Daten
Kommune
Pulheim
Größe
78 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 204/2013
Seite 1 von 1
ABWEICHUNGSSATZUNG
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zur Zeit gültigen Fassung über die
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „An der Schmiede“
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I,
Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. S. 1548) in Verbindung mit den §§
7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
April 2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „An der Schmiede“ wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung in Asphaltbauweise als verkehrsberuhigte Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden
in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft.
Die durch diese Einzelfallsatzung nicht erfassten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend
zum 1. Juli 1987 in Kraft.