Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,7 MB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadt Pulheim
- Stadtplanungsamt
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Rathaus
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502slPdheim
Sinnersdorf, 03.02.201 3
Betr.:
Einspruch gegen die Anderung des B-Plans Nr. 1.7A für den Bereich Stommelner
Straße und Briemengengarten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer des Grundstückes
in Pulheim-Sinnersdorf.
Die beabsichtigte Anderung des 8-Planes im Bereich des Grundstückes Stommelner Str. '102
tangiert die Nutzung meines Grundstückes erheblich. Aus nachfolgenden Gründen bin ich mit
einer Anderung des derzeit rechtsgültigen BP l.7A nicht einverstanden.
Die beabsichtigte Bebauung auf dem mir vorliegenden Unterlagen einen Abstand von 9,9 m
zu meiner Grundstücksgrenze auf.
lch beabsichtige in nächster Zeit die vorh. Aufbauten auf meinem Grundstück abzubrechen
und eln neues barrierefreies Wohnhaus zu errichten, wie aus beiliegender Vorentwurfsskizze
vom 23.03.201 2 ersichtlich.
Bedingt durch den Grundstückszuschnitt und unter Berücksichtigung der vorh.
Nachbarbebauung und die Lage zur Himmelsrichtung bleibt nur eine Orientierung der Tenasse
und der Wohn- und Schlafräume des zukünftigen Nachbar Objektes mtiglich.
Bei Anderung der zul. Bautiefe auf dem Grundstück Stommelner Str. IOZ und Neubau eines
Zweigeschossigen Gebäudes ist eane Bebauung meines Grundstückes nahezu unmöglich.
Es ergibt sich eine volle Einsicht auf mein objekt. Es verbleibt keinerlei nicht einsehbarer
lntimbereich. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche verschlechterung der Besonnung und
Belichtung infolge der Lage und Gebäudehöhe der gepl. Nachbarbebauung.
lm übrigen kann ich keine Notwendagkeit oder öffent. lnteresse erkennen die derzeitige
Eautiefe von I 6 m zu ändern. Den einzigen vorteil dieser Anderung hätte der Eigentümer des
Grundstückes stommelner str. I02. Für alle übrigen Angrenzer ergeben sich nur Nachteile.
Sollten Sie die Anderung in der vorliegenden Form weiterverfolgen werde ich mich zu
gegebener Zeit entschieden dagegen wehren.
Mit freundlichem Gruß
Anlage: Vor€ntwurfsskizze
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POSTSTELLE
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Stadt Pulheim
-StadtplanungsamtRathaus
50259 Pulheim
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Aus
Sinnersdorf. 04.05.201 3
Einspruch gegen die Anderung des B-Plans Nr. 1.9 für den Bereich
Stommelner Straße Briemengarten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Grundstückes
in Pulheim-Sinnersdorf,
ich bin Eagentümer des
Die beabsichtigte Anderung des B-Planes im Bereich des GrundstÜckes Stommelner Str.
102 tangiert d,ie Nutzung meines Grundstückes erheblach. Aus nachfo§enden Gründen bin
ich mit einer Anderung des deeeit rechtsgültigen BP 1 .9 nicht einverslanden.
Die Begründung des Einspruches (siehe Einspruch vom 03.02.2013) isl geblieben.
Mil freundlichen Grü0gn
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An die
stadt Pulheim
- Stadtplanungsamt
-
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Rathaus
50259 Pulheim
Sinnersdorf, 03.02.2O1 3
Belr.:
Einspruch gegen dae Anderung des B-Plans Nr.
lJA für den Berejch
Stommelner Straße, 50259 Pulheim-sinnersdorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eagentümerin des Objektes
Pulheim-Sinnersdorf.
