Daten
Kommune
Kerpen
Größe
282 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
21.04.17, 10:06
Aktualisiert
21.04.17, 10:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 1 von 26
INHALT
1.
Planungsanlass ....................................................................................................................... 2
2.
Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................... 2
3.
Verfahren .................................................................................................................................. 2
4.
Erläuterungen zum Plangebiet................................................................................................ 3
5.
6.
4.1
Lage und Größe des Geltungsbereichs .............................................................................. 3
4.2
Bestehende Situation .......................................................................................................... 3
Planungsvorgaben................................................................................................................... 4
5.1
Regionalplan ....................................................................................................................... 4
5.2
Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 4
5.3
Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................................................ 4
Planinhalte................................................................................................................................ 4
6.1
Städtebauliches Konzept .................................................................................................... 4
6.2
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 6
6.3
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 6
6.4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche .................................................... 9
6.5
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze........................................................................ 10
6.6
Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie Ein- und
Ausfahrtsbereiche ....................................................................................................................... 10
7.
8.
9.
6.7
Versickerung von Niederschlagswasser............................................................................ 11
6.8
Grünflächen ...................................................................................................................... 11
6.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................................ 12
6.10
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................. 12
6.11
Bindungen und Anpflanzungen von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen ................. 13
6.12
Vorhaben- und Erschließungsplan ................................................................................ 14
6.13
Nachrichtliche Übernahmen .......................................................................................... 14
6.14
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ................................................................... 14
6.15
Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................ 14
6.16
Hinweise ....................................................................................................................... 16
Erschließung .......................................................................................................................... 16
7.1
Verkehrliche Erschließung ................................................................................................ 16
7.2
Ruhender Verkehr ............................................................................................................ 17
7.3
Ver- und Entsorgung ......................................................................................................... 18
Auswirkungen ........................................................................................................................ 18
8.1
Städtebauliche Auswirkungen ........................................................................................... 18
8.2
Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 19
Städtebauliche Kennwerte .................................................................................................... 26
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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1. Planungsanlass
Das Plangebiet liegt nördlich des Stadtteilzentrums Sindorf in der Kolpingstadt Kerpen.
Umliegend des Plangebietes schließt Wohnbebauung sowie nördlich das
Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ an. Das Umfeld ist somit überwiegend wohnbaulich
geprägt. Im Süden grenzt die Heppendorfer Straße sowie im Osten die Straße „Zum
Wasserwerk“ das Plangebiet ab. Im Westen schließt der vorerst letzte Abschnitt der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld“ an. Das Plangebiet ist
derzeit baulich mindergenutzt und ist lediglich mit einem Wohnhaus mit Nebenanlagen bebaut.
Das Plangebiet stellt innerhalb des Stadtteils Sindorf eine mindergenutzte Baulücke im
Innenbereich dar.
Der Stadtteil Sindorf verfügt über keine zentrale Pflegeeinrichtung, sodass eine Nachfrage nach
gut gelegenem betreutem Wohnungsangebot sowie nach einer Pflegeeinrichtung besteht. Die
Kolpingstadt Kerpen ist überzeugt, dass sie insbesondere in diesem Bereich noch weitere
Vorsorge treffen sollte. Durch die Schaffung neuen Wohnraums für Pflegebedürftige wird im
Hinblick auf den demografischen Wandel und die erhöhte Nachfrage Sorge getragen. Insgesamt
erfolgt mit der Neubebauung eine Durchmischung unterschiedlicher Wohnbevölkerung im
Stadtteil.
Die Verwaltung der Kolpingstadt Kerpen untersuchte im Jahre 2012 drei mögliche Standorte zur
Ansiedlung der nachgefragten Nutzungen. Der Sozialausschuss priorisierte abschließend in der
Sitzung vom 08.11.2012 das Plangebiet aufgrund der Zentralität, der Plangebietsgröße und der
Verfügbarkeit als künftigen Standort für eine Pflegeeinrichtung.
Es wurde ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12
BauGB seitens des Vorhabenträgers am 09.01.2017 gestellt.
2. Ziel und Zweck der Planung
Das zum größten Teil als Grünland genutzte Plangebiet stellt sich anhand der heutigen
Wohnraumnachfrage als mindergenutzte Baufläche dar. Ziel der Planung ist es, durch den
Rückbau der Bestandsbebauung die Neuschaffung von nachfrageorientiertem, betreutem
Wohnen sowie der Errichtung einer Pflegeeinrichtung zu erreichen und mit der Schließung der
Baulücke eine Nachverdichtung im Innenbereich gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu erzielen
und dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden Sorge zu tragen.
Mit der Entwicklung des Plangebietes wird der letzte Abschnitt des Vogelrutherfeldes erschlossen
und mit der geplanten Nutzung das Angebot an unterschiedlichen Wohnungstypologien erweitert
und abgerundet. Im Plangebiet ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes geplant.
3. Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes SI Nr. 254 A erfolgt als vorhabenbezogener
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß §
13a BauGB. Vorhabenträger ist der Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e.V.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte vom 06.03.2017 bis
einschließlich zum 24.03.2017. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte mit Schreiben vom 27.02.2017 bis
einschließlich zum 24.03.2017.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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4. Erläuterungen zum Plangebiet
4.1
Lage und Größe des Geltungsbereichs
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Sindorf und wird begrenzt im:
Norden
durch das bestehende Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“,
Osten
durch die Straße „Zum Wasserwerk“,
Süden
durch die Heppendorfer Straße,
Westen
durch die bestehende Wohnbebauung am Glockenblumenweg.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 10.540
m² umfasst in der Gemarkung Sindorf in Flur 19 in Gänze die Flurstücke 24, 33, 78 und 773 und
in Teilen die Flurstücke 13, 35 und 61 sowie in Flur 9 in Teilen das Flurstück 1743. Die Fläche
des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der nicht den gesamten Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst, beträgt ca. 9.215 m².
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
4.2
Bestehende Situation
Das Plangebiet liegt rund 1,0 km nördlich des Stadtteilzentrums Sindorf am nördlichen Ortsrand
des Stadtteils Sindorf der Kolpingstadt Kerpen.
Umliegend des Plangebietes schließt Wohnbebauung an, nördlich grenzt unmittelbar das
Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ an. Das Umfeld ist insbesondere durch das
Neubaugebiet am Kornblumenweg / Glockenblumenweg überwiegend wohnbaulich geprägt. Die
umliegende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis zweigeschossiger
Einfamilienhausbebauung in offener Bauweise und Reihenhausbebauung, sodass die Ortslage
somit eine gleichmäßig niedrige Höhenausbildung darstellt. Eine vier- bis fünfgeschossige
Mehrfamilienhausbebauung nahe des Plangebietes unmittelbar östlich des Kreisverkehrs an der
Nordstraße bildet jedoch eine abweichende Wohnbautypologie in der direkten Nachbarschaft.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich mit der Adresse „Heppendorfer Straße 66“ eine
zweigeschossige Wohnbebauung mit Nebenanlagen und Wohngartennutzung, welche
zurückgebaut wird. Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünland mit
regelmäßiger Mahdnutzung dar und wird in Teilen auch für den Hundeauslauf sowie als
fußläufige Abkürzung zu den umliegenden Bebauungen genutzt. Gehölzstrukturen befinden sich
lediglich in den gärtnerisch genutzten Freibereichen des bestehenden Wohnhauses sowie
südlich angrenzend entlang der Heppendorfer Straße als Straßenbegleitgrün.
In unmittelbarer fußläufiger Nähe befinden sich am Kreisverkehr ÖPNV-Haltestellen der Buslinien
941 nach Elsdorf und der Buslinie 921 mit Anschluss an den regionalen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) am Bahnhof Sindorf. Über die Bundesautobahn A 4 Köln
– Aachen und A 61 Mönchengladbach – Koblenz besteht überregionaler Anschluss für den
motorisierten Individualverkehr (MIV) über die jeweils rund 4 km entfernten Anschlussstellen AS
Kerpen und AS Bergheim-Süd.
Das Umfeld bietet infrastrukturell vielfältige Angebote für alle Altersstufen. So sind unweit des
Plangebietes Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten und Kinderspielplätze vorhanden,
sodass das Angebot an sozialer Interaktion für Kinder und Kleinkinder im öffentlichen Raum
ortsnah gedeckt ist. Ausgiebige Freizeitmöglichkeiten sind ortsnah ebenfalls vorhanden. So
bieten z. B. Fußballplätze oder Reitanlagen vielfältige Sportaktivitäten; zur Naherholung dienen
die unmittelbar angrenzenden Freibereiche außerhalb des Siedlungskörpers sowie weitläufige
Parkanlagen innerhalb von Sindorf.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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Angebote zur Nahversorgung sind unmittelbar am Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“
vorzufinden; weitere Einkaufsmöglichkeiten und auch kulturelle bzw. soziale Einrichtungen
befinden sich im Stadtteilzentrum Sindorf entlang der Kerpener Straße sowie in den verkehrlich
nahegelegenen Stadt(teil-)zentren Horrem, Kerpen, Bergheim und Frechen.
5. Planungsvorgaben
5.1
Regionalplan
Der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Ziele
der Raumordnung werden somit berücksichtigt.
5.2
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Kolpingstadt Kerpen sind die Flächen des
Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dargestellt. Die beabsichtigte Nutzung des Plangebietes
lässt sich daher vollständig aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen
entwickeln. Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend wird im Flächennutzungsplan ein
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ dargestellt.
5.3
Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das Plangebiet an der Heppendorfer Straße besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Planungen in diesem Bereich richten sich bisher nach § 34 BauGB bzw. §35 BauGB. Um die
Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich abzusichern, soll ein Bebauungsplan aufgestellt
werden.
Außerhalb des Plangebiets liegen Bebauungspläne vor. Westlich angrenzend liegt der
Bebauungsplan SI 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ für das Neubaugebiet entlang des
Kornblumenweg aus dem Jahre 2013 vor. Dieser setzt die städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“ planungsrechtlich um und sieht für die westliche
Umgebung ein Allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern
sowie einer GRZ von 0,4 vor.
Im Süden, jenseits der Heppendorfer Straße besteht der Bebauungsplan SI 237 „Heppendorfer
Straße / Am Keuschenend“ aus dem Jahre 1992 und setzt mit einem Allgemeinen Wohngebiet
mit einer GRZ von 0,4 Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen mit maximal (bzw.
zwingend) zwei Vollgeschossen fest.
Nördlich des Plangebietes liegt der Bebauungsplan SI 255 „Nahversorgungszentrum SindorfNord“ vor. Dieser setzt ein Sondergebiet für die planungsrechtliche Umsetzung von
Nahversorgungsmärkten fest. Zum Plangebiet hin ist ein öffentlicher Fußweg planungsrechtlich
gesichert.
