sind nicht zulässig. Die Oberkante der
Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) nicht
überschreiten. Bewegliche Lichtwerbeanlagen und beleuchtete Attika- bzw. Gesimsbänder sind
unzulässig.
Je werbender Einrichtung ist im WA 2 nur eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von max. 2,00 m²
zulässig. Für das WA 1 sind drei Fahnenmasten, zwei Werbeanlagen an der Fassade und eine Stele
zulässig; sie dürfen jeweils eine Ansichtsfläche von 3,00 m² nicht überschreiten.
3.
Vorgartenzonen
Der Bebauungsplan setzt „Vorgartenzonen“ fest. Die Vorgartenzonen sind als Garten- und Grünflächen
anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Wegeflächen sind innerhalb der Vorgartenzonen
allgemein zulässig. Die Vorgartenzonen sind in ihrer Tiefe jeweils über die festgesetzten Baugrenzen
hinaus bis an die zu realisierende Bebauung entsprechend zu erweitern.
Einfriedungen in den Vorgartenzonen sind nachfolgend unter Punkt 4 geregelt.
Innerhalb der Vorgartenzonen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig. Standplätze
für Rollatoren und Fahrräder sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind in den Vorgartenzonen
nur zulässig, wenn diese mit Sträuchern oder Hecken gem. Gehölzliste 2 bzw. 3 oder mit Kletter- oder
Rankpflanzen an drei Seiten eingegrünt werden.
Wegebefestigungen sind ausschließlich in Grau- oder Anthrazittönen zulässig (z.B. Betonpflaster,
Plattenbeläge, Natursteine, Asphaltierungen).
4.
Einfriedungen
In den als „Vorgartenzone“ festgesetzten Flächen sind als Einfriedung nur Schnitthecken und Sträucher
bis 0,75 m Höhe gem. Gehölzliste 2 und 3 zulässig. Davon ausgenommen sind Bereiche in den
Vorgartenzonen zu Nachbargrenzen und öffentlichen Grünflächen.
Als Begrenzung privater Gärten untereinander, zu Nachbargrenzen, von Demenzbereichen und zu
öffentlichen Grünflächen sind zur Einfriedung Schnitthecken und Sträucher gem. Gehölzliste 2 und 3 bis
zu 1,20 m Höhe in Verbindung mit einem max. 1,20 m hohen Stabgitterzaun zulässig.
Maschendrahtzäune, Holzzäune, Jäger- und Holzflechtzäune oder ähnliche Einfriedungen sind
unzulässig. Stabgitterzäune sind ausschließlich in Kombination mit Hecken oder Sträuchern zulässig.
5.
Abgrabungen und Gestaltung nicht überbauter Flächen
Abgrabungen zum Zweck der Belichtung von Kellerräumen sind unzulässig. Nicht überbaute und nicht
versiegelte Flächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten, dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen.
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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D. HINWEISE
1.
Erdbebengefährdete Gebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI Nr. 254 A liegt nach DIN 4149 im Bereich der
Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S (S= Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger
Sedimentfüllung).
2.
Einflüsse durch Sümpfungs- und Grundwasserabsenkung
Aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen und druckempfindlichen Deckschichten sind ungleichmäßige
Bodenbewegungen sowie ein Wiederanstieg des Grundwasserflurabstandes nicht auszuschließen.
Deshalb können ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich baulicher Anlagen
erforderlich werden.
3.
Bauzeitenbeschränkung und Beleuchtung
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
auszuschließen, sind folgende Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten:
Fäll- und Rodungsarbeiten sind in den Gehölzbeständen nur im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis
zum 28./29.02. des Folgejahres zulässig.
Der Beginn von Abbrucharbeiten ist innerhalb der Zeit vom 15.07. eines Jahres bis zum 28./29.02. des
Folgejahres zulässig.
Zur Beleuchtung der privaten Außenanlagen sind LED-Leuchtmittel zu verwenden, um
Kollisionsschäden von Fledermäusen zu vermeiden.
4.
Höhenbezugspunkt
Aufgrund von Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Tagebaus
Hambach können Bodensenkungen in dem vorliegenden Plangebiet auftreten. Die angegebenen und
geplanten Höhen beziehen sich auf den festgesetzten Höhenbezugspunkt H = 74,00 m = 0,00 m eines
bestehenden Kanaldeckels auf der Heppendorfer Straße, der sich auf den amtlichen Nivellierpunkt
(NiVP) Nr. 101, Heppendorfer Straße 59 mit 73,774 m üNN (Stand 1989) bezieht. Für alle weiteren
Arbeiten und Planungen ist zur örtlichen Einmessung die Höhe des Höhenbezugspunktes anzuhalten.
5.
Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der
Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar
ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten sind abzuwarten.
6.
Niederschlagsentwässerung
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die auf den Dachflächen anfallenden
Niederschlagswässer gem. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen (LWG) ortsnah zur Versickerung zu bringen.
Die in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 auf den privaten und öffentlichen Verkehrs- und
Stellplatzflächen (also den Flächen für motorisierte Verkehrsteilnehmer) anfallenden (potenziell
belasteten) Niederschläge sind in das bestehende Kanalnetz einzuleiten. Eine ortsnahe Versickerung,
Verrieselung oder die Einleitung in Gewässer dieser Niederschlagswässer ist unzulässig.
Versickerungsfähige Beläge sind in diesen Bereichen daher unzulässig.
Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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Kampfmittel
Im Plangebiet wurden Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen mit konkreten Hinweisen auf zwei
Militäreinrichtungen (Laufgräben) vom Kampfmittelbeseitigungsdienst bestätigt. Im Rahmen des
Verfahrens wurde der überwiegende Teil des Plangebietes untersucht und diese Flächen geräumt.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten
im gesamten Geltungsbereich mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden
werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Sofern Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen vorgesehen sind (wie z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen oder Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion
empfohlen.
8.
Bauvorschriften
Für Bereiche mit humosem Boden sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund –
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und die DIN 18196 „Erd- und Grundbau,
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
9.
Schutz von Leitungstrassen
Es ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Wurzelwerk von Gehölzen bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an Versorgungsleitungen der Westnetz
GmbH, Neue Jülicher Straße 60, 52353 Düren, ist die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im
Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig
werdende Schutzmaßnahmen mit dem Leitungsträger abzustimmen.
10.
Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den
textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, können bei der Abteilung Stadtplanung, Jahnplatz 1
50171 Kerpen, eingesehen werden.