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Beschlussvorlage (B1 - B5 fBÖ und B1 - B2 Aus ö.T.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
3,7 MB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56

Inhalt der Datei

38 610 f 0 {. Feb 20i3\ eingegangen :-, L T;ß fi,''l An die Stadt Pulheim - Stadtplanungsamt - Rathaus fBD I 502slPdheim Sinnersdorf, 03.02.201 3 Betr.: Einspruch gegen die Anderung des B-Plans Nr. 1.7A für den Bereich Stommelner Straße und Briemengengarten Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eigentümer des Grundstückes in Pulheim-Sinnersdorf. Die beabsichtigte Anderung des 8-Planes im Bereich des Grundstückes Stommelner Str. '102 tangiert die Nutzung meines Grundstückes erheblich. Aus nachfolgenden Gründen bin ich mit einer Anderung des derzeit rechtsgültigen BP l.7A nicht einverstanden. Die beabsichtigte Bebauung auf dem mir vorliegenden Unterlagen einen Abstand von 9,9 m zu meiner Grundstücksgrenze auf. lch beabsichtige in nächster Zeit die vorh. Aufbauten auf meinem Grundstück abzubrechen und eln neues barrierefreies Wohnhaus zu errichten, wie aus beiliegender Vorentwurfsskizze vom 23.03.201 2 ersichtlich. Bedingt durch den Grundstückszuschnitt und unter Berücksichtigung der vorh. Nachbarbebauung und die Lage zur Himmelsrichtung bleibt nur eine Orientierung der Tenasse und der Wohn- und Schlafräume des zukünftigen Nachbar Objektes mtiglich. Bei Anderung der zul. Bautiefe auf dem Grundstück Stommelner Str. IOZ und Neubau eines Zweigeschossigen Gebäudes ist eane Bebauung meines Grundstückes nahezu unmöglich. Es ergibt sich eine volle Einsicht auf mein objekt. Es verbleibt keinerlei nicht einsehbarer lntimbereich. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche verschlechterung der Besonnung und Belichtung infolge der Lage und Gebäudehöhe der gepl. Nachbarbebauung. lm übrigen kann ich keine Notwendagkeit oder öffent. lnteresse erkennen die derzeitige Eautiefe von I 6 m zu ändern. Den einzigen vorteil dieser Anderung hätte der Eigentümer des Grundstückes stommelner str. I02. Für alle übrigen Angrenzer ergeben sich nur Nachteile. Sollten Sie die Anderung in der vorliegenden Form weiterverfolgen werde ich mich zu gegebener Zeit entschieden dagegen wehren. Mit freundlichem Gruß Anlage: Vor€ntwurfsskizze 3^ B4 lI. B JA d -I,D 3 'a$ ? & 3 ta @ § 3 * ü (o t ,3 s 07. JUN| ?aß POSTSTELLE An dae Stadt Pulheim -StadtplanungsamtRathaus 50259 Pulheim 9..-i-ia a.-,i Aus Sinnersdorf. 04.05.201 3 Einspruch gegen die Anderung des B-Plans Nr. 1.9 für den Bereich Stommelner Straße Briemengarten Sehr geehrte Damen und Herren, Grundstückes in Pulheim-Sinnersdorf, ich bin Eagentümer des Die beabsichtigte Anderung des B-Planes im Bereich des GrundstÜckes Stommelner Str. 102 tangiert d,ie Nutzung meines Grundstückes erheblach. Aus nachfo§enden Gründen bin ich mit einer Anderung des deeeit rechtsgültigen BP 1 .9 nicht einverslanden. Die Begründung des Einspruches (siehe Einspruch vom 03.02.2013) isl geblieben. Mil freundlichen Grü0gn 0 !