Daten
Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
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Inhalt der Datei
BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB
Eingabesteller
T 1 fBÖ
T 1 AUS
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Datum:
01.02.2013
und
07.05.2013
Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag
a)
Unter der Überschrift „Zu
Parzelle 1898 und 1522“ regt
der Landesbetrieb an, Erschließungen nicht zur L 93
(Stommelner Straße) erfolgen
zu lassen. Außerdem sollten
evtl. Nutzungsänderungen
eine Einfriedung zur L 93 hin
vorsehen. Zusätzlich fordert
er, im Bereich von Anbindungen an die L 93 ausreichende
Sichtfelder gemäß Richtlinie
für die Anlage von Straßen
frei zu halten.
Zu a)
In Bezug auf die Parzelle 1522
geht die Anregung hinsichtlich
der Erschließung ins Leere, da
dieses Grundstück ausschließlich an die Chorbuschstraße
grenzt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Plangeltungsbereich des BP 1.19 Sinnersdorf in
einem Abschnitt an die L 93 =
Stommelner Straße grenzt, der
innerhalb der Ortsdurchfahrt liegt
und in welchem beidseits der
Straße seit langem bebaute
Grundstücke ihre Erschließung
von dieser nehmen. Einfriedungen vorzuschreiben– sofern dies
planungsrechtlich möglich wäre
(siehe auch unter b) – hieße, die
Erschließungsfunktion der
Stommelner Straße zu verkennen.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
Was die Freihaltung von Sichtfeldern betrifft, führt die Bauflächenausweisung auf dem Eckgrundstück Stommelner Straße /
Chorbuschstraße (Parzelle
1638) zu keiner Verschlechterung der heutigen Situation. Im
Gegenteil erfasst die festgesetzte überbaubare Fläche den baulichen Bestand nicht vollständig,
so dass im Fall von Abriss und
Neubau die zukünftige Gebäudeecke weiter zurückspringt und
das Sichtfeld im Bereich der
Einmündung der Chorbuschstraße in die Stommelner Straße
größer wird. Sofern dann das
Sichtfeld nicht zu 100 % den
Anforderungen der Richtlinie
entspricht, kann das im Interesse einer ausreichenden Bebaubarkeit des Grundstücks hingenommen werden.
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BP 1.19 Sinnersdorf
b)
Unter „Zu Flurstück 1646“
wird eine lückenlose und nicht
übersteigbare Einfriedung des
„Bebauungsplangebiets“
angeregt. Die Anordnung von
Stellplätzen sollte nicht nebeneinander und senkrecht
zur L 93 erfolgen.Zusätzlich
wird eine Grundstücksbereinigung bezüglich der Parzelle
1645, die sich im Eigentum
des Landes NRW befindet,
empfohlen.
Abwägung
Zu b)
Es wird nicht ganz klar, ob der
Wunsch nach lückenloser, nicht
übersteigbarer Einfriedung sich
auf das Flurstück 1646 oder auf
das Bebauungsplangebiet (was
nicht dasselbe ist) bezieht. Soweit die Anregung alle Grundstücke des Plangebietes, die an
die L 93 grenzen, zum Gegenstand hat, kann auf die Ausführung unter a) zur Erschließungsfunktion der Stommelner Straße
verwiesen werden. Ungeachtet
der Frage, ob der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB eine
bauleitplanerisch verbindliche
Regelung zur Errichtung von
Einfriedungen überhaupt zulässt,
wäre eine solche zwingende
Vorgabe nicht sachgerecht.
Wenn es darum geht, ungewollte
Fußgängerquerungen zu vermeiden, wäre das Problem nicht
damit gelöst, dass die bebauten
Grundstücke entlang der Stommelner Straße eingefriedet werden. Beidseits der Straße sind
Fußwege angelegt, von denen
aus Fußgänger jederzeit und an
jeder Stelle die Straße queren
können. Lückenlos eingefriedet
werden müsste folglich die
Fahrbahn – was aber nicht gemeint sein kann.
