Daten
Kommune
Kerpen
Größe
231 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
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Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T1) Westnetz GmbH /16.03.2017
Vorschlag der Verwaltung
Es sind Versorgungsleitungen (Gas, Wasser,
Elektrizität) des Trägers insbesondere im Bereich der
Bestandsbebauung (Heppendorfer Straße 66)
unmittelbar betroffen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen werden bei
einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche
Sicherungen
der
Leitungstrassen
und
Anlagestandorte notwendig.
Die Bestandsbebauung wird zurückgebaut und
überplant. Die weitere Erschließungsplanung mit
Wasser, Gas und Elektrizität der Planbebauung
sowie die Angabe eines eventuell erhöhten
Leistungsbedarfs
erfolgt
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des
Vorhabens.
Sollte ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
rechtzeitige Einbindung zur Berücksichtigung der
Netzauslegung gebeten.
Die Leitungstrassen sind bei der Planung von
Pflanzzonen frei von Baum- und Strauchwerk zu
halten. Es wird auf die DVGW Richtlinie GW 125
„Bepflanzungen
im
Bereich
unterirdischer
Versorgungsanlagen zu berücksichtigen. Darüber
hinaus erforderliche Schutzmaßnahmen sind mit
dem Träger abzustimmen.
T2) Gemeinde Merzenich/02.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird
ein Hinweis auf die Richtlinie in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Keine Bedenken.
T3) Deutsche Bahn AG/03.03.2017
entfällt
Keine Bedenken.
T4) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/06.03.2017
entfällt
Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter
Gebäudteile – dürfen eine Höhe von 30 m über
Grund nicht überschreiten.
T5)
Evonik
Technology &
Infrastructure
GmbH/06.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es sind keine baulichen Anlagen über 30 m
Gebäudehöhe geplant.
Es sind keine Fernleitungen des Trägers betroffen.
T6) Landesbetrieb Geologischer Dienst NRW
/06.03.2017
entfällt.
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 /
geologische Untergrundklasse S gem. DIN
4149:2005-04. Bei der Planung, Bemessung und
Ausführung von Bauwerken sind die Bestimmungen
der einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird ein Hinweis auf die Erdbebenzone und die
Untergrundklasse
in
den
Bebauungsplan
aufgenommen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bereichs
der braunkohlen-sümpfungsbedingten Grundwasserstandsabsenkung. Es wird empfohlen, bei der
Planung von Unterkellerungen oder Tiefgaragen den
potenziellen Grundwasserstand nach Ausbleiben der
Sümpfungsauswirkungen
zu
berücksichtigen.
Auskunft erteilt der Bergbaubetreibende bzw. die
Bergverwaltung.
Den Anregungen wird gefolgt.
Es wird ein Hinweis auf die braunkohlebedingten
Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen
Grundwasserwiederanstieg in den Bebauungsplan
aufgenommen. Im Rahmen des Baugrundgutachtens
vom Ingenieurbüro Althoff & Lang wurde der
Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen untersucht.
Die RWE Power AG als Bergbaubetreiberin sowie
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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die Bergverwaltung wurden gesondert am Verfahren
beteiligt.
Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist u.a. auch
die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu
prüfen. Es stehen nach Kenntnis des Trägers unter
einer rund 1,5 m bis 2,0 m mächtigen Löss /
Lösslehm-Schicht
Kiessande
der
Jüngeren
Hauptterrasse an. Der Lösslehm ist für eine auf
Dauer funktionsfähige Versickerung nicht geeignet.
Es werden in-situ-Versickerungsversuche und die
Prüfung zur Eignung kombinierter Versickerungsmethoden vor Ort zu prüfen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die Versickerungsfähigkeit der Böden wurde im
Rahmen des Baugrundgutachtens vom Ingenieurbüro Althoff & Lang untersucht. Die versickerungsfähige Schicht wird auf dem gesamten Plangebiet ab
2 m unter Gelände bestätigt. Die Ergebnisse werden
im
Rahmen
der
Entwässerungsplanung
berücksichtigt.
Es wird der Hinweis des erforderlichen Umfanges
und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach §
2 (4) BauGB i.V.m. § 4 (1) BauGB für die
Schutzgüter Boden und Wasser gegeben.
Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt
werden. Von den Angaben gem. § 13a (2) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 13 (3) BauGB wird abgesehen. Die
Belange des Umweltschutzes sowie die Schutzgüter
gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden in der Begründung
zum Bebauungsplan gesondert gewürdigt.