6. Planinhalte
6.1
Städtebauliches Konzept
Für das Plangebiet sind eine Pflegeeinrichtung sowie zwei Baukörper mit betreutem
Wohnungsangebot vorgesehen. Das Konzept sieht im Westen anschließend an die bestehende
Wohnbebauung am Glockenblumenweg zwei Zeilenbebauungen mit zwei Vollgeschossen
zuzüglich Staffelgeschoss für betreutes Wohnen vor und im Osten des Plangebiets eine versetzt
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angeordnete Gebäudegruppe mit drei Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss als
Pflegeeinrichtung.
Die Pflegeeinrichtung nimmt am Kreisverkehr im städtebaulichen Spannungsfeld zwischen dem
großformatigen Nahversorgungszentrum und dem Mehrgeschosswohnungsbau an der
Nordstraße innerhalb vom sonst durch Einfamilienhäuser geprägten Norden von Sindorf mit der
geplanten Kubatur eine dominierende Stellung ein und stärkt somit städtebaulich den nördlichen
Ortseingang von Sindorf. Die geplanten Baukörper vermitteln dabei zwischen der drei- bis
fünfgeschossigen Mehrfamilienhausbebauung östlich des Kreisverkehrs und der Bebauung
westlich des Plangebietes, welche durch eine kleinteilige Einfamilienhausbebauung geprägt ist.
Die geplante Bebauung im Westen des Plangebietes schafft durch die bauliche Abstufung einen
harmonischen Übergang zur Bebauung des „Vogelrutherfeldes“.
Mit der Querstellung der Bebauung zur Heppendorfer Straße werden städtebaulich einerseits die
Bautiefen der westlichen Einfamilienhaussiedlung für das Straßenbild berücksichtigt und
andererseits der geplante Gebietseingang an der Heppendorfer Straße städtebaulich
hervorgehoben. Für die architektonische Umsetzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der
Nord-Süd-Ausrichtung der geplanten Gebäude eine ideale Ost-West-Ausrichtung für die
Wohnnutzungen. Die Baukörper des betreuten Wohnens ordnen sich in die Bauflucht des
Nahversorgungszentrums ein und gewähren ausreichenden Abstand zur
Einfamilienhaussiedlung am Glockenblumenweg. So werden für das Betreute Wohnen gleichsam
intime, rückwärtige Außenbereiche ermöglicht, die von der inneren Erschließung des
Plangebietes abgewandt sind. Durch die zweiteilige Anordnung des betreuten Wohnens wird
zudem das Fußwegenetz der westlich bestehenden Einfamilienhaussiedlung „Vogelrutherfeld“ im
Plangebiet ermöglicht und sinnvoll fortgeführt.
Der städtebauliche Entwurf sieht für die Pflegeeinrichtung eine optische Zweiteilung und einen
baulichen Versatz sowie ein in Teilen eingerücktes Erdgeschoss vor, sodass eine Auflockerung
und ein kleinteiligeres Erscheinungsbild des Gebäudes zur Straße hin erzeugt wird. Die versetzte
Gebäudestellung ermöglicht die weitere Ausgestaltung der Außenbereiche mit intimen, nach
Innen gewandten Aufenthaltszonen; gleichzeitig stärkt die städtebauliche Geste nach Außen den
öffentlichen Raum und bildet eine räumliche Fassung am Kreisverkehr.
Der städtebauliche Entwurf sieht für die Mehrfamilienhausbebauung typische Gebäudetiefen von
rund 15 m vor, sodass für das Betreute Wohnen insgesamt etwa 25 barrierefreie Wohneinheiten
umgesetzt werden können.
Zur umfänglichen Angebotsdeckung der geplanten, barrierefreien Pflegeeinrichtung sind für rund
72 Dauerbewohner sowie zur Tagespflege von rund 15 Personen zusätzlich ein Sozialdienst mit
separatem Nebeneingang, eine Kapelle mit Sakristei, eine Küche mit Mahlzeitendienst zur
Gebietsversorgung, ein kleines Café mit Außenbereich, sowie weitere Nebennutzungen für
Personal und Bewohner vorgesehen.
Sowohl städtebaulich als auch architektonisch werden durch Verknüpfungen und räumlicher
Bündelung mittels Grundriss- sowie Gebäudeanordnung und Freiraumgestaltung kurze Wege
zwischen den jeweiligen Nutzungen erreicht, sodass für Personal organisatorisch optimierte und
für Bewohner belastungsarme Abläufe möglich sind. So ist z.B. eine fußläufige Wegeverbindung
zum Nahversorgungszentrum angedacht. Für die Pflegeeinrichtung sind entlang der horizontalen
und vertikalen Erschließung Gemeinschaftsräume und -bereiche angeordnet. Der zentrale,
barrierefreie Erschließungskern und die angedachten Flure mit Aufenthaltsbereichen ermöglichen
kurze Wege zwischen den privaten sowie gemeinschaftlichen Nutzungen, welche die soziale
Interaktion der Bewohner ermöglicht und stärkt. Das Konzept des sozialen Austausches wird
gleichsam in den Freibereichen mit Außenterrassen und landschaftsgärtnerisch angelegten
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Flächen fortgesetzt. Die architektonische Umsetzung des Bebauungsplanes soll weitestgehend
barrierefreie Lösungen bieten.
In der gesamten Betrachtung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“ wird
mit der Ansiedlung der Pflegeeinrichtung und des betreuten Wohnens eine soziale
Durchmischung mit unterschiedlichen Klientelen ermöglicht, sodass das gesamte
Wohnungsangebot in Sindorf-Nord ergänzt und abgerundet wird.
6.2
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des
§ 4 i.V.m. § 3 (4) BauNVO festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, um die Flächen entsprechend der
Planungsziele vorwiegend einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Durch die Festsetzung von
allgemeinen Wohngebieten werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
von Wohngebäuden geschaffen. Darüber hinaus sollen Nutzungen ermöglicht werden, die über
das „reine“ Wohngebiet hinausgehen. Dies sind zum Beispiel Schank- und Speisewirtschaften,
nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ziel der Pflegeeinrichtung und des betreuten Wohnens
ist es, den Bewohnern eine selbstverwirklichte sowie freiwillige und auf Dauer ausgelegte
Gestaltung des häuslichen Lebens - also das Wohnen - zu gewährleisten. Aufgrund der zentralen
Lage des Plangebietes und der Planungsintention wird die Ausweisung eines allgemeinen
Wohngebietes als zielführend angesehen.
Die nach § 4 (3) Nr. 2, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt, da diese aufgrund des damit
verbundenen Flächenbedarfs, der Verkehrssteigerung und des Immissionsverhaltens nicht mit
den Planungszielen und dem städtebaulichen Umfeld vereinbar sind. Der Gebietstyp
„allgemeines Wohngebiet“ bleibt trotz dieser Einschränkungen gewahrt.
6.3
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der
maximalen Gebäude- und Wandhöhen bestimmt.
Grundflächenzahl (GRZ)
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit
entspricht die festgesetzte maximale GRZ der Obergrenze der Baunutzungsverordnung (§ 17 (1)
BauNVO), um einerseits dem Ziel des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden gemäß § 1a (2) BauGB gerecht zu werden und andererseits eine Bebauung der
Grundstücke gemäß Entwurfsintention zu ermöglichen. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 erfolgt
in Anlehnung an den Bebauungsplan SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ und an die
westlich des Plangebiets bestehende Wohnsiedlung.
Für die allgemeinen Wohngebiete darf die Grundfläche der in § 19 (4) Satz 1 BauNVO
bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen gem. § 19 (4)
Satz 2 im WA 1 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 und im WA 2 bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
Diese Festsetzungen tragen dazu bei, dass der ruhende Verkehr der geplanten Nutzungen
gänzlich oberirdisch auf dem privaten Grundstück untergebracht werden kann und der erhöhte
Flächenbedarf zur Ausgestaltung der Freianlagen mit ausgiebigen Gemeinschaftsbereichen für
die geplante Pflegeeinrichtung im WA 1 ermöglicht wird. Der erhöhte Versiegelungsgrad der nicht
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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überbaubaren Grundstücksflächen bedingt sich zudem aus den Vorgaben, dass potenziell
belastete Niederschlagswässer nicht zur Versickerung gebracht werden dürfen. So sind die
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen (Stellplatzflächen und Fahrbahnen) mit Oberflächen
auszuführen, die nicht versickerungsfähig sind.
Im Bebauungsplan wird für das Plangebiet eine ergänzende Festsetzung zur Überschreitung der
GRZ für an Gebäude angrenzende Terrassen aufgenommen, um eine angemessene Flexibilität
im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und die Übergangsbereiche zu den Freianlagen
sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sind nach der derzeit herrschenden
Rechtsauffassung Bestandteil der Hauptanlage. Dies führt zu einer eingeschränkten
Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen im Plangebiet, was dem Anspruch an einen sparsamen
Umgang mit Grund und Boden nicht gerecht wird. Daher ist die Überschreitung der festgesetzten
GRZ für an Gebäude angrenzende Terrassen zulässig, sofern die Überschreitung der zulässigen
Grundflächenzahl durch die in § 19 (4) Nr. 1 BauNVO genannten baulichen Anlagen
einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen im WA 2 nicht mehr als 0,6 bzw. im WA
1 nicht mehr als 0,7 beträgt.
Es wird durch die o.g. Festsetzungen einschließlich der zulässigen Überschreitung nach wie vor
die Kappungsgrenze nach § 19 (4) Satz 2 BauNVO eingehalten. Es kann folglich sichergestellt
werden, dass durch die Überschreitung nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden
werden und sonstigen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen.
Mit der Ausschöpfung der gemäß § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenze für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung wird dem Ziel des schonenden und sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden im Sinne des § 1a (2) BauGB Rechnung getragen und eine ausreichende
Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es ist planerisches Ziel, eine gute
Ausnutzbarkeit der Grundstücke in Bezug auf die geplante Nutzung zu ermöglichen und
gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren.
Bei der Berechnung der zulässigen Grundflächenzahl im Sinne des § 19 (3) BauNVO sind ferner
die Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks liegenden Anlagen (z.B. private Stellplätze)
gemäß § 21a (2) BauNVO der Grundstücksfläche hinzuzurechnen. Damit wird gewährleistet,
dass gegenüber der konventionellen Anordnung des ruhenden Verkehrs keine Nachteile in der
Ausnutzung der Grundstücksfläche entstehen. Gleichzeitig begünstigt diese Festsetzung die
Ausnutzung der Grundstücke im Sinne eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden im Sinne des Baugesetzbuches.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Auf Ebene des Bebauungsplans werden die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die
Geschossigkeit nicht explizit festgesetzt. Für das allgemeine Wohngebiet WA 1 ergibt sich aus
der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 in Verbindung den Höhenfestsetzungen sowie mit
der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Geschossigkeit (3 Vollgeschosse zzgl.
