Daten
Kommune
Kerpen
Größe
448 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
30.01.17, 18:15
Aktualisiert
30.01.17, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW,
vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW,
diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel
- Straßenbauverwaltung -
und
der Kolpingstadt Kerpen, diese vertreten durch ihren Bürgermeister
- Stadt –
über
die Optimierung des Straßenverlaufes
L 163 Heerstraße
in Kerpen
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I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt plant im Rahmen einer Nutzungsänderung im Bereich der Flurstücke 172,173,176
und 177 und Änderung der Zufahrt die vorhandene Landesstraße L 163 Heerstraße, Abschnitt
32, von km ca. 0,660 bis 0,800, in Kerpen-Brüggen zu optimieren.
Die vorliegende Vereinbarung regelt die Planung, den Bau, die späteren Baulasten und die Erhaltung des Umbaubereiches.
1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach dem von der Stadt aufgestellten Bauentwurf. Die Planung wurde unter den Beteiligten abgestimmt und ist der Vereinbarung in
Anlage beigefügt.
Sollten sich einvernehmlich Änderungen aus den genehmigten Plänen ergeben, so werden
diese Änderungen Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Grundlagen der Vereinbarung sind:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Baugesetzbuch (BauGB)
Landschaftsgesetz NRW
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW
Einschlägige Richtlinie für den Bau von Straßen
jeweils in der gültigen Fassung
sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: Streckenbilder
Anlage 3: Lageplan
Anlage 4: Querschnitt
§2
Durchführung der Baumaßnahme
1. Die Planung der Baumaßnahme einschließlich der weiteren erforderlichen Genehmigungsverfahren, Abstimmungen mit den Beteiligten, Behörden u. a. erfolgt in Abstimmung
mit der Straßenbauverwaltung durch die Stadt, die hierfür fachkundige Planungsbüros eingeschaltet hat und sich dieser im Verfahren bedienen wird.
2. Die Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Bauaufsicht) bzw. als Baugenehmigungsbehörde bleiben bei den jeweiligen Baulastträgern bzw. Eigentümern.
3. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung) erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Bauabteilung
der Straßenbauverwaltung, nach den für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften
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und Richtlinien. Vor Baubeginn sind entsprechende Eignungsnachweise für die einzubauenden Materialien einzureichen. Des Weiteren müssen zur Abnahme Kontrollprüfungszeugnisse vorgelegt werden.
4. Die Pläne der Beschilderung, der Markierung und der Lichtsignalanlagen sind vor und
nach einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
5. Die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle übernimmt die Stadt während der
gesamten Bauzeit. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen für die Baustellenabsicherung
sind der Straßenbauverwaltung frühzeitig vorzulegen.
6. Der Baubeginn ist der Straßenbauverwaltung zwei Wochen vorher mitzuteilen.
7. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn alle Ausführungsunterlagen von der
Straßenbauverwaltung genehmigt und falls erforderlich von der Straßenverkehrsbehörde (Markierung, Beschilderung und LSA) angeordnet sind.
8. Bei Nichteinhaltung der für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, die Baumaßnahme zu stoppen bzw. bereits
unsachgemäß ausgeführte Bauleistungen beseitigen und ordnungsgemäß wiederherstellen
zu lassen.
9. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die in die Baulast der Straßenbauverwaltung
übergehenden Bauleistungen gemeinsam durch die Straßenbauverwaltung und die Stadt
abgenommen. Die Stadt überwacht die Gewährleistungsfristen für die gesamten Bauleistungen und macht auch Gewährleistungsansprüche für die Straßenbauverwaltung gegen
Dritte geltend. Nach Übergabe der Bauteile an die Straßenbauverwaltung teilt diese der
Stadt etwa auftretende Mängel unverzüglich mit.
10. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Stadt der Straßenbauverwaltung einen
Bestandsplan des Umbaubereiches in Form von Pdf/dwg/dxf-Dateien auf CD zur Verfügung.
II. Kostenverteilung
§3
Kosten der Baumaßnahme
1. Die Stadt hat als Veranlasser alle Kosten der Änderung im Zuge der L 163 zu tragen.
Hierzu gehören unter anderem:
1.1.
1.2.
1.3.
Die Aufweitung der Fahrbahn der L 163 zur Aufnahme von zwei Linksabbiegerspuren inklusive der Erneuerung der Deckschicht von Ausbauanfang bis Ausbauende in gesamter Breite.
