Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,9 MB
Datum
09.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 2
$ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstucken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um FISchen handelt, furdie nach dem
Bebauungsplan eine Nutzung fur offentliche Zwecke oder fur Flachen oder MafJnahmen zum
Ausgleich im
Sinne des $ 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem formlich festgelegten Sanierungsgebiet und stadtebaulichen Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von DurchfuhrungsmafJnahmen des Stadtumbaus
und einer
Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Flachennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flachen im
AufJenbereich
handelt, fur die nach dem Flachennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbauflache oderWohngebiet
dargestellt ist,
6. in Gebieten, die nach $ 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit WohngebSuden bebaut werden
kOnnen, soweit
die Grundstucke unbebaut sind, sowie
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten
sind,
insbesondere in Uberschwemmungsgebieten.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der 6ffentlichen Auslegung
ausgeubt
werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu
3ndern oder
zu erg3nzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeubt werden, wenn die
Gemeinde
einen Beschluss gefasst und ortsublich bekannt gemacht hat, einen FISchennutzungsplan
aufzustellen, zu
andern oderzu erganzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der
kunftige
FISchennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeubt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Bei der
Ausubung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstucks
anzugeben.
$ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihrVorkaufsrechtan unbebauten
Grundstucken
begrunden;
2. in Gebieten, in denen sie stadtebauliche MaBnahmen in Betrachtzieht, zur Sicherung einer
geordneten
stadtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flachen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an
den
Grundstucken zusteht.
Aufdie Satzung ist 5 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 5 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstucks ist
anzugeben, soweit das
bereits zum Zeitpunkt der Ausubung des Vorkaufsrechts moglich ist.