Es sind im Plangebiet besonders schützenswerte
Böden mit hoher Fruchtbarkeit betroffen. Es werden
bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen
empfohlen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In der Umgebung sowie teilweise auf dem Plangebiet
sind die Flächen im Bestand anthropogen überformt,
sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört
eingestuft werden können. Die kleinflächige
Plangebietsgröße ermöglicht zudem eine sinnvolle
landwirtschaftliche
Ausnutzbarkeit
nicht.
Im
weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen liegen
gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Böden mit
schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen
Bodenfunktionen vor. Weitere bodenbezogene
Kompensationsmaßnahmen
innerhalb
des
Siedlungskörpers von Kerpen sind daher nicht
erforderlich.
Im Untersuchungsraum für das Schutzgut Wasser
befindet sich das Wasserwerk Sindorf. Für den
Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser
und Oberflächenwasser einschließlich Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. Zu bewerten ist das
Schutzgut Wasser. Beim Eingriff in den Untergrund
ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben.
Bedeutungsvolle
Grundwasserleiter
sind
aus
hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Die geplante Entwässerung, die lediglich die
Einleitung von Niederschlagswasser der Dachflächen
zulässt (potenziell belastete Niederschläge von
befahrenen Flächen werden leitungsgebunden der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt), entspricht
dem Schutzgedanken. Von einer eingehenden
Beschreibung im Rahmen einer Umweltprüfung wird
im vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (2) Nr. 1 BauGB abgesehen.
Das Schutzgut Wasser wird in der Begründung zum
Bebauungsplan
gesondert
gewürdigt.
Eine
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser
sowie
eine
Beeinträchtigung
des
Wasserwerkes Sindorf werden mit der Umsetzung
des Bebauungsplanes nicht vorbereitet.
T7) Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Liegenschaften/06.03.2017
Keine Bedenken.
entfällt.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert
Stellungnahmen einzuholen.
T8) Landesbetrieb Straßen NRW/06.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden gesondert beteiligt.
Die Hauptzufahrt des Plangebietes an die
Heppendorfer Straße (L 277) ist über eine „rechts
rein / rechts raus“-Anbindung leistungsfähig und
sicher ausgestaltet. Es sind bauliche Trennelemente
zu Lasten der Stadt Kerpen in ausreichender Länge
auf
der
L
277
anzubringen,
damit die
Verkehrsführung
eingehalten
wird.
Weitere
Anbindungen an die L 277 werden nicht in Aussicht
gestellt.
Evtl. notwendige fußläufige Verbindungen (Gehwege
und Beleuchtungsanlagen) inkl. der Erhaltung und
Unterhaltung sowie sämtliche Kosten (inkl. der
Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) gehen
zu Lasten der Stadt Kerpen.
Die Anbindung des Plangebietes (evtl. mit
Linksabbiegespur)
ist
frühzeitig
mit
dem
Landesbetrieb abzustimmen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden die
Anregungen in enger Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger berücksichtigt und weiter
konkretisiert. Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt über Anschluss an die
Heppendorfer Straße mit einer „rechts rein / rechts
raus“-Anbindung. Es werden eine durchgezogene
Linie in entsprechender Länge, Beschilderungen zur
Verkehrsführung
sowie
ein
Gehweg
vom
Kreisverkehr zur Gebietszufahrt vorgesehen. Weitere
Zufahrten auf das Plangebiet von der Heppendorfer
Straße werden im Bebauungsplan als unzulässig
festgesetzt. Auf eine Linksabbiegespur auf der L 277
wurde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger
verzichtet.
Zur abschließenden Prüfung und Genehmigungserteilung
zum
Bau
der
Anbindung
sind
Entwurfsunterlagen gem. RE vorzulegen. Für die
Anbindung des Plangebietes an die L 277 ist der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Stadt Kerpen und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung oder der
Realisierung des Plangebietes darf vor Abschluss
der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde im Nachgang
zur
frühzeitigen
Trägerbeteiligung
ebenfalls
vereinbart, auf eine Verwaltungsvereinbarung zu
verzichten. Die Ausführungsplanung für die
Anbindung an die L 277 und den Gehweg werden
dem Straßenbaulastträger vor baulicher Umsetzung
zur Genehmigung und Freigabe vorgelegt.
Eventuell notwendige Schutzmaßnahmen gegen
Straßenverkehrslärm werden vom Landesbetrieb
nicht geprüft und gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Es können auch künftig keine Ansprüche in Bezug
auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Kerpen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde
durchgeführt und die Ergebnisse sind in den
Bebauungsplan eingeflossen.