Die Demontage von zwei Lichtsignalanlagen L 163/ Eifelstraße und L
163/ K 23.
Der Bau einer Querungsstelle inklusiver Fußgängerlichtsignalanlage in
LED 40V und Blindensignalisierung.
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1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8.
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1.10.
1.11.
1.12.
1.13.
1.14.
Der Bau einer Lichtsignalanlage L 163/ K 23 in LED 40V inklusive Videodetektion und Blindensignalisierung. Die Signalanlage wird um eine
zusätzliche Fußgängerfurt über die L 163 (nördlicher Ast) ergänzt, so
dass der 3-armige Knoten rundherum gesicherte Fußgängerquerungen
ermöglicht.
Der Umbau des Gehweges entlang der L 163.
Die Änderungen und Ergänzungen der Straßenentwässerung.
Die Änderungen und Ergänzungen der Straßenbeleuchtung.
Die Änderungen an den Nebenanlagen (Seitenstreifen, Bepflanzung)
Die zusätzlich erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschließlich der Markierung.
Die erforderlichen Änderungen aller Anlagen von Anliegern (Zufahrten,
Zäune, Mauern u. ä.).
Der gesamte ausbaubedingte Grunderwerb.
Die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuches.
Die ggf. erforderliche Änderung der Versorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernwärmeanlagen u. ä.) unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und der Straßenbauverwaltung bestehenden Gestattungsverträge.
Die Entnahme und Durchführung der von der Straßenbauverwaltung geforderten Baustoffprüfungen.
§4
Grunderwerb und Vermessung
Die Kosten des Grunderwerbes einschließlich der Kosten für die Vermessung und Vermarkung sowie der Berichtigung des Grundbuches werden von der Stadt übernommen. Die Straßenschlussvermessung wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vermessungskoordinator der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Tel.: 02251/ 796-142 veranlasst.
§5
Änderung von Versorgungsleitungen
Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsanlagen werden vor Baubeginn aufgrund der bestehenden Gestattungsverträge von der Stadt unter Beteiligung der Straßenbauverwaltung mit den Versorgungsträgern abgestimmt. Die ggf. erforderlichen Leistungen
übernimmt die Stadt in die Ausschreibung.
§6
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§7
Sicherheitsaudit
Nach Vorliegen der Ausführungspläne behält sich die Straßenbauverwaltung vor, ein Sicherheitsaudit durchzuführen. Das Audit erfolgt durch Auditoren der Straßenbauverwaltung. Im
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Auditbericht aufgeführte Sicherheitsmängel werden durch die Straßenbauverwaltung abgewogen. Die als relevant übernommenen Anmerkungen werden als Änderungsvorgaben der
Stadt mitgeteilt.
§8
Zahlungspflicht und Abrechnung
Die Abrechnung der Arbeiten im Zuge der L 163 erfolgt durch die Stadt.
III. Sonstige Regelungen
§9
Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneuerungskosten)
und Entwässerungskosten
Die L 163 liegt in der Baulast der Straßenbauverwaltung und wird nach StrWG von ihr erhalten.
Da die Stadt von Bauanfang bis Bauende in gesamter Breite auf der L 163 die Deckschicht
erneuert und eine LSA erneuert, wird von Seiten der Straßenbauverwaltung auf eine Ablöse
nach § 16 StrWG verzichtet. Dies gilt auch für die Entwässerungsmehrflächen in den städtischen Kanal.
§10
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, die Bestandteil bzw. Grundlagen dieser Vereinbarung sind, bedürfen der Schriftform.
§ 11
Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung ist zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift einer
Beteiligten erfolgt.
Für die Kolpingstadt Kerpen
Kerpen __.__.2017
Für die Straßenbauverwaltung
Euskirchen __.__.2017
-------------------------------Dieter Spürck
Bürgermeister
--------------------------------------Gerhard Decker, LtdRegBauDir
Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel
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Optimierung L 163 Heerstraße
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Anlage 1
L0163, Abschnitt 32, 5106015C - 5106014O, KM 0,659
Fahrstreifen 1, in Stationierung
Bild vom 27.03.2015
L0163, Abschnitt 32, 5106015C - 5106014O, KM 0,772
Fahrstreifen 1, in Stationierung
Bild vom 27.03.2015
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Anlage 2