=, L {, Feb -T-i? g".i.,^+ An die stadt Pulheim - Stadtplanungsamt - fts0 Rathaus 50259 Pulheim Sinnersdorf, 03.02.2O1 3 Belr.: Einspruch gegen dae Anderung des B-Plans Nr. lJA für den Berejch Stommelner Straße, 50259 Pulheim-sinnersdorf Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eagentümerin des Objektes Pulheim-Sinnersdorf. Die von lhnen geplante Anderung des B-planes für das Nachbargrundstück Stommelner Str. 1 02 hat für mein Objekt erhebliche nachteilige Folgen. sie planen die bisherige Bautiefe von auszudehnen. l6 m auf mehr als das Doppelte auf ca. 35 m Tiefe Das bedeutet totare Einsicht in voller Tiefe in meinen Ganen und meine Rockfassade, insbesondere die Praxisräume im r. oG, vom gepr. objekt auf dem Nachbargrundstück. lch habe seinerzeit mein Gebäude und meinen rückwärtigen Garten im Vertrauen auf die Festsetzungen des derzeit gültigen Bp 1.7A geplant unclentsprechend realisiertlm Übrigen kann ich keine Notwendigkeit oder öffentliches Interesse für die beabsichtigte Planänderung erkennen. sollten sie die Planänderung in dieser Form weiterverfoigen werde ich mich entschieden zur Wehr setzen. Mit freundlichem Gruß UUrttvt 10. Ct Stadt Pulheim - Planungsamt - Alre Kölner Str. 26 501i9 Pulheim 'orab l'öln. per Tclefax: 02238-808-{s3 . ' , ''t *t @ den 06.06.2013 Bebauungsplan Nr. l.l9 Sinnersdorf ; Hier: Öffcntliche Auslegung Sehr geehrte Damen und Herren, in oben genannter Angelegenheit beraten und l'ertreten wir Eine auf uns lautende Vollmacht können wir erforderlichenfalls nachreichen. Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Gnrndstilcks Dort finden sich neben Wohnnutzung Praxisräume im l. Obergeschoss. Im rückwärtigen Grundstücksteil findet sich insbcsonderc bei Wohngebäuden üblich ist - - wie dies der zu Erholungszwecken ge- nutae Ca{en. Für unsere Mandantin nehmen wir zu den derzeit offengelcglen Unterlagen rvie folgt Stellung: t. I,lanungszicl ist nach dem Begründungsent§'url Stand April 2013 unter anderem die ..Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen iulll 2013 -) - (überbaubare Fläche) zur Realisiemng eines Wohnhausneubaus ftir Menschen mit Behinderung aufdem Flurstück 1646". Dieses Ziel vor Augen erfolgen die rveiteren Festsetzungen. So wird beispielsweise die Fessetzung der Bautiefe unter ZiIfer 6.3 der Bebauungsplanbegrtindung auf dem Flurstück 1646 mit der Zielsetzung der Enichtung eines Wohnhauses für Menschen mit Behinderung rechtfertigt. Tatsächlich sird sich unter Zugrundelegung der gewählten Festsetzungen, insbesonde- re hinsichtlich der Art der Nutzung (WA), auf dem Grundstück nicht nur ein Wohnhaus l"iir Menschen mit Behinderung realisieren lassen. sondem auch beispielsweise ein in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässiger Gebietsversorger im Sinne des § 4 Abs. I Nr. 2 BauNVO. Eine Auseinandersetzung mit dieser durch den Bebauungsplan zulässigen Bebauung lassen die Planunterlagen vermissen. Die Planunterlagen müssen sich jedoch mit all den Nutzungen auseinandersetzen, die nach den Fest- für das l0 D l2ll07 selzungen des Bebauungsplanes möglich sind. Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat hieran in seinem Urteil vom 03.09.2009 NE - BRS 74 Nr. 6 (Bebauungsplan für Steinkohlekaft*'erk in Datteln) w'ie folgt ausgeRihn: .,Ein Behauungsplan hut g'undscitzlich die wn ihm geschofenen oder ihm zurechenbaren Konllikte zu lösen. Dabei versteht es sich von selbsl und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Ängebotsplanung (durch Bebauungsplan,l handeh, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hat, die bei einer vollslrindigen Ausnutzung der planerischen F'estsetzungen möglich sind- Die Planung