Die von lhnen geplante Anderung des B-planes für das Nachbargrundstück
Stommelner Str. 1 02 hat für mein Objekt erhebliche nachteilige Folgen.
sie planen die bisherige Bautiefe von
auszudehnen.
l6
m auf mehr als das Doppelte auf ca. 35 m Tiefe
Das bedeutet totare Einsicht in voller Tiefe in meinen Ganen und meine Rockfassade,
insbesondere die Praxisräume im r. oG, vom gepr. objekt auf dem Nachbargrundstück.
lch habe seinerzeit mein Gebäude und meinen rückwärtigen Garten im Vertrauen
auf die
Festsetzungen des derzeit gültigen Bp 1.7A geplant unclentsprechend realisiertlm Übrigen kann ich keine Notwendigkeit oder öffentliches Interesse für die beabsichtigte
Planänderung erkennen.
sollten sie die Planänderung in dieser Form weiterverfoigen werde ich mich entschieden
zur
Wehr setzen.
Mit freundlichem Gruß
UUrttvt
10.
Ct
Stadt Pulheim
- Planungsamt -
Alre Kölner Str. 26
501i9 Pulheim
'orab
l'öln.
per Tclefax: 02238-808-{s3
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den 06.06.2013
Bebauungsplan Nr.
l.l9
Sinnersdorf ;
Hier: Öffcntliche Auslegung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben
genannter Angelegenheit beraten und l'ertreten
wir
Eine auf uns lautende Vollmacht können wir erforderlichenfalls
nachreichen. Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Gnrndstilcks
Dort finden sich neben Wohnnutzung Praxisräume
im l.
Obergeschoss. Im rückwärtigen Grundstücksteil findet sich
insbcsonderc bei Wohngebäuden üblich ist
-
-
wie dies
der zu Erholungszwecken ge-
nutae Ca{en.
Für unsere Mandantin nehmen wir zu den derzeit offengelcglen Unterlagen
rvie folgt Stellung:
t.
I,lanungszicl ist nach dem Begründungsent§'url Stand April 2013 unter
anderem die ..Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
iulll
2013
-)
-
(überbaubare Fläche) zur Realisiemng eines Wohnhausneubaus ftir Menschen mit Behinderung aufdem Flurstück 1646". Dieses Ziel vor Augen erfolgen die rveiteren Festsetzungen. So wird beispielsweise die Fessetzung der Bautiefe unter ZiIfer 6.3 der
Bebauungsplanbegrtindung auf dem Flurstück 1646 mit der Zielsetzung der Enichtung
eines Wohnhauses für Menschen mit Behinderung rechtfertigt.
Tatsächlich
sird
sich unter Zugrundelegung der gewählten Festsetzungen, insbesonde-
re hinsichtlich der Art der Nutzung (WA), auf dem Grundstück nicht nur ein Wohnhaus l"iir Menschen
mit Behinderung realisieren lassen. sondem auch beispielsweise
ein in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässiger Gebietsversorger im Sinne
des § 4 Abs. I Nr. 2 BauNVO. Eine Auseinandersetzung mit dieser durch den Bebauungsplan zulässigen Bebauung lassen die Planunterlagen vermissen. Die Planunterlagen müssen sich jedoch mit all den Nutzungen auseinandersetzen, die nach den Fest-
für das
l0 D l2ll07
selzungen des Bebauungsplanes möglich sind. Das Oberverwaltungsgericht
Land Nordrhein-Westfalen hat hieran in seinem Urteil vom 03.09.2009 NE - BRS 74 Nr. 6 (Bebauungsplan für Steinkohlekaft*'erk in Datteln) w'ie folgt ausgeRihn:
.,Ein Behauungsplan hut g'undscitzlich die wn ihm geschofenen oder ihm zurechenbaren Konllikte zu lösen. Dabei versteht es sich von selbsl und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine
Ängebotsplanung (durch Bebauungsplan,l handeh, ihrer Prognose diejenigen
baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hat, die bei einer vollslrindigen Ausnutzung der planerischen F'estsetzungen möglich sind- Die Planung darf nicht dazu
ftihren, dass Konllikte. die dwch sie hervorgerulen werden, zu Lasten Betro-ffener aufder Ebene der I/orhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben."