Hinsichtlich der Anordnung notwendiger Stellplätze auf der
Parzelle 1646 liegt es auch im
Interesse der Stadt Pulheim, nur
einen Einfahrtsbereich zum
Anfahren der Stellplätze zuzulassen. Bei nebeneinander liegenden, senkrecht zur L 93
angeordneten Stellplätzen würden die parallel zur Fahrbahn
angelegten öffentlichen Stellplätze auf der gesamten Zufahrtsfläche entfallen. Hier wird
die Stadt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf
eine entsprechende Umplanung
dringen. Eine Berücksichtigung
im Bebauungsplan – etwa durch
Festsetzung eines konkreten
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BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
Zufahrtsbereichs oder durch
Zufahrtsverbotsbereiche – soll
nicht erfolgen, um größtmögliche
Flexibilität für die endgültige
Planung zu bewahren.
Die empfohlene Grundstücksbereinigung ist nicht Gegenstand
des Bauleitplanverfahrens. Eine
genauere Prüfung hat ergeben ,
dass im fraglichen Abschnitt der
Stommelner Straße mehrere
derartige Fälle anzutreffen sind.
B 1 fBÖ
B 1 AUS
Datum:
03.02.2013
und
04.06.2013
(da der Eingabesteller sich in
seiner Äußerung während
der Offenlage
als Begründung für die
Ablehnung des
Planentwurfes
auf seine Eingabe während
der frühzeitigen
Beteiligung der
Öffentlichkeit
bezieht, bedarf
es lediglich der
Abwägung der
dort genannten
Gründe)
.
Der Eingabesteller beklagt,
dass bei Realisierung des
geplanten Wohnhauses für
Behinderte eine Bebauung
seines Grundstückes (Am
Briemengarten 12) nahezu
unmöglich werde. Gründe
seien die volle Einsicht auf
sein Objekt sowie eine nicht
unerhebliche Verschlechterung der Besonnung und
Belichtung.
Aufgrund der vorgesehenen
Abstände (mind. 12,85 m), die
das geplante Behindertenwohnheim – oder jede andere zulässige Bebauung – zu den Grenzen der nördlich gelegenen
Nachbargrundstücke einhält,
werden diese keine Beeinträchtigung ihrer Belichtung und Besonnung erfahren. Was die unerwünschte Einsichtnahme betrifft, wurde obergerichtlich festgestellt, dass es in bebauten
innerörtlichen Bereichen zur
Normalität gehört, dass von
Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht in benachbarte
Grundstücke genommen werden
kann. Eine sol-che Planungsfolge sei nicht rücksichtslos (siehe
auch Abwägungsvorschlag zu B
2 b)).Hinsichtlich der
(Neu)Bebaubarkeit der Grundstücke Am Briemengarten 10
und 12 ist festzuhalten,dass sich
diese aus den bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Kombination mit den
Grundstücksgegebenheiten
ableitet. Das geplante Behindertenwohnhaus bewirkt aufgrund
der vorgesehenen Abstände
keine – baurechtlich bedingten –
Einschränkungen oder Beschränkungen.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
B 2 fBÖ
B 2 AUS
Datum:
03.02.2013
und
05.06.2013
(da die während der öffentlichen Auslegung eingegangene, von
einer Rechtsanwältin für die
Eingabestellerin verfasste
Äußerung die
umfassendere
ist, d.h. alle
Argumente des
ersten Schreibens enthält
und sie weiter
vertieft, reicht
es aus, wenn
sich die Stellungnahme der
Verwaltung mit
dieser befasst.)
a)
Die Festsetzungen des offengelegten Bebauungsplanentwurfes lassen hinsichtlich der
Art der Nutzung auch andere
Vorhaben als das für die
Planaufstellung Anlass gebende projektierte Wohnhaus
für Behinderte zu. Die Planunterlagen hätten sich mit den
zum Beispiel durch einen im
WA allgemein zulässigen
Gebietsversorger ausgelösten
Konflikten auseinandersetzen
müssen.
Zu a)
Unabhängig davon, dass es
gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich ist,
wenn die Begründung einer
Bebauungsplansatzung unvollständig ist, kann die Forderung
nach Bewältigung der durch
einen verbindlichen Bauleitplan
hervorgerufenen Konflikte nicht
darin münden, dass für alle in
einem festgesetzten Baugebiet
zulässigen Nutzungen dezidiert
dazulegen ist, welche denkbaren
Konflikte wie gelöst sind. Für ein
allgemeines Wohngebiet (WA)
ergäbe sich die Notwendigkeit,
für neun allgemein und fünf
ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten alle vorstellbaren
konfliktträchtigen Konsequenzen
aufzuführen und zu bewerten.