darf nicht dazu ftihren, dass Konllikte. die dwch sie hervorgerulen werden, zu Lasten Betro-ffener aufder Ebene der I/orhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben." Ausgehend hienon stellt sich ein Bebauungsplan in der derzeit oflen gelegen Fassung bereits als unwirksam dar. 2. mit Ausnahme der Flurstticke lE98 und 16:12 - auf nahezu die gesamten Grundstücke. Dies gilt insbesondere auch für das zu dem Grundstück unserer lVlandantin benachbarte Flurstück 1646. Diese massive Bebaubarkeir des Grundstücks rvird dazu führen, dass auf dem Grundstück unserer Die überbaubare Grundstücksfläche bezieht sich - -3- Mandantin ein Gefrhl des Eingemauertseins entstehen wird. Hinzukommt die Einseh- barkeit auf das Grundstllck unserer Mandantin. Eine ungestörte Nutzung des Gartens r.r'ird nicht mehr möglich sein. Auch die Nutzung der sich im l. OG befindlichen Arapraxisräume wird durch die Einsichtnahmemöglichkeit stark eingeschränkt' Bei dem derzeit konket geplanten Wohnhaus ftir Behinderte ist fesrzustellen. dass das gesamte Gebäude stets zum Grundstück unserer Mandantin hin ausgerichtet sein soll. Dies gilt für die Zimmer und die Fenster. Die gesamte Nutzung ist zum Gmndstück unserer Mandantin hin ausgerichtet. Die Beeinträchtigungen wäen hier geringer, wenn die Ausrichtung zur anderen Seite wäre. Auch der konkret geplante 17 m lange Riegel sollte vom Grundstück unserer Mandantin rveiter weg verrückt *erden. r\nders als cs in der Vorlage zur Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 21.04.2013 (Vorlage Nr. l2ll2013). dort Seite 3 heißt, ist eine Einsichtnahmemöglichkeit nicht von vome herein unberücksichtigt zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat (lediglich) entschieden, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletze. *eil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre OVG NRW. ßeschluss vom 01.06.2007 - 7 A 3857106 - BRS 7l Nr. 127. Dies bedeutet jedoch nichr, dass in keinem denkbaren I'all eine Verletz-ung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine Einsichtnahme gegeben sein kann. Eine Rucksichslosigkeit hat das Ober- venvaltungsgericht für das Land NRW wegen Einsichtnahmen beispielsweise angenommen in seinem Urteil vom 22.08.2005 - 10.4 361l,/03 BRS 69 Nr. 9l Auch andere Gerichte diskutieren eine mögliche Verletzung des Gebots der Rilcksichtnahme durch die Einsichtnahme in Nachbargrundstücke. rgl. l'G . ugsburg, Urteil wm 11.11.2012 - Au 51 K I1.1678 - juris: VG München. Urteil vom 21.05.2012 - ltt ll K 11.3522 -juris Kommt aber eine Verleuung des Gebots der Rucksichtnahme im Einzellfall schon durch cine Einsichtnahmemöglichkeit in Betracht, so stellt die Einsichtnahmemöglichkeit jedenfalls einen abwägungsrelevanten Belang im Rahmen des Bebauungsplanvertährens dar. -1- Von der Einsichtrahmemöglichkeit sind nicht nur der Garten und insbesondere der Balkon der sich in dem 2. OG befindlichen Wohnnutzung betroffen. Die Einsichtnahmcmöglichkeit betrifft im besonderen Maße die sich im l. OG befindlichen Arapra- risräume. Aufgrund des geplanten sich tief in den rückwärtigen Bereich hineinziehenden Gebäuderiegels rl'ürde hier eine Einsichtnahmemöglichkeit geschaffen, die weit über das übliche Maß hinausgeht. Im Rahmen der vorannehmenden Abwägung wird dann auf der anderen Seite zu berücksichtigen sein. aus rvelchem Grund sich die