Sollte eine Lärmschutzanlage erforderlich werden, ist
weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben /Mulde) des Landesbetriebes
anzutasten. Fremdwässer sind nicht in die
Entwässerungseinrichtungen der L 277 einzuleiten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es sind für die Gebietsanbindung an die L 277 die
Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 - Abschnitt
6.3.9.3) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) im Bereich der Einmündung
für die Haltesicht, die Anfahrsicht sowie für
Überquerungsstellen nachzuweisen und dauerhaft
von Bewuchs und Baukörpern freizuhalten. Es sind
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung sind die
erforderlichen Sichtdreiecke gem. RASt 06 der FGSV
nachgewiesen. Auf Ebene des Bebauungsplanes
werden diese nachrichtlich übernommen und den
Anforderungen
des
Landesbetriebes
zu
freizuhaltenden Sichtfeldern gefolgt.
Das Schallgutachten der TAC - Technische Akustik
hat ebenfalls die Schallreflexionen der Planbebauung
berücksichtigt. Wesentliche planbedingte Lärmauswirkungen auf die Umgebung können ausgeschlossen werden.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Mindessichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe
von
ständigen
Sichthindernissen
freigehalten
werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeben o.ä.
sind möglich. Die Sicht von wartepflichtigen Fahrern
auf bevorrechtigte Fahrzeuge darf nicht verdeckt
sein. Die Sicht auf Kinder und die Sicht von Kindern
auf Fahrzeuge darf nicht beeinträchtigt sein.
T9) Erftverband/07.03.2017
Keine Bedenken, sofern die Stellungnahme vom
05.02.2014 bei der Detailplanung berücksichtigt wird.
entfällt.
Stellungnahme vom 05.02.2014:
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei natürlicher vom Bergbau unbeeinflussten Grundwassersituation
im
Bereich
des
Plangebietes
flurnahe
Grundwasserstände
gemessen
wurden.
Das
Grundwasser wird im Bereich der Erftaue zwischen
Türnich und Bedburg dauerhaft durch geeignete
wasserwirtschaftliche Maßnahmen einige Meter
unter der Geländeoberfläche gehalten.
T10) Industrie- und Handelskammer zu Köln
/07.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein Hinweis auf die braunkohlebedingten
Sümpfungsmaßnahmen und auf den potenziellen
Grundwasserwiederanstieg in den Bebauungsplan
aufgenommen. Im Rahmen des Baugrundgutachtens
vom Ingenieurbüro Althoff & Lang wurde der
potenzielle
Grundwasserwiederanstieg
nach
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen untersucht.
Keine Bedenken
T11) Amprion GmbH/09.03.2017
entfällt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Es verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des
Trägers.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die entsprechend zuständigen
Unternehmen zu beteiligen.
T12) Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 –
Luftverkehr /09.03.2017
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
weiteren Versorgungsträger wurden gesondert
beteiligt.
Keine Bedenken.
entfällt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine weitere
Beteiligung der zivilen Luftfahrtbehörde im weiteren
Verfahren nicht erforderlich ist.
T13) Landesbetrieb Wald und Holz NRW
/13.03.2017
Der Anregung wird gefolgt.
Keine Bedenken.
T14) Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 –
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
/14.03.2017
Keine Bedenken.
T15) Unitymedia NRW GmbH /15.03.2017
entfällt.
Im Plangebiet liegen Versorgungsanlagen des
Trägers. Es wird der Hinweis gegeben, dass
grundsätzliches
Interesse
besteht,
das
glasfaserbasierte Kabelnetz im Plangebiet zu
erweitern und die Breitbandversorgung zu sichern
und den Träger weiterhin am Planverfahren zu
beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
weitere
Erschließungsplanung
mit
einer
Breitbandversorgung erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vor Durchführung des
Vorhabens.
entfällt
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
T16) Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
Abfallwirtschaft und Bodenschutz /21.03.2017
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–
Keine Bedenken.
T17) Rhein-Erft-Kreis /22.03.2017
Wasserschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass die erforderlichen
wasserrechtlichen Genehmigungen bei der Unteren
Wasserbehörde
des
Rhein-Erft-Kreises
zu
beantragen sind.
Immissionsschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. Ziffer 6.1 f
der TA Lärm unabhängig von der Gebietseinstufung
die Immissionsrichtwerte für Pflegeanstalten von tags
45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen
sind.