Die Auseinandersetzung mit im
Rahmen der Beteiligung gem. §§
3 und 4 BauGB vorgetragenen
Folgen der Planung durch Abwägung der Belange gegen- und
untereinander und – falls als
notwendig erkannt – Änderung
der Planung wird den gesetzlichen Anforderungen ausreichend gerecht.
Die hier vorgetragene Sorge, ein
in einem WA allgemein zulässiger Gebietsversorger könne zu
Konflikten führen, ist zwar
grundsätzlich nachvollziehbar,
im konkreten Fall aber unbegründet.
Einerseits ist die Wahrscheinlichkeit, dass auf den zwei von
der Eingabestellerin in Rede
genommenen Grundstücken
wegen der dort festgesetzten
großen überbaubaren Fläche ein
solches Vorhaben zur Realisierung kommt, mehr als gering. In
Anbetracht der gesamten
Grundstücksgröße und unter
Berücksichtigung der festgesetzten GRZ sowie des gesetzlichen
Stellplatzbedarfs, vor allem aber
der Stellplatzansprüche von
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
Lebensmittelvollsortimentern
oder Dicountern ist eine derartige Ansiedlung nicht zu erwarten
Sowohl die heute üblicherweise
angestrebte Verkaufsfläche als
auch das gewünschte Stellplatzangebot lassen sich auf der
planungsrechtlich zur Verfügung
stehenden Fläche nicht realisieren.
Andererseits wäre gegen eine
Nutzung durch einen Nahversorger in der beschränkt möglichen
Größenordnung nichts einzuwenden. Wohnungsnahe Versorgung durch einen (kleinen)
Nachbarschaftsladen wäre städtebaulich sogar wünschenswert.
Die am fraglichen Standort realistische Größenordnung ist auf
der Grundlage von § 4 BauNVO
in Verbindung mit § 15 BauNVO
unbedenklich. Auch die Eingabestellerin selbst hat in ihrem
Haus dienstleistungsorientierte
Versorgungsangebote realisiert,
die in einem WA zulässig sind
(Sparkasse im EG, Arztpraxis im
1. OG).
b)
Die großflächige Festsetzung
einer überbaubaren Fläche
auf dem Nachbargrundstück
erlaube eine massive Bebaubarkeit, die auf dem Grundstück der Eingabestellerin ein
Gefühl des Eingemauertseins
entstehen lassen werde. Eine
ungestörte Nutzung des Gartens sei nicht mehr möglich;
die Nutzung der Arztpraxisräume im 1. OG werde wegen
der Einsichtnahmemöglichkeit
stark eingeschränkt.
Zu b)
Die festgesetzte überbaubare
Fläche auf dem Nachbargrundstück der Eingabestellerin (Parzelle 1646) schließt zunächst an
der grenzständigen Bebauung
auf dem Grundstück der Eingabestellerin in identischer Tiefe
an. Der Teil der Baufläche, welcher dann mit größerer Tiefe
sich in die Parzelle 1646 erstreckt, hält eine deutlichen
Abstand von der Nachbargrenze
ein (5,00 m bis 6,50 m).
Angesichts dieses Abstandes
und in Anbetracht der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Höhen kann von „einmauern“ nicht die Rede sein.
Zum Stichwort „Einsicht“ wurde
schon unter B 1 darauf verwiesen, dass es in der Rechtsprechung als normal angesehen
wird, wenn in bebauten innerörtlichen Bereichen von Grundstü5
BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
cken bzw. Wohnhäusern aus
Einsicht genommen werden
kann in benachbarte Grundstücke. Auch der Verweis der Eingabestellerin auf ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom
22.08.2005 lässt im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung notwendig erscheinen. Der
dem Urteil zugrunde liegende
Sachverhalt ist weder übertragbar noch ansatzweise vergleichbar.