Staffelgeschoss) eine mögliche Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung der GFZ
gemäß § 17 BauNVO. Dabei ist die Ausgestaltung des obersten Geschosses in Verbindung mit
dem Staffelgeschoss-Begriff gem. § 2 (5) der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens maßgeblich. Der Bebauungsplan ermöglicht
insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ und
Gebäudehöhe) im WA 1 planungsrechtlich eine Überschreitung der Obergrenze gem.
Baunutzungsverordnung.
Die erläuterte Überschreitung der in § 17 BauNVO genannten Obergrenze für die GFZ ist gemäß
der städtebaulichen Zielsetzung zur Umsetzung der Stärkung des Siedlungseingangs am
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Kreisverkehr „Heppendorfer Straße / Zum Wasserwerk“ mit einer überhöhten Bebauung aus
städtebaulichen Gründen zulässig. Die grünordnerischen Festsetzungen ermöglichen einen
Ausgleich der möglichen GFZ-Überschreitung. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur ausreichenden Besonnung und Belichtung der
angedachten Nutzungen werden aufgrund der festgesetzten GRZ, der wohnlichgemeinschaftlichen Außenanlagennutzung sowie der einzuhaltenden Abstandsflächen gemäß §
6 BauO NRW nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden.
Höhe baulicher Anlagen
Um eine übersteigerte Höhenentwicklung im Übergangsbereich zur bestehenden Wohnsiedlung
am Glockenblumenweg zu vermeiden und einen harmonischen Übergang der geplanten
Bebauung in den räumlichen und baulichen Kontext der Umgebung zu ermöglichen, wird das
Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung maximal zulässiger Gebäude- und
Wandhöhen bestimmt. Die im WA 2 festgesetzten Höhen orientieren sich dabei an die
Festsetzungen des Bebauungsplans SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ und
berücksichtigen zusätzlich die Realisierung von Staffelgeschossen. Im benachbarten
Bebauungsplan SI Nr. 254 sind für den Bautyp 2 entlang der Heppendorfer Straße typische
Gebäudehöhen für Einfamilienhäuser mit Traufhöhen von 6,00 bis 6,45 m sowie Firsthöhen von
bis max. 11,00 m festgesetzt. In Anlehnung hieran werden für die vorliegende Planung im WA 2
eine Wandhöhe von höchstens 7,40 m und eine Gebäudehöhe von maximal 10,20 m festgesetzt,
sodass die geplante Bebauung im Westen des Plangebietes sich den planungsrechtlichen
Höhenfestsetzungen der benachbarten Wohnsiedlung am Glockenblumenweg ausrichtet.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird eine Höhenentwicklung mit einer festgesetzten,
maximalen Gebäudehöhe von 14,0 m bzw. eine Wandhöhe von maximal 11,1 m angestrebt, um
so der Planungsintention zur städtebaulichen Stärkung am bestehenden Kreisverkehrsplatz
„Heppendorfer Straße / Zum Wasserwerk“ zu folgen, sodass der Kreisverkehr im Spannungsfeld
zwischen Nahversorgungszentrum „Sindorf Nord“, Mehrfamilienhausbebauung an der
Nordstraße und der geplanten Bebauung im WA 1 den Siedlungseingang im Norden von Sindorf
sinnvoll ergänzt. Zusätzlich wird im WA 1 ein Baufenster mit einer maximalen Höhe von 0,50 m
festgesetzt, sodass die Planungsintention der Vorhabenplanung zur Schaffung einer
großflächigen, gemeinschaftlich genutzten Terrasse ermöglicht wird.
Die maximal zulässigen Gebäude- bzw. Wandhöhen sind eng an die geplante Bebauung gelegt,
um den Regelungsgehalt auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an die
Vorhabenplanung zu binden.
Der obere Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist bei
Flachdächern der obere Abschluss der Attika. Der obere Bezugspunkt der festgesetzten
Wandhöhen bemisst sich nach dem höchsten Punkt der Brüstung, sodass die
Höhenfestsetzungen Absturzsicherungen (Brüstung oder Geländer) von Dachterrassen des
obersten, gestaffelten Geschosses mit einbeziehen. Als präzisierte Erklärung für Bauherren und
Baugenehmigungsbehörde ist dem Bebauungsplan eine Systemskizze beigefügt. Durch die
Festsetzung des oberen Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der
Gebäudehöhe gemäß § 18 (1) BauNVO getroffen. Den oberen Bezugspunkt der Terrassenhöhen
bildet der höchste Abschluss der Terrassenoberfläche.
Zur örtlichen Einmessung der Gebäudehöhen wird der untere Höhenbezugspunkt (H) mit
74,00 m = 0,00 m eines bestehenden Kanaldeckels an der Heppendorfer Straße festgesetzt.
Aufgrund des Braunkohletagebaus weist die Kolpingstadt Kerpen ein insgesamtes
Setzungsvermögen auf. Die vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ermittelten
Bestandshöhen und somit auch die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf den amtlichen
Nivellierpunkt (NiVP) Nr. 101, Heppendorfer Straße 59 mit 73,774 m üNN (Stand 1989). Es wird
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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somit ein örtliches Höhensystem zugrunde gelegt. Durch die Festsetzung des unteren
Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Höhenfestsetzungen gemäß
§ 18 (1) BauNVO getroffen.
Um eine größtmögliche Flexibilität für Architekten und Bauherren zu ermöglichen, dürfen die
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen im WA 1 und WA 2 gemäß § 31 (1) BauGB durch
notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungsanlagen, Anlagen
für Solarenergie oder durch Aufzüge bis zu 2,00 m auf maximal 15 % der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche überschritten werden.
6.4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß § 23 (3) BauNVO durch Baugrenzen
definiert werden. Die Anordnung und Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen
entsprechen dem städtebaulichen Konzept bzw. dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP).
Die festgesetzten Baugrenzen bereiten somit die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes
planungsrechtlich vor. Die Baufenster sind eng an die Gebäudeform der Vorhabenplanung
gelegt, um den Regelungsgehalt auf Ebene des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den
Vorhaben- und Erschließungsplan zu binden.
Die Baufenster im WA 1 sind so angelegt, dass klare städtebauliche Kanten entlang der Straße
„Zum Wasserwerk“ ermöglicht werden und so dem städtebaulichen Ziel zur Stärkung des
Siedlungseingangs Rechnung getragen wird. Gemäß des städtebaulichen Konzeptes
berücksichtigen die Baugrenzen mit einer zurückspringenden, versetzten Anordnung die örtliche
Situation am Kreisverkehrsplatz. Die versetzte Stellung der Baufenster im WA 1 begünstigt
zudem die Schaffung von gemeinschaftlich nutzbaren Freiräumen.
Es wird im WA 1 ein Baufenster mit einer maximalen Gebäudehöhe von 0,50 m festgesetzt, um
die Planungsintention der Vorhabenplanung zur Schaffung einer großflächigen, gemeinschaftlich
genutzten Terrasse ermöglichen zu können, da die an Gebäude angrenzenden Terrassen nach
aktueller Rechtsauffassung als untergeordnetes Bauteil des Hauptbaukörpers angesehen
werden.
Mit der Querstellung der Baufenster entlang der Heppendorfer Straße werden einerseits die
Bautiefen der westlichen Einfamilienhaussiedlung berücksichtigt und andererseits der
Gebietseingang an der Heppendorfer Straße städtebaulich hervorgehoben. Dabei ordnen sich
die Baufenster des WA 2 in die Bauflucht des Nahversorgungszentrums ein und gewähren
ausreichenden Abstand zur Einfamilienhaussiedlung am Glockenblumenweg. So werden für die
Bebauung im WA 2 gleichsam intime, rückwärtige Außenbereiche ermöglicht, die von der inneren
Erschließung des Plangebietes abgewandt sind. Durch die zweiteilige Anordnung der Bebauung
im WA 2 wird zudem das Fußwegenetz der westlich bestehenden Einfamilienhaussiedlung
„Vogelrutherfeld“ im Plangebiet ermöglicht und sinnvoll fortgeführt.
Die Bautiefen der überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend des städtebaulichen
Entwurfes sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans so gewählt, dass auch hier eine
nachhaltige Ausnutzung der Grundstücke gegeben ist. Mit diesen Festsetzungen wird insgesamt
einem schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des
Baugesetzbuches Rechnung getragen.
Es sind geringfügige Überschreitungen um bis zu 3,00 m der überbaubaren Grundstücksflächen
durch untergeordnete Bauteile und Vorbauten, wie z.B. Erker, Balkone, Loggien, Wintergärten,
Sichtschutzwände, Terrassenüberdachungen, an Gebäude angrenzende Terrassen und
überstehende Fassadenelemente zum Schallschutz zulässig, sodass Nutzern sowie Bauherren
ein städtebaulich verträglicher Gestaltungsspielraum ermöglicht wird.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
6.5
Seite 10 von 26
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die
Gewährleistung eines städtebaulich ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten
Grundstücksflächen zu realisieren. So sind Stellplätze ausschließlich in den mit „St“
gekennzeichneten Bereichen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein
zulässig. Ziel der Planung ist es folglich, den ruhenden Verkehr in Gänze auf dem privaten
Grundstück unterzubringen.
Um ein geordnetes, städtebauliches Siedlungsbild zu ermöglichen, sind in den festgesetzten
„Vorgartenzonen“ Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1 und 2) unzulässig. Ausgenommen hiervon
sind Einhausungen für Mülltonnen, Rollatoren und Fahrräder, um der alltäglichen Wohnnutzung
Rechnung zu tragen. Im Übrigen sind Nebenanlagen gemäß § 14 (1 und 2) bis zu einer
maximalen Größe von 30 m³ Brutto-Rauminhalt (BRI) sowie Werbeanlagen in den allgemeinen
Wohngebieten WA 1 und WA 2 allgemein zulässig. Die Festsetzungen zu den Nebenanlagen
ermöglichen insgesamt ein geordnetes, städtebauliches Siedlungsbild.
6.6
Verkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie Einund Ausfahrtsbereiche
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die erforderlichen verkehrlichen Planungen entlang der Heppendorfer Straße (L 277) erfolgte im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger,
dem Landesbetrieb Straßen NRW. Die weitere Erläuterung erfolgt im Kapitel 7 „Erschließung“. Es
wurden die Ergebnisse der Erschließungsplanung in den vorliegenden Bebauungsplan
aufgenommen, um die Umsetzung planungsrechtlich vorzubereiten.