Es wird auf die Stellungnahme vom 28.02.2014
verwiesen:
Es wird ein Sondergebiet gem. § 11 BauNVO
festgesetzt. Es sind unabhängig von der
Gebietseinstufung die Immissionsrichtwerte für
Pflegeanstalten zugrunde zu legen. Inwieweit dieser
Schutzanspruch – durch die benachbarten
Lebensmittelmärkte – sicher gewährleistet werden
kann, ist in der weiteren Planung zu ermitteln und zu
bewerten.
entfällt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Ziel
des
vorausgegangenen
Bebauungsplanverfahrens aus dem Jahre 2014 war es, das
Plangebiet als Sondergebiet festzusetzen.
Die Schutzwürdigkeit der angedachten Nutzungen
ergibt sich gemäß TA Lärm aus den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Die Beschreibung der
Immissionsrichtwerte erfolgt in der TA Lärm
durchgehend unter einer gebietsweisen Betrachtung.
So wird unter Ziff. 6.6 beschrieben: „Die Art der in
Nummer
6.1
bezeichneten
Gebiete
und
Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in
den Bebauungsplänen.“ Nach der einschlägigen
Rechtsprechung ist somit für die Schutzwürdigkeit
die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes
maßgeblich.
Dem Wohnen gehören gem. § 3 (4) i.V.m. § 4
BauNVO auch solche Nutzungen, die der gänzlichen
oder teilweisen Betreuung oder Pflege Ihrer
Bewohner dienen. Sonstige Sondergebiete gem. §
11 BauNVO sind dagegen solche Gebiete, die sich
von den Baugebieten gem. §§ 2 bis 10 BauNVO
wesentlich unterscheiden. Für die Typisierung eines
Gebietes ist die Größe und Funktion der Plannutzung
maßgeblich.
Die geplante Pflegeeinrichtung und des betreuten
Wohnens ist auf die dauerhafte, selbstverwirklichte
und freiwillige Ausgestaltung des häuslichen Lebens
- also auf das Wohnen - der Bewohner mit
begleitendem Pflege- und Betreuungsangebot
ausgelegt. Für das Plangebiet ist konkret in der
Vorhabenplanung eine Pflegeeinrichtung und
betreutes
Wohnen
angedacht.
Diese
Wohnnutzungen werden jedoch nicht explizit im
Bebauungsplan festgesetzt; es erfolgt auch keine
Festsetzung mit der Zweckbestimmung „Betreutes
Wohnen und Pflegeeinrichtung“. Darüber hinaus
gehende Wohnnutzungen sind somit planungsrechtlich weiterhin gewollt und möglich.
Größe, Betreuungs- und Pflegegrad (Zweck und
Funktion) erreichen nicht das Ausmaß für einen
eigenen Gebietscharakter. So versteht sich das
Baugebiet insgesamt in seiner Charakterisierung als
Fortführung des Vogelrutherfeldes mit festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten und ergänzt das Angebot
an unterschiedlichen Wohnformen im Gesamtgebiet.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die getroffenen Festsetzungen nicht an
die §§ 9 und 9a BauGB gebunden. Die Wahl des
Verfahrens gem. § 12 BauGB dient dabei jedoch
nicht
der
Hinwegsetzung
des
allgemeinen
Festsetzungskataloges, sondern zum Einen um die
gekoppelte Zusammenarbeit von plangebender
Behörde und Vorhabenträger zu Sichern und zum
Anderen gerade durch die Wahl des allgemeinen
Wohngebietes
im
Bebauungsplan
auch
unterschiedliche Wohnformen planungsrechtlich zu
ermöglichen. Ziel ist es, der langfristigen,
planungsrechtlichen
Bindungswirkung
des
Bebauungsplanes, auch über den Vorhabenplan und
Durchführungsvertrag hinaus, Rechnung zu tragen.
Mit der Caritas als Vorhabenträger stellt sich zudem
auch die Nutzung als kirchlich-soziale Einrichtung in
die Betrachtung ein.
Die geplanten Nutzungen bedingen somit insgesamt
das Festhalten an einem Sondergebiet für eine
Pflegeeinrichtung nicht, da die angedachte Größe
und auch der Pflege- bzw. Betreuungsgrad nicht z.B.
einem Kurgebiet oder Krankenhaus gleichkommt.
Eine eigenständige Gebietstypik wird mit der
Planung nicht erzielt. Die geplanten Nutzungen sind
ihrer Art der baulichen Nutzung nach ein allgemeines
Wohngebiet. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit wird
nicht erkannt. Es sind bei der schalltechnischen
Untersuchung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
Ziffer 6.1 d für allgemeine Wohngebiete von tags 55
dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen. Diese
wurden
im
Rahmen
des
vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens bei der schalltechnischen
Untersuchung berücksichtigt.