Ausgehend hienon stellt sich ein Bebauungsplan in der derzeit oflen gelegen Fassung
bereits als unwirksam dar.
2.
mit Ausnahme der Flurstticke lE98
und 16:12 - auf nahezu die gesamten Grundstücke. Dies gilt insbesondere auch für das
zu dem Grundstück unserer lVlandantin benachbarte Flurstück 1646. Diese massive
Bebaubarkeir des Grundstücks rvird dazu führen, dass auf dem Grundstück unserer
Die überbaubare Grundstücksfläche bezieht sich
-
-3-
Mandantin ein Gefrhl des Eingemauertseins entstehen wird. Hinzukommt die Einseh-
barkeit auf das Grundstllck unserer Mandantin. Eine ungestörte Nutzung des Gartens
r.r'ird nicht mehr möglich sein. Auch die Nutzung der sich im l. OG befindlichen Arapraxisräume wird durch die Einsichtnahmemöglichkeit stark eingeschränkt' Bei dem
derzeit konket geplanten Wohnhaus ftir Behinderte ist fesrzustellen. dass das gesamte
Gebäude stets zum Grundstück unserer Mandantin hin ausgerichtet sein soll. Dies
gilt
für die Zimmer und die Fenster. Die gesamte Nutzung ist zum Gmndstück unserer
Mandantin hin ausgerichtet. Die Beeinträchtigungen wäen hier geringer, wenn die
Ausrichtung zur anderen Seite wäre. Auch der konkret geplante 17 m lange Riegel
sollte vom Grundstück unserer Mandantin rveiter weg verrückt *erden.
r\nders als cs in der Vorlage zur Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom
21.04.2013 (Vorlage Nr. l2ll2013). dort Seite 3 heißt, ist eine Einsichtnahmemöglichkeit nicht von vome herein unberücksichtigt zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land NRW hat (lediglich) entschieden, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in
ein Nachbargrundstück in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletze.
*eil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre OVG NRW.
ßeschluss vom 01.06.2007 - 7 A 3857106 - BRS 7l Nr. 127. Dies bedeutet jedoch
nichr, dass in keinem denkbaren I'all eine Verletz-ung des Gebots der Rücksichtnahme
durch eine Einsichtnahme gegeben sein kann. Eine Rucksichslosigkeit hat das Ober-
venvaltungsgericht für das Land NRW wegen Einsichtnahmen beispielsweise angenommen in seinem
Urteil vom 22.08.2005
-
10.4
361l,/03
BRS 69 Nr.
9l
Auch andere Gerichte diskutieren eine mögliche Verletzung des Gebots der Rilcksichtnahme durch die Einsichtnahme in Nachbargrundstücke.
rgl. l'G . ugsburg, Urteil wm 11.11.2012 - Au 51 K I1.1678 - juris: VG München. Urteil vom 21.05.2012 - ltt ll K 11.3522 -juris
Kommt aber eine Verleuung des Gebots der Rucksichtnahme im Einzellfall schon
durch cine Einsichtnahmemöglichkeit in Betracht, so stellt die Einsichtnahmemöglichkeit jedenfalls einen abwägungsrelevanten Belang im Rahmen des Bebauungsplanvertährens dar.
-1-
Von der Einsichtrahmemöglichkeit sind nicht nur der Garten und insbesondere der
Balkon der sich in dem 2. OG befindlichen Wohnnutzung betroffen. Die Einsichtnahmcmöglichkeit betrifft im besonderen Maße die sich im
l.
OG befindlichen Arapra-
risräume. Aufgrund des geplanten sich tief in den rückwärtigen Bereich hineinziehenden Gebäuderiegels rl'ürde hier eine Einsichtnahmemöglichkeit geschaffen, die weit
über das übliche Maß hinausgeht.