So wird zur Sicherung der öffentlichen Anbindung des Plangebietes an die Heppendorfer Straße
am Gebietseingang mit der Festsetzung als öffentliche Straßenverkehrsfläche der geplante
Verkehrsanschluss planungsrechtlich vorbereitet. Um auch die fußläufige Verbindung vom
Kreisverkehr zum Gebietseingang zu ermöglichen und planungsrechtlich vorzubereiten, wird
entlang der Heppendorfer Straße von der Fußgängerquerung bis zum Gebietseingang eine
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.
Der bestehende Fuß- und Radweg an der Straße „Zum Wasserwerk“ wird als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert. Von
der Fußgängerquerung (Zum Wasserwerk) zum bestehenden Fuß- und Radweg existiert ein
informeller „Trampelpfad“, sodass mit einer neuen Anbindung hier eine bessere Fuß- und
Radwegeverbindung ermöglicht und planungsrechtlich vorbereitet wird.
Des Weiteren wird am Ende des Glockenblumenwegs eine Wendeanlage für Pkw in Anbindung
an den Bebauungsplan SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Die Erschließung der bestehenden
Wohnbebauung am Glockenblumenweg (z.B. für Rettungsdienste oder Müllfahrzeuge) ist bereits
heute sichergestellt. Mit der planungsrechtlichen Vorbereitung für die Wendeanlage des
Glockenblumenwegs wird die Qualität der verkehrlichen Erschließung des Glockenblumenweges
weiter erhöht. Die verkehrliche Anbindung der westlichen Wohnhäuser des Plangebietes im WA
2 erfolgt über die innere Erschließung des Privatwegnetzes.
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Der verkehrliche Anschluss an die Heppendorfer Straße (L 277) wird mit einem Ein- und
Ausfahrtsbereich geregelt. Weitere verkehrliche Anbindungen an die Heppendorfer Straße sind
somit unzulässig. Mit dieser Festsetzung wird der Stellungnahme des Straßenbaulastträgers
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 11 von 26
(Landesbetrieb Straßenbau NRW) Rechnung getragen, um eine geordnete verkehrliche Situation
planungsrechtlich zu gewährleisten sowie die Leistungsfähigkeit der L 277 und des Kreisverkehrs
aufrecht zu erhalten.
Ein weiterer Einfahrtsbereich wird entlang der Straße „Zum Wasserwerk“ für untergeordnete
Anlieferverkehre zugelassen. Eine Ausfahrt ist an dieser Stelle unzulässig, sodass eine Ausfahrt
ausschließlich über die Verkehrsanbindung an der Heppendorfer Straße möglich ist. Insgesamt
sind auch hier weitere verkehrliche Anbindungen „Zum Wasserwerk“ unzulässig. Mit dieser
Festsetzung wird eine geordnete Verkehrssituation planungsrechtlich vorbereitet und die
Leistungsfähigkeit der umgebenden Straßen sowie des Kreisverkehrs sichergestellt. Auf Ebene
der Erschließungsplanung werden Maßnahmen zur Verkehrsführung getroffen, um eine Ausfahrt
„Zum Wasserwerk“ sowie eine ungeordnete Einfahrt in das Plangebiet für Abkürzungsverkehre
zur Umgehung des Kreisverkehrsplatzes zu unterbinden.
Mit den Festsetzungen zu der verkehrlichen Erschließung sowie der Ein- und Ausfahrtsbereiche
wird insgesamt gewährleistet, dass der motorisierter Verkehr, der durch die Planung erzeugt
wird, über die Gebietsanbindung an der Heppendorfer Straße abgewickelt wird und so keine
Schleich- oder Abkürzungsverkehre über die westliche Einfamilienhaussiedlung ermöglicht
werden.
6.7
Versickerung von Niederschlagswasser
Die auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge im WA 1 und WA 2 sind ortsnah auf den
privaten Grundstücksflächen zur Versickerung zu bringen, da der überwiegende Teil des
Plangebietes erstmals bebaut und versiegelt wird. Die Festsetzung zur Versickerung von
Niederschlagswasser erfolgt, um die planungsrechtliche Vorbereitung der
Niederschlagsentwässerung gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44
Landeswassergesetz NRW auf Ebene des Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine
flächenbezogene Festsetzung wird dagegen nicht getroffen, um eine größtmögliche Flexibilität für
Bauherren und Planer bei der Entwässerungsplanung zu ermöglichen.
Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange zu vermindern, sind potenziell belastete
Niederschlagswässer, z.B. von privaten und öffentlichen Stellplatz- oder Verkehrsflächen, die
durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die Kanalisation einzuleiten. Die
zusätzliche Aufnahme dieser Niederschlagswässer ist durch das bestehende und leistungsfähige
Kanalnetz gewährleistet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind daher keine
wesentlichen negativen Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz zu erwarten.
6.8
Grünflächen
Aus der städtebaulichen Grünflächenkonzeption des westlich anschließenden Bebauungsplans
SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ wird die straßenbegleitende Grünfläche entlang der
Heppendorfer Straße (mit der Ordnungsnummer 5.2) im Plangebiet bis zur Gebietseinmündung
als öffentliche Grünfläche mit der Ordnungsnummer P1 fortgeführt. Die Quartierseinsäumung
ergänzt somit als dichte Gehölzpflanzung das grünordnerische Straßenbild der Heppendorfer
Straße.
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ entlang der Straße
„Zum Wasserwerk“ erfolgt zur planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden Grünstreifens.
Dieser dient neben der grünordnerischen Straßenraumgestaltung auch zur Entwässerung des
bestehenden Fuß- und Radweges. Um die Straßenraumgestaltung der festgesetzten Fuß- und
Radwege auch zum Plangebiet hin grünordnerisch vorzubereiten, sind hier ebenfalls jeweils
öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ festgesetzt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 12 von 26
Um insgesamt ein einheitliches Straßenbild zu ermöglichen, sind die Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ als Landschaftsrasenflächen anzulegen. Diese
Festsetzung gewährleistet zudem die Verkehrssicherheit, sodass die Sicht von
Verkehrsteilnehmern gewahrt bleibt.
Zur verkehrlichen und sonstigen Erschließung des Plangebietes sind innerhalb der öffentlichen
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ im Bereich der Flächen mit Geh-,
Fahr- oder Leitungsrechten asphaltierte oder gepflasterte Zuwegungen und Zufahrten zulässig.
6.9
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Von der geplanten Wendeanlage am Glockenblumenweg bis zum geplanten öffentlichen Fußweg
an der Heppendorfer Straße werden mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit
festgesetzt, sodass auf den privaten Grundstücken die fußläufige Durchwegung des
Plangebietes an die Umgebung sichergestellt werden kann.
Die Festsetzungen zu mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind
erforderlich, um die verkehrliche und technische Erschließung des Plangebietes über private
Verkehrsflächen planungsrechtlich vorzubereiten und um Wegebeziehungen zwischen den
öffentlichen Verkehrsflächen und den umliegenden Baugebieten insbesondere für die Anlieger,
aber auch für die Allgemeinheit planungsrechtlich zu sichern. Die Flächen entsprechen im
planungsrechtlich erforderlichen Maße der städtebaulichen und verkehrlichen Planungsintention
des Vorhaben- und Erschließungsplans und werden bezüglich der jeweils zu begünstigenden
Nutzergruppen (Allgemeinheit, Anlieger, Versorgungsträger) weiter differenziert.
6.10
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 (6) Nr. 1 BauGB die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde zur
sachgemäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung
durch das Büro TAC - Technische Akustik durchgeführt. Die mit der Planung verbundenen
Lärmauswirkungen sowie die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet selbst wurden ermittelt und
bewertet. Insbesondere wurde dabei der Gewerbelärm (nach TA Lärm) aus dem nördlich
benachbarten Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ sowie der Straßenverkehrslärm (nach DIN
18005) der umliegenden Straßen untersucht. Dabei erfolgt die schalltechnische Beurteilung
gemäß der festgesetzten Baugebiete als allgemeines Wohngebiet.
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung sind Maßnahmen zum Immissionsschutz als
entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzungen
tragen gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie den in § 1 (6)
Nr. 7c BauGB genannten umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit Rechnung.
Aktive Maßnahmen gegen Verkehrslärm können aus schalltechnischer Sicht für die
Erdgeschosse zielführend sein. Die Wirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen (z.B.
Lärmschutzwand) für die oberen Geschosse bliebe jedoch aus. Durch aktive
Schallschutzmaßnahmen kann das städtebauliche Bild beeinträchtigt werden. Eine
wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen kann mit aktiven Maßnahmen nicht erreicht
werden. Daher sind auf Ebene des Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 13 von 26
Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan somit
Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 - „Schallschutz im Hochbau“ dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche III bis IV gemäß DIN 4109 festgesetzt. Für
den passiven Lärmschutz wird festgesetzt, dass Schlafräume und andere schutzbedürftige
Nutzungen vorzugsweise an der von der Lärmquelle abgewandten Seite auszurichten sind.
Sofern dies nicht möglich ist, sind die außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen
den Anforderungen gemäß DIN 4109 zu genügen sowie an Fenstern zu Schlafräumen und
anderen schutzbedürftigen Nutzungen im Nachtzeitraum geeignete Minderungsmaßnahmen (z.B.
fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungseinrichtungen) vorzusehen.
Aus dem nördlich des Plangebietes bestehenden Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ wurden
die Gewerbelärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden, etwa 4 m hohen WallWand-Kombination auf das Plangebiet betrachtet. Insbesondere der Stellplatzlärm, der
Anlieferverkehr sowie das Kühlaggregat wurden dabei untersucht. Im Ergebnis kann festgehalten
werden, dass die bestehende Lärmschutzanlage die oberen Geschosse nicht vor Gewerbelärm
schützen kann und weitere aktive Schallschutzmaßnahmen bedingt wirksam wären. Es sind
daher Maßnahmen gegen den Gewerbelärm als entsprechende Festsetzung in den
Bebauungsplan aufgenommen, sodass hierdurch gewährleistet wird, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. So sind innerhalb
der mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen ab einschließlich dem ersten
Obergeschoss öffenbare Fenster in der Außenfassade unzulässig. Mit dieser Festsetzung wird
den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (DIN 18005 und TA Lärm) sowie der
Ausschluss von Immissionsorten Rechnung getragen.
