Daten
Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
268/2013
Erstellt am:
13.06.2013
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Verfasser/in:
Herr Rosenkranz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Umwelt- und Planungsausschuss
5
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
03.07.2013
Betreff
Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2
BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Beschluss zur erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB
siehe UPA vom 24.04.2013, TOP 7
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 268/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt:
1. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) und während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt / nicht berücksichtigt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem geänderten Planentwurf die erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1
- 3 BauGB durchzuführen.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 24.04.2013 beauftragte der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim die Verwaltung,
den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1.19 Sinnersdorf mit dem Entwurf seiner Begründung öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.05.2013 bis 10.06.2013.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.04.2013 von der Planung unterrichtet. Von diesen gingen lediglich zwei Stellungnahmen ein. Sowohl der Landesbetrieb Straßenbau NRW als auch der
Rhein-Erft-Kreis verweisen auf ihre Stellungnahmen, die sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegeben haben.
Der Rhein-Erft-Kreis formuliert, dass aus Sicht der von ihm zu vertretenden Belange keine Bedenken oder Anregungen
geäußert werden. Durch Verweis auf seine erste Stellungnahme macht er darauf aufmerksam, dass beim Abriss von
Gebäuden die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz
zu beachten sind. Außerdem sei bei der Fällung von Bäumen ihre Bedeutung als Nist- oder Brutstätte näher zu prüfen.
Ein abwägender Beschluss ist hier nicht erforderlich.
Zu den von Straßen.NRW. vorgetragenen Belangen nimmt die Verwaltung unter T 1 Stellung. Obwohl die Abwägungsvorschläge überwiegend die Nicht-Berücksichtigung der geäußerten Anregungen vorsehen, hat sich doch infolge des
Hinweises des Landesbetriebs auf die erforderliche Grundstücksbereinigung die Notwendigkeit ergeben, den Planentwurf zu ändern. Bei der Prüfung der Stellungnahme wurde festgestellt, dass die Flurstücke 1643 (Stadt Pulheim) und
1645 (Straßen NRW) faktisch öffentliche Verkehrsfläche sind. Auf ihnen wurde – bezogen auf den seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1.7 A Sinnersdorf - in planabweichender Weise ein Gehweg angelegt. Die Ausweisung dieser
beiden Parzellen im neuen Planentwurf als nicht überbaubare Grundstücksfläche (wie auch im alten rechtskräftigen
Plan) sollte daher dem tatsächlichen Bestand angepasst werden und als öffentliche Verkehrsfläche erfolgen.
§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB schreibt vor, dass eine erneute Beteiligung durchzuführen ist, wenn der Planentwurf nach
der (ersten) Offenlage geändert wird. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen
abgegeben werden können. Zusätzlich kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen
verkürzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, so zu verfahren.
Vorlage Nr.: 268/2013 . Seite 3 / 3
Von Bürgern erhielt die Verwaltung während der Offenlage ebenfalls zwei Äußerungen. Sie sind als B 1 und B 2 mit der
Kennzeichnung „AUS“ (für Auslegung) beigefügt. Zusätzlich abgedruckt sind die Eingaben B1 bisB 5, die während der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingingen. Sie sind mit dem Kürzel „fBÖ“ versehen. Nicht zu allen hat die Verwaltung Abwägungsvorschläge erarbeitet. Den Bürgeräußerungen B 3 fBÖ und B4 fBÖ wurde mit dem Offenlageentwurf
Rechnung getragen, so dass hier keine Abwägung erforderlich ist. Einer Abwägung unterzogen wurden dagegen die
Stellungnahmen B1 fBÖ, B 2 fBÖ und B 5 fBÖ sowie B 1 AUS und B2 AUS (siehe Abwägungstabelle).
HINWEIS: Da zunächst nur der Beschluss zur erneuten Offenlage zu fassen ist, gehört der Rat der Stadt nicht zur Beratungsfolge. In der nachfolgenden Abwägungstabelle lauten die Beschlussvorschläge dennoch „Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt….“.Dies ist so gewählt worden, weil die Verwaltung
vorschlägt, die Bebauungsplansatzung nach der erneuten, auf den geänderten Teil beschränkten Offenlage ohne weitere Vorberatung direkt vom Rat in seiner Septembersitzung beschließen zu lassen. Nicht vom UPA vorberatene Abwägungsbeschlüsse wären dann nur zu fassen, soweit Stellungnahmen zum geänderten Teil des Planes (Festsetzung der
in Rede stehenden zwei Parzellen als öffentliche Verkehrsfläche, siehe oben) eingehen.