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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „An der Schmiede“)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
173 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
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Vorlage Nr.: 204/2013 Erstellt am: 23.10.2013 Aktenzeichen: IV/601.05.21.6 3 Verfasser/in: Frau Kroggel-Baur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Ausschuss für Tiefbau und Verkehr 6 ö. Sitzung Rat nö. Sitzung Termin X 13.11.2013 X 17.12.2013 Betreff Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „An der Schmiede“ Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 204/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „An der Schmiede“. Erläuterungen Die Straße „An der Schmiede“ wurde zwischenzeitlich endgültig ausgebaut. Gemäß § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Erschließungsanlage „An der Schmiede“ in Asphaltbauweise als verkehrsberuhigte Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil ausgebaut. Beitragspflichten können jedoch erst entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. g. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können. Die Widmung ist bereits erfolgt.