Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
03.07.2013
Erstellt
25.06.13, 16:58
Aktualisiert
25.06.13, 16:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
215/2013
Erstellt am:
29.05.2013
Aktenzeichen:
IV/61 - kl
Verfasser/in:
Herr Klein
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
03.07.2013
Betreff
Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern
Bereich: Kreuzungsbereich "Auf dem Acker" / "Dammstraße" - Vorhaltegrundstück Kindergarten
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 215/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern (Bereich:
Kreuzungsbereich "Auf dem Acker" / "Dammstraße" Vorhaltegrundstück Kindergarten) gemäß § 13 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) zu ändern.
Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf der nicht
mehr benötigten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern nicht
berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern wurde im November 2004 vom Rat der Stadt Pulheim als Satzung beschlossen.
Im Rahmen des Verfahrens zu diesem Bebauungsplan begründete das zuständige Fachamt auf Grundlage seiner damaligen Bedarfsplanung die Erforderlichkeit einer Flächenvorhaltung für die mögliche Errichtung eines zweigruppigen
Kindergartens. Aus diesem Grund erfolgte im BP 77 Sinthern die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Kindergarten“.
In der Vergangenheit ergab sich keine Notwendigkeit der Realisierung. Im Rahmen der aktuellen Planungen soll die
Kindertagesstätte der Kath. Kirchengemeinde Sinthern eine dritte Gruppe erhalten, so dass der Bedarf an der hier zur
Änderung anstehenden Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ nicht mehr besteht. Das
zuständige Fachamt hat eine entsprechende Freigabe für diese Fläche erteilt.
Die freigewordene Fläche bietet sich nun zur Arrondierung der Siedlungsstruktur für eine Fortführung der Bestandsbebauung mit einer Wohnbebauung an. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist die Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 77 Sinthern notwendig.
Im städtebaulichen Entwurf zu dieser Grundstücksfläche werden drei Bebauungsvarianten aufgezeigt, die auf Grundlage
des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes realisierbar sind. Die Varianten fügen sich alle städtebaulich in diesen Bereich ein. Die Variante des Einzelbaukörpers für mehrere Wohnungen mit einer Tiefgarage hat allerdings den Vorteil,
dass lediglich eine Zu- und Abfahrt notwendig wird und somit im öffentlichen Straßenraum mehr Stellplätze angelegt
werden können. Da die Stadt Eigentümerin des Grundstücks ist, hat sie über die Grundstücksteilung oder durch vertragliche Regelungen in den Kaufverträgen die Möglichkeit der Einflussnahme auf eine qualitätsvolle Gestaltung dieses
Kreuzungsbereiches.
Vorlage Nr.: 215/2013 . Seite 3 / 3
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf basiert auf diesen Entwurfsvarianten und ist im Wesentlichen mit den sonstigen
Festsetzungen des bestehenden BP 77 Sinthern identisch. Die Art der Nutzung, die Baufläche und die Höhen entsprechen diesem Bebauungsplan. Kleinere Ergänzungen und Modifizierungen in den textlichen Festsetzungen wurden
durchgeführt. Da die Grundzüge dieses Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren gem.
§ 13 BauGB durchgeführt werden und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Aus den vorab genannten Gründen schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungssauschuss vor, dass dieser zur
Einleitung des Änderungsverfahrens den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 77 Sinthern 1301 fasst und die
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden beschließt.