Von den Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm sowie gegen Straßenverkehrslärm sind
abweichende Ausführungen zulässig, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gemäß § 85 (2) Satz 1 Nr. 4
Landesbauordnung (BauO NRW) nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichend
sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch andere Maßnahmen zum
Schallschutz ergriffen werden (architektonische Selbsthilfe).
6.11
Bindungen und Anpflanzungen von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen
Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Freianlagen wird insgesamt die gärtnerische
und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet,
sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß
Baugesetzbuch Rechnung getragen werden kann. Hierdurch kann auch ein möglicher
Habitatverlust und die vorgenommene Nachverdichtung abgemildert werden. Durch die
Festsetzungen wird angemessen auf die mit Wohngärten aufgelockerte Umgebung sowie auf die
Außenanlagen des nördlich gelegenen Nahversorgungszentrums reagiert und gleichsam den
Bedürfnissen der geplanten Nutzung im Plangebiet Rechnung getragen. Hinsichtlich der
Pflanzvorschlagslisten und der Pflanzgebote werden die Vorgaben des benachbarten
Bebauungsplanes SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ übernommen, um ein einheitliches,
grünordnerisch gestaltetes Siedlungsbild zu gewährleisten.
Um die Straßenbäume entlang der Heppendorfer Straße in der Last des Landesbetriebes
Straßenbau NRW planungsrechtlich zu sichern, werden diese zum Erhalt festgesetzt. Um die
Gebietserschließung zu ermöglichen, sind zwei Bäume in Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger als abgehend festgesetzt. Weitere Bestandsgehölze auf dem Plangebiet
werden auf Ebene des Bebauungsplanes nicht zum Erhalt festgesetzt, sodass zur Umsetzung
des Bebauungsplanes eine Baulandfreimachung ermöglicht werden kann. Der Abgang der
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 14 von 26
Bestandsbäume wird mit den grünordnerischen Festsetzungen (u.a. Pflanzgebot von insgesamt
mindestens 40 Baumpflanzungen) abgegolten.
6.12
Vorhaben- und Erschließungsplan
Im Plangebiet sind gemäß § 12 (3a) i.V.m. § 9 (2) BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen
des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind
zulässig.
6.13
Nachrichtliche Übernahmen
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wird in den Bebauungsplan ein Sichtdreieck gem.
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) an der Gebietseinmündung an der Heppendorfer Straße gem. § 9 (6)
BauGB nachrichtlich übernommen. So ist der eingetragene Bereich in einer Höhe zwischen 0,80
m und 2,50 m von ständigen Sichthindernissen (wie z.B. bauliche Anlagen, parkende
Kraftfahrzeuge oder sichtbehindernder Bewuchs) freizuhalten. Damit wird die Sicht der
Verkehrsteilnehmer aufeinander, insbesondere auf Kinder, gewährleistet.
6.14
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der Bebauungsplan setzt gem. § 9 (7) BauGB die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches
fest und bezieht gem. § 12 (4) BauGB einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplanes mit ein. Dies betrifft in kleinem Umfang die öffentlichen Grün- und
Verkehrsflächen, über die der Vorhabenträger selbst nicht verfügt. Es werden somit die Grenzen
des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie die Grenzen des
räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgesetzt.
6.15
Örtliche Bauvorschriften
Mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß § 1 (5) BauGB der städtebaulichen
Gestalt sowie der baukulturellen Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes
Rechnung getragen, sodass die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“
gestalterisch unter Einbeziehung der Vorhabenplanung fortgeführt werden kann und somit ein
einheitliches sowie in sich stimmiges Siedlungsbild ermöglicht wird.
Weitere Regelungen zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und
Erschließungsplan sowie im Durchführungsvertrag getroffen.
Dachform und -neigung
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 wird die Dachform als „Flachdach“ (FD)
festgesetzt. So wird dem städtebaulichen Ziel zur Stärkung des nördlichen Ortseingangs von
Sindorf Rechnung getragen. Die Festsetzung ermöglicht es, dass die geplante Bebauung im
Spannungsfeld zwischen Nahversorgungszentrum und Mehrgeschosswohnungsbau am
Kreisverkehrsplatz sowie Einfamilienhausbebauung westlich des Plangebietes mit einer
stadtteilprägenden Geste, im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen, auf die
Bestandsbebauung reagiert.
Die derzeitige Rechtsprechung gibt keinen einheitlichen Hinweis zur Dachneigung von
Flachdächern. So wird im Bebauungsplan zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten
und Baugenehmigungsbehörde eine Dachneigung für Flachdächer von 0° bis 10° festgesetzt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 15 von 26
Fassadenmaterial und -gestaltung
Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“ wurde als „Weiße Siedlung“ mit
strikten gestalterischen Bindungen auf Ebene der jeweiligen Bebauungspläne konzipiert. Als
städtebauliche Fortführung des Vogelrutherfeldes werden insgesamt die örtlichen
Bauvorschriften des benachbarten Bebauungsplans SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“
übernommen und entsprechend der Vorhabenplanung auf das städtebauliche Konzept des
Plangebietes angepasst.
Der Bebauungsplan Nr. 254 unterscheidet indes zwischen weißen und rot-weißen Baufeldern.
Aufgrund der städtebaulichen Relevanz des Plangebietes werden die Vorgaben der „weißen
Baufelder“ übernommen. So wird die Außenwirkung der „Weißen Siedlung“ entlang der
Heppendorfer Straße bewusst fortgesetzt und die bauliche Zusammengehörigkeit der
Planbebauung hervorgehoben.
Um dennoch gestalterische Spielräume in der Fassadengestaltung und eine Fassadengliederung
zu ermöglichen, ist zur Akzentuierung eine zweite Materialität und/oder Farbe in der
Außenfassade zulässig. Damit die Außenerscheinung einer „Weißen Siedlung“ erhalten bleibt,
wird die Fläche der Akzentfassade auf insgesamt bis zu 1/3 der jeweiligen Gesamtfassade
eingeschränkt. Die gestalterisch abgesetzte Fassadenfläche darf dabei von den Vorgaben zu
Fassadenmaterial und -farbe abweichen. Insgesamt sind die Nebenanlagen und Dachaufbauten
in Massivbauweise auf das Hauptmaterial und die Leitfarbe der Hauptgebäude abzustimmen, um
die Vorgaben der „Weißen Siedlung“ durchzusetzen. Davon ausgenommen sind notwendige
technische Dachaufbauten, die nicht in Massivbauweise errichtet werden, wie z.B. Be- und
Entlüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Anlagen zur Nutzung der
Solarenergie, um Bauherren und Architekten bei der Wahl solcher technischer Anlagen nicht
weiter einzuschränken.
Werbeanlagen
Um den prägenden Charakter des Plangebietes als Wohngebiet zu schützen und den
Gebietscharakter des Vogelrutherfeldes aufzunehmen, wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen
durch deren Größe, Standort und Anzahl gemäß § 13 Landesbauordnung (BauO NRW)
eingeschränkt. Gleichwohl reagieren die Festsetzungen zu Werbeanlagen auf die Nutzung. In
Relation der zulässigen Größe der Baukörper wird zusätzlich eine differenzierte Gewichtung der
Werbeanlagen in den allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 vorgenommen. So wird für die
kleineren Baukörper im WA 2 je werbender Einrichtung lediglich eine Werbeanlage mit einer
Ansichtsfläche von maximal 2,00 m² zugelassen. Im WA 1 sind für den größeren Baukörper
dagegen mehrere Werbeanlagen (Fahnenmasten, Fassadenwerbung, Werbe-Stele) mit jeweils
maximal 3,00 m² Ansichtsfläche zugelassen, um zum Einen dem Zweck der Werbeanlage sowie
zum Anderen dem gestalterischen Ortsbild Rechnung zu tragen.
Vorgartenzonen
Der Bebauungsplan setzt in Anlehnung an den Bebauungsplan SI Nr. 254 „Nördlich
Heppendorfer Straße“ Vorgartenzonen fest, für die besondere Gestaltungs- und
Bebauungsvorschriften gelten. Es soll eine durchgrünte und einheitliche Gestaltung der Vorzonen
gesichert werden. Dabei wird die umgesetzte Gebietsprägung des Vogelrutherfeldes fortgeführt
und mit den Einschränkungen die Gestaltung der Außenanlagen, die zusammenhängende
Ortsbildprägung sowie die gestalterische Verbindung der Wohngebiete ermöglicht werden.
Entsprechend des Bebauungsplans Nr. 254 werden die Vorgartenzonen mit den
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum „halböffentlichen Raum“. So öffnet sich das
Plangebiet mit der öffentlichkeitswirksamen Nutzung auch gestalterisch und ist für die
Allgemeinheit optisch erlebbar.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 16 von 26
Einfriedungen
Um die zusammenhängende Ortsbildprägung in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften
des Vogelrutherfeldes gestalterisch gewährleisten zu können und den unter „Vorgartenzonen“
beschriebenen Charakter des „halböffentlichen Raumes“ zu ermöglichen, werden gestalterische
Vorgaben zu Einfriedungen getroffen. So sind z.B. Stabgitterzäune ausschließlich in Kombination
mit Hecken oder Sträuchern zulässig, das Materialspektrum eingegrenzt und die Höhe der
Einfriedungen auf 1,20 m (in den Vorgartenzonen auf 0,75 m) beschränkt.
Abgrabungen und Gestaltung nicht überbauter Flächen
Es werden in den örtlichen Bauvorschriften Abgrabungen zum Zwecke der Kellerbelichtung nicht
zugelassen. Damit wird ein ansprechendes Siedlungsbild in gestalterischer Verbindung zum
Vogelrutherfeld ermöglicht und eine verunstaltende Geländemodellierung im Übergang von den
Freibereichen zu den Gebäuden vermieden.
Um die zusammenhängende Ortsbildprägung in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften
des Vogelrutherfeldes gestalterisch gewährleisten zu können, sind die nicht überbauten und nicht
versiegelten Flächen landschaftsgärtnerisch zu gestalten. So wird auch den Umweltbelangen
Rechnung getragen und die Verdichtung der derzeitigen Grünfläche abgemildert.
6.16
Hinweise
Die in den Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise dienen der möglichst umfassenden
Information für Bauherren und für die Bauaufsichtsbehörde, die im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ermittelt wurden. Hiermit soll u.a. den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Gefahrenabwehr und den Belangen des
Artenschutzes, der Bodendenkmalpflege sowie des Boden- und Wasserschutzes Rechnung
getragen werden.
Darüber hinaus wird ein Hinweis zur Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen gegeben, auf
die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, sodass die Gewährleistung der
Kenntnisgabe der Inhalte des Bebauungsplanes für Planbetroffene sichergestellt ist.