übeöaubare Grundstücksfläche lleit in den hinteren Grundstücksteil hineinziehen soll. tn dem ,,Antrag auf Anderung des Bebauungsplans Nr. l. 7 A" heißt es wie folgt: Die Überschreitung des Baufensters u'ird erforderlich, weil der Baukörper nur in der ge*rlhlten Form die Äusrichtung der Bewohnerzimmer nach Osten und ., Hlesten erlaubt. Eine Nordausrichtung der Zimmer ist gemd§ den Forderungen des § 5 der AllgFörderPfegeVO hier nicht zuldssig. " Zum einen ist anzumerken. dass die Überschreirung des Baufensters zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich ist- Es ist sorvohl eine andere Ausrichtung und Formung des Gebäudekörpers als auch ein Baukörper von geringerer Massivität denkbar. Selbst ein Gebäudekörper mit vergleichbarer Größe dürfte unrer Zugrundelegung des derzeitigen Planungsrechts realisierbar sein. Allein die Ausrichtung müsste geän- dert *erden, der Gebäudekörper sürde breirer sein und dafür nicht so sehr in die Tiefe gehen. Auch der Umstand, dass eine Nordausrichtung der Zimmer nach der AIIgFör- derPflegeVO nicht zulässig sei, kann wenig überzeugen, geht es hier doch letztlich nur um die Mögliclikeit, das Bauvorhaben mir Fördermittel zu errichten. Im Übrigen ist zu berücksichrigen. dass es sich bei § 5 der AllgFörderpflegeVO um eine ..Soll"-Vorschrift handelr. Vorliegend wäre zu berücksichtigen. wie sich die I-ichtverhältnisse bei einer Nord-Ausrichtung der Zimmer darstellen w{irden. Betrachtet man die Örrlichkeir. so stellt man fest. dass jedenfalls die nach Norden hin ausge^ richreten Räume auf dem Grundstück unserer lv{andantin nicht nur viel Licht abbekommen. sondem darüber hinaus auch direkte Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt. dass nach der derzeitigen Planung des Vorhabcnträgers eine Ausrichtung der F'cnster nach Osten erfolgen soll. Nicht verst?indlich ist, warum eine Ausrich- -5- tung der Zimmer nicht nach Westen hin erfolgl. Dies wüLrde die Belange des Vorhabenträgers in gleicher Weise ber{icksichtigen. Die durch die derzeitige Planung einmtenden starken Beeinträchtigungen für das Grundstück unserer Mandantin würden dagegen (aufein verträgliches Maß) vermieden werden können. Nebcn Einzelhandelsvorhaben stellen Behindenenwohnheime, die mit Hilfe ron Fördermitteln errichtet werden, derzeit die fiIr Investoren interessantesten und gewinnträchligsten Vorhaben dar. Sicherlich ist es sinnvoll. Wohnhäuser liir Behindene zu errichten. Gegen diesen Umsmnd an sich wtirde sich unsere Mandantin auch nicht zur Wehr setzen. Dies gilt insbesondere auch bei einer Errichtung eines Wohnhauses für Behinderte aufdem ihrem Grundstück benachbarten Flursttlck 1646. Nicht jedoch ist durch unsere Mandantin hinzunehmen, dass hier eine durch eine abgeänderte Planung l'ermeidbare Beeintdchligung für das Grundstück unsercr Mandantin eintreten *ird und dies lemlich im Wesentlichen zu Gunsten *inschafflicher Interessen des Investors. Im Zusammenhang mit der überbaubaren Grundstückfläche ist schließlich auf folgendes hinzuseisen: Auch auf den nichr überbaubaren Grundstticksflächen können nach § 23 Abs. 5 BauNVO bauliche Anlagen errichtet werden. Dies gilt ftir Nebenanlagen im Sinne des s\ l4 BauNVO und für bauliche Anlagen, die nach der Landesbauordnung im Bauwich oder den Abstandllächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Denkbar ist