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Beschlussvorlage (Verwaltungsvereinbarung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
448 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
30.01.17, 18:15
Aktualisiert
30.01.17, 18:15

Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW, vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW, diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel - Straßenbauverwaltung - und der Kolpingstadt Kerpen, diese vertreten durch ihren Bürgermeister - Stadt – über die Optimierung des Straßenverlaufes L 163 Heerstraße in Kerpen Seite 1 von 7 I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung Die Stadt plant im Rahmen einer Nutzungsänderung im Bereich der Flurstücke 172,173,176 und 177 und Änderung der Zufahrt die vorhandene Landesstraße L 163 Heerstraße, Abschnitt 32, von km ca. 0,660 bis 0,800, in Kerpen-Brüggen zu optimieren. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Planung, den Bau, die späteren Baulasten und die Erhaltung des Umbaubereiches. 1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach dem von der Stadt aufgestellten Bauentwurf. Die Planung wurde unter den Beteiligten abgestimmt und ist der Vereinbarung in Anlage beigefügt. Sollten sich einvernehmlich Änderungen aus den genehmigten Plänen ergeben, so werden diese Änderungen Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Grundlagen der Vereinbarung sind:  Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)  Baugesetzbuch (BauGB)  Landschaftsgesetz NRW  Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW  Einschlägige Richtlinie für den Bau von Straßen jeweils in der gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1: Übersichtskarte Anlage 2: Streckenbilder Anlage 3: Lageplan Anlage 4: Querschnitt §2 Durchführung der Baumaßnahme 1. Die Planung der Baumaßnahme einschließlich der weiteren erforderlichen Genehmigungsverfahren, Abstimmungen mit den Beteiligten, Behörden u. a. erfolgt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung durch die Stadt, die hierfür fachkundige Planungsbüros eingeschaltet hat und sich dieser im Verfahren bedienen wird. 2. Die Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Bauaufsicht) bzw. als Baugenehmigungsbehörde bleiben bei den jeweiligen Baulastträgern bzw. Eigentümern. 3. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung) erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Bauabteilung der Straßenbauverwaltung, nach den für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften Seite 2 von 7 und Richtlinien. Vor Baubeginn sind entsprechende Eignungsnachweise für die einzubauenden Materialien einzureichen. Des Weiteren müssen zur Abnahme Kontrollprüfungszeugnisse vorgelegt werden. 4. Die Pläne der Beschilderung, der Markierung und der Lichtsignalanlagen sind vor und nach einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Straßenbauverwaltung vorzulegen. 5. Die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle übernimmt die Stadt während der gesamten Bauzeit. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen für die Baustellenabsicherung sind der Straßenbauverwaltung frühzeitig vorzulegen. 6. Der Baubeginn ist der Straßenbauverwaltung zwei Wochen vorher mitzuteilen. 7. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn alle Ausführungsunterlagen von der Straßenbauverwaltung genehmigt und falls erforderlich von der Straßenverkehrsbehörde (Markierung, Beschilderung und LSA) angeordnet sind. 8. Bei Nichteinhaltung der für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, die Baumaßnahme zu stoppen bzw. bereits unsachgemäß ausgeführte Bauleistungen beseitigen und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. 9. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die in die Baulast der Straßenbauverwaltung übergehenden Bauleistungen gemeinsam durch die Straßenbauverwaltung und die Stadt abgenommen. Die Stadt überwacht die Gewährleistungsfristen für die gesamten Bauleistungen und macht auch Gewährleistungsansprüche für die Straßenbauverwaltung gegen Dritte geltend. Nach Übergabe der Bauteile an die Straßenbauverwaltung teilt diese der Stadt etwa auftretende Mängel unverzüglich mit. 10. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Stadt der Straßenbauverwaltung einen Bestandsplan des Umbaubereiches in Form von Pdf/dwg/dxf-Dateien auf CD zur Verfügung. II. Kostenverteilung §3 Kosten der Baumaßnahme 1. Die Stadt hat als Veranlasser alle Kosten der Änderung im Zuge der L 163 zu tragen. Hierzu gehören unter anderem: 1.1. 