Vgl.: OVG Niedersachsen vom 31.05.2007, Az: 1 KN
265/05, VGH Bayern vom 15.06.2012, Az.: 14 CS
12.1041, Bayrischer VGH vom 08.06.2010, Az.: 2 ZB
09.2987, VG Neustadt an der Weinstraße vom
30.10.2012, Az.: 4 K 553/12.NW und BVerwG, Az.:
BVerwG 7 B 67/82
Es wird der Hinweis gegeben, dass das
Lärmgutachten im weiteren Verfahren der Unteren
Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Bodenschutz:
Es wird der Hinweis gegeben, dass gem. § 4 (2)
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) bei
der Aufstellung von Bauleitplänen vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht
baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu
prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten
oder bebauten Flächen möglich ist.
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung:
Der Anregung wird gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
potenzielle Standorte eingehend geprüft. Weitere
Flächen zur kurzfristigen Zuführung der geplanten
Nutzung stehen in Sindorf nicht zur Verfügung.
Es erfolgt die Aufstellung als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Es wird somit
ein bereits erschlossenes innerstädtisches Areal
überplant, welches bereits auf Ebene des wirksamen
Flächennutzungsplanes
als
Wohnbaufläche
dargestellt ist.
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden
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Es wird der Hinweis gegeben, an den
Einmündungsbereichen
zur
Straße
„Zum
Wasserwerk“ und an der Heppendorfer Straße
Sichtdreiecke gem. RASt 06 einzuhalten und in den
Bebauungsplan aufzunehmen. Diesbezüglich sind
die Baumstandorte zu prüfen.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden die
Sichtdreiecke gem. RASt 06 sowie dahingehend die
Baumstandorte geprüft und die Anforderungen in den
Bebauungsplan übernommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der
dargestellten Stellplätze für den Bedarf des ruhenden
Verkehrs als zu gering eingestuft wird. Es werden
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf dem
Parkplatz des Nahversorgungszentrums, ein hoher
Parksuchverkehr und damit einhergehend die
Beeinträchtigung des Wohnumfeldes sowie der
Verkehrssicherheit vermutet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellplatzbedarf wurde gemäß der „Richtzahlen
für den Stellplatzbedarf NRW“ ermittelt. Es ergeben
sich hiernach insgesamt etwa 12 Stellplätze, die
zusätzlich zum erforderlichen Bedarf im Plangebiet
bereitgestellt werden. Eine Beeinträchtigung der
Umgebung und der Verkehrssicherheit kann somit
ausgeschlossen werden.
Amt für Straßenbau und Verkehr:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße „Zum
Wasserwerk“ nicht die K 19 ist, sondern
Gemeindestraße.
Der Anregung wird gefolgt.
In den Planunterlagen wird die Straßenbezeichnung
redaktionell angepasst.
T18) Rhein-Erft-Kreis /24.03.2017
Untere Naturschutzbehörde:
keine Bedenken.
T19) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Rheinland /28.03.2017
entfällt
im
Es wird der Hinweis gegeben, dass innerhalb des
Plangebietes mit Resten einer bandkeramischen
Siedlung zu rechnen ist und dass die Betroffenheit
von Kulturgütern und deren Denkmalwürdigkeit im
Zuge
der
Zusammenstellung
des
Abwägungsmaterials durch Suchschnitte verifiziert
werden muss.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens werden die
archäologischen Untersuchungen durch das Büro
Goldschmidt in enger Abstimmung mit dem Träger
durchgeführt. Die Ergebnisse der archäologischen
Untersuchung
werden
vor
Aufstellung
und
Umsetzung des Bebauungsplanes im gebührenden
Umfang in den Bebauungsplan einfließen. Die
Vorhabenplanung
ist
neben
den
Regelungsmöglichkeiten
des
Bebauungsplanes
bereits vorsorglich so konzipiert, dass ein Eingriff auf
Bodendenkmäler nicht erfolgt. Im Bebauungsplan ist
bereits ein Hinweis zum Umgang bei eventuellen
Bodendenkmalfunden gem. §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) aufgenommen. Mit
der Umsetzung des Bebauungsplanes werden
Eingriffe in Bodendenkmäler im Sinne des DSchG
nicht vorbereitet.
Eine abschließende Beurteilung der Belange der
Bodendenkmalpflege kann erst nach Abschluss der
archäologischen Untersuchungen erfolgen.
Die weitere Beteiligung des Trägers erfolgt im
Bebauungsplanverfahren im Zuge der Offenlage.