Im Rahmen der vorannehmenden Abwägung wird dann auf der anderen Seite zu berücksichtigen sein. aus rvelchem Grund sich die übeöaubare Grundstücksfläche lleit
in den hinteren Grundstücksteil hineinziehen soll. tn dem ,,Antrag auf Anderung des
Bebauungsplans Nr. l. 7 A" heißt es wie folgt:
Die Überschreitung des Baufensters u'ird erforderlich, weil der Baukörper nur
in der ge*rlhlten Form die Äusrichtung der Bewohnerzimmer nach Osten und
.,
Hlesten erlaubt. Eine Nordausrichtung der Zimmer ist gemd§ den Forderungen
des § 5 der AllgFörderPfegeVO hier nicht zuldssig.
"
Zum einen ist anzumerken. dass die Überschreirung des Baufensters zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich ist- Es ist sorvohl eine andere Ausrichtung und
Formung des Gebäudekörpers als auch ein Baukörper von geringerer Massivität denkbar. Selbst ein Gebäudekörper mit vergleichbarer Größe dürfte unrer Zugrundelegung
des derzeitigen Planungsrechts realisierbar sein.
Allein die Ausrichtung müsste geän-
dert *erden, der Gebäudekörper sürde breirer sein und dafür nicht so sehr in die Tiefe
gehen. Auch der Umstand, dass eine Nordausrichtung der Zimmer nach der AIIgFör-
derPflegeVO nicht zulässig sei, kann wenig überzeugen, geht es hier doch letztlich nur
um die Mögliclikeit, das Bauvorhaben mir Fördermittel zu errichten.
Im Übrigen ist zu berücksichrigen. dass es sich bei § 5 der AllgFörderpflegeVO um
eine ..Soll"-Vorschrift handelr. Vorliegend wäre zu berücksichtigen. wie sich die
I-ichtverhältnisse bei einer Nord-Ausrichtung der Zimmer darstellen w{irden. Betrachtet man die Örrlichkeir. so stellt man fest. dass jedenfalls die nach Norden hin ausge^
richreten Räume auf dem Grundstück unserer lv{andantin nicht nur viel Licht abbekommen. sondem darüber hinaus auch direkte Sonneneinstrahlung.
Hinzu kommt. dass nach der derzeitigen Planung des Vorhabcnträgers eine Ausrichtung der F'cnster nach Osten erfolgen soll. Nicht verst?indlich ist, warum eine Ausrich-
-5-
tung der Zimmer nicht nach Westen hin erfolgl. Dies wüLrde die Belange des Vorhabenträgers in gleicher Weise ber{icksichtigen. Die durch die derzeitige Planung einmtenden starken Beeinträchtigungen für das Grundstück unserer Mandantin würden dagegen (aufein verträgliches Maß) vermieden werden können.
Nebcn Einzelhandelsvorhaben stellen Behindenenwohnheime, die mit Hilfe ron Fördermitteln errichtet werden, derzeit die fiIr Investoren interessantesten und gewinnträchligsten Vorhaben dar. Sicherlich ist es sinnvoll. Wohnhäuser liir Behindene zu
errichten. Gegen diesen Umsmnd an sich wtirde sich unsere Mandantin auch nicht zur
Wehr setzen. Dies gilt insbesondere auch bei einer Errichtung eines Wohnhauses für
Behinderte aufdem ihrem Grundstück benachbarten Flursttlck 1646. Nicht jedoch ist
durch unsere Mandantin hinzunehmen, dass hier eine durch eine abgeänderte Planung
l'ermeidbare Beeintdchligung für das Grundstück unsercr Mandantin eintreten *ird
und dies lemlich im Wesentlichen zu Gunsten *inschafflicher Interessen des Investors.