7. Erschließung
7.1
Verkehrliche Erschließung
In unmittelbarer fußläufiger Nähe befinden sich am Kreisverkehr ÖPNV-Haltestellen mit einer
Buslinie nach Elsdorf und einer Buslinie mit Anschluss an den regionalen
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) am Bahnhof Sindorf. So ist das Plangebiet gut an das
bestehende ÖPNV-Netz angebunden. Über die Bundesautobahn A 4 Köln – Aachen und A 61
Mönchengladbach – Koblenz besteht überregionaler Anschluss für den motorisierten
Individualverkehr (MIV) über die jeweils rund 4 km entfernten Anschlussstellen AS Kerpen und
AS Bergheim-Süd.
Die verkehrliche Haupterschließung für das gesamte Plangebiet, also für die Pflegeeinrichtung
und das Betreute Wohnen, erfolgt über den Anschluss an die Heppendorfer Straße (L 277) über
ein inneres, privates Erschließungsnetz. Die innere Erschließung wird im planungsrechtlich
erforderlichen Maße entsprechend der verkehrlichen Planungsintention des Vorhaben- und
Erschließungsplanes mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen vorbereitet.
Eine Einfahrt für untergeordnete Anlieferverkehre zur Andienung der geplanten Pflegeeinrichtung
soll über die Straße „Zum Wasserwerk“ erfolgen. Eine Ausfahrt ist an dieser Stelle unzulässig,
sodass die Ausfahrt ausschließlich über die Verkehrsanbindung an der Heppendorfer Straße
möglich ist. Eine weitere Konkretisierung der Durchfahrts- bzw. Ausfahrtsbeschränkung erfolgt im
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 17 von 26
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Mit den Festsetzungen wird eine geordnete sowie
sichere Verkehrsanbindung und innere Erschließung planungsrechtlich vorbereitet und insgesamt
den Belangen der überörtlichen Verkehrsplanung zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der
umliegenden Straßen sowie des Kreisverkehrs Rechnung getragen.
Des Weiteren wird am Ende des Glockenblumenwegs eine Wendeanlage für Pkw in Anbindung
an den Bebauungsplan SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Die Erschließung der bestehenden
Wohnbebauung am Glockenblumenweg (z.B. für Rettungsdienste oder Müllfahrzeuge) ist bereits
heute sichergestellt. Mit der planungsrechtlichen Vorbereitung für die Wendeanlage des
Glockenblumenwegs wird die Qualität der verkehrlichen Erschließung des Glockenblumenweges
weiter erhöht. Die verkehrliche Anbindung der westlich geplanten Wohnhäuser des Plangebietes
erfolgt dabei weiterhin über die innere Erschließung des Privatwegenetzes.
Die erforderlichen verkehrlichen Planungen entlang der Heppendorfer Straße (L 277) erfolgten im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger,
dem Landesbetrieb Straßen NRW. Es wurden die Abstimmungsergebnisse in den vorliegenden
Bebauungsplan aufgenommen, um die Umsetzung planungsrechtlich vorzubereiten. Weitere
Konkretisierungen erfolgen im Rahmen der Ausführungsplanung vor Umsetzung des
Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan bildet dabei unter Berücksichtigung der
verkehrstechnischen Belange den planungsrechtlichen Rahmen zur verkehrlichen, öffentlichen
Erschließung.
Mit der verkehrlichen Anbindung des Plangebietes an die Heppendorfer Straße wird die
öffentliche, fußläufige Anbindung an das bestehende Fußwegenetz notwendig, sodass von der
Fußgängerfurt am Kreisverkehrsplatz bis zum Gebietseingang ein Gehweg als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt wird.
Von der Wendeanlage am Glockenblumenweg bis zur inneren verkehrlichen Erschließung
(Privatweg) des Plangebietes sowie zum geplanten öffentlichen Fußweg an der Heppendorfer
Straße werden mit Gehrechten zu belastende Flächen für die Allgemeinheit festgesetzt, sodass
die fußläufige Durchwegung des Plangebietes an die Umgebung sichergestellt werden kann.
Am östlichen Rand des Plangebietes wird der bestehende, öffentliche Fuß- und Radweg mit der
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert und
der Anschluss an den Geh- und Radweg am Kreisverkehrsplatz angepasst. Von der
Fußgängerquerung (Zum Wasserwerk) zum bestehenden Fuß- und Radweg existiert ein
informeller „Trampelpfad“, sodass dieser Mangel im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes mit einer neuen Anbindung behoben und hier eine bessere Fuß- und
Radwegeverbindung ermöglicht und planungsrechtlich vorbereitet werden kann.
7.2
Ruhender Verkehr
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die
Gewährleistung eines städtebaulich ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten
Grundstücksflächen zu realisieren. So sind Stellplätze ausschließlich in den mit „St“
gekennzeichneten Bereichen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein
zulässig. Ziel der Planung ist es folglich, den ruhenden Verkehr in Gänze auf dem privaten
Grundstück unterzubringen.
Die konservative Ermittlung der erforderlichen Stellplätze erfolgte im Rahmen der
Vorhabenplanung auf Grundlage der „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW“. So sind für die
Pflegeeinrichtung 17 Stellplätze, für die Sozialstation 10 Stellplätze und 5 Stellplätze für den
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 18 von 26
Mahlzeitendienst vorgesehen. Für das Betreute Wohnen werden mit einem Stellplatzschlüssel
von einem Stellplatz pro Wohneinheit insgesamt 25 Stellplätze ermöglicht. Es ergeben sich
hiernach insgesamt etwa 12 Stellplätze, die zusätzlich zum erforderlichen Bedarf im Plangebiet
bereitgestellt werden. Des Weiteren sind Abstellflächen für Fahrräder sowie zwei Ladestationen
für E-Mobilität geplant.
7.3
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt überwiegend durch Erweiterung der bestehenden
Infrastrukturen.
Die auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge im WA 1 und WA 2 sind ortsnah auf den
privaten Grundstücksflächen zur Versickerung zu bringen, da der überwiegende Teil des
Plangebietes erstmals bebaut und versiegelt wird. Die Festsetzung zur Versickerung von
Niederschlagswasser erfolgt, um die planungsrechtliche Vorbereitung der
Niederschlagsentwässerung gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44
Landeswassergesetz NRW auf Ebene des Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine
flächenbezogene Festsetzung wird dagegen nicht getroffen, um eine größtmögliche Flexibilität für
Bauherren und Planer bei der Entwässerungsplanung zu ermöglichen.
Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange zu vermindern, sind potenziell belastete
Niederschlagswässer, z.B. von privaten und öffentlichen Stellplatz- oder Verkehrsflächen, die
durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die Kanalisation einzuleiten. Die
zusätzliche Aufnahme dieser Niederschlagswässer ist durch das bestehende und leistungsfähige
Kanalnetz gewährleistet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind daher keine
wesentlichen negativen Auswirkungen auf bestehende Kanalnetz zu erwarten.
8. Auswirkungen
8.1
Städtebauliche Auswirkungen
Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung
zuzuführen und somit die baulich mindergenutzte Fläche an der Heppendorfer Straße / Zum
Wasserwerk im Sinne einer Innenentwicklung vor Außenentwicklung zu nutzen.
Durch die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrastruktur
zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optimalen Ausnutzung der Flächen geleistet
wird.
Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, das bestehende Angebot an betreutem Wohnen und
an einer Pflegeeinrichtung in der Kolpingstadt Kerpen zu erweitern. Das Angebot stellt eine dem
städtebaulichen Umfeld und der Nachfrage entsprechende Erweiterung dar.
Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird es zu einer geringfügigen Erhöhung des
vorhandenen Verkehrsaufkommens kommen. Eine Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des
bestehenden Straßennetzes ist aufgrund der nur geringfügigen Verkehrserhöhung nicht zu
erwarten. Der Gebietsanschluss an die Heppendorfer Straße (L 277) wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger erarbeitet, sodass die
Leistungsqualität der L 277 und des Kreisverkehrs aufrechterhalten bleibt. Die erforderlichen
privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen. Dadurch kann
auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation geschaffen
und Konflikte vermieden werden.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 19 von 26
Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Innenentwicklung einen Beitrag zur Schaffung
dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von betreutem Wohnen und an einer
Pflegeeinrichtung im Stadtteil Sindorf der Kolpingstadt Kerpen.
8.2
Umweltauswirkungen
Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 4a Landschaftsgesetz (LG NRW) ist
der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen.
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI Nr. 254 A „Heppendorfer Straße /
Zum Wasserwerk“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgt im Sinne des § 13a BauGB.
Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche festgesetzt werden, die den Schwellenwert
von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne im Zusammenhang befinden sich nicht in
Aufstellung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer
integrierten und erschlossenen Fläche im Innenbereich einhergehen. Mit den folgenden
Darstellungen der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 (6) Nr. 7 a)
BauGB sowie den Bestimmungen nach § 13a (1) Satz 1 BauGB werden die Voraussetzungen
zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB als gegeben angesehen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
entfällt die Pflicht eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, entfällt ebenfalls. Auf eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann
verzichtet werden.
Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des
Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im beschleunigten Verfahren ebenfalls nicht.
Gleichwohl wird eine Betrachtung der Umweltbelange vorgenommen. Die Artenschutzprüfung
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt und entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan
übernommen.
Schutzgebiete
Das Plangebiet und dessen Umgebung sind nicht Bestandteil eines FFH-Gebietes oder
Vogelschutzgebietes gemäß den Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes
Umfeld sind nicht Bestandteil eines Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG).
Die nächstgelegensten Landschaftsschutzgebiete sind das LSG „Erfttal“, „Erfttal zwischen
Pliesmühle und Horremer Mühle“ und „Erftaue im Umfeld der Auenwälder Parrig und Kerpener
Broich“ jeweils östlich in etwa 1,1 bis 1,5 km Entfernung. Eine Gefährdung der Schutz- und
Entwicklungsziele dieser Gebiete durch den Bebauungsplan ist somit auszuschließen.
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete sind die in etwa 2,2 km nordöstlich gelegenen NSG
„Wald u. Wiesenflächen zwischen Schloss Frens und Pliesmühle“ und „Waldflächen an Burg
Hemmersbach“ sowie die jeweils in etwa 2,2 km südöstlich gelegenen NSG „Parrig“ und
„Stadtwald Horrem“. Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zu den Schutzgebieten können
negative Auswirkungen ausgeschlossen werden.