1.2. 1.3. Die Aufweitung der Fahrbahn der L 163 zur Aufnahme von zwei Linksabbiegerspuren inklusive der Erneuerung der Deckschicht von Ausbauanfang bis Ausbauende in gesamter Breite. Die Demontage von zwei Lichtsignalanlagen L 163/ Eifelstraße und L 163/ K 23. Der Bau einer Querungsstelle inklusiver Fußgängerlichtsignalanlage in LED 40V und Blindensignalisierung. Seite 3 von 7 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. 1.13. 1.14. Der Bau einer Lichtsignalanlage L 163/ K 23 in LED 40V inklusive Videodetektion und Blindensignalisierung. Die Signalanlage wird um eine zusätzliche Fußgängerfurt über die L 163 (nördlicher Ast) ergänzt, so dass der 3-armige Knoten rundherum gesicherte Fußgängerquerungen ermöglicht. Der Umbau des Gehweges entlang der L 163. Die Änderungen und Ergänzungen der Straßenentwässerung. Die Änderungen und Ergänzungen der Straßenbeleuchtung. Die Änderungen an den Nebenanlagen (Seitenstreifen, Bepflanzung) Die zusätzlich erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschließlich der Markierung. Die erforderlichen Änderungen aller Anlagen von Anliegern (Zufahrten, Zäune, Mauern u. ä.). Der gesamte ausbaubedingte Grunderwerb. Die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuches. Die ggf. erforderliche Änderung der Versorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernwärmeanlagen u. ä.) unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und der Straßenbauverwaltung bestehenden Gestattungsverträge. Die Entnahme und Durchführung der von der Straßenbauverwaltung geforderten Baustoffprüfungen. §4 Grunderwerb und Vermessung Die Kosten des Grunderwerbes einschließlich der Kosten für die Vermessung und Vermarkung sowie der Berichtigung des Grundbuches werden von der Stadt übernommen. Die Straßenschlussvermessung wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vermessungskoordinator der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Tel.: 02251/ 796-142 veranlasst. §5 Änderung von Versorgungsleitungen Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsanlagen werden vor Baubeginn aufgrund der bestehenden Gestattungsverträge von der Stadt unter Beteiligung der Straßenbauverwaltung mit den Versorgungsträgern abgestimmt. Die ggf. erforderlichen Leistungen übernimmt die Stadt in die Ausschreibung. §6 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. §7 Sicherheitsaudit Nach Vorliegen der Ausführungspläne behält sich die Straßenbauverwaltung vor, ein Sicherheitsaudit durchzuführen. Das Audit erfolgt durch Auditoren der Straßenbauverwaltung. Im Seite 4 von 7 Auditbericht aufgeführte Sicherheitsmängel werden durch die Straßenbauverwaltung abgewogen. Die als relevant übernommenen Anmerkungen werden als Änderungsvorgaben der Stadt mitgeteilt. §8 Zahlungspflicht und Abrechnung Die Abrechnung der Arbeiten im Zuge der L 163 erfolgt durch die Stadt. III. Sonstige Regelungen §9 Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneuerungskosten) und Entwässerungskosten Die L 163 liegt in der Baulast der Straßenbauverwaltung und wird nach StrWG von ihr erhalten. Da die Stadt von Bauanfang bis Bauende in gesamter Breite auf der L 163 die Deckschicht erneuert und eine LSA erneuert, wird von Seiten der Straßenbauverwaltung auf eine Ablöse nach § 16 StrWG verzichtet. Dies gilt auch für die Entwässerungsmehrflächen in den städtischen Kanal. §10 Änderungen und Ergänzungen Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, die Bestandteil bzw. Grundlagen dieser Vereinbarung sind, bedürfen der Schriftform. § 11 Schlussbestimmungen Die Vereinbarung ist zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift einer Beteiligten erfolgt. Für die Kolpingstadt Kerpen Kerpen __.__.2017 Für die Straßenbauverwaltung Euskirchen __.__.2017 -------------------------------Dieter Spürck Bürgermeister --------------------------------------Gerhard Decker, LtdRegBauDir Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel Seite 5 von 7 Optimierung L 163 Heerstraße Seite 6 von 7 Anlage 1 L0163, Abschnitt 32, 5106015C - 5106014O, KM 0,659 Fahrstreifen 1, in Stationierung Bild vom 27.03.2015 L0163, Abschnitt 32, 5106015C - 5106014O, KM 0,772 Fahrstreifen 1, in Stationierung Bild vom 27.03.2015 Seite 7 von 7 Anlage 2