somit. dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Güagen oder Stellplätze errichtet s'erden. Neben die bereits besckiebenen Beeinträchtigungen kämen damit Lärmimmissionen durch die sich im rückwärtigen Bereich befindlichen Stellplärze und mit den obigen Ausfühnrngen darin erinnert, dass sämtliche nach dem Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen in den Blick zu nehmen Garagen. Es sei an dieser Stelle sind. Bei Berachtung der Planunterlagen kann man sich des Eindrucks nicht verwehren. dass stets nur die derzeit konkret geplanten Vorhaben in den Blick geno[lmen werden. Dies mag durchaus versländlich sein. Jedoch ist ein solches Vorgehen nichr vereinbar mit der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans. 3. -6- Im Zusammenhang mit den obigen Ausliihrungen zu Stellplätzen und Garagen. darf die Aussage zum Stellplatzbedarf in dem ,,Antrag auf Anderung des Bebauungsplanes Nr. 1.7 A" aufgegrifen werden. Hiemach seien 3 Stellplätze erforderlich. Aus Erfahrungen mit bereits realisierten Baurorhaben gleicher Art, sei diese Menge an Parkplätzen ausrcichend, da es den Bewohnem aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mög- lich sei eigene Pkws zu füken. Der Stellplatz-bedarl' des konlaeten Vorhabcns ist sicherlich ein Belang, der erst im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben zu klilren ist. Im Zusammenhang mit den zuvor gemachten Ausführungen zur Möglichkeit der Unterbringung von Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und aufgrund des l;mstandes, dass der Vorhabenträger den Stellplatzbedarf selbst im Zusammenhang mit der Andenrng des Bebauungsplanes angesprochen hat, ist an dieser Stelle bereis darauf hinzuweisen, dass ein Stellplatzbedarf von nur 3 Stellplärzen nicht nachvollzogen werden kann. Es bedarf wohl keiner weileren Aus{ilhrungen dazu. dass auch Behinderte Pkws ftihrcn. Wird es somit im Rahmen der Zulassung des konkreten Vorhabens zu einem hoheren Stellplatzbedarf kommen, ist nicht ganz femliegend. dass der Vorhabenträger diesen hinteren Crundstücksteil hiera.r nutzen wird. :1. Der Ent*urf der Begründung zum Bebauungsplan {iihd unter Ziffer 6.4 aus. dass die im rechtskräftigen Bebauungsplan mit 10,0 m ausgewiesene Verkehrsiläche auf eine ,.nach heutigem Maßstäben ausreichende Dimensionierung" von 7 m festgeseta rÄ.erden soll. Dies ist von hier aus nicht nachvollziehbar. Nach der RASI 06 ist bereits für den Begegnungsfall Lkw/Pku,eine Breite von 5,55 m erforderlich, bei dem Begegnungsfall Lkw/lku'eine Breite von 6,35 m. Wir gehen davon aus. dass darüber hinaus mindestens an einer Seite ein Gehweg errichtet werden soll. 5. Nach all dem bitten r,r'ir von der Planung in der derzeitigen Fassung Abstand zu nehmen. An dieser Stelle dürfen wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich mit der Errichtung eines Wobnhauses für Behinderte auf dem Nachbargrundstück einversanden erklären kann, nur nicht in dieser Massivität unsere Mandantin durchaus -7 - und dieser gänzlichen Ausrichtung zu ihrem Crundstück hin. Zu einer einvemehmlichen Lösung in diesem Sinne stehen wir geme zur Verftlgung. Mit freundlichen Grilßen Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 \-;6 fts0 50259 Pulheim Pulheim, den 04.02.20'13 Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf Sehr geehrte Damen und Herren, Grundstückes als Eigentümer