Im Zusammenhang mit der überbaubaren Grundstückfläche ist schließlich auf folgendes hinzuseisen:
Auch auf den nichr überbaubaren Grundstticksflächen können nach § 23 Abs. 5
BauNVO bauliche Anlagen errichtet werden. Dies gilt ftir Nebenanlagen im Sinne des
s\ l4 BauNVO und für bauliche Anlagen, die nach der Landesbauordnung im Bauwich
oder den Abstandllächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Denkbar ist
somit. dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Güagen oder Stellplätze
errichtet s'erden. Neben die bereits besckiebenen Beeinträchtigungen kämen damit
Lärmimmissionen durch die sich im rückwärtigen Bereich befindlichen Stellplärze und
mit den obigen Ausfühnrngen darin erinnert, dass
sämtliche nach dem Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen in den Blick zu nehmen
Garagen. Es sei an dieser Stelle
sind. Bei Berachtung der Planunterlagen kann man sich des Eindrucks nicht verwehren. dass stets nur die derzeit konkret geplanten Vorhaben in den Blick geno[lmen
werden. Dies mag durchaus versländlich sein. Jedoch ist ein solches Vorgehen nichr
vereinbar mit der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans.
3.
-6-
Im Zusammenhang mit den obigen Ausliihrungen zu Stellplätzen und Garagen. darf
die Aussage zum Stellplatzbedarf in dem ,,Antrag auf Anderung des Bebauungsplanes
Nr. 1.7 A" aufgegrifen werden. Hiemach seien 3 Stellplätze erforderlich. Aus Erfahrungen mit bereits realisierten Baurorhaben gleicher Art, sei diese Menge an Parkplätzen ausrcichend, da es den Bewohnem aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mög-
lich sei eigene Pkws zu füken.
Der Stellplatz-bedarl' des konlaeten Vorhabcns ist sicherlich ein Belang, der erst im
Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben zu klilren ist. Im
Zusammenhang mit den zuvor gemachten Ausführungen zur Möglichkeit der Unterbringung von Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und aufgrund des l;mstandes, dass der Vorhabenträger den Stellplatzbedarf selbst
im Zusammenhang mit der Andenrng des Bebauungsplanes angesprochen hat, ist
an
dieser Stelle bereis darauf hinzuweisen, dass ein Stellplatzbedarf von nur 3 Stellplärzen nicht nachvollzogen werden kann. Es bedarf wohl keiner weileren Aus{ilhrungen
dazu. dass auch Behinderte Pkws ftihrcn. Wird es somit im Rahmen der Zulassung des
konkreten Vorhabens zu einem hoheren Stellplatzbedarf kommen, ist nicht ganz femliegend. dass der Vorhabenträger diesen hinteren Crundstücksteil hiera.r nutzen wird.
:1.
Der Ent*urf der Begründung zum Bebauungsplan {iihd unter Ziffer 6.4 aus. dass die
im rechtskräftigen Bebauungsplan mit 10,0 m ausgewiesene Verkehrsiläche auf eine
,.nach heutigem Maßstäben ausreichende Dimensionierung" von 7 m festgeseta rÄ.erden soll. Dies ist von hier aus nicht nachvollziehbar. Nach der RASI 06 ist bereits für
den Begegnungsfall Lkw/Pku,eine Breite von 5,55 m erforderlich, bei dem Begegnungsfall Lkw/lku'eine Breite von 6,35 m. Wir gehen davon aus. dass darüber hinaus
mindestens an einer Seite ein Gehweg errichtet werden soll.
5.
Nach all dem bitten r,r'ir von der Planung in der derzeitigen Fassung Abstand zu nehmen. An dieser Stelle dürfen wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich
mit der Errichtung eines Wobnhauses für Behinderte auf
dem Nachbargrundstück einversanden erklären kann, nur nicht in dieser Massivität
unsere Mandantin durchaus
-7 -
und dieser gänzlichen Ausrichtung zu ihrem Crundstück hin. Zu einer einvemehmlichen Lösung in diesem Sinne stehen wir geme zur Verftlgung.
Mit freundlichen Grilßen
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
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fts0
50259 Pulheim
Pulheim, den 04.02.20'13
Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Grundstückes
als Eigentümer des
bin ich von der
geplanten Anpassung des Bebauungsplanes Nr. 1.7 A tangiert.
