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Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Sinnersdorf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Sinnersdorf) Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Sinnersdorf)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 253/2013 Erstellt am: 10.06.2013 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Verfasser/in: Herr Rosenkranz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umwelt- und Planungsausschuss X 03.07.2013 Rat X 09.07.2013 Betreff Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Sinnersdorf Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 253/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. / Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB. Erläuterungen Im Jahr 2003 beschloss der Rat der Stadt Pulheim eine von Prof. Degen erarbeitete Umgestaltungsplanung für den zentralen Straßenknoten einschließlich der ihn umgebenden drei Platzflächen im Sinnersdorfer Ortskern. Das Konzept sieht den Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehrsplatz sowie die Neugestaltung des Dorfplatzes und der Plätze vor der katholischen Kirche und der Grundschule vor. Das Konzept ist auf sukzessive Realisierung angelegt, bisher ausgeführt wurde die Umgestaltung des Kirchenvorplatzes. Als an den Knoten angrenzenden Bereich mit städtebaulichem Aufwertungsbedarf aber auch Standortpotenzial für zentrale Nutzungen sind die von der Roggendorfer, der Stommelner und der Brüngesrather Straße eingefassten Grundstücke nördlich der fraglichen Kreuzung anzusehen. Sie liegen im Geltungsbereich des seit 1986 gültigen Bebauungsplans Nr. 1.7 A Sinnersdorf 2. Änderung. Von den in Rede stehenden Grundstücken ist eines noch unbebaut, die anderen mit Blick auf ihre Zentralität mindergenutzt. Sie kommen in Frage für eine Verbesserung der Versorgungsinfrastruktur (Supermarkt) oder für Angebote innerstädtischen Wohnens. Seit Jahren wird speziell die Schaffung von Wohnraum für Senioren gefordert, an der Entwicklung von Nutzungs- und Bebauungskonzepten beteiligt sich die Verwaltung seit längerem. Absehbar ist, dass die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans einer Überarbeitung bedürfen. Der Beschluss zur Aufstellung einer Planänderung oder zur Neuplanung ist mittelfristig unabdingbar. Infolge der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen empfiehlt es sich, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den fraglichen Grundstücken zu begründen. Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen. Mit ihr kann die Gemeinde schon vor Rechtskraft eines verbindlichen Bauleitplans Flächen bezeichnen, an denen ihr – im Gegensatz zum allgemeinen, kraft Gesetzes, d.h. gemäß § 24 BauGB bestehenden Vorkaufsrecht – ein „besonderes Vorkaufsrecht“ an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht. Der Entwurf der Satzung ist als ANLAGE 1 beigefügt. Zu ihr als Satzungsbestandteil gehört die Karte, welche das Gebiet, in dem der Stadt ein Vorkaufsrecht zustehen soll, exakt umgrenzt. Die Grenzziehung erfolgte mit Blick auf den Bereich, für den die Stadt Maßnahmen in Betracht zieht. Sie schließt dadurch auch bereits im Eigentum der Stadt stehende Flächen ein. Als ANLAGE 2 sind die §§ 24 und 25 BauGB im Wortlauf beigefügt