Konkret ist außerdem zu sagen,
dass hinsichtlich der gestörten
Gartennutzung die Beeinträchtigung schon dadurch kaum gegeben ist, dass nämlich sich auf
dem Grundstück der Eingabestellerin auf rund
90 % der fraglichen, beanstandeten Neubautiefe eine vollständig versiegelte Parkplatzfläche
erstreckt. Eine Parallelität von
möglicher Neubebauung und
angelegter Gartenfläche besteht
nur auf ca. 2,00 m. Damit wird
der durch die 6,50 m entfernt
festgesetzte Baufläche sich
ergebende Abstand zur Nutzung
im Nachbargarten noch größer.
Eine Nutzungseinschränkung
von Praxisräumen wegen Einsehbarkeit erscheint abwegig,
Fenstervorhänge in Untersuchungszimmern sind Standard.
c)
Für die Verwirklichung des
Vorhabens sei eine Überschreitung des im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Baufensters nicht
erforderlich. Es sei ein anders
ausgerichteter und weniger
massiver Baukörper denkbar.
Zu c)
Dass die im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 1.7 Sinnersdorf mit einer Tiefe von 16,0 m
festgesetzte überbaubare Fläche
das geplante Vorhaben aufnehmen könnte, widerlegen die
Zahlen: Das geplante Wohnhaus
für Behinderte hat eine maximale
Nord-Süd-Erstreckung von 39,0
m. Der Behauptung, ein Gebäudekörper mit vergleichbarer
Größe wäre unter Zugrundelegung des derzeitigen Planungsrechts realisierbar, muss widersprochen werden. Möglicherweise ließe sich die Bauaufgabe
auch mit einer geänderten Ent6
BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
wurfsplanung lösen, die vorgetragenen Bedenken geben aber
unter der Maßgabe einer gerechten Interessenabwägung hierfür
keinen Anlass. Die Belichtung
der Aufenthaltsräume von Osten
und Westen ist nicht nur aus
Gründen der Förderungswürdigkeit anzustreben. Das Ziel der
Ost-West-Ausrichtung ist also
begründet, die nord-südliche
Erstreckung folglich die – vertretbare – Konsequenz.
d)
Es seien Lärmimmissionen
durch auf den nicht überbaubaren Flächen des Nachbargrundstücks zulässige Garagen oder Stellplätze zu befürchten. Es sei nämlich zu
bezweifeln, dass die im Antrag auf Bebauungsplanänderung dargestellten drei Stellplätze den späteren Bedarf
ausreichend decken.
Zu d)
Die Zulassung von Garagen und
Stellplätzen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist in
das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt und kann
nicht beansprucht werden. Auf
Grundlage von § 23 Abs. 5
BauNVO und § 15 BauNVO wie
auch § 51 BauO NRWkann
sichergestellt werden, dass
Stellplätze in Anzahl und Anordnung so errichtet werden, dass
sie auch unter Immissionsgesichtspunkten verträglich sind.Im
Übrigen sei darauf hingewiesen,
dass die Antragstellerin selbst
eine Stellplatzanlage im Anschluss an das eigene Gebäude,
in einer Tiefe von ca. 20,0 m –
außerhalb der überbaubaren
Fläche – hat bauen lassen.
e)
Die für die Chorbuschstraße
und die Straße Am Briemengarten vorgenommene
Festsetzung eines Querschnitts von 7,00 m sei nicht
nachvollziehbar.
Zu e)
Die Festsetzung der im Geltungsbereich des Planentwurfs
gelegenen Teilstücke der Chorbuschstraße und der Straße Am
Briemengarten mit einer Querschnittsbreite von 7,00 m erfolgt
in Abstimmung mit dem städtischen Tiefbauamt. Dieses hat
die Beibehaltung der im rechtskräftigen Bebauungsplan aus
den 70er Jahren ausgewiesenen
Verkehrsflächenbreite von 10,0
m für nicht mehr erforderlich
gehalten. Sieben Meter sind
auch für den Begegnungsfall
ausreichend.
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BP 1.19 Sinnersdorf
Abwägung
B 5 fBÖ
Datum:
04.02.2013
Die Eingabesteller wenden
sich gegen die Bebauungsplanänderung, da mit den
zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten und Nutzungsarten
eine erhebliche – nicht näher
spezifizierte – Beeinträchtigung einher ginge. Hinsichtlich Belichtung und Besonnung seien negative Veränderungen zu erwarten.
Wie zu B 1
.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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