Die beantragte Bebauung der Pazelle 1898 zwisctren Stomnrelner
Straße und Am Briemengarten (schraffrert dargestellt) ist m. E.
städtebaulich nicht sinnvoll. Diese Beurteilung stiltzt sich u.a. auf
die verwaltungsseitige Begründung in de. Vorlage Nr.: 405/2012, Seite
313, die eine Bebauung in der Miüe des Grundstückes explizit nicht
vorsieht.
Femer beantrage ich, bei der Festlegunq der überbaubaren Fläche
meines Grundstücks
beteiligt zu werden.
Mit treundlichen Grußen
r'.,:.d
STADT PUI-,'Lri,,l
{. FE8. 2013
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Srädt Pulheinr
Alte Kölner Straße 26
502 59 Pulheim
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02.2
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-, -tiia t-i..at
Bebauungsplan Nr 1.19 Sinnersdorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer des Crundstücks
, bin ich durch den geplanten Eebauungsplan
Anr
Briemengarten
betroffen.
und
Nr. 1.7 A zwischen Stommelner Straße
Die Parzelle '1898 sieht eine Bebauung in der mitte des Crundstücke (schraffierte Darstellung) vor.
f)ie venva ltungsseiteige Begründung in Vorlage Nr.: 405/2012, sieht nur eine .behutsame
Nachverdichtung" straßennah zum Briernengarten als sinnvoll vor, nicht iedoch eine Bebauung in der
nlitle der Parzelle 1898 zwischen Stommelner Straße und Am Briemengarten.
f)ieser Dtrstellung schließe ich mich an und bitte dies bei der weiteren Planung zu berücksichtigen-
Mit ireundlichen Crüßen
50259 Pulheim. den 04.02.2013
T PULHEi
Tä6 6rr."-t
STADT PULHEII\{
Umwelt- und Planungsausschuss
Rathaus. Alte KöIne r Str. 26
fso
5. FEB. 2013
POSTSTELLE
50259 Pulheim
Einspntch auf Andemng des BebauungsPlan§ Nr. I -7 A Sinnersdorf
Aittenzeichiit IV,6 l -ro/w(,
hier: Bebauungsplan Nr. I.l9 Sinnersdorf
Bereich: Crunästücksflächen z*'ischea Stommelnerstraße, Chorbuschstraße und
Arn Briernengarten
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
mit diesem Schreitren erheben wir Einspruch gegen die oben bezeichnete
Bebauungsplanrinderung, welche die Nutzung unseres Grundstücks erheblich
ungien, Mit der Anderung des derzeitig gültigen Bebauungsplans ertlären
rvir uns nicht einverstandenWir sind Eigenttimer der lmmobilie
und
*'ie in den Planunterlagen bezeichnet, mit den Parzellen
wir
insbesondere auch von der
Den damaligen Er*eö unserer Immobilie haben
rücku,ärtigcn Ganenlandschafl und dem Anblick aufdas nahezu schöne -und eigentlich
schon eher zu einem vermutetem denknral(zu)schüaenden- alten Pfarrhauses (Stommelner
Straße l0l ) abhängig gemacht.
Untci' Ilerücksichtigung dcr vorhandenen umliegenden, hier insbesondere der westlich
gelegenen. fr achbarbebauung u'ürden uns die zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten
und Nutzungsarten erheblich b€einträchtigen. lnsbesondere ist in Folge dieser
Bebauungspianäinderung eine Wertmindenrng unserer Immobilie zu erwarteo, was die
Zumutbarkeit unsererc Erachtens erheblich überschreita. Hinzu kommen weitere
negalive \ieränderungen (2.8. Belichtung; Besonnung u.a.) deren Erläuterung zwrächst
noch kcine ausführliche Darstellung ve angl.
kn Übrigen bet-rnden wir die Veränderung der gegenwärtigen zulässigen Bautiefe von
rd. l6 Metem (Parzellc 1646) aufnunmehr circa das doppelte auszuweiten als sehr
einziganig und ungewöhnlich!? Die Notwendigkeit hierzr! als auch das öffenlliche
lnterq;se hierlir. können rvir dabei nicht feststellen und erkennen.
Vil:lieundlichen Grüßen