des bin ich von der geplanten Anpassung des Bebauungsplanes Nr. 1.7 A tangiert. Die beantragte Bebauung der Pazelle 1898 zwisctren Stomnrelner Straße und Am Briemengarten (schraffrert dargestellt) ist m. E. städtebaulich nicht sinnvoll. Diese Beurteilung stiltzt sich u.a. auf die verwaltungsseitige Begründung in de. Vorlage Nr.: 405/2012, Seite 313, die eine Bebauung in der Miüe des Grundstückes explizit nicht vorsieht. Femer beantrage ich, bei der Festlegunq der überbaubaren Fläche meines Grundstücks beteiligt zu werden. Mit treundlichen Grußen r'.,:.d STADT PUI-,'Lri,,l {. FE8. 2013 POSTSTELLE fBo Srädt Pulheinr Alte Kölner Straße 26 502 59 Pulheim r, t){ 02.2 LJ l t -, -tiia t-i..at Bebauungsplan Nr 1.19 Sinnersdorf Sehr geehrte Damen und Herren, als Eigentümer des Crundstücks , bin ich durch den geplanten Eebauungsplan Anr Briemengarten betroffen. und Nr. 1.7 A zwischen Stommelner Straße Die Parzelle '1898 sieht eine Bebauung in der mitte des Crundstücke (schraffierte Darstellung) vor. f)ie venva ltungsseiteige Begründung in Vorlage Nr.: 405/2012, sieht nur eine .behutsame Nachverdichtung" straßennah zum Briernengarten als sinnvoll vor, nicht iedoch eine Bebauung in der nlitle der Parzelle 1898 zwischen Stommelner Straße und Am Briemengarten. f)ieser Dtrstellung schließe ich mich an und bitte dies bei der weiteren Planung zu berücksichtigen- Mit ireundlichen Crüßen 50259 Pulheim. den 04.02.2013 T PULHEi Tä6 6rr."-t STADT PULHEII\{ Umwelt- und Planungsausschuss Rathaus. Alte KöIne r Str. 26 fso 5. FEB. 2013 POSTSTELLE 50259 Pulheim Einspntch auf Andemng des BebauungsPlan§ Nr. I -7 A Sinnersdorf Aittenzeichiit IV,6 l -ro/w(, hier: Bebauungsplan Nr. I.l9 Sinnersdorf Bereich: Crunästücksflächen z*'ischea Stommelnerstraße, Chorbuschstraße und Arn Briernengarten Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, mit diesem Schreitren erheben wir Einspruch gegen die oben bezeichnete Bebauungsplanrinderung, welche die Nutzung unseres Grundstücks erheblich ungien, Mit der Anderung des derzeitig gültigen Bebauungsplans ertlären rvir uns nicht einverstandenWir sind Eigenttimer der lmmobilie und *'ie in den Planunterlagen bezeichnet, mit den Parzellen wir insbesondere auch von der Den damaligen Er*eö unserer Immobilie haben rücku,ärtigcn Ganenlandschafl und dem Anblick aufdas nahezu schöne -und eigentlich schon eher zu einem vermutetem denknral(zu)schüaenden- alten Pfarrhauses (Stommelner Straße l0l ) abhängig gemacht. Untci' Ilerücksichtigung dcr vorhandenen umliegenden, hier insbesondere der westlich gelegenen. fr achbarbebauung u'ürden uns die zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten und Nutzungsarten erheblich b€einträchtigen. lnsbesondere ist in Folge dieser Bebauungspianäinderung eine Wertmindenrng unserer Immobilie zu erwarteo, was die Zumutbarkeit unsererc Erachtens erheblich überschreita. Hinzu kommen weitere negalive \ieränderungen (2.8. Belichtung; Besonnung u.a.) deren Erläuterung zwrächst noch kcine ausführliche Darstellung ve angl. kn Übrigen bet-rnden wir die Veränderung der gegenwärtigen zulässigen Bautiefe von rd. l6 Metem (Parzellc 1646) aufnunmehr circa das doppelte auszuweiten als sehr einziganig und ungewöhnlich!? Die Notwendigkeit hierzr! als auch das öffenlliche lnterq;se hierlir. können rvir dabei nicht feststellen und erkennen. Vil:lieundlichen Grüßen