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Beschlussvorlage (ANLAGE 2)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,9 MB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Beschlussvorlage (ANLAGE 2)

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Inhalt der Datei

ANLAGE 2 $ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstucken 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um FISchen handelt, furdie nach dem Bebauungsplan eine Nutzung fur offentliche Zwecke oder fur Flachen oder MafJnahmen zum Ausgleich im Sinne des $ 1a Abs. 3 festgesetzt ist, 2. in einem Umlegungsgebiet, 3. in einem formlich festgelegten Sanierungsgebiet und stadtebaulichen Entwicklungsbereich, 4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von DurchfuhrungsmafJnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, 5. im Geltungsbereich eines Flachennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flachen im AufJenbereich handelt, fur die nach dem Flachennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbauflache oderWohngebiet dargestellt ist, 6. in Gebieten, die nach $ 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit WohngebSuden bebaut werden kOnnen, soweit die Grundstucke unbebaut sind, sowie 7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Uberschwemmungsgebieten. Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der 6ffentlichen Auslegung ausgeubt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu 3ndern oder zu erg3nzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeubt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsublich bekannt gemacht hat, einen FISchennutzungsplan aufzustellen, zu andern oderzu erganzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der kunftige FISchennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeubt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausubung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstucks anzugeben. $ 25 Besonderes Vorkaufsrecht (1) Die Gemeinde kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihrVorkaufsrechtan unbebauten Grundstucken begrunden; 2. in Gebieten, in denen sie stadtebauliche MaBnahmen in Betrachtzieht, zur Sicherung einer geordneten stadtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flachen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstucken zusteht. Aufdie Satzung ist 5 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) 5 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstucks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausubung des Vorkaufsrechts moglich ist.