Rund 80 m südlich des Plangebietes liegt die im Alleenkataster NRW geführte Allee AL-BM-0058
»Lindenallee an der Straße „Am Keuschenend“« mit einer Gesamtlänge von etwa 960 m. Es
handelt sich hierbei um eine zweireihige, einfache Lindenallee mit Stammdurchmessern von bis
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 20 von 26
zu 38 cm. Neben der vernetzenden, klimaoptimierenden sowie artenschutzrelevanten Funktion
kommt der Allee eine besondere Bedeutung für das Ortsbild zu. Eine Gefährdung oder
Beeinträchtigung dieser Allee wird durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet.
Im Plangebiet oder den angrenzend Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope
gemäß § 62 Landschaftsgesetz (LG NRW).
Schutzgut Mensch
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen von den angrenzenden Straßen und vom
benachbarten Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ ein. Dagegen sind Lärmeinwirkungen von
den rund 1,1 bzw. 2,3 km entfernten Bundesautobahnen A 61 und A 4 sowie von der im Süden in
etwa 1,2 km Entfernung verlaufenden Schienentrasse Köln – Düren gemäß Lärmkartierung des
Landes nicht zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
schalltechnische Untersuchung durch das Büro TAC - Technische Akustik durchgeführt, um die
Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Lärmauswirkungen auf die Umgebung zu
ermitteln. Insbesondere wurden bei der Lärmeinwirkung der Straßenverkehrslärm sowie der
Gewerbelärm untersucht. Dabei erfolgt die schalltechnische Beurteilung gemäß der festgesetzten
Baugebiete als allgemeines Wohngebiet.
Aktive Maßnahmen gegen Verkehrslärm können aus schalltechnischer Sicht für die
Erdgeschosse zielführend sein. Die Wirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen (z.B.
Lärmschutzwand) für die oberen Geschosse bliebe jedoch aus. Zur Festlegung der erforderlichen
Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan somit Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz
gemäß DIN 4109 - „Schallschutz im Hochbau“ - dar. Als Mindestanforderung sind
Lärmpegelbereiche III bis IV gemäß DIN 4109 festgesetzt. Für den passiven Lärmschutz wird
festgesetzt, dass Schlafräume und andere schutzbedürftige Nutzungen vorzugsweise an der von
der Lärmquelle abgewandten Seite auszurichten sind. Sofern dies nicht möglich ist, sind die
außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen den Anforderungen gemäß DIN 4109 zu
genügen sowie an Fenstern zu Schlafräumen und anderen schutzbedürftigen Nutzungen im
Nachtzeitraum geeignete Minderungsmaßnahmen (z.B. fensterunabhängige schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen) vorzusehen.
Aus dem nördlich des Plangebietes bestehenden Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ wurden
die Gewerbelärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden, etwa 4 m hohen WallWand-Kombination auf das Plangebiet betrachtet. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass
die bestehende Lärmschutzanlage die oberen Geschosse nicht ausreichend vor Gewerbelärm
schützen kann und weitere aktive Schallschutzmaßnahmen für die oberen Geschosse bedingt
wirksam sind. Es sind daher passive Maßnahmen gegen den Gewerbelärm als entsprechende
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, sodass hierdurch gewährleistet wird, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. So sind
innerhalb der mit Schrägschraffur (/////) gekennzeichneten Baugrenzen ab einschließlich dem
ersten Obergeschoss öffenbare Fenster in der Außenfassade unzulässig. Mit dieser Festsetzung
wird den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (DIN 18005 und TA Lärm) Rechnung
getragen.
Die Auswirkungen der planbedingten Verkehre der Fahr- und Parkbewegungen innerhalb des
Plangebietes, die planbedingten Zusatzverkehre auf der Heppendorfer Straße sowie die
Auswirkungen der Reflexionen der Plangebäude auf die umliegende Bebauung wurden im
Rahmen der schalltechnischen Untersuchung betrachtet. Im Ergebnis lässt sich
zusammenfassen, dass an den Immissionsorten eine geringfügige Erhöhung der
Beurteilungspegel (zwischen 0,1 und 0,7 dB(A)) vorliegt, eine wesentliche Änderung gemäß 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) jedoch nicht gegeben ist.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 21 von 26
Durch das geplante Vorhaben sind mit den im Bebauungsplan festgesetzten
Schallschutzmaßnahmen keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch absehbar. Auch
sind relevante Lärmauswirkungen auf die Umgebung, die mit der Umsetzung des
Bebauungsplanes einhergehen, nicht zu erwarten.
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünland mit regelmäßiger Mahdnutzung
dar und wird in Teilen auch für den Hundeauslauf sowie als fußläufige Abkürzung zu den
umliegenden Bebauungen genutzt. Aufgrund der Flächengröße und der vorherrschenden
landwirtschaftlichen Nutzung zur Heumahd ist eine Freizeitnutzung nicht als ausgeprägt zu
beschreiben. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Vogelrutherfeld, dessen
Grünstrukturen der Naherholung dienen. Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten bestehen
in den Rand- aber auch Innenbereichen des Stadtteils Sindorf. So gibt es in der Nachbarschaft
zahlreiche und unterschiedliche Möglichkeiten zur Naherholung.
Altlasten oder Verdachtsflächen sind auf dem Plangebiet nicht bekannt, sodass Gefährdungen
des Schutzgutes Mensch über die Wirkpfade Boden-Mensch oder Boden-Grundwasser
ausgeschlossen werden können. Die von der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigten
Kampfmittelfunde wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst geräumt. Mit dem im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweis
auf den Umgang mit darüber hinaus eventuell vorkommenden Kampfmittelfunden können
Gefährdungen ausgeschlossen werden.
Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen werden
über die Festsetzungen hinaus Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung und im
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
Rechnung zu tragen.
Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet
sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünland mit regelmäßiger Mahdnutzung
dar. Dieses wird in Teilen auch für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung zu den
benachbarten Gebieten genutzt. Im Bereich der angrenzenden Lärmschutzanlage (Wall-WandKombination) hat sich zudem ein artenarmer, lückiger Ruderalstreifen entwickelt. An der
Heppendorfer Straße befindet sich ein Wohnhaus mit Nebenanlagen und großzügigem
Gartenbereich mit intensiv gepflegten Rasenflächen sowie Gehölzbeständen mit Obst- und
Nussbäumen, Koniferen, kleineren Staudenpflanzungen und verschiedenen Zier- und
Obststräuchern. Entlang der Heppendorfer Straße befindet sich eine Lindenreihe mit
landschaftsprägenden Bäumen. Wertvolle und seltene Pflanzengemeinschaften sind hierbei nicht
zu finden. Durch den Bebauungsplan werden Freianlagen mit Gehölzpflanzungen vorgesehen,
um die Biotopverluste abzuschwächen.
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durch den Vollzug des Bebauungsplanes zu vermeiden, wurde im März 2017 eine eigenständige
Artenschutzprüfung durch das Büro ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
vorgenommen. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel und
Säugetiere mit Schwerpunkt Fledermäuse genauer untersucht, um daraus ableiten zu können, ob
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Planung ausgelöst werden.
Im Vorfeld wurde bereits festgestellt, dass Vorkommen von z.B. Habicht, Feld- und Weidelerche,
Specht, Rebhuhn oder Kiebitz aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche innerhalb des
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 22 von 26
Plangebietes ausgeschlossen werden können. Den bestehenden Gehölzbeständen ist keine
größere Bedeutung beizumessen. Amphibien-Vorkommen können aufgrund der Insellage des
Plangebietes und dem Mangel an entsprechenden Laichgewässern ebenfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ferner befinden sich im Plangebiet keine
registrierten Biotop- bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gemeldeten FFH- oder
Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als
1.000 Meter.
Im Rahmen der Kartierungen konnten keine Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen
im Plangebiet nachgewiesen werden, wobei eine Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat als
wahrscheinlich einzustufen ist. Im Umfeld stehen ausreichend vergleichbare Strukturen zur
Verfügung, die eine Funktion als Jagdhabitat übernehmen können, sodass es durch die geplante
Überbauung nicht zu einem erheblichen Verlust kommt. Eine erhebliche Betroffenheit der lokalen
Population durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplans kann somit
ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im
Hinblick auf streng geschützte und landesweit gefährdete Arten, sowie ergänzend, nach Roter
Liste (2008) regional gefährdete Arten untersucht.
Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei
Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten
zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen der sogenannten Allerwelts-Vogelarten,
die als europäische Vogelarten auch als besonders geschützte Arten geführt werden, sind
Rodungs- und Abbrucharbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39
BNatSchG durchzuführen. Zudem empfiehlt das Artenschutzgutachten die Verwendung von
LED-Beleuchtung, um Kollisionen von Fledermäusen ausschließen zu können.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine
planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten, jedoch Vogelarten, die gemäß der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders geschützt gelten. Unter Beachtung der
genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung und LEDTechnik) sind jedoch keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu befürchten, ein Verbot
der geplanten Baumaßnahmen ist aus Sicht des Artenschutzes folglich nicht begründet. Durch
die Planung sind daher keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie
in der Nachbarschaft des Plangebietes bestehenden Fauna und Flora zu erwarten.
Schutzgut Boden
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu großflächigen Neuversiegelungen innerhalb des
Plangebietes. Durch die Überbauung von Flächen, die sich im Bestand überwiegend als
unversiegelte Freiflächen darstellen, werden umfangreichere Eingriffe in das Schutzgut Boden
vorbereitet. Zudem werden auch in Bereichen, die nicht einer Überbauung durch Gebäude oder
Verkehrsflächen zugewiesen sind (Gärten, Freiflächen), Eingriffe in das Schutzgut Boden durch
Bodenauf- und -abtrag vorbereitet. Somit ist davon auszugehen, dass für nahezu das gesamte
Plangebiet die anstehenden Böden in ihrem Aufbau gestört werden.
Durch die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können diese Flächen zukünftig
unter anderem als Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als
Flächen mit Filtervermögen dem Naturhaushalt dienen.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000
(BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders
schutzwürdige fruchtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit
Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie mit sehr hoher
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
Seite 23 von 26
nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung
Bedeutung zu. In der Umgebung sowie teilweise auf dem Plangebiet sind die Flächen im Bestand
anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden
können. Die kleinflächige Plangebietsgröße ermöglicht zudem eine sinnvolle landwirtschaftliche
Ausnutzbarkeit nicht. Im weiträumigen Außenbereich der Kolpingstadt Kerpen sind gemäß BK50
großflächig Böden mit besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden,
sodass weitere bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Durch die Neuversiegelung der Plangebietsfläche und weiterer Bodenauf- sowie abtragarbeiten
ist der Eingriff in das Schutzgut Boden als erheblich einzustufen. Durch den vorliegenden
Bebauungsplan der Innenentwicklung werden Flächen im Siedlungsgefüge für eine
Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer Neuausweisung von
Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden
vorgezogen.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebietes.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Nennenswerte Oberflächengewässer
sind zudem auch im näheren Umfeld des Plangebietes nicht zu finden. Die „Große Erft“ fließt
östlich des Plangebietes in einer Entfernung von etwa 1,4 km nach Norden in die Erft ein.
Das Wasserwerk Sindorf liegt etwa 600 m nördlich des Plangebietes. Festgesetzte
Wasserschutzzonen sind nicht vorhanden. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der
Kolpingstadt Kerpen ist das Plangebiet innerhalb einer nachrichtlich übernommenen
Wasserschutzzone dargestellt, diese sind jedoch vom Rhein-Erft-Kreis nicht als Satzung
beschlossen und somit unwirksam. Darüber hinaus befindet sich das Wasserwerk Sindorf im
braunkohleabbaubedingten Grundwasserabsenkungsbereich. Die Ersatzwasserförderung erfolgt
aus tieferen Grundwasserspeichern, die keine Verbindung zum obersten Grundwasserleiter
haben. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird das Wasserwerk Sindorf nach aller
Voraussicht kein Trinkwasser aus dem obersten Grundwasserspeicher nutzen, da diese Bereiche
durch landwirtschaftliche Beeinträchtigungen für die Trinkwassergewinnung nicht mehr als
geeignet betrachtet werden können. Schutzziele für Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete,
von Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Sindorf sind somit nicht
betroffen.
Im Bestand stellen sich weite Teile des Plangebietes als unversiegelt dar und haben somit eine
Funktion zu Regenwasserversickerung und Grundwasserneubildung. Durch die Überbauung und
Versiegelung von Flächen werden Eingriffe in das Schutzgut Grundwasser vorbereitet. Die
festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO ein. Die
Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gem. § 19 (4) Satz 2 BauNVO wird mit der festgesetzten
Überschreitung der GRZ für in § 19 (4) Satz 1 genannte Anlagen eingehalten. Zudem setzt der
Bebauungsplan die ortsnahe Versickerung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge
fest. Dagegen ist die ortsnahe Versickerung von potenziell belasteten Flächen (Stellplätze,
Verkehrsflächen) unzulässig. Insgesamt ist mit den Festsetzungen somit nicht davon
auszugehen, dass durch den Bebauungsplan eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionen
vorbereiten wird. Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger gemäß § 4 (1) BauGB nicht bestätigt und somit
eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser hierdurch über den Wirkungspfad Boden-Wasser
ausgeschlossen werden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet, ist jedoch überwiegend unversiegelt und
durch eine regelmäßige Mahdnutzung landwirtschaftlich überprägt. Hierdurch gehen in geringem
Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt- und Frischluftentstehung aus. Durch
die umliegende Bebauung ist eine Zuleitung von kalter und frischer Luft zum
Hauptsiedlungskörper jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der Flächengröße ist die
Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Sindorf als nicht bedeutsam zu
beschreiben. Zudem kommt der Luftreinhaltung und Staubbindung aufgrund der vorherrschenden
Nutzung des Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope keine allgemeine klimatische Funktion
für die angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerdings können von solchen Freiraumstrukturen
positive Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des
Plangebietes durch Gärten und Freiflächen aufgelockert ist, ist hier ein starker urbaner
Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Sindorf, besonders
für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Außenbereiche und Waldflächen
außerhalb des Siedlungskörpers von erheblicher Bedeutung. Diese Flächen werden durch die
Planung jedoch nicht beeinflusst.
Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes zu
versiegeln, jedoch werden durch die neu zu schaffenden Freiflächen und Bepflanzungen die
Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen haben
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt- und Frischluftentstehung
dienen.
Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des
Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu
rechnen. Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation ist diese Mehrbelastung jedoch als
sehr geringfügig einzustufen.
Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen und Pflanzgeboten können die
umzusetzenden Gehölze als Filter und Puffer von Luftschadstoffen des angrenzenden
Straßenverkehrs sowie zur Frischluft- und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode
beitragen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch den Bebauungsplan
somit nicht vorbereitet.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler bekannt.
Gemäß Stellungnahme des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 28.03.2017
wird mit Verweis auf die Stellungnahme vom 08.04.2014 im Plangebiet eine bandkeramische
Siedlung vermutet. Dabei handelt es sich nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich um
Siedlungsreste (Pfahlgründungen), die ab etwa 0,50 m unter Geländeoberfläche vorgefunden
werden können. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens werden in enger Abstimmung mit dem
LVR die Belange der Bodendenkmalpflege gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB i.V.m. § 11
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ermittelt.
Die Ergebnisse der archäologischen Untersuchung werden vor Rechtskraft und Umsetzung des
Bebauungsplanes im gebührenden Umfang in den Bebauungsplan einfließen. Die
Vorhabenplanung ist neben den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes bereits
vorsorglich so konzipiert, dass ein Eingriff auf Bodendenkmäler nicht erfolgt.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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Es ist bereits ein Hinweis auf den Umgang bei Bodendenkmalfunden gem. §§ 15 und 16 DSchG
im Bebauungsplan enthalten. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes nicht vorbereitet.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünland mit regelmäßiger Mahdnutzung
dar. An der Heppendorfer Straße befindet sich ein Wohnhaus mit Nebenanlagen und
großzügigem Gartenbereich. Da das Plangebiet als Freifläche geprägt ist und darüber hinaus
nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr keine hohe Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder
Ortsbildelement zu. Einzig den nördlich wie auch südlich der Heppendorfer Straße (L 277)
bestehenden Lindenbäumen kommt eine aufwertende Funktion für das Landschaftsbild zu. Im
Bereich der Gebietseinfahrt werden zwei Linden zugunsten der Erschließung überplant. Das
Straßenbild der Heppendorfer Straße bleibt in diesem Bereich der Ortsdurchfahrt der L 277 mit
Erhalt der weiteren Lindenbäume aufrecht. Ein Eingriff in das Landschaftsbild ist somit als nicht
so hoch einzustufen.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gestalterisch und städtebaulich
minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts- und
Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich
erhält.
So stellt sich die geplante Bebauung des vorliegenden Bebauungsplans am bestehenden
Kreisverkehr „Heppendorfer Straße / Zum Wasserwerk / Nordstraße“ in eine heterogene
Umgebung ein. Südlich der Heppendorfer Straße sowie östlich der Straße „Zum Wasserwerk“
schließt eine Einfamilienhaussiedlung der Nachkriegszeit an, welche größtenteils ein- bis
zweigeschossig mit geneigten Dächern ausgestaltet ist. Östlich des Kreisverkehrs dominiert eine
drei- bis viergeschossige Mehrfamilienhausbebauung mit Flachdach das Ortsbild. Nördlich des
Plangebietes kommt dem großformatigen Nahversorgungszentrum „Sindorf-Nord“ eine prägende
Bedeutung der Umgebung zu. Mit der Planung wird dieses Spannungsfeld am Kreisverkehr und
somit auch der nördliche Siedlungseingang von Sindorf mit einer dreigeschossigen Bauweise
zzgl. Staffelgeschoss dominiert, und das Ortsbild an dieser Stelle städtebaulich erweitert.
Westlich grenzt die Einfamilienhaussiedlung am Glockenblumenweg / Kornblumen weg an,
welches ab 2013 im Rahmen des Bebauungsplans SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als
Teil der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“ entwickelt wurde. Das etwa
1,8 km lange Vogelrutherfeld erstreckt sich dabei etwa von der im Südwesten gelegenen
Ausfallstraße Hüttenstraße und schließt räumlich mit dem Nahversorgungszentrum und dem
vorliegenden Bebauungsplan an der Straße „Zum Wasserwerk“ ab. Dabei bildet das
Vogelrutherfeld im Westen bzw. Nordwesten des Siedlungsrandes von Sindorf durchgehend ein
von Wohnbebauung begleiteten Grünzug als Rückgrat aus. Die jeweiligen Bebauungspläne des
Vogelrutherfeldes sehen Vorgaben zur baulichen und landschaftlichen Ausgestaltung vor, die mit
Baufibeln bzw. Gestaltungshandbüchern unterstützende Gestaltungsempfehlungen für private
Bauherren und Architekten für die Einfamilienhausbebauung geben. Maßgebliche städtebauliche
Gestaltungstypik des Vogelrutherfeldes ist die Entwicklung als „Weiße Siedlung“.
Die „Weiße Siedlung“ wird auf dem Plangebiet fortgesetzt. Als Gebietseingrünung wird der
bestehende öffentliche Grünstreifen entlang der Heppendorfer Straße als öffentliche Grünfläche
P1 mit dichtem Gehölzbewuchs sowie die Gehölzlisten aus dem benachbarten Bebauungsplan
SI Nr. 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ übernommen. Somit werden die maßgeblichen
Gestaltungsvorgaben des Vogelrutherfeldes als Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften in
den vorliegenden Bebauungsplan übernommen, sodass das einheitliche und gesamthafte
Ortsbild des Vogelrutherfeldes stimmig fortgeführt wird.
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan
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Die Höhenfestsetzungen des allgemeinen Wohngebietes WA 2 orientieren sich an den
benachbarten Bebauungsplan Nr. 254, sodass eine stimmige Höhenentwicklung zu den
Einfamilienhausstrukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit Umsetzung des
Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung aufgenommen
und stimmig in die Kubatur der Planung überführt.
Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung der Freianlagen soll dazu
beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden Siedlungsgefüge zu schaffen
und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche
ändert sich das Orts- und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschaftsoder Ortsbild wird durch die gestalterische Fortführung des Vogelrutherfeldes jedoch nicht
vorbereitet.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Schutzgütern ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind.
9.
Städtebauliche Kennwerte
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan
Öffentliche Verkehrsflächen
ca. 10.540 m²
ca. 530 m²
- davon öffentliche Straßenverkehrsfläche
ca. 90 m²
- davon verkehrsberuhigter Bereich (Wendeanlage)
ca. 75 m²
- davon öffentlicher Fuß- und Radweg
ca. 250 m²
- davon öffentlicher Fußweg
ca. 115 m²
Öffentliche Grünflächen
ca. 795 m²
- davon öffentliche Grünfläche P1
ca. 145 m²
Geltungsbereich Vorhaben- und Erschließungsplan
ca. 9.215 m²
- davon allgemeines Wohngebiet WA 1
ca. 6.220 m²
- davon allgemeines Wohngebiet WA 2
ca. 2.995 m²
aufgestellt:
Haan, den 18.04.2017
Dipl.-Ing. Kadir Özbölük
(Projektbearbeitung)
Dipl.-Ing. M.Sc. Tim Felsmann
Stadtplaner AKNW
(Projektleitung)
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Kerpen im April 2017
Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter